Beschluss
PL 21 K 6/05
VG STUTTGART, Entscheidung vom
4mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz in Personalratswahlverfahren sind nur ausnahmsweise statthaft; es bedarf einer summarischen Prüfung, die drohende Wahlfehler aufzeigt, die eine Anfechtung rechtfertigen würden.
• Antragsbefugt zur Anfechtung von Personalratswahlen ist ausschließlich der in § 25 Abs. 1 LPVG genannte Personenkreis; ein einzelner Wahlberechtigter kann nicht über den Umweg einstweiliger Verfügungen in das laufende Wahlverfahren eingreifen.
• Der Anordnungsanspruch ist glaubhaft zu machen; bloße Behauptungen zur Abweichung einer Kandidatenliste von Beschlüssen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz bei Personalratswahlen nur ausnahmsweise und nur bei glaubhaft drohendem Wahlfehler • Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz in Personalratswahlverfahren sind nur ausnahmsweise statthaft; es bedarf einer summarischen Prüfung, die drohende Wahlfehler aufzeigt, die eine Anfechtung rechtfertigen würden. • Antragsbefugt zur Anfechtung von Personalratswahlen ist ausschließlich der in § 25 Abs. 1 LPVG genannte Personenkreis; ein einzelner Wahlberechtigter kann nicht über den Umweg einstweiliger Verfügungen in das laufende Wahlverfahren eingreifen. • Der Anordnungsanspruch ist glaubhaft zu machen; bloße Behauptungen zur Abweichung einer Kandidatenliste von Beschlüssen genügen nicht. Der Antragsteller verlangte gegen den Beteiligten Ziffer 2 im Wege einstweiliger Verfügung, den Wahlvorschlag mit Ordnungsnummer 600 Kennwort „ver.di - Wir machen Theater“ zurückzuweisen; hilfsweise sollte das Einleiten der Personalratswahl, insbesondere der Versand der Briefwahlunterlagen, bis zur erneuten Prüfung untersagt werden. Die Personalratswahl am Staatstheater Stuttgart sollte vom 01. bis 04.03.2005 stattfinden; die Briefwahlunterlagen sollten bereits ab 24.02.2005 verschickt werden. Der Wahlvorstand hatte die Wahlvorschläge geprüft und als gültig erklärt. Der Antragsteller machte Mängel bei der Übereinstimmung der veröffentlichten Kandidatenliste mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung geltend und berief sich auf Verstöße gegen Wahlordnungsvorschriften. • Statthaftigkeit: Nach § 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG sind einstweilige Verfügungen in Personalvertretungssachen grundsätzlich möglich, aber nur ausnahmsweise zu erlassen, weil das Verfahren regelmäßig nur einer summarischen Prüfung unterliegt. • Prüfungsmaßstab: Das Gericht darf nur dann in ein laufendes Wahlverfahren eingreifen, wenn bereits die summarische Prüfung ergibt, dass ein Wahlfehler droht, der zu einer erfolgreichen Anfechtung führen könnte. • Antragsbefugnis: Der Antragsteller fehlt die Antragsbefugnis, weil die Anfechtung der Personalratswahl ausschließlich dem nach § 25 Abs. 1 LPVG abschließend bestimmten Personenkreis zusteht; eine Umgehung dieser Beschränkung durch einstweiligen Rechtsschutz ist unzulässig. • Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs: Der Antragsteller hat nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, inwieweit die veröffentlichte Kandidatenliste in wesentlichen Teilen vom Beschluss der Mitgliederversammlung abweicht oder dass eine wesentliche Vorschrift des Wahlverfahrens im Sinne des § 25 Abs. 1 LPVG verletzt ist. • Verfahrensrelevante Tatsachen: Der Wahlvorstand hatte die Vorschläge geprüft und für gültig erklärt, wodurch die behaupteten Mängel nicht hinreichend belegt wurden. • Rechtsfolge: Mangels Antragsbefugnis und unzureichender Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs sind die Voraussetzungen für die Erteilung einstweiligen Rechtsschutzes nicht gegeben. Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller ist nicht antragsbefugt nach § 25 Abs. 1 LPVG und hat auch den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht; die behaupteten Abweichungen der Kandidatenliste wurden nicht schlüssig dargelegt und der Wahlvorstand hatte die Vorschläge für gültig erklärt. Da die summarische Prüfung keinen ersichtlich zustande kommenden Wahlfehler ergab, der eine Anfechtung rechtfertigen würde, war ein Eingriff in das laufende Wahlverfahren nicht geboten. Kosten wurden nicht festgesetzt.