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Urteil

17 K 98/05

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand 1 Der Kläger ist beihilfeberechtigter Beamter des Beklagten. Er ist verheiratet. Seine Ehefrau hat einen Bemessungssatz für die Beihilfe von 70 Prozent. 2 Am 14.07.2004 stellte der Kläger einen Antrag auf Beihilfe u. a. für Aufwendungen auf Grund eines für die Ehefrau ausgestellten Rezeptes für H 15 in Höhe von 153,-- EUR. 3 Mit Bescheid vom 02.08.2004 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) insoweit die Gewährung von Beihilfe ab. Zur Begründung führte es aus, das Präparat H 15 sei kein Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts. 4 Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und berief sich darauf, seit Beginn des Jahres 2004 sei für das Präparat schon Beihilfe gewährt worden. 5 Dann holte das LBV das Amtsärztliche Zeugnis des Kreis-Gesundheitsamts beim Landratsamt L. vom 12.10.2004 ein. Dort wurde ausgeführt, nach derzeitigem Kenntnisstand gebe es keine objektive medizinische Notwendigkeit zur Behandlung des Krankheitsbildes der Ehefrau mit dem Präparat H 15. Grundsätzlich erforderlich sei die fachärztliche Behandlung mit den sogenannten Basistherapeutika. 6 Daraufhin wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2004 den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, das Präparat H 15 sei kein Arzneimittel. Es sei weder in der Roten Liste noch in der Gelben Liste enthalten. Nach dem Amtsärztlichen Zeugnis vom 12.10.2004 sei es zur Behandlung des bei der Ehefrau des Klägers vorliegenden Leidens nicht erforderlich. 7 Am 11.01.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Er beruft sich zusätzlich darauf, die Einnahme des Präparats habe bei seiner Ehefrau zu einer wesentlichen Besserung geführt. Die Verweigerung der Beihilfe stelle einen Verstoß gegen das Willkürverbot und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und darüber hinaus eine unzumutbare Härte dar. 8 Der Kläger beantragt bei sachdienlicher Auslegung, 9 den Beklagten zu verpflichten, ihm für die Aufwendungen auf Grund des für seine Ehefrau ausgestellten Rezepts von Dr. ... vom 08.06.2004 für H 15 Beihilfe in Höhe von 107,10 EUR zu gewähren, und den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 02.08.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 10.12.2004 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er beruft sich zusätzlich darauf, aus einer wesentlichen Besserung des Krankheitsbildes könne nicht auf die medizinische Notwendigkeit des Präparats geschlossen werden. Es liege weder ein Verstoß gegen das Willkürverbot noch eine Verletzung der Fürsorgepflicht vor. 13 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter an Stelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO). 15 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind im Umfang der Klage rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der geltend gemachte Anspruch auf Beihilfe steht ihm nicht zu. 16 Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen beihilfefähig. Im vorliegenden Falle kann offen bleiben, ob das Präparat H 15 ein Arzneimittel in diesem Sinne ist. Denn es fehlt an der medizinischen Notwendigkeit (§ 5 Abs. 1 S. 1 BVO). 17 Nach § 5 Abs. 1 S. 2, 3 BVO entscheidet die Beihilfestelle über die Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen; sie kann hierzu begründete medizinische Gutachten einholen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Präparat H 15 ist - das ist unstreitig - nicht in der Roten Liste der zugelassenen Fertigarzneimittel und auch nicht in der Gelben Liste (Pharmaindex) aufgeführt. Diese Umstände rechtfertigten Zweifel des LBV an der Notwendigkeit der Behandlung mit dem Präparat H 15. Damit war das LBV befugt, ein medizinisches Gutachten einholen. Dieses Gutachten ist nach § 18 Abs. 5 BVO grundsätzlich als amtsärztliches Zeugnis des Gesundheitsamts einzuholen. 18 Das Amtsärztliche Zeugnis des Kreis-Gesundheitsamts beim Landratsamt L. vom 12.10.2004 genügt auch (gerade noch) den Anforderungen an ein begründetes medizinisches Gutachten. Dabei enthält § 5 Abs. 1 S. 3 BVO keine Regelung über den Umfang der Begründung des Gutachtens. Dort wird ausgeführt, nach dem derzeitigen Kenntnisstand gebe es keine objektive medizinische Notwendigkeit zur Behandlung des vorliegenden Krankheitsbildes mit dem Präparat H 15. Diese Begründung ist jedenfalls nachvollziehbar. 19 Diesem Amtsärztlichen Zeugnis ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten (vgl. hierzu: VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 14.01.1999 - 4 S 1086/96 -). Er hat weder eine Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. ... noch gar eines anderen Arztes vorgelegt, dass die medizinische Behandlung mit dem Präparat H 15 bei seiner Ehefrau notwendig ist. Auch der Hinweis, die Einnahme des Präparats habe zu einer wesentlichen Besserung geführt, führt insoweit nicht weiter. Denn es ist beihilferechtlich unerheblich, inwieweit ein Arzneimittel wirkt. 20 Es besteht auch kein Anspruch auf Beihilfe nach § 5 Abs. 6 BVO, der für besondere Härtefälle gilt. Denn Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist nach § 5 Abs. 6 S. 4 BVO, dass die fraglichen Aufwendungen unbedingt notwendig sind. Gerade daran aber fehlte es im vorliegenden Falle. 21 Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) herleiten, weil das LBV in der Vergangenheit Beihilfe für Aufwendungen für das Präparat H 15 gewährt hat. Denn dadurch entstand keine Selbstbindung für die Zukunft. Das LBV unterliegt für neue Entscheidungen über Beihilfeanträge jeweils wieder den Vorschriften der Beihilfeverordnung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 12.05.2004 - 4 S 2605/03 -). 22 Ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn kommt schon wegen der geringen Höhe der Aufwendungen nicht in Betracht. Es ist auch nicht willkürlich, dass das LBV sein Vorgehen an den Regelungen der Beihilfeverordnung ausrichtete. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. 24 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Gründe 14 Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter an Stelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO). 15 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind im Umfang der Klage rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der geltend gemachte Anspruch auf Beihilfe steht ihm nicht zu. 16 Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen beihilfefähig. Im vorliegenden Falle kann offen bleiben, ob das Präparat H 15 ein Arzneimittel in diesem Sinne ist. Denn es fehlt an der medizinischen Notwendigkeit (§ 5 Abs. 1 S. 1 BVO). 17 Nach § 5 Abs. 1 S. 2, 3 BVO entscheidet die Beihilfestelle über die Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen; sie kann hierzu begründete medizinische Gutachten einholen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Präparat H 15 ist - das ist unstreitig - nicht in der Roten Liste der zugelassenen Fertigarzneimittel und auch nicht in der Gelben Liste (Pharmaindex) aufgeführt. Diese Umstände rechtfertigten Zweifel des LBV an der Notwendigkeit der Behandlung mit dem Präparat H 15. Damit war das LBV befugt, ein medizinisches Gutachten einholen. Dieses Gutachten ist nach § 18 Abs. 5 BVO grundsätzlich als amtsärztliches Zeugnis des Gesundheitsamts einzuholen. 18 Das Amtsärztliche Zeugnis des Kreis-Gesundheitsamts beim Landratsamt L. vom 12.10.2004 genügt auch (gerade noch) den Anforderungen an ein begründetes medizinisches Gutachten. Dabei enthält § 5 Abs. 1 S. 3 BVO keine Regelung über den Umfang der Begründung des Gutachtens. Dort wird ausgeführt, nach dem derzeitigen Kenntnisstand gebe es keine objektive medizinische Notwendigkeit zur Behandlung des vorliegenden Krankheitsbildes mit dem Präparat H 15. Diese Begründung ist jedenfalls nachvollziehbar. 19 Diesem Amtsärztlichen Zeugnis ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten (vgl. hierzu: VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 14.01.1999 - 4 S 1086/96 -). Er hat weder eine Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. ... noch gar eines anderen Arztes vorgelegt, dass die medizinische Behandlung mit dem Präparat H 15 bei seiner Ehefrau notwendig ist. Auch der Hinweis, die Einnahme des Präparats habe zu einer wesentlichen Besserung geführt, führt insoweit nicht weiter. Denn es ist beihilferechtlich unerheblich, inwieweit ein Arzneimittel wirkt. 20 Es besteht auch kein Anspruch auf Beihilfe nach § 5 Abs. 6 BVO, der für besondere Härtefälle gilt. Denn Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist nach § 5 Abs. 6 S. 4 BVO, dass die fraglichen Aufwendungen unbedingt notwendig sind. Gerade daran aber fehlte es im vorliegenden Falle. 21 Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) herleiten, weil das LBV in der Vergangenheit Beihilfe für Aufwendungen für das Präparat H 15 gewährt hat. Denn dadurch entstand keine Selbstbindung für die Zukunft. Das LBV unterliegt für neue Entscheidungen über Beihilfeanträge jeweils wieder den Vorschriften der Beihilfeverordnung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 12.05.2004 - 4 S 2605/03 -). 22 Ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn kommt schon wegen der geringen Höhe der Aufwendungen nicht in Betracht. Es ist auch nicht willkürlich, dass das LBV sein Vorgehen an den Regelungen der Beihilfeverordnung ausrichtete. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. 24 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.