Beschluss
4 K 1010/05
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin, die wegen Urlaubsabwesenheit durch den Vorsitzenden vertreten wird. 2 Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. 3 Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. 4 Würde, wie im vorliegenden Fall, mit dem Erlass der einstweiligen Anordnung die Hauptsache nicht nur vorläufig und vorübergehend bis zur Entscheidung der Hauptsache, sondern auch endgültig vorweggenommen, so sind zum einen besonders qualifizierte Anforderungen an die Glaubhaftmachung und materielle Prüfung des Anordnungsanspruchs zu stellen, zum anderen kann die einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn im Rahmen des Anordnungsanspruchs besonders schwerwiegende Nachteile für den Antragsteller festgestellt werden können, die mit dem Nichterlass der einstweiligen Anordnung verbunden wären (vgl. Bader u.a., VwGO, 2. Auflage, § 123 Rn. 58 m.w.N.). Beides ist hier nicht der Fall. 5 Dies ergibt sich aus Folgendem: 6 Nach § 10 Abs. 1 Feiertagsgesetz - FTG - sind öffentliche Tanzveranstaltungen an Karfreitag den gesamten Tag über gesetzlich untersagt. Dieses Verbot findet seine verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV sowie in Art. 3 Abs. 1 bwLV und rechtfertigt rechtlich unbedenklich, dass hierdurch grundrechtlich geschützte Betätigungen an diesem Tag nicht ausgeübt werden können (vgl. BVerwG, U.v. 21.04.1994 - 1 B 14.94 - NJW 1994, 1975). Dabei ist es auch unbedenklich, dass das die grundrechtlichen Freiheiten beschränkende Verbot allein wegen der Unvereinbarkeit mit der Zweckbestimmung des Feiertags Geltung beansprucht unabhängig davon, ob die verbotenen Tätigkeiten generell oder im konkreten Einzelfall über diese Unvereinbarkeit hinaus zu einer konkreten Gefährdung oder Störung der Sonn- und Feiertagsruhe führen würde (vgl. BVerwG, U.v. 15.3.1988 - 1 C 25.84 - NJW 1988, 2254). Europäisches Gemeinschaftsrecht ist vorliegend schon deswegen nicht tangiert, weil die hier zu beurteilende Betätigung keinen grenzüberschreitenden Charakter hat. Abgesehen davon fänden die hier zu beurteilenden Einschränkungen ihre Rechtfertigung in den Art. 46 und 55 EG. 7 Nach § 12 Abs. 1 kann in einem besonderen Ausnahmefall von dem Verbot des § 10 Abs. 1 FTG eine Ausnahme zugelassen werden. Mit dieser Bestimmung soll der zuständigen Behörde die Möglichkeit gegeben werden, im Einzelfall dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen zu können. 8 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. U.v. 27.3.1968 - VI 753/67 - ESVGH 19, 57 <59>), die nach wie vor überzeugt und daher von der Kammer zugrunde gelegt wird, gilt für die Auslegung des Begriffs des „besonderen Ausnahmefalls“, der voller gerichtlicher Überprüfung unterliegt, Folgendes: 9 „Die Auslegung einer Ausnahmebestimmung hat stets die Linie zu beachten, dass einerseits durch eine zu weite Auslegung des Ausnahmetatbestands nicht der Zweck der Regelvorschrift untergraben oder sogar verfälscht wird und andererseits eine zu enge Auslegung nicht zu einer ausnahmslosen Anwendung eine Verbotsnorm führt. In § 12 Abs. 1 FeiertG ist nun aber bereits durch den Wortlaut der Bestimmung ein deutlicher Hinweis auf die Auslegungstendenz gegeben, denn die Formulierung „besondere Ausnahmefälle“ stellt eine zweifache Betonung des Ausnahmecharakters der Befreiungen vom Tanzverbot des § 10 dar. Dies deutet ... darauf hin, dass die Anwendung des § 12 Abs. 1 nur auf extrem gelagerte Fälle beschränkt sein soll und sich ein Ausnahmefall im Verhältnis zur Regel als eine hervorstechende Seltenheit darstellen muss. Ein solcher Ausnahmefall kann nur dann angenommen werden, wenn einerseits der Schutzzweck den der Gesetzgeber mit dem Tanzverbot ... verbindet, durch eine öffentliche Tanzveranstaltung im Einzelfall nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt würde und wenn andererseits für die zu genehmigende Tanzveranstaltung ein über die kommerziellen Interessen des Veranstalters hinausgehendes Bedürfnis besteht, das aus einem besonderen Anlass erwächst.“ 10 Bei der konkreten Anwendung der Ausnahmeklausel ist außerdem zu berücksichtigen, dass im Feiertagsgesetz selbst eine Abstufung der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der einzelnen Feiertage angelegt ist. Aus § 8 Abs. 1 FTG lässt sich unschwer die Wertung des Gesetzgebers entnehmen, dass der Karfreitag (in seiner christlichen Tradition) als der gewissermaßen schutzwürdigste Tag aller Feiertage zu verstehen ist, was nicht ohne Auswirkungen auf die Bestimmung des konkreten besonderen Ausnahmefalls bleiben kann. 11 In Anwendung dieser Maßstäbe vermag das Gericht einen besonderen Ausnahmefall nicht zu erkennen. Zwar kann hier zugunsten der Antragsteller davon ausgegangen werden, dass wegen der konkreten örtlichen Lage des Veranstaltungsorts eine konkrete Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Verbots nicht zu besorgen sein wird. Nicht ersichtlich ist hingegen für das Gericht, dass hier ein „besonderer Anlass“ für die Erteilung ins Feld geführt werden könnte, der über das wirtschaftliche Interesse der Veranstalter hinausgeht und nicht nur der allgemeinen Verbesserung der Rentabilität seines Unternehmens zu dienen bestimmt wäre. Die hier in Frage stehende „Oldie-Night“ kann an allen anderen 50 oder 51 Donnerstagen des Jahres durchgeführt werden, was die Annahme des Alltäglichen oder Üblichen begründet. Gerade auf solche Veranstaltungen zielt aber das Verbot an Karfreitag. 12 Wenn die Antragsteller geltend machen, die Antragsgegnerin lasse in ihrem Zuständigkeitsbereich vielfältige andere Veranstaltungen zu, etwa im F., dem T. oder in der M., so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich dabei zweifelsfrei nicht um Tanzveranstaltungen handelt, die vom Feiertagsgesetz als selbständige und eigenständig zu behandelnde Kategorie verstanden werden. In diesem Zusammenhang wäre abgesehen davon sodann in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die jeweilige Veranstaltung nicht nach § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FTG erlaubt wäre, ohne dass hierfür überhaupt eine Befreiung erforderlich wäre. Wäre eine solche erforderlich gewesen und erteilt worden, so müsste im Einzelnen der Veranstaltungscharakter geprüft und gewürdigt werden. 13 Selbst wenn es aber zu Verstößen gekommen wäre und käme, was im Falle der von den Antragstellern beschriebenen Veranstaltung im Friedrichsbau nahe liegen dürfte, sofern die Darstellung zutreffen sollte, so erwächst den Antragstellern hieraus schon deshalb kein Anspruch, weil sie mit diesen Veranstaltern in keinem unmittelbaren Konkurrenz- und Wettbewerbsverhältnis stehen. Der Charakter dieser Veranstaltungen ist auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsteller nicht im Ansatz mit einer Veranstaltung wie der „Oldie-Night“ zu vergleichen und es ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass in einem feststellbaren Maße Besucher ihrer Veranstaltung im Falle ihres Ausfalls in Stuttgart diese anderen Veranstaltungsorte aufsuchen würden. 14 Unabhängig davon fehlt es auch an einem qualifizierten (schweren) Nachteil für die Antragsteller, wenn die einstweilige Anordnung jetzt vor der abschließenden Entscheidung in der Hauptsache nicht ergeht. Die Antragsteller wären infolge dessen gezwungen, für einen Zeitraum von zwei bis drei Jahre an einem Donnerstag/Freitag jährlich auf die Durchführung der Veranstaltung zu verzichten, was zwar mit wirtschaftlichen Einbußen verbunden wäre, die aber keineswegs so schwer wiegen, dass eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt werden könnte. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. 16 Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 2 und 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG, wobei wegen der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache eine Reduzierung des Wertes im vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht in Betracht kam.