Urteil
11 K 4183/03
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 03. Juli 2003 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 16. September 2003 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen einen Steuerbescheid der Beklagten, mit dem sie als Gesamtschuldner, unter Anwendung eines Progressions-Tarifes für das Halten mehrerer Hunde, zur Hundesteuer veranlagt wurden. 2 Die Kläger bewohnen gemeinsam im Gemeindegebiet der Beklagten eine Wohnung. In dieser Wohnung leben mit den Klägern zwei Hunde. Der eine, ein Mischlingshund namens „B.“, steht im Eigentum des Klägers Ziffer 1, der andere, ein Neufundländer namens „K.“, steht im Eigentum des Klägers Ziffer 2. 3 Nachdem die Beklagte über die Anschaffung des Hundes K. unterrichtet wurde, erließ sie am 03.07.2003 gegenüber beiden Klägern als Gesamtschuldner einen Hundesteuerbescheid. Darin wird für das Kalenderjahr 2003 Hundesteuer für einen Ersthund i.H.v. EUR 100,-- und für einen weiteren Hund i.H.v. EUR 240,--, zusammen EUR 340,-- als Jahresbetrag festgesetzt und unter Berücksichtigung der für den Ersthund bereits erbrachten Zahlungen und der erst ab 01.05.2003 wirksamen Änderung in der Hundehaltung noch ein Restbetrag i.H.v. EUR 160,-- zur Zahlung angefordert. 4 Die Kläger legten hiergegen Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2003 wies die Beklagte diesen Widerspruch zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, am 11.06.2003 habe der Kläger Ziffer 1, der bereits seit Jahren einen Hund halte, gegenüber der Beklagten für den Kläger Ziff. 2 ebenfalls das Halten eines Hundes angezeigt. Nach der geltenden Satzung über die Erhebung der Hundesteuer im Gemeindegebiet der Beklagten vom 14.06.2000 i.d.F.v. 19.10.2000 sei Steuerschuldner und Steuerpflichtiger der Hundehalter. Dies sei, wer einen Hund in seinem Haushalt für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen habe. Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde würden danach als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten gelten. Auf die Eigentumsverhältnisse komme es nicht an. Für einen weiteren Hund betrage die Jahressteuer nach der Satzung EUR 240,--. Der Kläger Ziffer 1 halte in seinem Haushalt bereits seit mehreren Jahren ein Hund. Für diesen sei die Hundesteuer 2003 bereits mit Bescheid vom 27.12.2002 i.H.v. EUR 100,-- festgesetzt worden. Nachdem der Kläger Ziffer 1 für den Kläger Ziffer 2 eine weitere Hundehaltung ab dem 01.03.2003 angezeigt habe und beide Kläger einen gemeinsamen Haushalt führten, würden beide Hunde als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten angesehen. Der angegriffene Hundesteuerbescheid habe die Hundesteuer 2003 für den weiteren Hund daher zutreffend festgesetzt. 5 Die Kläger haben fristgerecht das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung führen sie u.a. aus, die Beklagte hätte für jeden der beiden Kläger eine getrennte Festsetzung der Hundesteuer für jeweils seinen Hund vornehmen müssen. Jeder der beiden Hunde diene allein der persönlichen Lebensführung des jeweiligen Eigentümers und werde von diesem versorgt und betreut. Keineswegs hätten die beiden Kläger jeweils beide Hunde in ihren Haushalt aufgenommen. Es handele sich um jeweils eigene und nicht um gemeinsame Hunde. Es fehle daher schon an dem Merkmal der persönlichen Lebensführung. Da es auch am Merkmal der gemeinschaftlichen Hundehaltung fehle, komme auch eine gemeinschaftliche Haltung mehrerer Hunde und in der Folge dazu eine Haftung als Gesamtschuldner nicht in Betracht. Die Beklagte habe auch schon in der Vergangenheit von den Klägern getrennt gehaltene Hunde getrennt nach dem jeweiligen Eigentümer steuerlich erfasst. Dies müsse auch jetzt, nach Aufnahme des Hundes „K.“ durch den Kläger Ziffer 2, erfolgen. 6 Die Kläger beantragen, 7 den Bescheid der Beklagten vom 03.07.2003 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 16.09.2003 aufzuheben. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie verweist hierzu auf ihre angegriffenen Verfügungen. 11 Nach Mitteilung der Kläger an das Gericht sind sie nicht als Lebenspartnerschaft nach den LPartG eingetragen. 12 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe 13 Das Gericht konnte durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihre Zustimmung erklärt haben (§ 87 a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO). 14 Die zulässige Klage ist begründet. Die angegriffene Verfügung der Beklagten und der Widerspruchsbescheid der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Sie mussten daher vom Gericht aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 Grundlagen für den streitigen Hundesteuerbescheid könnte allein Art. 105 Abs. 2 a GG, Art. 28 Abs. 2 GG, §§ 1 und 6 Abs. 3 KAG sowie die Satzung der Beklagten über die Erhebung der Hundesteuer in Heilbronn - HStS - vom 14.06.2000 in der Fassung vom 19.10.2000 sein. Die maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen zum Erlass des angegriffenen Bescheides liegen jedoch - entgegen der Annahme der Beklagten - nicht vor. 16 Steuergegenstand ist nach § 1 Abs. 2 HStS das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient. Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist grundsätzlich der Halter des Hundes (§ 2 Abs. 1 HStS); Halter wiederum ist, wer einen Hund u.a. in seinem Haushalt für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat (§ 2 Abs. 2 HStS). Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner (§ 2 Abs. 4 HStS). Hierzu bestimmt § 2 Abs. 3 HStS, dass alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten zu gelten haben. Die Höhe der Hundesteuer ergibt sich aus § 5 Abs. 1 HStS u.a. mit einer progressiven Staffelung für das Halten mehrerer Hunde. 17 Die Anwendung des in § 5 Abs. 1 lit. a) und b) festgesetzten - erhöhten - Steuersatzes der HStS für das Halten eines ersten und eines zweiten Hundes und die Veranlagung der Kläger als Gesamtschuldner setzt danach - jeweils - voraus, dass eine gemeinschaftliche Hundehaltung vorliegt, weil die Kläger als Haushaltsmitglieder eines gemeinsamen Haushalts i.S.d. HStS mehrere Hunde halten (§ 2 Abs. 3 HStS). Dies ist jedoch nicht der Fall. 18 Der Rechtsbegriff des „gemeinsamen Haushalts“ unterliegt keiner einheitlichen Auslegung für sämtliche Rechtsbereiche. Angesichts der Vielfältigkeit unterschiedlicher Lebensverhältnisse, die bei Bestehen einer einheitlichen Wohnung denkbar sind (Ehe; Ehe mit Kindern, gemeinsamen und nicht gemeinsamen; eheähnliche Gemeinschaft, mit und ohne Kinder; eingetragene Lebenspartnerschaft; lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft; „klassische“ Wohngemeinschaft; Untermietverhältnis, möbliert oder unmöbliert; etc.) scheidet solches auch aus. Auf dem Gebiet des Hundesteuerrechts wird unter „gemeinsamer Haushalt“ seit jeher eine aus mehreren Personen bestehende "Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft" verstanden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.11.1991 - 2 S 1370/91 -, NJW 1992, 1716 = KStZ 1993, 38; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Januar 1997 - 22 A 2455/96 - NVwZ 1999, 318 = KStZ 1999, 196), wobei es dann unerheblich ist, wenn die Anteile, die die einzelnen Mitglieder eines Haushalts zum gemeinsamen Wirtschaften beitragen, unterschiedlich sind und dies vielleicht auch gerade in Hinblick auf einen im Innenverhältnis einem bestimmten Haushaltsmitglied zugerechneten Hund sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Januar 1997, a.a.O.). Das Abstellen auf das gemeinsame Wirtschaften rechtfertigt sich gerade auch mit Blick auf die Einordnung der Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer. Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG sind Steuern auf die in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere Konsumfähigkeit des Steuerpflichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.12.1983, BVerfGE 65, 325). Sie sollen einen besonderen Aufwand, also eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen oder Vermögen erfassen; ausschlaggebendes Merkmal ist der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.08.1989, NVwZ 1989, 1152). Hundesteuern werden seit jeher als traditioneller Fall einer Aufwandsteuer angesehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.10.1990, Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 16 und Beschl. v. 28.11.1997, Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 5). Daher gebietet die Einordnung einer Wohnform unter den Begriff des „gemeinsamen Haushalts“ i.S.d. Hundesteuerrechts gerade auch einen gemeinsamen „Aufwand“ durch ein gemeinsames Wirtschaften, das über die Teilung einzelner Rechnungsposten des täglichen Lebens hinausgeht. Allein die Teilung der Miete im Rahmen einer Wohngemeinschaft oder auch die Teilung der Mietnebenkosten durch die - meist kostengünstigere - Einordnung als 2-Personen-Haushalt auf dem Gebiet der Abfallentsorgung (worauf die Beklagte vorliegend hingewiesen hat), begründen noch keinen gemeinsamen Aufwand in der Lebensführung und damit keinen gemeinsamen Haushalt i.S.d. Hundesteuerrechts. Soweit der Hessische VGH (Urteil vom 29. März 2000 - 5 UE 2111/97 -, NVwZ 2000, 958) die Ansicht vertritt, die allgemeine Lebenserfahrung spreche schon dafür, wenn eine männliche Person mit "seiner Freundin" eine Ein-Zimmer-Wohnung bewohne, liege ein gemeinsamer Haushalt vor, mag dies für den dort entschiedenen Fall zutreffen. Für das gemeinsame Wohnen zweier männlicher Personen, die nicht als Lebenspartnerschaft nach dem LPartG eingetragen sind, in einer gemeinsamen Wohnung, kann eine solche Lebenserfahrung aber nicht aufgestellt werden. 19 Da § 3 Abs. 1 Nr. 3 a KAG i.V.m. § 88 Abs. 1 S. 1 AO die Behörde mit der Verantwortung für die Sachaufklärung belastet, kann eine gesamtschuldnerische Veranlagung zur (erhöhten) Hundesteuer nicht erfolgen, wenn das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts im oben dargestellten Sinn letztlich unaufklärbar bleibt, wobei sich Ermittlungen zu den privatesten Lebensumständen im Lichte des Grundgesetzes ohnehin verbieten. Erst wenn die Beklagte Kenntnis erlangte, dass etwa durch Eintragung einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG ein Füreinander-Einstehen der beiden Mitglieder einer solchen Wohngemeinschaft gegeben wäre, käme die von der Beklagten gewählte Vorgehensweise in Betracht. Ansonsten muss es bei der getrennten Veranlagung zur Hundesteuer für beide Kläger und ihre jeweiligen Hunde bleiben. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe 13 Das Gericht konnte durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihre Zustimmung erklärt haben (§ 87 a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO). 14 Die zulässige Klage ist begründet. Die angegriffene Verfügung der Beklagten und der Widerspruchsbescheid der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Sie mussten daher vom Gericht aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 Grundlagen für den streitigen Hundesteuerbescheid könnte allein Art. 105 Abs. 2 a GG, Art. 28 Abs. 2 GG, §§ 1 und 6 Abs. 3 KAG sowie die Satzung der Beklagten über die Erhebung der Hundesteuer in Heilbronn - HStS - vom 14.06.2000 in der Fassung vom 19.10.2000 sein. Die maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen zum Erlass des angegriffenen Bescheides liegen jedoch - entgegen der Annahme der Beklagten - nicht vor. 16 Steuergegenstand ist nach § 1 Abs. 2 HStS das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient. Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist grundsätzlich der Halter des Hundes (§ 2 Abs. 1 HStS); Halter wiederum ist, wer einen Hund u.a. in seinem Haushalt für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat (§ 2 Abs. 2 HStS). Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner (§ 2 Abs. 4 HStS). Hierzu bestimmt § 2 Abs. 3 HStS, dass alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten zu gelten haben. Die Höhe der Hundesteuer ergibt sich aus § 5 Abs. 1 HStS u.a. mit einer progressiven Staffelung für das Halten mehrerer Hunde. 17 Die Anwendung des in § 5 Abs. 1 lit. a) und b) festgesetzten - erhöhten - Steuersatzes der HStS für das Halten eines ersten und eines zweiten Hundes und die Veranlagung der Kläger als Gesamtschuldner setzt danach - jeweils - voraus, dass eine gemeinschaftliche Hundehaltung vorliegt, weil die Kläger als Haushaltsmitglieder eines gemeinsamen Haushalts i.S.d. HStS mehrere Hunde halten (§ 2 Abs. 3 HStS). Dies ist jedoch nicht der Fall. 18 Der Rechtsbegriff des „gemeinsamen Haushalts“ unterliegt keiner einheitlichen Auslegung für sämtliche Rechtsbereiche. Angesichts der Vielfältigkeit unterschiedlicher Lebensverhältnisse, die bei Bestehen einer einheitlichen Wohnung denkbar sind (Ehe; Ehe mit Kindern, gemeinsamen und nicht gemeinsamen; eheähnliche Gemeinschaft, mit und ohne Kinder; eingetragene Lebenspartnerschaft; lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft; „klassische“ Wohngemeinschaft; Untermietverhältnis, möbliert oder unmöbliert; etc.) scheidet solches auch aus. Auf dem Gebiet des Hundesteuerrechts wird unter „gemeinsamer Haushalt“ seit jeher eine aus mehreren Personen bestehende "Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft" verstanden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.11.1991 - 2 S 1370/91 -, NJW 1992, 1716 = KStZ 1993, 38; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Januar 1997 - 22 A 2455/96 - NVwZ 1999, 318 = KStZ 1999, 196), wobei es dann unerheblich ist, wenn die Anteile, die die einzelnen Mitglieder eines Haushalts zum gemeinsamen Wirtschaften beitragen, unterschiedlich sind und dies vielleicht auch gerade in Hinblick auf einen im Innenverhältnis einem bestimmten Haushaltsmitglied zugerechneten Hund sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Januar 1997, a.a.O.). Das Abstellen auf das gemeinsame Wirtschaften rechtfertigt sich gerade auch mit Blick auf die Einordnung der Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer. Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG sind Steuern auf die in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere Konsumfähigkeit des Steuerpflichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.12.1983, BVerfGE 65, 325). Sie sollen einen besonderen Aufwand, also eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen oder Vermögen erfassen; ausschlaggebendes Merkmal ist der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.08.1989, NVwZ 1989, 1152). Hundesteuern werden seit jeher als traditioneller Fall einer Aufwandsteuer angesehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.10.1990, Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 16 und Beschl. v. 28.11.1997, Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 5). Daher gebietet die Einordnung einer Wohnform unter den Begriff des „gemeinsamen Haushalts“ i.S.d. Hundesteuerrechts gerade auch einen gemeinsamen „Aufwand“ durch ein gemeinsames Wirtschaften, das über die Teilung einzelner Rechnungsposten des täglichen Lebens hinausgeht. Allein die Teilung der Miete im Rahmen einer Wohngemeinschaft oder auch die Teilung der Mietnebenkosten durch die - meist kostengünstigere - Einordnung als 2-Personen-Haushalt auf dem Gebiet der Abfallentsorgung (worauf die Beklagte vorliegend hingewiesen hat), begründen noch keinen gemeinsamen Aufwand in der Lebensführung und damit keinen gemeinsamen Haushalt i.S.d. Hundesteuerrechts. Soweit der Hessische VGH (Urteil vom 29. März 2000 - 5 UE 2111/97 -, NVwZ 2000, 958) die Ansicht vertritt, die allgemeine Lebenserfahrung spreche schon dafür, wenn eine männliche Person mit "seiner Freundin" eine Ein-Zimmer-Wohnung bewohne, liege ein gemeinsamer Haushalt vor, mag dies für den dort entschiedenen Fall zutreffen. Für das gemeinsame Wohnen zweier männlicher Personen, die nicht als Lebenspartnerschaft nach dem LPartG eingetragen sind, in einer gemeinsamen Wohnung, kann eine solche Lebenserfahrung aber nicht aufgestellt werden. 19 Da § 3 Abs. 1 Nr. 3 a KAG i.V.m. § 88 Abs. 1 S. 1 AO die Behörde mit der Verantwortung für die Sachaufklärung belastet, kann eine gesamtschuldnerische Veranlagung zur (erhöhten) Hundesteuer nicht erfolgen, wenn das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts im oben dargestellten Sinn letztlich unaufklärbar bleibt, wobei sich Ermittlungen zu den privatesten Lebensumständen im Lichte des Grundgesetzes ohnehin verbieten. Erst wenn die Beklagte Kenntnis erlangte, dass etwa durch Eintragung einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG ein Füreinander-Einstehen der beiden Mitglieder einer solchen Wohngemeinschaft gegeben wäre, käme die von der Beklagten gewählte Vorgehensweise in Betracht. Ansonsten muss es bei der getrennten Veranlagung zur Hundesteuer für beide Kläger und ihre jeweiligen Hunde bleiben. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.