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Urteil

16 K 3626/04

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 13.2.2004 auf Gewährung eines Betriebskostenzuschusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Bescheid des Beklagten vom 20.4.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 16.8.2004 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger betreibt einen sogenannten Waldorfkindergarten in K, also im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Er begehrt von diesem die Gewährung eines Betriebskostenzuschusses. 2 Am 13.2.2004 beantragte der Kläger beim Beklagten die Aufnahme des genannten eingruppigen Waldorfkindergartens in dessen Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII sowie „eine angemessene finanzielle Förderung desselben“. Zur Begründung wird ausgeführt, auch das seit 1.1.2004 gültige Kindergartengesetz des Landes Baden-Württemberg ändere nichts an der Funktion des Beklagten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Damit habe er weiterhin die Verantwortung für die Kinder- und Jugendhilfeplanung, die die Finanzierungsverantwortung mit einschließe. Die Sitzgemeinde K habe die Aufnahme des Waldorfkindergartens in ihre Bedarfsplanung abgelehnt und sei nur bereit, bis August 2004 als freiwillige Leistung einen gegenüber dem Zuschuss nach dem alten Kindergartengesetz 2002 um 10 % reduzierten Gruppenzuschuss zu gewähren. Dies reiche für den Betrieb des Kindergartens nicht aus. Das neue Kindergartengesetz schreibe einen Zuschuss von mindestens 63 % der Betriebskosten vor. Es werde ein Zuschuss in einer den Grundsätzen des § 74 SGB VIII entsprechenden Höhe beantragt. Aus dem diesem Antrag beigefügten Entwurf eines Finanzplanes 2004 geht hervor, dass aus der Sicht des Klägers die Gesamtausgaben in Höhe von 95.000 EUR u.a. durch einen Zuschuss in Höhe von jeweils 31,5% von seiten der Gemeinde wie des Beklagten (jeweils 29.925 EUR) gedeckt werden sollen. Am 30.3.2004 wies der Kläger auf die „existenzielle Bedrohung“ des Kindergartens hin und verwies auf eine Pressemitteilung des Sozialministeriums. Danach komme „den Landkreisen als Jugendhilfeträger eine lösungsorientierte Vermittlerrolle zu“. Hierzu zähle auch die Entwicklung von interkommunalen Finanzierungsmodellen für Einrichtungen mit gemeindeübergreifenden Einzugsgebieten. 3 Der Beklagte erwiderte am 20.4.2004, durch das Kindergartengesetz bestehe in Baden-Württemberg seit 1.1.2004 eine „Spezialregelung“. In diesem Gesetz sei die Planungs- und Finanzierungsverantwortung auf die Kommunen übertragen worden. Diese seien für diesen Bereich seither „ausschließlich zuständig“. Der Landkreis als örtlicher Jugendhilfeträger habe nur noch zu gewährleisten, dass die Gemeinden eine Kindergartenbedarfsplanung vornähmen und für alle Kinder ab drei Jahren ein Kindergartenplatz zur Verfügung stehe. Er habe keinen Einfluss darauf, ob und wie die Gemeinden im Rahmen der gemeindlichen Planungen die Träger der freien Jugendhilfe in die Kindergartenbedarfsplanung einbezögen. Sollte ein Konsens mit der Stadt K nicht möglich sein, werde auf die Kommunalaufsicht des Landkreises verwiesen. Nach dem neuen Kindergartengesetz komme dem Jugendhilfeträger bei Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet allenfalls eine Moderatorenrolle zu, falls dies von den Beteiligten gewünscht werde. Dies sei aber nicht die Rolle eines Schlichters oder eines lösungsorientierten Vermittlers. 4 Am 10.5.2004 widersprach der Kläger dem „Bescheid“ vom 20.4.2004. Landesgesetzliche Regelungen könnten die bundesrechtlich verankerte Gesamtverantwortung der Träger der örtlichen öffentlichen Jugendhilfe nicht aufheben. Diese (§ 79 SGB VIII), seine Planungsverantwortung (§ 80 SGB VIII), seine gesetzliche Leistungsverpflichtung (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) und seine grundsätzliche Pflicht zur Förderung der Träger der freien Jugendhilfe (§ 74 SGB VIII) führten dazu, dass ihm bundesgesetzlich eine Gewährleistungspflicht obliege, die auch die Finanzverantwortung für die nach SGB VIII vorzuhaltenden Tageseinrichtungen umfasse. Deren umfängliche Gewährleistung sei im Grundsatz bedarfsorientiert. Der Bedarf im Sinne des § 80 Abs. 1 SGB VIII werde durch die Nachfrage bestimmt. Soweit ein vorhandenes Angebot einen konkreten Bedarf tatsächlich befriedige, sei es in die Bedarfsplanung einzustellen. 5 In seinem Widerspruchsbescheid vom 16.8.2004 wies der Beklagte den Widerspruch vom 10.5.2004 zurück. Bis Ende 2003 habe der Kläger für seinen Kindergarten einen Betriebskostenzuschuss nach den jeweils geltenden Landesförderrichtlinien erhalten. Seit 1.1.2004 erhalte er - zunächst bis zum Ende des Kindergartenjahres Ende August - von der Stadt K einen um 10 % gegenüber 2003 gekürzten Zuschuss, ohne dass festgestellt sei, dass der Kläger einen Rechtsanspruch auf Förderung habe. Den Betrag von 8 x 1.802,55 EUR, insgesamt 14.420,40 EUR, habe die Stadt K vom Land gemäß § 29 b KGaG erhalten. 6 Im Landkreis sei der Bedarf an Kindergartenplätzen zu 110,2 %, in der Stadt K ohne Berücksichtigung des Kindergartens des Klägers zu 107,4 % gedeckt. Damit seien die Kindergartenplatzansprüche im Kreis erfüllt. Eine weitere Förderung von Kindergartenplätzen oder -gruppen sei nicht notwendig. Die Schaffung weiterer Überkapazitäten könne nicht verlangt werden. Auch verdiene die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen ihres Lebensumfeldes (in kommunalen oder kirchlichen Kindergärten) den Vorzug gegenüber einem Waldorfkindergarten mit sonderpädagogischer Ausrichtung. Dessen Förderung durch die Stadt K erfolge auf freiwilliger Basis, obgleich der Kindergarten des Klägers nicht in die Bedarfsplanung aufgenommen worden sei. Eine weitere Bezuschussung durch den Beklagten sei angesichts der ausreichenden Anzahl von Kindergartenplätzen „auch im Hinblick auf das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten nicht möglich“. Dafür habe der Beklagte auch keine Mittel vorgesehen. 7 Am 13.9.2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor: Ungeachtet der Freiwilligkeitsleistung der Stadt K verbleibe für das Kindergartenjahr 2003/2004 (1.9.2003 bis 31.8.2004) ein Abmangel in Höhe von 38.223 EUR. Ziel der Klage sei allein die beantragte Förderung, nicht eine Aufnahme in die Jugendhilfeplanung des Beklagten. Der diese Förderung ablehnende Bescheid sei rechtswidrig, denn er verletze den Anspruch des Klägers auf fehlerfreien Ermessensgebrauch bei der Bescheidung seines Förderantrags nach § 74 SGB VIII i.V.m. § 8 KGaG. Eine - vom Beklagten behauptete - ausschließliche gemeindliche Zuständigkeit widerspreche dem Zweck der §§ 69, 74ff SGB VIII und des § 8 KGaG. Ungeachtet der Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 1 KGaG sei nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KGaG für Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsbereich wie dem Waldorfkindergarten des Klägers in K eine Ausnahmeentscheidung zu treffen. Diese Ausnahmeregelung gehe, wie § 8 Abs. 5 KGaG verdeutliche, über eine gemeindliche Förderung hinaus. Der Beklagte sei nur dann entlastet, wenn durch Kooperation von Standortgemeinde und Umlandgemeinden eine ausreichende Förderung erfolge. In bundesrechtskonformer Auslegung müsse auch § 8 KGaG die Gesamtverantwortung des Kreises nach §§ 69 Abs. 2 Satz 2, 79 SGB VIII als örtlicher (übergemeindlicher) Träger der öffentlichen Jugendhilfe beachten. Sie sei mehr als bloße Abstimmung der Planung und Durchführung. Die gemeindliche Förderung nach § 8 KGaG lasse die übergemeindliche Förderung nach § 74 SGB VIII unberührt. Die Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 1 KGaG müsse entweder - bundesrechtskonform - durch eine Ausnahme aufgehoben werden können, oder sie scheitere an Art. 31 GG. Die Voraussetzungen des § 74 SGB VIII selbst lägen vor. Dem Grunde nach habe der Kläger daher einen Förderanspruch. Nur dessen Höhe stehe im Ermessen des Beklagten. Dabei komme eine andere als finanzielle Objektförderung nicht in Betracht. Sie setze auch keinen Plan nach § 80 SGB VIII voraus. Die Förderung einer bestehenden Einrichtung könne nicht mit dem Hinweis darauf, dass ein Bedarf nicht bestehe, abgelehnt werden. Auch könne sich der Beklagte nicht mit dem Hinweis entlasten, die Stadt K lege den Schwerpunkt auf wohnortnahe Kindergartenversorgung. Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsbereich müssten gleichrangig gefördert werden. Nur dies entspreche dem Subsidiaritätsprinzip des § 4 Abs. 2 SGB VIII und dem Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 Abs. 2 SGB VIII. Diese Ansicht werde auch durch das Urteil des BVerwG vom 25.11.2004 - 5 C 66.03 - bestätigt. Zudem decke der Waldorfkindergarten auch einen wohnortnahen Bedarf. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid des Beklagten vom 20.4.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.8.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Betriebskostenzuschusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er erwidert: Nach § 8 KGaG trügen allein die Gemeinden die Finanzierungsverantwortung und seien für die Entscheidung über die Bezuschussung von Kindertagesstätten zuständig. Dem Beklagten sei ein Ermessen auch nicht aus § 74 SGB VIII eröffnet. Die Regelungen des Kindergartengesetzes seien abschließend. Mit dessen Änderung sei eine ausschließliche gemeindliche Zuständigkeit beabsichtigt gewesen. Dies ergebe sich aus der Landtagsdrucksache 13/1739 vom 4.2.2003. Auch für Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet gelte, dass Planungs- und Finanzierungsverantwortung bei den Gemeinden gebündelt sei, sich ein Förderanspruch - nur - an sie richte. Auch die Entscheidung über eine Ausnahme stehe nach der Gesetzesbegründung im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Gegenüber den Landkreisen bestehe laut Gesetzesbegründung kein Anspruch. 13 Der Kläger erwidert, zwar sei es Absicht des Regierungsentwurfes gewesen, die Finanzierungsverantwortung - vollständig - auf die Gemeinden zu übertragen. Diese Absicht sei jedoch durch das Kindergartengesetz nicht vollständig umgesetzt worden. § 3 KGaG habe den Gemeinden nur die gemeindliche Bedarfsplanung zugewiesen. Die übergemeindliche örtliche Bedarfsplanung sei beim Kreis verblieben. Daher sei auch die örtliche, nicht zugleich gemeindliche Förderung nicht auf die Gemeinden übertragen worden. Nur so könne die Rechtsfolge des Art. 31 GG vermieden werden. 14 Dem Gericht liegt die Verwaltungsakte des Beklagten vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird hierauf sowie auf den Inhalt der im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe 15 Die Klage hat Erfolg. 16 I. Sie ist als Verpflichtungsklage in der Form der bloßen Bescheidungsklage zulässig und als solche auch begründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 20.4.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 16.8.2004 sind in einer die Rechte des Klägers verletzenden Weise rechtswidrig, weshalb die beantragte Bescheidung hat ausgesprochen werden müssen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 17 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Förderantrag gemäß § 74 Abs. 1 und Abs. 3 SGB VIII. 18 Danach sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe fördern, wenn der jeweilige Träger 1. die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt, 2. die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet, 3. gemeinnützige Zwecke verfolgt, 4. eine angemessene Eigenleistung erbringt und 5. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet. Dabei setzt eine auf Dauer angelegte Förderung in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII voraus (§ 74 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VIII). Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). 19 a. Der Kläger hat seine Klage gegen den örtlich zuständigen Landkreis gerichtet. Dieser ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Das ergibt sich übereinstimmend aus § 69 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VIII und § 1 Abs. 1 LKJHG. Als solcher ist er - und nicht etwa der Kommunalverband für Jugend und Soziales (§ 3 Abs. 1 LKJHG in der seit 1.1.2005 geltenden Fassung, davor: Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern) - für die Förderung freiwilliger Träger der Jugendhilfe zuständig. Der überörtliche Träger wäre hierfür nur dann zuständig, wenn die Einrichtung des Klägers den örtlichen Bedarf überstiege, § 85 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII. Wie sich aus der Abgrenzung zwischen örtlichem und überörtlichem - und damit landesweit zuständigem - Träger der öffentlichen Jugendhilfe in § 69 Abs. 1 und 3 SGB VIII ergibt, übersteigen die in § 85 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII genannten Einrichtungen nur dann den „örtlichen Bedarf“, sind in diesem Sinne „überörtlich“, wenn sich ihr Einflussbereich über die Grenzen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe hinaus erstreckt. Die Regelung knüpft an § 20 Abs. 1 Nr. 3 JWG an und enthält eine Gewährleistungspflicht für solche Einrichtungen, Dienste oder Veranstaltungen, die infolge ihrer Spezialisierung im Bereich eines oder mehrerer benachbarter Jugendämter kein ausreichendes Einzugsgebiet finden und deshalb überregional zu organisieren sind (Wiesner, SGB VIII, 2. Aufl. 2000, § 85 Rdnr. 15, ebenso Nonninger in LPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2003, § 85 Rdnr. 19). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. 20 b. Bei der Tätigkeit des Klägers, dem Betreiben eines so genannten Waldorfkindergartens, handelt es sich um eine freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe. Hierzu gehören auch sämtliche Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen wie etwa Kindergärten, auch wenn sich die Kinder darin nur für einen Teil des Tages aufhalten (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 22 Abs. 1 und 2, § 24 SGB VIII). 21 c. Dass der Kläger die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt, die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet, gemeinnützige Zwecke verfolgt und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet, ist unstreitig und folgt bereits daraus, dass er in den vorangegangenen Jahren bis 2003/2004 nach Maßgabe der Landesrichtlinien durch Zuschüsse gefördert wurde. Auch die letzte in § 74 Abs. 1 2. Halbsatz SGB VIII genannte Voraussetzung eines Förderanspruchs, eine angemessene Eigenleistung, wird durch den Kläger erfüllt. Aus dem zusammen mit dem Antrag vom 13.2.2004 dem Beklagten vorgelegten Finanzplan 2004 geht hervor, dass 23,11 % der als notwendig veranschlagten Ausgaben oder 21.950 EUR durch Zuschuss des Trägers des Kindergartens gedeckt werden. Hinzu kommen auf der Ausgabenseite ehrenamtliche Leistungen in Höhe von 6.500 EUR oder - weitere - 6,84 %. Damit erreicht die Eigenleistung knapp 30 % der Gesamtkosten. Dass dieser Anteil, gemessen an der Finanzausstattung des Klägers (vgl. Wiesner a.a.O. § 74 Rdnr. 47), unangemessen niedrig wäre, hat der Beklagte nicht behauptet. Hierauf gibt es auch keinen anderweitigen Hinweis (s. dazu auch Steffan in LPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2003, § 74 Rdnr. 9, wonach bereits eine Eigenleistung von ca. 10 % der Gesamtkosten als angemessen bewertet werden kann). 22 d. Der Kläger ist schließlich auch unstreitig als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt und erfüllt somit auch die Voraussetzung für eine auf Dauer angelegte Förderung gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. 23 e. Auch die besondere Fördervoraussetzung des § 74 Abs. 2 SGB VIII steht dem vom Kläger geltend gemachten Bescheidungsanspruch nicht entgegen. Demnach kann die Förderung von der Bereitschaft des Trägers, hier des Klägers, abhängig gemacht werden, seine Einrichtung, hier den Waldorfkindergarten, nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung anzubieten. Der Kläger hat nie zum Ausdruck gebracht, dass er seine Einrichtung unabhängig von einer Bedarfsplanung betreiben und gefördert wissen möchte. Dies hat der Beklagte auch nicht behauptet. Festzustellen ist lediglich, dass der Kindergarten des Klägers nicht in den Bedarfsplan der Ortsgemeinde gem. § 3 Abs. 2 KGaG in der seit 1.1.2004 geltenden Fassung (Gesetz in der Fassung vom 9.4.2003, GBl. S. 164) für den streitgegenständlichen Zeitraum aufgenommen worden ist. Da § 74 Abs. 2 SGB VIII als besondere Fördervoraussetzung nicht die Aufnahme in die Bedarfsplanung, sondern lediglich die Bereitschaft (des freien Trägers) fordert, in die Jugendhilfeplanung einbezogen zu werden, kommt es für den Erfolg der Klage nicht darauf an, ob die in § 3 KGaG geregelte Bedarfsplanung regelgerecht erfolgt ist. 24 f. Da somit alle in § 74 Abs. 1 und 2 SGB VIII genannten Voraussetzung vorliegen, „soll“ die freiwillige Tätigkeit des Klägers auf dem Gebiet der Jugendhilfe, hier das Betreiben eines Kindergartens, gefördert werden. Damit besteht dem Grunde nach der vom Kläger geltend gemachte Bescheidungsanspruch gegenüber dem Beklagten, wenn nicht besondere Umstände dem entgegenstehen, es sich also um einen atypischen (Einzel-)fall handelt (Steffan in LPK-SGB VIII a.a.O. § 74 Rdnr. 20ff, 23). Dies hat der Beklagte weder behauptet (vgl. Steffan a.a.O. § 2 Rdnr. 10) noch wäre es sonst ersichtlich. Insbesondere setzt eine positive oder negative Förderungsentscheidung keine Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII voraus (Wiesner a.a.O. § 74 Rdnr. 42 unter Hinweis auf BVerwG FEVS 47, 529, OVG Münster RsDE 35, 77, OVG Koblenz FEVS 48, 208 und VG Köln RsDE 29, 108). 25 2. Dieser Bescheidungsanspruch entfällt nicht deshalb, weil Landesrecht in Ausschöpfung des ihm vom Bundesrecht eröffneten Gestaltungsspielraums Abweichendes geregelt hätte. In dem hier interessierenden Bereich des Betreibens eines Kindergartens durch einen freien Träger enthält das SGB VIII drei Öffnungsklauseln. Keine dieser Klauseln führt zu einer abweichenden Regelung. 26 a. Nach § 26 Satz 1 SGB VIII regelt das Landesrecht „das Nähere“ über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt (3. Abschnitt: Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege) geregelten Aufgaben und Leistungen. Diese Öffnung weist auf die lediglich konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 74 Nr. 7 GG, Struck/Wiesner SGB VIII, 2. Aufl. 2000 § 26 Rdnr. 1; Klinger, in LPK-SGB VIII a.a.O. § 26 Rdnr. 2f) hin und betrifft allein die Ausgestaltung von Aufgaben und Leistungen, jedoch nicht die Frage, wem diese Aufgaben gestellt werden und wer die Leistungen zu erbringen hat. Die Frage nach der Förderung eines freien Trägers, soweit dieser Aufgaben nach §§ 22, 24 SGB VIII übernimmt und die gestellten Anforderungen erfüllt, wird von § 26 Satz 1 SGB VIII vollends nicht in den Blick genommen. 27 b. Nach § 69 Abs. 2 SGB VIII kann Landesrecht regeln, dass auch kreisangehörige Gemeinden auf Antrag zu örtlichen Trägern bestimmt werden. Von dieser Möglichkeit hat das Land Baden-Württemberg durch § 5 LKJHG Gebrauch gemacht. Die Bestimmung erfolgt demnach durch Rechtsverordnung des Sozialministeriums auf Antrag der Gemeinde, mit Zustimmung des Landkreises und im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Kultusministerium. Die Stadt K ist nicht gemäß § 5 Abs. 1 LKJHG zum örtlichen Träger der Jugendhilfe bestimmt worden. 28 c. „Näheres“ kann Landesrecht auch nach § 69 Abs. 5 Satz 4 SGB VIII regeln. Dieser Satz bezieht sich auf § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII. Danach können kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, für den örtlichen Bereich Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen. Dabei bleibt die Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der Jugendhilfe unberührt (ebd. Satz 2 2. Halbsatz). Für die Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe soll u.a. § 74 entsprechend gelten (ebd. S. 3). Die hierdurch eröffnete Möglichkeit hat das Land Baden-Württemberg durch § 6 LKJHG wahrgenommen. Danach können Landkreise durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit kreisangehörigen Gemeinden, die nicht örtlicher Träger der Jugendhilfe sind, gemäß § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII vereinbaren, dass diese einzelne Aufgaben der Jugendhilfe eigenständig durchführen. Einen solchen Vertrag hat der Beklagte mit der Stadt K, auf deren Gemarkung der vom Kläger betriebene Kindergarten liegt, nicht geschlossen. 29 3. Der Kläger ist auch nicht durch abweichende abschließende Regelungen des Landesrechts daran gehindert, sich auf § 74 Abs. 1 bis Abs. 3 SGB VIII zu berufen. 30 Zwar sieht § 8 („Förderung freier Träger“) des Gesetzes über die Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Tagespflege (Kindergartengesetz - KGaG) in der seit 1.1.2004 geltenden Fassung vom 9.4.2003 (GBl. S. 164) seinem Wortlaut nach lediglich eine Förderung freier Träger durch die Gemeinden vor. Die - nach § 8 Abs. 1 KGaG gemeindlichen - Zuschüsse werden gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KGaG nur für Einrichtungen gewährt, die der Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 2 KGaG entsprechen, die also in den von den Gemeinden mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abgestimmten Bedarfsplan aufgenommen sind. Aus der Begründung des Entwurfs des Kindergartengesetzes der Landesregierung (LT-Drucks. 13/1739 vom 4.2.2003) geht hervor, dass durch die Neuregelung „die bisher im Gesetz enthaltene Förderzuständigkeit des Landes für die Betreuungsangebote des Kindergartens und der altersgemischten Gruppen ... auf die Gemeinden übertragen“ werden sollte (S. 1 der Drucksache 13/1739). Dadurch sollte die Förderung der Kindergartenträger künftig „ausschließlich durch die Kommunen“ erfolgen (2.a. auf S. 10 der Drucksache 13/1739). Entsprechend sollte der Förderanspruch des Einrichtungsträgers an die Gemeinde gerichtet sein Eine darüber hinausgehende Förderung sei auf örtlicher Ebene auf der Grundlage einer landesweiten Rahmenvereinbarung zu vereinbaren (2.b. auf S. 10 der Drucksache 13/1739, vgl. § 8 Abs. 4 und 5 KGaG). Im Bezug auf die Landkreise ist in der Begründung des Gesetzentwurfs nur festgehalten, dass sich aus ihm „eine deutliche Verwaltungsentlastung“ ergebe (4. auf S. 11 der Drucksache 13/1739). Defizite bei der Förderung gemeindeübergreifender Einrichtungen seien nach dieser Begründung des Gesetzentwurfs „interkommunal zu regeln“ (3.5. auf S. 13f der Drucksache 13/1739). Auch die in § 8 Abs. 2 KGaG vorgesehene Möglichkeit, Ausnahmen zuzulassen, sollte nach der mehrfach genannten Begründung der Landesregierung lediglich die Gemeinden dazu verpflichten, über die Förderung von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet, die nicht in den Bedarfsplan aufgenommen sind, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 8) auf S. 18 3. Absatz der Drucksache 13/1739). Sowohl in der dargestellten Begründung des Gesetzentwurfes als auch im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens (erste Lesung des Gesetzentwurfs am 19.2.2003, LT-Protokoll 13/39 S. 2556-2574; Beschlussempfehlung und Bericht des Sozialausschusses, LT-Drucks 13/1884; Änderungsanträge zur Beschlussempfehlung, LT-Drucks 13/1930; zweite Lesung des Gesetzentwurfs am 26.3.2003, LT-Protokoll 13/41 S. 2791-2800) beschränken sich die Überlegungen darauf, in welcher Weise ein bisheriger Landeszuschuss durch einen gemeindlichen Zuschuss ersetzt werden soll. Das Verhältnis von § 8 KGaG zu § 74 Abs. 1, 3 SGB VIII wird nirgends angesprochen. 31 Gleichwohl kann nicht angenommen werden, dass das Kindergartengesetz in seiner neuen Fassung den dargestellten Anspruch aus § 74 Abs. 1, 3 SGB VIII blockieren wollte. Dies ergibt sich daraus, dass nach wie vor die Land- und Stadtkreise als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe anerkannt bleiben (§ 1 Abs. 1 LKJHG) und ihnen auch im Kindergartengesetz bestimmte - planerische und koordinierende - Aufgaben übertragen werden. So ist der gemeindliche Bedarfsplan mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe abzustimmen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 KGaG) und wird auf die Pflicht zur Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe (§ 4 SGB VIII) in § 3 Abs. 1 Satz 2 KGaG ausdrücklich hingewiesen. Da das Kindergartengesetz auch hinsichtlich der Förderung freier Träger von Einrichtungen der Jugendhilfe die Berücksichtigung des SGB VIII und der darin enthaltenen einschlägigen Vorschriften nicht ausdrücklich verbietet, ist § 8 Abs. 2 Satz 2 KGaG - auch mit Blick auf den grundgesetzlich zwingenden Vorrang von Bundesrecht gegenüber Landesrecht, Art. 31 GG - in der Weise „bundesrechtsfreundlich“ auszulegen, dass jedenfalls dann, wenn eine Einrichtung mit gemeindeübergreifendem Einzugsbereich eines freien Trägers nicht in den Bedarfsplan der Standortgemeinde aufgenommen ist, nicht nur diese - ausnahmsweise - ihre Pflicht zur Förderung bejahen kann, sondern der freie Träger auch nicht gehindert ist, den - weiterhin und davon unabhängig bestehenden - Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Förderung gemäß § 74 Abs. 1 und Abs. 3 SGB VIII geltend zu machen. Ob dem freien Träger dieses Recht nur ausnahmsweise oder ganz allgemein neben den Regelungen des KGaG zusteht, kann offen bleiben, denn hierauf kommt es im vorliegenden Fall nicht an. 32 4. Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). Dabei ist zu beachten, dass mit „Förderung“ im Zusammenhang mit der Tätigkeit der freien Jugendhilfe die Bereitstellung von Mitteln aus öffentlichen Haushalten gemeint ist (Wiesner a.a.O. § 74 Rdnr. 9). Auch kann sich der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht dadurch seiner Verpflichtung entziehen, dass er keine Mittel für die Förderung freier Träger in seinen Haushalt einstellt (Wiesner a.a.O. § 74 Rdnr. 38 unter Hinweis auf OVG Lüneburg, FEVS 48, 213, 215). Vielmehr sind die Haushaltsmittel so zu bemessen, dass der örtliche Träger in die Lage versetzt wird, seiner Gesamtverantwortung nach § 79 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII - auch in finanzieller Hinsicht - gerecht zu werden (Wiesner a.a.O. § 74 Rdnr. 38 und § 79 Rdnr. 17-20; Steffan, in LPK-SGB VIII a.a.O. § 74 Rdnr. 27 und Kunkel in LPK-SGB VIII a.a.O. § 79 Rdnr. 16). Weiter kommt bei der Förderung von Kindergärten nach § 74 SGB VIII dem Gesichtspunkt der Ortsnähe kein gegenüber anderen Abwägungskriterien grundsätzlich überwiegendes und diese damit zurückdrängendes Gewicht zu (BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66.03 -). Die Förderung des Kindergartens des Klägers darf also nicht mit Hinweis darauf unterbleiben, dass der örtliche Bedarf bereits durch die übrigen, in den Bedarfsplan der Standortgemeinde K aufgenommenen Kindergärten gedeckt sei. Dagegen ist von ermessensleitender Bedeutung - auch was die Förderung durch den Beklagten angeht - die in § 8 Abs. 5 KGaG vorgesehene und am 25.7.2003 auch durch den Landkreistag Baden-Württemberg abgeschlossene Rahmenvereinbarung (BWGZ 2003, 640ff). Diese Rahmenvereinbarung soll nach § 8 Abs. 5 Satz 2 KGaG die Grundlage für Verträge nach dessen Abs. 4 bilden und damit die Basis für eine über das gesetzliche Minimum hinausgehende Förderung auch für Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet darstellen (s. die Verweise in § 8 Abs. 4 KGaG auf dessen Abs. 3 und in Abs. 3 Satz 2 auf § 8 Abs. 2 Satz 2 KGaG). Nach 3.3 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung muss der neue Zuschuss nach § 8 Abs. 4 KGaG oder ein neuer Gesamtzuschuss nach § 8 Abs. 3 und 4 KGaG bei gleich bleibenden Verhältnissen mindestens der bisherigen Gesamtförderung (Landeszuschuss und kommunale Förderung) von Einrichtungen freier Träger entsprechen. Auch wenn die genannte Rahmenvereinbarung ausdrücklich allein Verträge zwischen freien Trägern und Gemeinden betrifft, ist der darin - auch unter Mitwirkung des Landkreistages - niedergelegte Gedanke, dass die Neuregelung der Kindergartenförderung in Baden-Württemberg für die freien Träger keine finanziellen Nachteile mit sich bringen soll, auch bei der Entscheidung über den - weiterhin - bestehenden Förderanspruch gegenüber dem Beklagten als örtlichem öffentlichen Träger der Jugendhilfe nach § 74 Abs. 1 und Abs. 3 SGB VIII angemessen zu berücksichtigen. Dem Kläger kann auch nicht entgegengehalten werden, er müsse - zumindest vorrangig - eine vertragliche Einigung mit der Standortgemeinde, wie sie § 8 Abs. 4 KGaG vorsehe, erstreiten, bevor eine Förderung nach § 74 Abs. 1, 3 SGB VIII in Betracht komme. Es steht nicht in der Macht von Landesrecht, einen bundesrechtlich bestehenden Anspruch ohne entsprechende bundesrechtliche Öffnungsklausel in dieser, für den Betroffenen die Situation erschwerenden Weise, zu modifizieren. 33 II. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1 erster Halbsatz VwGO. 34 2. Das Gericht lässt die Berufung gegen das vorliegende Urteil wegen dessen grundsätzlicher Bedeutung zu, § 124a Abs. 1 Satz 1 und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Diese folgt daraus, dass die Finanzierung von Kindergärten und anderen Tageseinrichtung freier Träger der Jugendhilfe mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet landesweit vergleichbare Fragen aufwirft, die bisher obergerichtlich noch nicht entschieden sind. Gründe 15 Die Klage hat Erfolg. 16 I. Sie ist als Verpflichtungsklage in der Form der bloßen Bescheidungsklage zulässig und als solche auch begründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 20.4.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 16.8.2004 sind in einer die Rechte des Klägers verletzenden Weise rechtswidrig, weshalb die beantragte Bescheidung hat ausgesprochen werden müssen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 17 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Förderantrag gemäß § 74 Abs. 1 und Abs. 3 SGB VIII. 18 Danach sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe fördern, wenn der jeweilige Träger 1. die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt, 2. die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet, 3. gemeinnützige Zwecke verfolgt, 4. eine angemessene Eigenleistung erbringt und 5. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet. Dabei setzt eine auf Dauer angelegte Förderung in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII voraus (§ 74 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VIII). Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). 19 a. Der Kläger hat seine Klage gegen den örtlich zuständigen Landkreis gerichtet. Dieser ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Das ergibt sich übereinstimmend aus § 69 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VIII und § 1 Abs. 1 LKJHG. Als solcher ist er - und nicht etwa der Kommunalverband für Jugend und Soziales (§ 3 Abs. 1 LKJHG in der seit 1.1.2005 geltenden Fassung, davor: Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern) - für die Förderung freiwilliger Träger der Jugendhilfe zuständig. Der überörtliche Träger wäre hierfür nur dann zuständig, wenn die Einrichtung des Klägers den örtlichen Bedarf überstiege, § 85 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII. Wie sich aus der Abgrenzung zwischen örtlichem und überörtlichem - und damit landesweit zuständigem - Träger der öffentlichen Jugendhilfe in § 69 Abs. 1 und 3 SGB VIII ergibt, übersteigen die in § 85 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII genannten Einrichtungen nur dann den „örtlichen Bedarf“, sind in diesem Sinne „überörtlich“, wenn sich ihr Einflussbereich über die Grenzen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe hinaus erstreckt. Die Regelung knüpft an § 20 Abs. 1 Nr. 3 JWG an und enthält eine Gewährleistungspflicht für solche Einrichtungen, Dienste oder Veranstaltungen, die infolge ihrer Spezialisierung im Bereich eines oder mehrerer benachbarter Jugendämter kein ausreichendes Einzugsgebiet finden und deshalb überregional zu organisieren sind (Wiesner, SGB VIII, 2. Aufl. 2000, § 85 Rdnr. 15, ebenso Nonninger in LPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2003, § 85 Rdnr. 19). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. 20 b. Bei der Tätigkeit des Klägers, dem Betreiben eines so genannten Waldorfkindergartens, handelt es sich um eine freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe. Hierzu gehören auch sämtliche Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen wie etwa Kindergärten, auch wenn sich die Kinder darin nur für einen Teil des Tages aufhalten (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 22 Abs. 1 und 2, § 24 SGB VIII). 21 c. Dass der Kläger die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt, die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet, gemeinnützige Zwecke verfolgt und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet, ist unstreitig und folgt bereits daraus, dass er in den vorangegangenen Jahren bis 2003/2004 nach Maßgabe der Landesrichtlinien durch Zuschüsse gefördert wurde. Auch die letzte in § 74 Abs. 1 2. Halbsatz SGB VIII genannte Voraussetzung eines Förderanspruchs, eine angemessene Eigenleistung, wird durch den Kläger erfüllt. Aus dem zusammen mit dem Antrag vom 13.2.2004 dem Beklagten vorgelegten Finanzplan 2004 geht hervor, dass 23,11 % der als notwendig veranschlagten Ausgaben oder 21.950 EUR durch Zuschuss des Trägers des Kindergartens gedeckt werden. Hinzu kommen auf der Ausgabenseite ehrenamtliche Leistungen in Höhe von 6.500 EUR oder - weitere - 6,84 %. Damit erreicht die Eigenleistung knapp 30 % der Gesamtkosten. Dass dieser Anteil, gemessen an der Finanzausstattung des Klägers (vgl. Wiesner a.a.O. § 74 Rdnr. 47), unangemessen niedrig wäre, hat der Beklagte nicht behauptet. Hierauf gibt es auch keinen anderweitigen Hinweis (s. dazu auch Steffan in LPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2003, § 74 Rdnr. 9, wonach bereits eine Eigenleistung von ca. 10 % der Gesamtkosten als angemessen bewertet werden kann). 22 d. Der Kläger ist schließlich auch unstreitig als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt und erfüllt somit auch die Voraussetzung für eine auf Dauer angelegte Förderung gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. 23 e. Auch die besondere Fördervoraussetzung des § 74 Abs. 2 SGB VIII steht dem vom Kläger geltend gemachten Bescheidungsanspruch nicht entgegen. Demnach kann die Förderung von der Bereitschaft des Trägers, hier des Klägers, abhängig gemacht werden, seine Einrichtung, hier den Waldorfkindergarten, nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung anzubieten. Der Kläger hat nie zum Ausdruck gebracht, dass er seine Einrichtung unabhängig von einer Bedarfsplanung betreiben und gefördert wissen möchte. Dies hat der Beklagte auch nicht behauptet. Festzustellen ist lediglich, dass der Kindergarten des Klägers nicht in den Bedarfsplan der Ortsgemeinde gem. § 3 Abs. 2 KGaG in der seit 1.1.2004 geltenden Fassung (Gesetz in der Fassung vom 9.4.2003, GBl. S. 164) für den streitgegenständlichen Zeitraum aufgenommen worden ist. Da § 74 Abs. 2 SGB VIII als besondere Fördervoraussetzung nicht die Aufnahme in die Bedarfsplanung, sondern lediglich die Bereitschaft (des freien Trägers) fordert, in die Jugendhilfeplanung einbezogen zu werden, kommt es für den Erfolg der Klage nicht darauf an, ob die in § 3 KGaG geregelte Bedarfsplanung regelgerecht erfolgt ist. 24 f. Da somit alle in § 74 Abs. 1 und 2 SGB VIII genannten Voraussetzung vorliegen, „soll“ die freiwillige Tätigkeit des Klägers auf dem Gebiet der Jugendhilfe, hier das Betreiben eines Kindergartens, gefördert werden. Damit besteht dem Grunde nach der vom Kläger geltend gemachte Bescheidungsanspruch gegenüber dem Beklagten, wenn nicht besondere Umstände dem entgegenstehen, es sich also um einen atypischen (Einzel-)fall handelt (Steffan in LPK-SGB VIII a.a.O. § 74 Rdnr. 20ff, 23). Dies hat der Beklagte weder behauptet (vgl. Steffan a.a.O. § 2 Rdnr. 10) noch wäre es sonst ersichtlich. Insbesondere setzt eine positive oder negative Förderungsentscheidung keine Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII voraus (Wiesner a.a.O. § 74 Rdnr. 42 unter Hinweis auf BVerwG FEVS 47, 529, OVG Münster RsDE 35, 77, OVG Koblenz FEVS 48, 208 und VG Köln RsDE 29, 108). 25 2. Dieser Bescheidungsanspruch entfällt nicht deshalb, weil Landesrecht in Ausschöpfung des ihm vom Bundesrecht eröffneten Gestaltungsspielraums Abweichendes geregelt hätte. In dem hier interessierenden Bereich des Betreibens eines Kindergartens durch einen freien Träger enthält das SGB VIII drei Öffnungsklauseln. Keine dieser Klauseln führt zu einer abweichenden Regelung. 26 a. Nach § 26 Satz 1 SGB VIII regelt das Landesrecht „das Nähere“ über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt (3. Abschnitt: Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege) geregelten Aufgaben und Leistungen. Diese Öffnung weist auf die lediglich konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 74 Nr. 7 GG, Struck/Wiesner SGB VIII, 2. Aufl. 2000 § 26 Rdnr. 1; Klinger, in LPK-SGB VIII a.a.O. § 26 Rdnr. 2f) hin und betrifft allein die Ausgestaltung von Aufgaben und Leistungen, jedoch nicht die Frage, wem diese Aufgaben gestellt werden und wer die Leistungen zu erbringen hat. Die Frage nach der Förderung eines freien Trägers, soweit dieser Aufgaben nach §§ 22, 24 SGB VIII übernimmt und die gestellten Anforderungen erfüllt, wird von § 26 Satz 1 SGB VIII vollends nicht in den Blick genommen. 27 b. Nach § 69 Abs. 2 SGB VIII kann Landesrecht regeln, dass auch kreisangehörige Gemeinden auf Antrag zu örtlichen Trägern bestimmt werden. Von dieser Möglichkeit hat das Land Baden-Württemberg durch § 5 LKJHG Gebrauch gemacht. Die Bestimmung erfolgt demnach durch Rechtsverordnung des Sozialministeriums auf Antrag der Gemeinde, mit Zustimmung des Landkreises und im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Kultusministerium. Die Stadt K ist nicht gemäß § 5 Abs. 1 LKJHG zum örtlichen Träger der Jugendhilfe bestimmt worden. 28 c. „Näheres“ kann Landesrecht auch nach § 69 Abs. 5 Satz 4 SGB VIII regeln. Dieser Satz bezieht sich auf § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII. Danach können kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, für den örtlichen Bereich Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen. Dabei bleibt die Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der Jugendhilfe unberührt (ebd. Satz 2 2. Halbsatz). Für die Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe soll u.a. § 74 entsprechend gelten (ebd. S. 3). Die hierdurch eröffnete Möglichkeit hat das Land Baden-Württemberg durch § 6 LKJHG wahrgenommen. Danach können Landkreise durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit kreisangehörigen Gemeinden, die nicht örtlicher Träger der Jugendhilfe sind, gemäß § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII vereinbaren, dass diese einzelne Aufgaben der Jugendhilfe eigenständig durchführen. Einen solchen Vertrag hat der Beklagte mit der Stadt K, auf deren Gemarkung der vom Kläger betriebene Kindergarten liegt, nicht geschlossen. 29 3. Der Kläger ist auch nicht durch abweichende abschließende Regelungen des Landesrechts daran gehindert, sich auf § 74 Abs. 1 bis Abs. 3 SGB VIII zu berufen. 30 Zwar sieht § 8 („Förderung freier Träger“) des Gesetzes über die Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Tagespflege (Kindergartengesetz - KGaG) in der seit 1.1.2004 geltenden Fassung vom 9.4.2003 (GBl. S. 164) seinem Wortlaut nach lediglich eine Förderung freier Träger durch die Gemeinden vor. Die - nach § 8 Abs. 1 KGaG gemeindlichen - Zuschüsse werden gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KGaG nur für Einrichtungen gewährt, die der Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 2 KGaG entsprechen, die also in den von den Gemeinden mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abgestimmten Bedarfsplan aufgenommen sind. Aus der Begründung des Entwurfs des Kindergartengesetzes der Landesregierung (LT-Drucks. 13/1739 vom 4.2.2003) geht hervor, dass durch die Neuregelung „die bisher im Gesetz enthaltene Förderzuständigkeit des Landes für die Betreuungsangebote des Kindergartens und der altersgemischten Gruppen ... auf die Gemeinden übertragen“ werden sollte (S. 1 der Drucksache 13/1739). Dadurch sollte die Förderung der Kindergartenträger künftig „ausschließlich durch die Kommunen“ erfolgen (2.a. auf S. 10 der Drucksache 13/1739). Entsprechend sollte der Förderanspruch des Einrichtungsträgers an die Gemeinde gerichtet sein Eine darüber hinausgehende Förderung sei auf örtlicher Ebene auf der Grundlage einer landesweiten Rahmenvereinbarung zu vereinbaren (2.b. auf S. 10 der Drucksache 13/1739, vgl. § 8 Abs. 4 und 5 KGaG). Im Bezug auf die Landkreise ist in der Begründung des Gesetzentwurfs nur festgehalten, dass sich aus ihm „eine deutliche Verwaltungsentlastung“ ergebe (4. auf S. 11 der Drucksache 13/1739). Defizite bei der Förderung gemeindeübergreifender Einrichtungen seien nach dieser Begründung des Gesetzentwurfs „interkommunal zu regeln“ (3.5. auf S. 13f der Drucksache 13/1739). Auch die in § 8 Abs. 2 KGaG vorgesehene Möglichkeit, Ausnahmen zuzulassen, sollte nach der mehrfach genannten Begründung der Landesregierung lediglich die Gemeinden dazu verpflichten, über die Förderung von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet, die nicht in den Bedarfsplan aufgenommen sind, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 8) auf S. 18 3. Absatz der Drucksache 13/1739). Sowohl in der dargestellten Begründung des Gesetzentwurfes als auch im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens (erste Lesung des Gesetzentwurfs am 19.2.2003, LT-Protokoll 13/39 S. 2556-2574; Beschlussempfehlung und Bericht des Sozialausschusses, LT-Drucks 13/1884; Änderungsanträge zur Beschlussempfehlung, LT-Drucks 13/1930; zweite Lesung des Gesetzentwurfs am 26.3.2003, LT-Protokoll 13/41 S. 2791-2800) beschränken sich die Überlegungen darauf, in welcher Weise ein bisheriger Landeszuschuss durch einen gemeindlichen Zuschuss ersetzt werden soll. Das Verhältnis von § 8 KGaG zu § 74 Abs. 1, 3 SGB VIII wird nirgends angesprochen. 31 Gleichwohl kann nicht angenommen werden, dass das Kindergartengesetz in seiner neuen Fassung den dargestellten Anspruch aus § 74 Abs. 1, 3 SGB VIII blockieren wollte. Dies ergibt sich daraus, dass nach wie vor die Land- und Stadtkreise als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe anerkannt bleiben (§ 1 Abs. 1 LKJHG) und ihnen auch im Kindergartengesetz bestimmte - planerische und koordinierende - Aufgaben übertragen werden. So ist der gemeindliche Bedarfsplan mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe abzustimmen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 KGaG) und wird auf die Pflicht zur Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe (§ 4 SGB VIII) in § 3 Abs. 1 Satz 2 KGaG ausdrücklich hingewiesen. Da das Kindergartengesetz auch hinsichtlich der Förderung freier Träger von Einrichtungen der Jugendhilfe die Berücksichtigung des SGB VIII und der darin enthaltenen einschlägigen Vorschriften nicht ausdrücklich verbietet, ist § 8 Abs. 2 Satz 2 KGaG - auch mit Blick auf den grundgesetzlich zwingenden Vorrang von Bundesrecht gegenüber Landesrecht, Art. 31 GG - in der Weise „bundesrechtsfreundlich“ auszulegen, dass jedenfalls dann, wenn eine Einrichtung mit gemeindeübergreifendem Einzugsbereich eines freien Trägers nicht in den Bedarfsplan der Standortgemeinde aufgenommen ist, nicht nur diese - ausnahmsweise - ihre Pflicht zur Förderung bejahen kann, sondern der freie Träger auch nicht gehindert ist, den - weiterhin und davon unabhängig bestehenden - Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Förderung gemäß § 74 Abs. 1 und Abs. 3 SGB VIII geltend zu machen. Ob dem freien Träger dieses Recht nur ausnahmsweise oder ganz allgemein neben den Regelungen des KGaG zusteht, kann offen bleiben, denn hierauf kommt es im vorliegenden Fall nicht an. 32 4. Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). Dabei ist zu beachten, dass mit „Förderung“ im Zusammenhang mit der Tätigkeit der freien Jugendhilfe die Bereitstellung von Mitteln aus öffentlichen Haushalten gemeint ist (Wiesner a.a.O. § 74 Rdnr. 9). Auch kann sich der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht dadurch seiner Verpflichtung entziehen, dass er keine Mittel für die Förderung freier Träger in seinen Haushalt einstellt (Wiesner a.a.O. § 74 Rdnr. 38 unter Hinweis auf OVG Lüneburg, FEVS 48, 213, 215). Vielmehr sind die Haushaltsmittel so zu bemessen, dass der örtliche Träger in die Lage versetzt wird, seiner Gesamtverantwortung nach § 79 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII - auch in finanzieller Hinsicht - gerecht zu werden (Wiesner a.a.O. § 74 Rdnr. 38 und § 79 Rdnr. 17-20; Steffan, in LPK-SGB VIII a.a.O. § 74 Rdnr. 27 und Kunkel in LPK-SGB VIII a.a.O. § 79 Rdnr. 16). Weiter kommt bei der Förderung von Kindergärten nach § 74 SGB VIII dem Gesichtspunkt der Ortsnähe kein gegenüber anderen Abwägungskriterien grundsätzlich überwiegendes und diese damit zurückdrängendes Gewicht zu (BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66.03 -). Die Förderung des Kindergartens des Klägers darf also nicht mit Hinweis darauf unterbleiben, dass der örtliche Bedarf bereits durch die übrigen, in den Bedarfsplan der Standortgemeinde K aufgenommenen Kindergärten gedeckt sei. Dagegen ist von ermessensleitender Bedeutung - auch was die Förderung durch den Beklagten angeht - die in § 8 Abs. 5 KGaG vorgesehene und am 25.7.2003 auch durch den Landkreistag Baden-Württemberg abgeschlossene Rahmenvereinbarung (BWGZ 2003, 640ff). Diese Rahmenvereinbarung soll nach § 8 Abs. 5 Satz 2 KGaG die Grundlage für Verträge nach dessen Abs. 4 bilden und damit die Basis für eine über das gesetzliche Minimum hinausgehende Förderung auch für Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet darstellen (s. die Verweise in § 8 Abs. 4 KGaG auf dessen Abs. 3 und in Abs. 3 Satz 2 auf § 8 Abs. 2 Satz 2 KGaG). Nach 3.3 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung muss der neue Zuschuss nach § 8 Abs. 4 KGaG oder ein neuer Gesamtzuschuss nach § 8 Abs. 3 und 4 KGaG bei gleich bleibenden Verhältnissen mindestens der bisherigen Gesamtförderung (Landeszuschuss und kommunale Förderung) von Einrichtungen freier Träger entsprechen. Auch wenn die genannte Rahmenvereinbarung ausdrücklich allein Verträge zwischen freien Trägern und Gemeinden betrifft, ist der darin - auch unter Mitwirkung des Landkreistages - niedergelegte Gedanke, dass die Neuregelung der Kindergartenförderung in Baden-Württemberg für die freien Träger keine finanziellen Nachteile mit sich bringen soll, auch bei der Entscheidung über den - weiterhin - bestehenden Förderanspruch gegenüber dem Beklagten als örtlichem öffentlichen Träger der Jugendhilfe nach § 74 Abs. 1 und Abs. 3 SGB VIII angemessen zu berücksichtigen. Dem Kläger kann auch nicht entgegengehalten werden, er müsse - zumindest vorrangig - eine vertragliche Einigung mit der Standortgemeinde, wie sie § 8 Abs. 4 KGaG vorsehe, erstreiten, bevor eine Förderung nach § 74 Abs. 1, 3 SGB VIII in Betracht komme. Es steht nicht in der Macht von Landesrecht, einen bundesrechtlich bestehenden Anspruch ohne entsprechende bundesrechtliche Öffnungsklausel in dieser, für den Betroffenen die Situation erschwerenden Weise, zu modifizieren. 33 II. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1 erster Halbsatz VwGO. 34 2. Das Gericht lässt die Berufung gegen das vorliegende Urteil wegen dessen grundsätzlicher Bedeutung zu, § 124a Abs. 1 Satz 1 und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Diese folgt daraus, dass die Finanzierung von Kindergärten und anderen Tageseinrichtung freier Träger der Jugendhilfe mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet landesweit vergleichbare Fragen aufwirft, die bisher obergerichtlich noch nicht entschieden sind.