Urteil
17 K 4860/04
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Kläger sind bosnische Volkszugehörige aus dem Kosovo. Sie reisten am 06.05.1999 nach Deutschland ein und erhielten in der Folgezeit Duldungen. Mit Bescheiden vom 12.02.2003 forderte die Landeshauptstadt Stuttgart sie zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien in den Kosovo an. 2 Am 20.10.2004 wurden die Kläger zu Hause abgeholt und zuerst nach Ludwigsburg, anschließend zum Flughafen Söllingen gebracht, um von dort in ihr Heimatland abgeschoben zu werden. Die Maßnahme wurde am Flughafen abgebrochen, nachdem die Kläger von dort aus einen Asylantrag gestellt hatten. 3 Mit Bescheiden vom 24.11.2004 erließ das Regierungspräsidium Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - Leistungsbescheide gegenüber den Klägern und forderte von ihnen jeweils 531,45 EUR an Kosten für die durchgeführten Maßnahmen. 4 Dagegen haben die Kläger am 09.12.2004 Klage erhoben. 5 Die Kläger beantragen, 6 die Bescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - vom 24.11.2004 aufzuheben. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 10 Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter an Stelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87a, 101 Abs. 2 VwGO). 11 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Dabei sind die Vorschriften des am 01.01.2005 außer Kraft getretenen Ausländergesetzes Prüfungsmaßstab, da es sich um eine Anfechtungsklage handelt. 12 Nach § 82 Abs.1 AuslG hat ein Ausländer die Kosten zu tragen, die durch eine Abschiebung entstehen. 13 Im vorliegenden Falle lag eine "Abschiebung" im Sinne dieser Vorschrift vor; es war dabei nicht erforderlich, dass die Kläger dabei tatsächlich außer Landes gebracht wurden (vgl. BayVGH, Urteil vom 15.12.2003 - 24 B 03.1049 - <juris>; a. A. VG Karlsruhe, Urteil vom 27.01.2004 - 10 K 4422/02 - <VENSA>). Als Vollstreckungsmaßnahme des unmittelbaren Zwanges wurde durch die Abschiebung die Ausreisepflicht nach § 42 Abs. 1 AuslG zwangsweise durchgesetzt. Die Durchsetzung der Ausreisepflicht, d. h. die Abschiebung, beginnt mit der Festnahme des Ausländers und ist mit seiner Rückführung in den Zielstaat beendet (Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 49 AuslG RdNr. 16). Auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 17.08.1982, InfAuslR 1982, 276) geht davon aus, dass bereits der Transport von der Wohnung zum Flughafen und dann der Aufenthalt dort Teil der Zwangsausreise, d. h. der Abschiebung, sind. Eine Abschiebung in diesem Sinne setzt damit nicht voraus, dass ein Ausländer über die Grenze Deutschland gebracht wird oder gar im Zielstaat angekommen ist. 14 Dies zeigt auch einen Blick auf § 83 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, der zu den "Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung" die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebietes rechnet. Der Gesetzgeber hat diese Kosten nicht als Kosten der Vorbereitung einer Abschiebung angesehen, wie sich aus der Gegenüberstellung zu § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG ergibt. Wenn es aber keine Vorbereitungskosten sind, kann es sich nur um Kosten der Abschiebung selbst handeln. Die Auffassung im Urteil der VG Karlsruhe vom 27.01.2004 (a.a.O.), § 83 Abs. 1 AuslG begrenze lediglich den Umfang der Kostenhaftung in sachlicher Hinsicht, spricht gerade gegen das dort gefundene Ergebnis. Wenn in dieser Vorschrift die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebietes den Abschiebungskosten zugerechnet werden, kann dies nur einen Sinn ergeben, wenn die diese Kosten verursachenden Umstände schon der Abschiebung im Sinne des § 82 Abs. 1 AuslG zugerechnet werden. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.6.2000 (BVerwGE 111, 284). Denn dieses Urteil befasst sich nicht mit der vorliegenden Problematik. 15 Die Abschiebung ist, soweit sie durchgeführt wurde, rechtmäßig erfolgt. Die Kläger waren nach § 42 Abs. 1 AuslG zur Ausreise verpflichtet, da sie erforderliche Aufenthaltsgenehmigungen nicht hatten. Die Ausreisepflicht war auch nach § 42 Abs. S. 1 Nr. 1 AuslG vollziehbar, da die Kläger unerlaubt, nämlich ohne Visa, eingereist waren. 16 Der Umfang der zu erstattenden Abschiebungskosten ergibt sich aus § 83 Abs. 1 AuslG. Hierzu gehören die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebietes (§ 83 Abs. 1 Nr. 1 AuslG), die bei der Vorbereitung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten (§ 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG) und sämtliche durch eine erforderliche amtliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 AuslG). 17 Im vorliegenden Falle sind Anreise- und Personalkosten für jeden der Kläger in Höhe von 511,45 EUR entstanden, wie sich aus der Rechnung der Polizeidirektion Ludwigsburg vom 20.10.2004 und der Rechnung der Landespolizeidirektion Stuttgart II vom 21.10.2004 ergibt. Darüber hinaus sind an Verwaltungskosten 20,-- EUR für Passersatzpapiere für jeden der Kläger entstanden. Die Höhe der geltend gemachten Kosten haben die Kläger im Übrigen nicht beanstandet. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1, 161 Abs. 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. 19 Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Gründe 10 Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter an Stelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87a, 101 Abs. 2 VwGO). 11 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Dabei sind die Vorschriften des am 01.01.2005 außer Kraft getretenen Ausländergesetzes Prüfungsmaßstab, da es sich um eine Anfechtungsklage handelt. 12 Nach § 82 Abs.1 AuslG hat ein Ausländer die Kosten zu tragen, die durch eine Abschiebung entstehen. 13 Im vorliegenden Falle lag eine "Abschiebung" im Sinne dieser Vorschrift vor; es war dabei nicht erforderlich, dass die Kläger dabei tatsächlich außer Landes gebracht wurden (vgl. BayVGH, Urteil vom 15.12.2003 - 24 B 03.1049 - <juris>; a. A. VG Karlsruhe, Urteil vom 27.01.2004 - 10 K 4422/02 - <VENSA>). Als Vollstreckungsmaßnahme des unmittelbaren Zwanges wurde durch die Abschiebung die Ausreisepflicht nach § 42 Abs. 1 AuslG zwangsweise durchgesetzt. Die Durchsetzung der Ausreisepflicht, d. h. die Abschiebung, beginnt mit der Festnahme des Ausländers und ist mit seiner Rückführung in den Zielstaat beendet (Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 49 AuslG RdNr. 16). Auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 17.08.1982, InfAuslR 1982, 276) geht davon aus, dass bereits der Transport von der Wohnung zum Flughafen und dann der Aufenthalt dort Teil der Zwangsausreise, d. h. der Abschiebung, sind. Eine Abschiebung in diesem Sinne setzt damit nicht voraus, dass ein Ausländer über die Grenze Deutschland gebracht wird oder gar im Zielstaat angekommen ist. 14 Dies zeigt auch einen Blick auf § 83 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, der zu den "Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung" die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebietes rechnet. Der Gesetzgeber hat diese Kosten nicht als Kosten der Vorbereitung einer Abschiebung angesehen, wie sich aus der Gegenüberstellung zu § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG ergibt. Wenn es aber keine Vorbereitungskosten sind, kann es sich nur um Kosten der Abschiebung selbst handeln. Die Auffassung im Urteil der VG Karlsruhe vom 27.01.2004 (a.a.O.), § 83 Abs. 1 AuslG begrenze lediglich den Umfang der Kostenhaftung in sachlicher Hinsicht, spricht gerade gegen das dort gefundene Ergebnis. Wenn in dieser Vorschrift die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebietes den Abschiebungskosten zugerechnet werden, kann dies nur einen Sinn ergeben, wenn die diese Kosten verursachenden Umstände schon der Abschiebung im Sinne des § 82 Abs. 1 AuslG zugerechnet werden. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.6.2000 (BVerwGE 111, 284). Denn dieses Urteil befasst sich nicht mit der vorliegenden Problematik. 15 Die Abschiebung ist, soweit sie durchgeführt wurde, rechtmäßig erfolgt. Die Kläger waren nach § 42 Abs. 1 AuslG zur Ausreise verpflichtet, da sie erforderliche Aufenthaltsgenehmigungen nicht hatten. Die Ausreisepflicht war auch nach § 42 Abs. S. 1 Nr. 1 AuslG vollziehbar, da die Kläger unerlaubt, nämlich ohne Visa, eingereist waren. 16 Der Umfang der zu erstattenden Abschiebungskosten ergibt sich aus § 83 Abs. 1 AuslG. Hierzu gehören die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebietes (§ 83 Abs. 1 Nr. 1 AuslG), die bei der Vorbereitung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten (§ 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG) und sämtliche durch eine erforderliche amtliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 AuslG). 17 Im vorliegenden Falle sind Anreise- und Personalkosten für jeden der Kläger in Höhe von 511,45 EUR entstanden, wie sich aus der Rechnung der Polizeidirektion Ludwigsburg vom 20.10.2004 und der Rechnung der Landespolizeidirektion Stuttgart II vom 21.10.2004 ergibt. Darüber hinaus sind an Verwaltungskosten 20,-- EUR für Passersatzpapiere für jeden der Kläger entstanden. Die Höhe der geltend gemachten Kosten haben die Kläger im Übrigen nicht beanstandet. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1, 161 Abs. 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. 19 Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.