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Urteil

13 K 5609/03

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs.1 BauGB kann durch den öffentlichen Belang des Vogelschutzes nach § 35 Abs.3 S.1 Nr.5 BauGB ausgeschlossen werden, auch wenn das Gebiet nicht formell als Vogelschutzgebiet ausgewiesen ist. • Bei der Prüfung kommt es auf eine einzelfallbezogene Abwägung an: Schutzwürdigkeit der betroffenen Arten und ihres Lebensraums sowie Intensität der Beeinträchtigung sind maßgeblich. • Sind streng geschützte Arten (hier Rotmilan, Schwarzmilan) betroffen und führt das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen oder Tötungsrisiken, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Schutz dieser Arten gegenüber privaten Bauinteressen.
Entscheidungsgründe
Vogelschutz kann privilegiertes Windkraftvorhaben im Außenbereich ausschließen • Ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs.1 BauGB kann durch den öffentlichen Belang des Vogelschutzes nach § 35 Abs.3 S.1 Nr.5 BauGB ausgeschlossen werden, auch wenn das Gebiet nicht formell als Vogelschutzgebiet ausgewiesen ist. • Bei der Prüfung kommt es auf eine einzelfallbezogene Abwägung an: Schutzwürdigkeit der betroffenen Arten und ihres Lebensraums sowie Intensität der Beeinträchtigung sind maßgeblich. • Sind streng geschützte Arten (hier Rotmilan, Schwarzmilan) betroffen und führt das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen oder Tötungsrisiken, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Schutz dieser Arten gegenüber privaten Bauinteressen. Die Kläger beantragten einen positiven Bauvorbescheid für zwei Windkraftanlagen auf Grundstücken im Außenbereich der Gemeinde K. Die Gemeindeverwaltung änderte Flächennutzungspläne, leitete Bebauungsplan- und Veränderungssperrenverfahren ein und stellte die Entscheidung über die Bauvoranfrage nach §15 BauGB zurück. Behörden äußerten Bedenken wegen Landschaftsbild und Vogelschutz. Das Bauordnungsamt lehnte den Bauvorbescheid ab; Widersprüche der Kläger wurden von der höheren Behörde zurückgewiesen. Die Kläger rügten mangelnde Bestimmtheit der Zurückstellung und beriefen sich auf fehlende planungsrechtliche Entgegenstehung sowie auf avifaunistische Gutachten, die aus ihrer Sicht keine erhebliche Beeinträchtigung der Vogelvorkommen zeigten. Das Gericht hat über die Klage entschieden. • Kein Anspruch auf Bauvorbescheid, da öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben entgegenstehen (§§57 Abs.2, 58 Abs.1 LBO). • Das Vorhaben ist als privilegiertes Vorhaben nach §35 Abs.1 Nr.5 BauGB zu beurteilen; Zulässigkeit hängt davon ab, ob öffentliche Belange entgegenstehen. • Vogelschutz als Unterfall des Naturschutzes nach §35 Abs.3 S.1 Nr.5 BauGB kann bereits dann entgegenstehen, wenn der betroffene Lebensraum zwar nicht formell Vogelschutzgebiet ist, aber in konkreten Umständen Schutzwürdigkeit und erhebliche Bedeutung aufweist. • Festlegung, dass die Frage des Entgegenstehens stets einzelfallbezogen zu entscheiden ist: Schutzwürdigkeit der Arten (EG-Artenschutzverordnung, Vogelschutz-RL) und des Lebensraums sowie Eingriffsintensität sind zentrale Bewertungsmaßstäbe. • Sachverständige und Aktenlage ergaben regelmäßiges, gehäuftes Vorkommen von Rot- und Schwarzmilan im Untersuchungsgebiet, insbesondere als Rast- und Nahrungsplatz im Bereich einer Mülldeponie. • Windkraftanlagen bergen ein besonderes Kollisions- und Tötungsrisiko für Greifvögel (insbesondere Rotmilan) und verursachen Störungen/Barrieren, so dass erhebliche Beeinträchtigungen oder Aufgabe des Lebensraums nicht auszuschließen sind. • Bei Abwägung überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz des schutzwürdigen Rast- und Nahrungsplatzes sowie der dort vorkommenden streng geschützten Arten das private Interesse der Kläger an der Errichtung der Windenergieanlagen. • Mangels eines planungsrechtlich von Anfang an zulässigen Vorhabens sind auch weitergehende Feststellungsanträge und Schadenersatz-/Amtshaftungsprognosen unbegründet bzw. ohne Feststellungsinteresse. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die rechtmäßige Ablehnung des Bauvorbescheids durch die Beklagte, weil der öffentliche Vogelschutzbelang (§35 Abs.3 S.1 Nr.5 BauGB i.V.m. EG-Artenschutzrecht und Vogelschutz-RL) dem privilegierten Windkraftvorhaben entgegensteht. Das Untersuchungsgebiet ist als schutzwürdiger Rast- und Nahrungsplatz für Rot- und Schwarzmilan anzusehen; die zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigungen und Tötungsrisiken führen in der Abwägung zu einem Überwiegen öffentlichen Interesses. Daher besteht kein Anspruch auf (Neube)entscheidung zugunsten der Kläger; auch Feststellungs- und Folgeverfahren haben keinen Erfolg. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten.