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Urteil

8 K 4477/04

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 28.06.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15.10.2004 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Zustimmung zu seiner Kündigung nach SGB IX. 2 Der Kläger ist 1953 geboren und mit einem GdB von 30 seit dem 16.06.1998 durch Bescheid des Arbeitsamtes ... schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Er ist seit 12.04.1976 als Kopfteilpolsterer bei der Beigeladenen in ... beschäftigt. 3 Mit Schreiben vom 03.05.2004 beantragte die Beigeladene beim Integrationsamt in Stuttgart die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger. Zur Begründung wurde angeführt: Durch den Beschluss des Amtsgerichtes ... vom ... sei das Insolvenzverfahren eröffnet und Herr Rechtsanwalt ... zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma ... bestellt worden. Dieser habe festgestellt, dass nur mit einem finanzstarken Partner bzw. Investor aus der Möbelindustrie realistische Chancen für das Überleben des Unternehmens bestünden. Zur Förderung des Kaufinteresses und zur Wiedererlangung der Wettbewerbsfähigkeit sei in Abstimmung mit der Arbeitnehmervertretung die marktbedingte Reduzierung des Produktionsbetriebes einschließlich der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Abbau des Personalbestandes im Werk ... von 46 Arbeitnehmern aus der Fertigung und 30 Arbeitnehmern aus der Verwaltung in Angriff genommen worden. Grundlage sei eine Prognose des Personalbedarfs für eine kostendeckende Produktion gewesen, auf der dann die genaue Arbeitsplatzanzahl in den jeweiligen Abteilungen festgelegt worden sei. Nach Einteilung der einzelnen Arbeitnehmer in die verschiedenen Beschäftigungs- und Qualitätsgruppen sei dann eine Sozialauswahl entsprechend der im Interessenausgleich festgelegten Punkteskala durchgeführt worden. Daraus habe sich die mit dem Gesamtbetriebsrat vereinbarte Namensliste ergeben. Hiervon sei auch der Kläger betroffen, der jedoch die Möglichkeit habe, in eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft zu wechseln. Nach dem Personalabbau werde die Schwerbehindertenquote nicht mehr erfüllt. 4 Der Kläger trat der beabsichtigten Kündigung entgegen und führte aus: Er werde bei der derzeitigen wirtschaftlichen Lage sicher Schwierigkeiten haben, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Seiner Meinung nach sei auch die Sozialauswahl nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. 5 Mit Bescheid vom 28.06.2004 erteilte das Integrationsamt des Beklagten die beantragte Zustimmung. Hiergegen erhob der Kläger am 09.07.2004 Widerspruch. Zur Begründung ließ der Kläger ausführen: Die Entscheidung des Integrationsamtes sei ermessensfehlerhaft getroffen worden. Es bestehe ein direkter Zusammenhang zwischen den Kündigungsgründen und der Behinderung des Klägers, da vor allem behinderte Arbeitnehmer gekündigt worden seien. Die Behinderung des Klägers nicht angemessen berücksichtigt worden und das Integrationsamt hätte die Zustimmung zur Kündigung nicht erteilen dürfen. Der Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers sei nicht aufgrund einer unternehmerischer Entscheidung erfolgt. Der Insolvenzverwalter habe seiner Fürsorgepflicht hinsichtlich der Behinderung des Klägers nicht Genüge getan. Aus diesem Grunde liege der Kündigung eine willkürliche Argumentation zugrunde. 6 Im Widerspruchsverfahren führte der Insolvenzverwalter der Beigeladenen aus: Es bestehe kein Zusammenhang zwischen den Kündigungsgründen und der Behinderung des Klägers, insbesondere würden nicht vor allem behinderte Mitarbeiter gekündigt. Es seien entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die Sozialauswahlkriterien beachtet und in einen mit dem Betriebsrat festgelegten Interessenausgleich mit Namensliste niedergelegt worden. Die Gründe für die Kündigung seien ausschließlich betrieblicher Natur, welche im Interessenausgleich im Einzelnen dargestellt seien. Bei der Sozialauswahl seien sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zunächst in Qualifikationsgruppen eingeteilt worden. Sodann seien zur Erhaltung bzw. Schaffung einer ausgewogenen Altersstruktur Altersgruppen gebildet und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die verschiedenen Altersgruppen eingeteilt worden. Daraufhin sei aufgrund der im Interessenausgleich vereinbarten Sozialauswahlkriterien ein Punktesystem aufgestellt worden, wonach dann die Sozialauswahl durchgeführt worden sei. Dabei sei auch die Behinderung der Mitarbeiter berücksichtigt worden. 7 In der am 25.06.2004 durchgeführten Erörterungsverhandlung wurde die getroffene Sozialauswahl vom Arbeitgebervertreter erläutert und die grundsätzlichen Bedingungen für einen Wechsel zur BQG besprochen. 8 Der Betriebsrat sowie die Schwerbehindertenvertretung teilten im Rahmen ihrer Anhörung mit, die beantragte Kündigung sei nach langer und eingehender Beratung und Abschluss eines Interessensausgleichs sowie eines Sozialplanes zwischen Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat und Geschäftleitung (Insolvenzverwalter) der Firma ... nicht abzuwenden gewesen. Dem Zustimmungsantrag werde daher seitens des Betriebsrates und der Schwerbehindertenvertretung nicht widersprochen. 9 Mit Bescheid vom 15.10.2004 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Zwar liege kein Fall des § 89 Abs. 3 SGB IX vor, so dass hinsichtlich der Zustimmung keine Ermessensreduzierung bestanden habe. Da die Kündigungsgründe in keinem Zusammenhang mit der Behinderung des Klägers stünden, verliere der besondere Kündigungsschutz nach dem SGB IX jedoch an Intensität. Es handele sich um eine nachvollziehbare unternehmerische Entscheidung, deren Zweckmäßigkeit nur im arbeitsgerichtlichen Verfahren überprüft werden könne, gleiches gelte für die Sozialauswahl, die nicht ersichtlich fehlerhaft sei. Anhaltspunkte dafür, dass die betrieblichen Gründe nur vorgeschoben würden, bestünden nicht. Bei der Ermessensentscheidung würden die Auswirkungen der Kündigung auf den Kläger erkannt, aber nicht den Vorrang vor den betrieblichen Umstrukturierungen gewinnen. - Der Bescheid wurde am 15.10.2004 als Einschreiben zur Post gegeben. 10 Am 12.11.2004 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung wird vorgebracht: Die Zustimmung sei ermessensfehlerhaft. Die Beigeladene könne nicht die Beschäftigungsquote nach § 71 SGB IX einhalten, auch habe die Kündigung äußerst schwerwiegende soziale Auswirkungen für den Kläger. Ihm sei wegen seiner Behinderung gekündigt worden, weil eine "gesunde" Belegschaft besser an einen zahlungskräftigen Investor zu vermitteln wäre. Der Beklagte hätte niemals den wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen den Vorrang vor der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers einräumen dürfen. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Bescheid des Integrationsamtes des Beklagten vom 28.06.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15.10.2004 aufzuheben. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide und führt noch aus: Der Kläger habe keinen Beweis für seine Behauptung angetreten, es sei der Beigeladenen um die Erlangung einer "gesunden" Belegschaft gegangen. 16 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. 17 Dem Gericht lagen die Akten der Behörde vor. Hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 18 Die Klage ist zulässig und auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht hält die mit den angefochtenen Bescheiden erteilte Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Klägers zu dessen Lasten für rechtsfehlerhaft. 19 Das Kündigungsschutzrecht des SGB IX findet auf den Kläger Anwendung. Zwar ist der Kläger mit einem GdB von 30 nicht schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2 des SGB IX. Jedoch hat ihn das Arbeitsamt ... (Agentur für Arbeit) mit Bescheid vom 16.06.1998 schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Folge dieser Gleichstellung ist u.a., dass die speziellen Kündigungsschutzregelungen des SGB IX auf den Kläger Anwendung finden (§ 68 Abs. 1 und 3 SGB IX). 20 Daher bedurfte die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch die Beigeladene der vorherigen Zustimmung des Beklagten als Integrationsamt (§ 85 SGB IX). 21 Über einen Antrag des Arbeitgebers auf Erteilung der Zustimmung hat das Integrationsamt nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 02.07.1992, - 5 C 51.90 BVerwGE 90, 287- VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 28.04.1989 - 6 S 1 971/88 -). Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, so unterliegt die Verwaltungsentscheidung nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemäß § 114 S. 1 VwGO. Danach prüft das Gericht nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist, insbesondere ob die Behörde in ihre Ermessenserwägungen alle wesentlichen, den Streit zwischen den Beteiligten kennzeichnenden Gesichtspunkte eingestellt hat und ob sie dabei von einem richtigen und vollständigen Sachverhalt ausgegangen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 09.05.1994 - 7 S 2294192 -). Die Ermessensentscheidung ist danach fehlerhaft, wenn die Behörde Umstände außer Betracht lässt, die zu berücksichtigen wären (vgl. hierzu und im weiteren auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.1998 - 9 S 1 637197 -). 22 Bei Ausübung ihres Ermessens hat sich die Behörde am Zweck des ermächtigenden Gesetzes zu orientieren. Nach der programmatischen Neuausrichtung des Schwerbehindertenrechts in § 1 SGB IX tritt an die Stelle der Fürsorge die Förderung der selbstbestimmten und gleichberechtigten Teilhabe am Arbeitsleben; deshalb hat das Integrationsamt zu prüfen, ob der Arbeitgeber im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren dem Anspruch des schwerbehinderten Menschen auf eine seinen Fähigkeiten gerecht werdenden Beschäftigung Rechnung trägt (vgl. Urteil der Kammer vom 19.07.2004, - 8 K 3370103, - unter Bezugnahme auf Dau, Düwell, Haines (Hrsg.), Lehr- und Praxiskommentar LPK - SGB IX, 2002, Anm. 7 und 9 zu § 89). Schon nach dem bisherigen Recht war anerkannt, dass durch die Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (nur) die Nachteile des Schwerbehinderten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeglichen werden sollen. Auch der Zweck des § 85 SGB IX geht deshalb dahin, die Schwerbehinderten vor den besonderen Gefahren, denen sie wegen der Behinderung auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt sind, zu bewahren und sicherzustellen, dass sie gegenüber den gesunden Arbeitnehmern nicht ins Hintertreffen geraten. Dieser Aspekt hat auch die Leitlinie bei der Ermessensentscheidung zu sein, ob der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten zuzustimmen ist. Diese Entscheidung erfordert deshalb eine Abwägung des Interesses des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes. Damit werden die Grenzen dessen bestimmt, was zur Verwirklichung des dem Schwerbehinderten gebührenden weitgehenden Teilhabeanspruchs dem Arbeitgeber zugemutet werden darf (BVerwG, Urteil vom 02.07.1992 - 5 C 51.90 BVerwGE 90, 287, 292 f. m. w. N. zum SchwbG). 23 Bei seiner Ermessensentscheidung muss das Integrationsamt allerdings nur solche Umstände berücksichtigen, die sich ihm bei vernünftiger Überlegung aufdrängen oder auf die es durch die Beteiligten hingewiesen wird, nicht aber auch solche denkbaren weiteren Umstände, die den persönlichen Lebensbereich des Schwerbehinderten berühren, von ihm aber im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht werden (BVerwG, Beschluss vom 22.11.1994 - 5 B 16.94 -, Buchholz 436.61 § 85 SGB IX Nr. 8; Beschluss vom 23.09.1997 - 9 S 1635196). 24 Haben die zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führenden Gründe in der Behinderung selbst ihre Ursache, stellt der Schwerbehindertenschutz besondere Anforderungen an die bei der Interessenabwägung immer zu berücksichtigende Zumutbarkeitsgrenze beim Arbeitgeber, um den im Schwerbehindertenrecht zum Ausdruck kommenden Schutzgedanken der Rehabilitation verwirklichen zu können. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass das Interesse des Arbeitgebers an der Vermeidung aller Störungen des betrieblichen Ablaufs in zumutbarer Weise zurücktreten muss (BVerwG, Urteil vom 27.10.1971 V C 78.70 -, BVerwGE 39, 36 -, Beschluss vom 18.09.1989 - 5 B 100.89 Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 2 und Beschluss vom 16.06.1990 - 5 B 1 27.89 -, Buchholz a.a.0. Nr. 3). 25 Anders verhält es sich grundsätzlich bei betriebsbedingten Kündigungen. In solchen Fällen wird nicht der schwerbehinderte Mensch in seiner durch das körperliche Leiden bedingten Stellung im Wirtschaftsleben berührt, sondern geht es regelmäßig um die allgemeinen sozialen Interessen des einzelnen Schwerbehinderten als Arbeitnehmer. Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist der besondere Schutz des § 85 SGB IX dem schwerbehinderten Menschen zusätzlich zum allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutz gegeben. Das bedeutet, dass der schwerbehinderte Mensch, wenn das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt hat, noch den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes in Anspruch nehmen und eine arbeitsgerichtliche Nachprüfung herbeiführen kann, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt im Sinne dieses Gesetzes ist. Das Integrationsamt hat deshalb nicht gleichsam parallel zum Arbeitsgericht über die Frage der Sozialwidrigkeit der Kündigung zu befinden. Bei der Entscheidung, ob die Zustimmung erteilt oder versagt werden soll, können vielmehr nur Erwägungen eine Rolle spielen, die sich speziell aus der Schwerbehindertenfürsorge herleiten (vgl. Urteil vom 02.07.1992, BVerwGE 90, 287 ff mit weiteren Nachweisen). 26 Dabei kommt es in den Fällen wie hier für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich auf den Zeitpunkt des Ausgangsbescheids an (vgl. VGH Baden-Württemberg Urteil vom 05.08.96, - 7 S 3383194 - unter Hinweis auf BVerwG, Buchholz 436. 61 § 12 SchwbG Nr. 3), der die Grundlage für die dann erklärte Kündigung war. Die seither eingetretenen oder bekannt gewordenen Umstände können daher die Rechtmäßigkeit der erteilten Zustimmung nicht mehr berühren. 27 Die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung lagen hier vor. 28 Damit war das Ermessen eröffnet. Eine unbedingte Bindung des Ermessens im Sinne der Sollensregelung des § 89 Abs. 3 SGB IX besteht, worüber die Beteiligten nicht streiten, im vorliegenden Fall nicht. Zwar ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des früheren Arbeitgebers des Klägers eröffnet worden, jedoch fehlt es an den Voraussetzungen nach Ziff. 4 der Vorschrift, wie der Vertreter der Beigeladenen gegenüber dem Beklagten im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 01.06.2004 ausführlich dargelegt hatte. 29 Der Beklagte hat aber von dem ihm eingeräumten Ermessen nicht fehlerfrei Gebrauch gemacht. Er ist, worauf der Kläger zutreffend hat hinweisen lassen, zu Unrecht davon ausgegangen, dass er die der Kündigung zugrunde liegende Sozialauswahl nicht in seine Ermessenserwägungen einzustellen brauchte. 30 Zwar hat das Integrationsamt, wie bereits ausführlich dargelegt, grundsätzlich nicht über die Sozialwidrigkeit der Kündigung zu befinden. Es hat aber sehr wohl zu prüfen, ob die vom Arbeitgeber vorgenommene Sozialauswahl unter schwerbehindertenrechtlichen Gesichtspunkten nicht sachwidrig betrieben worden ist, also die spezifisch aus dem Anspruch schwerbehinderter Menschen auf Förderung und Teilhabe am Arbeitsleben herrührenden Gesichtspunkte in die Auswahl eingeflossen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1999, BVerwGE 110, 67 ff mit weiteren Nachweisen). Deshalb ist es ausnahmsweise auch zulässig, in Fällen betriebsbedingter Kündigung die Versagung der Zustimmung darauf zu stützen, dass diese in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offensichtlich unwirksam wäre (vgl. Dau/Düwell/ Hains, Lehr- und Praxiskommentar SGB IX, Anm. 5 zu § 89; BVerwG, Urteil vom 02.07.1992, aaO.). 31 Vorliegend leidet die Ermessensbetätigung des Beklagten daran, dass er die nach diesen Grundsätzen von ihm zu berücksichtigende offensichtliche Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl nicht eingestellt hat. Offensichtlich fehlerhaft ist die dem Zustimmungsantrag zugrunde gelegte Sozialauswahl vorliegend deshalb, weil sie die Gruppe der den schwerbehinderten Menschen Gleichgestellten völlig unberücksichtigt gelassen hat. Im Interessenausgleich zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Gesamtbetriebsrat vom 21.04.2004 wurden als Auswahlrichtlinien für die Sozialauswahl u.a. die "Schwerbehinderung ab einem Grad der Behinderung von 50 mit 5 Punkten, sowie je weiteren 10 Grad einen weiteren Punkt" festgelegt (vgl. § 4 2. (5) der Vereinbarung). Mit dieser Festlegung wurde allerdings die Benachteiligung von behinderten Menschen, die keinen GdB von mindestens 50 aufweisen, außer acht gelassen. Dies führte zu einem Ausschluss der Berücksichtigung der behinderungsbedingten Nachteile bei der Sozialauswahl für die gesamte Gruppe der Gleichgestellten im Sinne de § 2 Abs. 3 SGB IX , die schon von Gesetzes wegen sämtlich keinen GdB von 50 aufweisen können. 32 Es handelt sich auch um einen unter dem Gesichtpunkt der Teilhabe behinderter Menschen relevante und damit vom Beklagten zu berücksichtigenden Umstand. Die unterlassene Berücksichtigung der Personen im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB IX steht in direktem Widerspruch zu den relevanten Zielsetzungen des SGB IX. Denn die Gleichstellung soll dem Betreffenden einen Anspruch auf Wahrung der Chancengleichheit im Arbeitsleben vermitteln, den er benötigt, weil er infolge seiner Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX nicht erlangen oder nicht beibehalten kann (vgl. § 2 Abs. 3 SGB IX). Deshalb findet - wie ausgeführt - u.a. auch der besondere öffentlich-rechtliche Kündigungsschutz auf Gleichgestellte wie auf Scherbehinderte Anwendung. Es ist deshalb Aufgabe der Integrationsämter, darauf zu achten, dass nicht nur die schwerbehinderten Menschen, sondern auch Personen, die ihnen gleichgestellt sind, diesen besonderen öffentlich-rechtlichen Kündigungsschutz erfahren. 33 Der Beklagte hat diesen Umstand nicht in seine Ermessenserwägungen eingestellt und es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass er sich dessen überhaupt bewusst war. Dieses Defizit beinhaltet zugleich auch einen Aufklärungsmangel. Denn der Beklagte hätte in Kenntnis der Bedeutung der genannten Regelung in dem vereinbarten Interessenausgleich Feststellungen treffen müssen, ob und ggfs. wie sich eine etwa an die Gewichtung der Schwerbehinderung anlehnende Berücksichtigung der Gleichstellung auf die Sozialauswahl zulasten des Klägers ausgewirkt hätte (zum Umfang der Amtsermittlungspflicht vgl. BVerwG, Urteil vom 02.07.1992, aaO.). 34 Schließlich kann keinesfalls ausgeschlossen werden, dass die Ermessensentscheidung des Beklagten bei entsprechender Sachkenntnis anders ausgefallen wäre. Unter arbeitsrechtlichen Gesichtpunkten führt eine fehlerhafte Sozialauswahl nur dann ausnahmsweise nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn der Arbeitnehmer auch bei einer zutreffenden Sozialauswahl zweifelsfrei als sozial stärkerer Arbeitnehmer zur Kündigung angestanden hätte (vgl. Becker u.a., Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz, 6.A., § 1 KSchG, Anm. 632 mit weiteren Nachweisen). Die muss im Rahmen der Ermessensbetätigung nach § 85 SGB IX auch Berücksichtigung finden, wenn diese ausnahmsweise die Sozialauswahl in die Erwägungen einstellen muss. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 und § 154 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Klage(-abweisungs) antrag gestellt und somit kein Kostenrisiko auf sich genommen hat, trägt sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO. - Gemäß § 188 S. 2 ist das Verfahren gerichtskostenfrei. Gründe 18 Die Klage ist zulässig und auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht hält die mit den angefochtenen Bescheiden erteilte Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Klägers zu dessen Lasten für rechtsfehlerhaft. 19 Das Kündigungsschutzrecht des SGB IX findet auf den Kläger Anwendung. Zwar ist der Kläger mit einem GdB von 30 nicht schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2 des SGB IX. Jedoch hat ihn das Arbeitsamt ... (Agentur für Arbeit) mit Bescheid vom 16.06.1998 schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Folge dieser Gleichstellung ist u.a., dass die speziellen Kündigungsschutzregelungen des SGB IX auf den Kläger Anwendung finden (§ 68 Abs. 1 und 3 SGB IX). 20 Daher bedurfte die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch die Beigeladene der vorherigen Zustimmung des Beklagten als Integrationsamt (§ 85 SGB IX). 21 Über einen Antrag des Arbeitgebers auf Erteilung der Zustimmung hat das Integrationsamt nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 02.07.1992, - 5 C 51.90 BVerwGE 90, 287- VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 28.04.1989 - 6 S 1 971/88 -). Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, so unterliegt die Verwaltungsentscheidung nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemäß § 114 S. 1 VwGO. Danach prüft das Gericht nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist, insbesondere ob die Behörde in ihre Ermessenserwägungen alle wesentlichen, den Streit zwischen den Beteiligten kennzeichnenden Gesichtspunkte eingestellt hat und ob sie dabei von einem richtigen und vollständigen Sachverhalt ausgegangen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 09.05.1994 - 7 S 2294192 -). Die Ermessensentscheidung ist danach fehlerhaft, wenn die Behörde Umstände außer Betracht lässt, die zu berücksichtigen wären (vgl. hierzu und im weiteren auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.1998 - 9 S 1 637197 -). 22 Bei Ausübung ihres Ermessens hat sich die Behörde am Zweck des ermächtigenden Gesetzes zu orientieren. Nach der programmatischen Neuausrichtung des Schwerbehindertenrechts in § 1 SGB IX tritt an die Stelle der Fürsorge die Förderung der selbstbestimmten und gleichberechtigten Teilhabe am Arbeitsleben; deshalb hat das Integrationsamt zu prüfen, ob der Arbeitgeber im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren dem Anspruch des schwerbehinderten Menschen auf eine seinen Fähigkeiten gerecht werdenden Beschäftigung Rechnung trägt (vgl. Urteil der Kammer vom 19.07.2004, - 8 K 3370103, - unter Bezugnahme auf Dau, Düwell, Haines (Hrsg.), Lehr- und Praxiskommentar LPK - SGB IX, 2002, Anm. 7 und 9 zu § 89). Schon nach dem bisherigen Recht war anerkannt, dass durch die Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (nur) die Nachteile des Schwerbehinderten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeglichen werden sollen. Auch der Zweck des § 85 SGB IX geht deshalb dahin, die Schwerbehinderten vor den besonderen Gefahren, denen sie wegen der Behinderung auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt sind, zu bewahren und sicherzustellen, dass sie gegenüber den gesunden Arbeitnehmern nicht ins Hintertreffen geraten. Dieser Aspekt hat auch die Leitlinie bei der Ermessensentscheidung zu sein, ob der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten zuzustimmen ist. Diese Entscheidung erfordert deshalb eine Abwägung des Interesses des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes. Damit werden die Grenzen dessen bestimmt, was zur Verwirklichung des dem Schwerbehinderten gebührenden weitgehenden Teilhabeanspruchs dem Arbeitgeber zugemutet werden darf (BVerwG, Urteil vom 02.07.1992 - 5 C 51.90 BVerwGE 90, 287, 292 f. m. w. N. zum SchwbG). 23 Bei seiner Ermessensentscheidung muss das Integrationsamt allerdings nur solche Umstände berücksichtigen, die sich ihm bei vernünftiger Überlegung aufdrängen oder auf die es durch die Beteiligten hingewiesen wird, nicht aber auch solche denkbaren weiteren Umstände, die den persönlichen Lebensbereich des Schwerbehinderten berühren, von ihm aber im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht werden (BVerwG, Beschluss vom 22.11.1994 - 5 B 16.94 -, Buchholz 436.61 § 85 SGB IX Nr. 8; Beschluss vom 23.09.1997 - 9 S 1635196). 24 Haben die zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führenden Gründe in der Behinderung selbst ihre Ursache, stellt der Schwerbehindertenschutz besondere Anforderungen an die bei der Interessenabwägung immer zu berücksichtigende Zumutbarkeitsgrenze beim Arbeitgeber, um den im Schwerbehindertenrecht zum Ausdruck kommenden Schutzgedanken der Rehabilitation verwirklichen zu können. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass das Interesse des Arbeitgebers an der Vermeidung aller Störungen des betrieblichen Ablaufs in zumutbarer Weise zurücktreten muss (BVerwG, Urteil vom 27.10.1971 V C 78.70 -, BVerwGE 39, 36 -, Beschluss vom 18.09.1989 - 5 B 100.89 Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 2 und Beschluss vom 16.06.1990 - 5 B 1 27.89 -, Buchholz a.a.0. Nr. 3). 25 Anders verhält es sich grundsätzlich bei betriebsbedingten Kündigungen. In solchen Fällen wird nicht der schwerbehinderte Mensch in seiner durch das körperliche Leiden bedingten Stellung im Wirtschaftsleben berührt, sondern geht es regelmäßig um die allgemeinen sozialen Interessen des einzelnen Schwerbehinderten als Arbeitnehmer. Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist der besondere Schutz des § 85 SGB IX dem schwerbehinderten Menschen zusätzlich zum allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutz gegeben. Das bedeutet, dass der schwerbehinderte Mensch, wenn das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt hat, noch den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes in Anspruch nehmen und eine arbeitsgerichtliche Nachprüfung herbeiführen kann, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt im Sinne dieses Gesetzes ist. Das Integrationsamt hat deshalb nicht gleichsam parallel zum Arbeitsgericht über die Frage der Sozialwidrigkeit der Kündigung zu befinden. Bei der Entscheidung, ob die Zustimmung erteilt oder versagt werden soll, können vielmehr nur Erwägungen eine Rolle spielen, die sich speziell aus der Schwerbehindertenfürsorge herleiten (vgl. Urteil vom 02.07.1992, BVerwGE 90, 287 ff mit weiteren Nachweisen). 26 Dabei kommt es in den Fällen wie hier für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich auf den Zeitpunkt des Ausgangsbescheids an (vgl. VGH Baden-Württemberg Urteil vom 05.08.96, - 7 S 3383194 - unter Hinweis auf BVerwG, Buchholz 436. 61 § 12 SchwbG Nr. 3), der die Grundlage für die dann erklärte Kündigung war. Die seither eingetretenen oder bekannt gewordenen Umstände können daher die Rechtmäßigkeit der erteilten Zustimmung nicht mehr berühren. 27 Die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung lagen hier vor. 28 Damit war das Ermessen eröffnet. Eine unbedingte Bindung des Ermessens im Sinne der Sollensregelung des § 89 Abs. 3 SGB IX besteht, worüber die Beteiligten nicht streiten, im vorliegenden Fall nicht. Zwar ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des früheren Arbeitgebers des Klägers eröffnet worden, jedoch fehlt es an den Voraussetzungen nach Ziff. 4 der Vorschrift, wie der Vertreter der Beigeladenen gegenüber dem Beklagten im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 01.06.2004 ausführlich dargelegt hatte. 29 Der Beklagte hat aber von dem ihm eingeräumten Ermessen nicht fehlerfrei Gebrauch gemacht. Er ist, worauf der Kläger zutreffend hat hinweisen lassen, zu Unrecht davon ausgegangen, dass er die der Kündigung zugrunde liegende Sozialauswahl nicht in seine Ermessenserwägungen einzustellen brauchte. 30 Zwar hat das Integrationsamt, wie bereits ausführlich dargelegt, grundsätzlich nicht über die Sozialwidrigkeit der Kündigung zu befinden. Es hat aber sehr wohl zu prüfen, ob die vom Arbeitgeber vorgenommene Sozialauswahl unter schwerbehindertenrechtlichen Gesichtspunkten nicht sachwidrig betrieben worden ist, also die spezifisch aus dem Anspruch schwerbehinderter Menschen auf Förderung und Teilhabe am Arbeitsleben herrührenden Gesichtspunkte in die Auswahl eingeflossen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1999, BVerwGE 110, 67 ff mit weiteren Nachweisen). Deshalb ist es ausnahmsweise auch zulässig, in Fällen betriebsbedingter Kündigung die Versagung der Zustimmung darauf zu stützen, dass diese in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offensichtlich unwirksam wäre (vgl. Dau/Düwell/ Hains, Lehr- und Praxiskommentar SGB IX, Anm. 5 zu § 89; BVerwG, Urteil vom 02.07.1992, aaO.). 31 Vorliegend leidet die Ermessensbetätigung des Beklagten daran, dass er die nach diesen Grundsätzen von ihm zu berücksichtigende offensichtliche Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl nicht eingestellt hat. Offensichtlich fehlerhaft ist die dem Zustimmungsantrag zugrunde gelegte Sozialauswahl vorliegend deshalb, weil sie die Gruppe der den schwerbehinderten Menschen Gleichgestellten völlig unberücksichtigt gelassen hat. Im Interessenausgleich zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Gesamtbetriebsrat vom 21.04.2004 wurden als Auswahlrichtlinien für die Sozialauswahl u.a. die "Schwerbehinderung ab einem Grad der Behinderung von 50 mit 5 Punkten, sowie je weiteren 10 Grad einen weiteren Punkt" festgelegt (vgl. § 4 2. (5) der Vereinbarung). Mit dieser Festlegung wurde allerdings die Benachteiligung von behinderten Menschen, die keinen GdB von mindestens 50 aufweisen, außer acht gelassen. Dies führte zu einem Ausschluss der Berücksichtigung der behinderungsbedingten Nachteile bei der Sozialauswahl für die gesamte Gruppe der Gleichgestellten im Sinne de § 2 Abs. 3 SGB IX , die schon von Gesetzes wegen sämtlich keinen GdB von 50 aufweisen können. 32 Es handelt sich auch um einen unter dem Gesichtpunkt der Teilhabe behinderter Menschen relevante und damit vom Beklagten zu berücksichtigenden Umstand. Die unterlassene Berücksichtigung der Personen im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB IX steht in direktem Widerspruch zu den relevanten Zielsetzungen des SGB IX. Denn die Gleichstellung soll dem Betreffenden einen Anspruch auf Wahrung der Chancengleichheit im Arbeitsleben vermitteln, den er benötigt, weil er infolge seiner Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX nicht erlangen oder nicht beibehalten kann (vgl. § 2 Abs. 3 SGB IX). Deshalb findet - wie ausgeführt - u.a. auch der besondere öffentlich-rechtliche Kündigungsschutz auf Gleichgestellte wie auf Scherbehinderte Anwendung. Es ist deshalb Aufgabe der Integrationsämter, darauf zu achten, dass nicht nur die schwerbehinderten Menschen, sondern auch Personen, die ihnen gleichgestellt sind, diesen besonderen öffentlich-rechtlichen Kündigungsschutz erfahren. 33 Der Beklagte hat diesen Umstand nicht in seine Ermessenserwägungen eingestellt und es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass er sich dessen überhaupt bewusst war. Dieses Defizit beinhaltet zugleich auch einen Aufklärungsmangel. Denn der Beklagte hätte in Kenntnis der Bedeutung der genannten Regelung in dem vereinbarten Interessenausgleich Feststellungen treffen müssen, ob und ggfs. wie sich eine etwa an die Gewichtung der Schwerbehinderung anlehnende Berücksichtigung der Gleichstellung auf die Sozialauswahl zulasten des Klägers ausgewirkt hätte (zum Umfang der Amtsermittlungspflicht vgl. BVerwG, Urteil vom 02.07.1992, aaO.). 34 Schließlich kann keinesfalls ausgeschlossen werden, dass die Ermessensentscheidung des Beklagten bei entsprechender Sachkenntnis anders ausgefallen wäre. Unter arbeitsrechtlichen Gesichtpunkten führt eine fehlerhafte Sozialauswahl nur dann ausnahmsweise nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn der Arbeitnehmer auch bei einer zutreffenden Sozialauswahl zweifelsfrei als sozial stärkerer Arbeitnehmer zur Kündigung angestanden hätte (vgl. Becker u.a., Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz, 6.A., § 1 KSchG, Anm. 632 mit weiteren Nachweisen). Die muss im Rahmen der Ermessensbetätigung nach § 85 SGB IX auch Berücksichtigung finden, wenn diese ausnahmsweise die Sozialauswahl in die Erwägungen einstellen muss. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 und § 154 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Klage(-abweisungs) antrag gestellt und somit kein Kostenrisiko auf sich genommen hat, trägt sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO. - Gemäß § 188 S. 2 ist das Verfahren gerichtskostenfrei.