Beschluss
10 K 4604/04
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
4Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Sohn der Antragsteller, J., geb. ..., vorläufig in der Privaten Heimsonderschule am Hör-Sprachzentrum ... unterzubringen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner zu einem Viertel, der Beigeladene zu drei Vierteln. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe 1 I. Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung, den Antragsgegner zu verpflichten, ihren Sohn J., geboren am ..., in der Privaten Heimsonderschule am Hör-Sprachzentrum ... unterzubringen. 2 Der Sohn der Antragsteller besucht seit dem 20.10.2003 die ... (Schule für Sprachbehinderte) in .... Er ist derzeit im 6. Schuljahr. Unter dem 01.04.2004 wurde ihm von der ...-Schule die Bildungsempfehlung für die Realschule erteilt. In einer Stellungnahme der Schule vom 25.04.2004 an das Staatliche Schulamt in ... wurde ergänzend dazu ausgeführt, dass diese Empfehlung aufgrund der Sprachbehinderung des Sohnes der Antragsteller dahingehend eingeschränkt ausgesprochen worden sei, dass sie nur für die Realschulabteilung einer Sprachheilschule sinnvoll sei. Dem Staatlichen Schulamt wurde empfohlen, die Notwendigkeit der Heimunterbringung von J. an der Privaten Heimsonderschule am Hör-Sprachzentrum ... festzustellen. Daraufhin beantragten die Antragsteller unter dem 21.07.2004 beim Staatlichen Schulamt ... eine entsprechende Unterbringung ihres Sohnes. 3 Am 25.07.2004 beauftragte das Staatliche Schulamt das Gesundheitsamt des Beigeladenen mit der Untersuchung des Sohnes der Antragsteller und der Erstellung des für eine Maßnahme der Eingliederungshilfe erforderlichen Formblattes Hb. In dem Ersuchen wurde ausgeführt, der Schüler leide an einer Sprachbehinderung und habe weiterhin sonderpädagogischen Förderbedarf. Die mit einer Heimunterbringung verbundene Betreuung in dem Sprachzentrum ... im Realschulgang sei aus der Sicht des Staatlichen Schulamtes eventuell erforderlich, es sei zu klären, ob eine Beschulung an einer Regelrealschule in Betracht komme. 4 Das unter dem 17.08.2004 nach Untersuchung des Sohnes der Antragsteller erstellte ärztliche Zeugnis des Gesundheitsamtes gelangt zu dem Befund und der Diagnose, dass eine Sprachbehinderung sowie eine Lese- und Rechtschreibschwäche vorlägen, wobei beide Behinderungen als gleichrangig anzusehen seien. Als Maßnahme wird eine vollstationäre Hilfe in einer Heimsonderschule für körperbehinderte, sinnesbehinderte und/oder mehrfach behinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene vorgeschlagen. Zur Begründung der vollstationären Maßnahme der Eingliederungshilfe wird angeführt, dass aufgrund der bestehenden Sprachbehinderung und Lese- und Rechtschreibschwäche eine adäquate Förderung in einer Regelrealschule nicht zu erwarten sei. Eine Behinderung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG liege vor. 5 Das Gutachten wurde dem Landeswohlfahrtsverband ... als dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen mit Schreiben des Staatlichen Schulamtes vom 30.08.2004 vorgelegt mit der Bitte um Klärung der Kostenübernahme. Da im Landkreis ... eine Beschulungsmöglichkeit an einer Schule für Sprachbehinderte/Gehörgeschädigte in der Abteilung Realschule fehle, werde eine Heimunterbringung seitens des Schulamtes befürwortet. 6 Unter dem 02.09.2004 teilte der Landeswohlfahrtsverband dem Staatlichen Schulamt mit, dass nach der Stellungnahme des medizinisch-pädagogischen Fachdienstes beim Sohn der Antragsteller keine wesentliche Behinderung im Sinne der Eingliederungshilfeverordnung vorliege. Eine den Fähigkeiten des Schülers entsprechende teilstationäre Beschulung in Wohnortnähe sei sichergestellt. Ein sozialhilferechtlicher Bedarf für eine vollstationäre Heimunterbringung liege nicht vor. Das Einvernehmen im Sinne des § 84 Abs. 3 SchG könne deshalb nicht hergestellt werden. 7 Mit Schreiben des Staatlichen Schulamtes vom 07.09.2004 wurden die Antragsteller über die Entscheidung des Landeswohlfahrtsverbandes informiert und um Anmeldung ihres Sohnes an der Regelrealschule in ... gebeten. Dagegen legten die Antragsteller am 20.09.2004 Widerspruch ein, der dem Landeswohlfahrtsverband mit der Bitte um nochmalige Prüfung der Angelegenheit vorgelegt wurde. Daraufhin teilte der Landeswohlfahrtsverband unter dem 29.09.2004 mit, es werde immer noch davon ausgegangen, dass zunächst der Versuch einer Beschulung an einer Regelrealschule sinnvoll sei. Eine erneute Prüfung der Notwendigkeit eines Wechsels in die Heimsonderschule könne unabhängig davon für das Ende des laufenden Schuljahres im Sommer 2005 geplant werden. Der Widerspruch wurde dem Oberschulamt zur Entscheidung vorgelegt. 8 Am 22.11.2004 haben die Antragsteller einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt und die Einweisung ihres Sohnes in das Hör-Sprachzentrum ... beantragt. 9 Der Antragsgegner hatte zunächst dahingehend Stellung genommen, dass eine positive Entscheidung über den Antrag auf Heimunterbringung erst dann erfolgen könne, wenn das hierzu erforderliche Einvernehmen des Kostenträgers gemäß § 84 Abs. 3 SchG vorliege. Es sei aber noch nicht geprüft worden, ob eine Förderung des Schülers in der Regelrealschule möglich sei. Dazu solle von der ...-Schule im Verlaufe des Schuljahres berichtet werden. Aus dem Umstand, dass bei dem Schüler ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden sei und er derzeit eine Sonderschule besuche, ergebe sich nicht automatisch, dass auch eine Heimunterbringung erforderlich sei. Der bestehende sonderpädagogische Förderbedarf sei nicht so gravierend, dass ein Besuch der Heimsonderschule unabwendbar sei. 10 Im Verlauf des Verfahrens legte der Antragsgegner einen unter dem 04.03.2004 erstellten Bericht des Klassenlehrers des Sohnes der Antragsteller über den Verlauf von dessen schulischer Entwicklung mit einer Stellungnahme zum Besuch der Regelrealschule vor. Danach ermöglichten die nach wie vor bestehenden Schwächen in der Lese-, Sprach- und Schreibleistung sowie die mangelnde Konzentrationsfähigkeit und Ausdauer den Besuch einer Regel-Realschule nicht. 11 Zugleich wurde eine Stellungnahme des Schulleiters der ...-Schule vorgelegt, nach der eine Erörterung der Fördermöglichkeiten des Sohnes der Antragsteller an der Realschule in ... zwischen Lehrern der ...-Schule und der Schulleitung der ... Realschule erbracht habe, dass sich diese Schule nicht dazu in der Lage sehe, den Schüler sonderpädagogisch zu fördern, da entsprechend ausgebildete Lehrer und Lehrerinnen fehlten. Eine schulische Begleitung im Rahmen der Kooperation wurde als unzureichend erachtet. Für andere Fördermöglichkeiten, z.B. Förderstunden oder individuelle Betreuung in Kleingruppen, stünden keine Lehrerstunden zur Verfügung. 12 Der Antragsgegner trug hierzu vor, es werde an der ursprünglichen Auffassung zur Notwendigkeit der Heimunterbringung nicht mehr festgehalten und diese nunmehr als erforderlich angesehen. 13 Mit Beschluss vom 07.12.2004 hat das Gericht den Landeswohlfahrtverband ... zum Verfahren beigeladen. 14 Der Landkreis ..., der im Wege der gesetzlichen Rechtsnachfolge im Zuge der Verwaltungsreform die Stellung des Beigeladenen eingenommen hat, teilte zuletzt mit, dass aufgrund der Gutachten des Gesundheitsamtes und des medizinisch-pädagogischen Fachdienstes des Landeswohlfahrtverbandes klar festgestellt sei, dass beim Sohn der Antragsteller keine wesentliche Behinderung nach § 39 BSHG bzw. § 53 SGB XII vorliege. 15 II. Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründe nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). 16 Nach diesen Maßstäben hat der Antrag der Antragsteller Erfolg, denn sie haben einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. 17 Rechtsgrundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 84 Abs. 3 SchulG, wonach die Sonderschulpflichtigen mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten in einem Heim oder in Familienpflege untergebracht werden können, wenn es zur Erfüllung der Sonderschulpflicht erforderlich ist (Satz 1). Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und gegebenenfalls mit dem Träger der Sozialhilfe (Satz 2). Seinem Wortlaut nach ist § 84 Abs. 3 SchG auf die Situation zugeschnitten, dass die Schulaufsichtsbehörde die Erforderlichkeit der Heimunterbringung von Amts wegen feststellt und diese Entscheidung notfalls auch gegen den Willen der Erziehungsberechtigten durchsetzt. § 84 Abs. 3 SchG begründet aber zugleich ein subjektiv-öffentliches Recht des sonderschulpflichtigen Kindes auf Heimunterbringung, wenn diese aus schulischen Gründen erforderlich ist (so auch VG Karlsruhe, U. v. 06.05.2004 - 9 K 1139/04 -, zitiert nach vensa). Dies folgt letztlich aus dem Bildungsanspruch lernbehinderter Kinder (vgl. Holfelder/Bosse, Schulgesetz für Baden-Württemberg, 12. Auflage, § 82, Anmerkung 1); Abwehr- und Teilhabeansprüche behinderter Kinder sind auch bei sonstigen Entscheidungen über das Erfordernis und die Art und Weise sonderpädagogischer Förderung anerkannt (vgl. Holfelder/Bosse, a.a.O., Anmerkungen zu §§ 82, 83 SchG). 18 Die Voraussetzungen für die Heimunterbringung des Sohnes der Antragsteller dürften hier mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben sein. 19 Der Sohn der Antragsteller dürfte sonderschulpflichtig i.S.v. § 82 Abs. 1 SchG sein. Er besucht seit Oktober 2003 die ...-Schule, eine Schule für Sprachbehinderte nach § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 SchG. Den Antragstellern war vom Staatlichen Schulamt bereits mit Schreiben vom 20.02.2003 mitgeteilt worden, dass ihr Sohn auf eine Betreuung durch eine Schule für Sprachbehinderte angewiesen sei, und es wurde eine Anmeldung an der ...-Schule empfohlen. Nachdem zunächst fraglich war, ob dem Sohn der Antragsteller ein Platz an der ...-Schule zur Verfügung gestellt werden konnte, wurde er durch Entscheidung des Staatlichen Schulamtes ... vom 15.10.2003 der ...-Schule zugewiesen, da eine Überprüfung der Beschulung des Schülers ergeben habe, dass dominant von einer Lese- und Rechtschreibschwäche auszugehen sei. Nach Ziff. 4.2 der VwV vom 08.03.1999 - Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und besonderem Förderbedarf - (K.u.U. vom 06.04.1999 S. 45) kann das Staatliche Schulamt über den Besuch der Sonderschule in einem vereinfachten Verwaltungsverfahren entscheiden, wenn - so hier - ein entsprechender Antrag von den Erziehungsberechtigten gestellt wird. Eine Entscheidung über die Pflicht des Schülers zum Besuch der Sonderschule i.S.v. § 82 Abs. 1 Satz 1 SchG dürfte damit vorliegen. 20 Es dürfte auch mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zur Erfüllung der Pflicht zum Besuch der Sonderschule erforderlich sein, dass der Sohn der Antragsteller in einem Heim untergebracht wird (§ 84 Abs. 3 Satz 1 SchG). Welche Fälle von dieser Norm erfasst werden, erschließt sich aus einer Zusammenschau mit § 15 Abs. 2 SchG, der die Errichtung von Heimsonderschulen vorschreibt und definiert, welcher Schülerkreis dort Aufnahme finden soll. Danach ist der Sonderschule ein Heim - mit Gewährung von Unterkunft, Verpflegung und familiengemäßer Betreuung - anzugliedern, wenn die besondere Aufgabe der Sonderschule die Heimunterbringung der Schüler gebietet oder die Erfüllung der Schulpflicht sonst nicht gesichert ist. Angesprochen sind damit neben Fällen, in denen der individuelle Förderbedarf aufgrund der Behinderung eine Intensivförderung in einer Heimsonderschule erforderlich macht, die Fälle, in denen keine entsprechende schulische Fördermöglichkeit vor Ort oder jedenfalls in zumutbarer Entfernung vorhanden ist. Dass die zweite Alternative des § 15 Abs. 2 SchG besondere regionale Gegebenheiten anspricht, die die Erfüllung der Schulpflicht in Frage stellen, wird auch aus § 82 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SchG deutlich, wonach die Pflicht zum Besuch einer Sonderschule ruht, wenn der Schulweg zu weit oder besonders schwierig ist und eine geeignete Heimsonderschule nicht zur Verfügung steht (so auch VG Karlsruhe, a.a.O.) 21 Dem Sohn der Antragsteller wurde im April 2004 die Bildungsempfehlung für die Realschule erteilt. Eine Schule für Sprachbehinderte mit Realschulzug ist im Landkreis ... nicht vorhanden. Für eine Beschulung in einer derartigen Sonderschule, bei der zugleich dem Anspruch des Sohnes der Antragsteller auf eine seiner Begabung entsprechenden Ausbildung (§ 1 Abs. 1 SchG) Rechnung getragen wird, dürfte nach Aktenlage allein eine Beschulung am Hör-Sprachzentrum ... mit Heimunterbringung in Betracht kommen. Denn der Besuch einer Regelrealschule dürfte nach Aktenlage für den Sohn der Antragsteller als Alternative ausgeschlossen sein, der Besuch einer Hauptschule seinem Bildungsanspruch nicht entsprechen. Ausweislich der Stellungnahme des Klassenlehrers und des Sonderschullehrers der ...-Schule vom 25.04.2004 schätzen diese die Sprachbehinderung des Schülers als so komplex ein, dass der Besuch einer normalen Realschule ausgeschlossen sei und eine Beschulung an der Realschule einer Sprachheilschule erforderlich sei. Sie empfahlen dem Antragsgegner, die Notwendigkeit der Heimunterbringung des Schülers an der Privaten Heimsonderschule am Realschulzug im Hör-Sprachzentrum ... festzustellen. Die im Hinblick auf die Prüfung des Kostenübernahmeanspruchs im Rahmen der Eingliederungshilfe erfolgte amtsärztliche Untersuchung des Sohnes der Antragsteller beim Gesundheitsamt des Beigeladenen am 09.08.2004 ergab, dass bei ihm gleichrangig von einer Sprachbehinderung und einer Lese- und Rechtschreibschwäche auszugehen sei, die eine adäquate Beschulung an einer Regelrealschule nicht erwarten ließen. Es wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Besuch einer Regelrealschule nicht möglich sei, da dort auf die sprachliche Behinderung nicht ausreichend eingegangen werden könne. Der Antragsgegner hat seinem Anschreiben an den Landeswohlfahrtsverband vom 30.08.2004 demzufolge ebenfalls die Heimunterbringung befürwortet. Auch die weitere schulische Entwicklung des Sohnes der Antragsteller an der ...-Schule hat zur der erneuten Feststellung des Klassenlehrers am 04.03.2005 geführt, dass der Besuch einer Regel-Realschule für den Schüler aufgrund der bestehenden Schwächen in der Lese-, Sprach- und Schreibleistung sowie der mangelnden Konzentration und Ausdauer nicht möglich sei. Der Schulleiter der ...-Schule nahm unter dem 11.04.2005 dahingehend Stellung, dass die Möglichkeit der Beschulung des Sohnes der Antragsteller mit der Schulleitung der ... Realschule erörtert worden sei und von dort jegliche sonderpädagogische Fördermöglichkeiten als nicht realisierbar abgelehnt worden seien. Das Ergebnis dieser erneuten Überprüfung der Beschulungsmöglichkeiten für den Sohn der Antragsteller führt nach der nunmehr im gerichtlichen Eilverfahren auch vom Antragsgegner vertretenen Auffassung zur Erforderlichkeit der Heimunterbringung, um den Schüler seiner Begabung entsprechend zu fördern. Nach den Ausführungen des Antragsgegners erfordere der beim Sohn der Antragsteller bestehende schwer therapierbare Dysgrammatismus eine sprachtherapeutisch orientierte Gestaltung des Unterrichts in allen Lernbereichen. Eine solche sonderpädagogische Förderung sei in aller Regel von einer allgemeinen Schule auch nicht im Rahmen der Kooperation mit einer Sonderschule zu leisten. 22 Soweit der Beigeladene sein nach § 84 Abs. 3 Satz 2 SchG erforderliches Einvernehmen auch in Kenntnis der jüngsten Stellungnahmen der ...-Schule und des Antragsgegners nach wie vor mit der Begründung verweigert, es liege keine wesentliche Behinderung gemäß § 39 BSHG bzw. § 53 SGB XII vor, dürfte dies der Erforderlichkeit der Heimunterbringung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht entgegengehalten werden können. Der Beigeladene hat sein Einvernehmen als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg i. d. F. vom 19.04.1996 (GBl. S. 457), zuletzt geändert durch Art. 124 Verwaltungsstruktur-ReformG v. 01.07.2004 (GBl. S. 469)) und nunmehr als Rechtsnachfolger des ursprünglich gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG und § 2 des Gesetzes zur Ausführung des BSHG als überörtlichem Träger der Sozialhilfe zuständigen Landeswohlfahrtsverbandes zuständiger Sozialhilfeträger zu erteilen. Nach Ziff. 4.4 der VwV vom 08.03.1999 - Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und besonderem Förderbedarf - (K.u.U. vom 06.04.1999 S. 45) bezieht das Staatliche Schulamt die Leistungs- und Kostenträger frühzeitig in das Verfahren ein und ermöglicht damit einen abgestimmten und koordinierten Klärungsprozess. Für den Besuch der Heimsonderschule kommt ein Anspruch des Sohnes der Antragsteller auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII (Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, in Kraft getreten nach Art. 70 Abs. 1 am 01.01.2005, BGBl. I S. 3022; entspricht der Vorgängerregelung des § 39 BSHG) in Betracht. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII zählen zu den Leistungen nach der Eingliederungshilfe insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt. 23 Es könnte aber fraglich sein, ob der Beigeladene der Feststellung der Erforderlichkeit der Heimunterbringung überhaupt Kostengründe entgegenhalten darf. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat zur in Hessen geltenden Rechtslage im umgekehrten Fall, in dem einem Schüler, der von den Schulbehörden als geeignet angesehen worden war, die normale Grundschule zu besuchen, vom Sozialhilfeträger die Erstattung von Nachhilfestunden mit der Begründung abgelehnt worden war, beim Besuch der Sonderschule wären solche nicht entstanden, entschieden, dass die Entscheidung darüber, ob ein schulpflichtiges Kind eine Sonderschule besuchen muss, den zuständigen Schulbehörden obliege und ihr von Seiten des Sozialhilfeträgers nicht entgegengehalten werden könne, der Schüler habe die Sonderschule zu besuchen, um so die Gewährung von Eingliederungshilfe überflüssig zu machen (U. v.16.01.1986, NVwZ 1987, 412 ff; im Anschluss daran auch VGH Baden-Württemberg, U. v. 29.05.1995 - 7 S 259/94 für die Gewährung von Erziehungshilfe nach § 27 SGB VIII in der damals anzuwendenden Fassung). Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg führt in der Entscheidung vom 14.01.2003 - 9 S 2268/02 - (SPE 3. Folge 336 Nr. 5) aus, wenn die Schulaufsichtsbehörde die Umschulung eines behinderten Schülers in eine allgemeine Schule unter der Voraussetzung einer besonderen Maßnahme verfüge, so stehe für die Sozial- und Jugendämter damit fest, dass diese Maßnahme zur Ermöglichung oder Erleichterung des Schulbesuchs im Sinne von § 12 Nr. 1 EingliederungsV erforderlich und geeignet sei. Das Sozial- oder das Jugendamt könne die Bereitstellung der Maßnahme oder die Übernahme ihrer Kosten im Wege der Eingliederungshilfe daher nicht mehr mit dem Argument ablehnen, die besondere Maßnahme sei zur Ermöglichung des Besuchs der allgemeinen Schule nicht erforderlich oder nicht geeignet. Dem Sozial- oder Jugendamt verbleibe die Prüfung, ob die besondere Maßnahme generell - unabhängig vom Schulbesuch - geeignet sei, die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 39 Abs. 3 BSHG zu erreichen. Der hierzu zählende Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe komme dabei nur in Betracht, wenn dem jeweiligen Schüler auch mit dem Besuch einer Sonderschule eine angemessene Schulbildung vermittelt werden könne. Erschienen eine allgemeine Schule und eine Sonderschule gleichermaßen geeignet, so brauche der Sozialhilfeträger nicht einzutreten, wenn das Kind nach der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde und im Einvernehmen mit den Eltern die allgemeine Schule besuche. Übertragen auf den vorliegenden Fall dürfte dies bedeuten, dass der Beigeladene nur dann nicht für die Maßnahme der Heimunterbringung einzutreten hätte, wenn der Besuch einer allgemeinen Realschule, oder einer ortsnahen Sonderschule mit Realschulzweig möglich wäre, da in diesem Fall dem Sohn der Antragsteller auf anderen Weise als im Wege der Heimunterbringung eine angemessene Schulbildung vermittelt werden könnte. Diese Möglichkeit dürfte aber hier aus den oben zur Erforderlichkeit der Heimunterbringung dargelegten Gründen nicht gegeben sein, so dass es dem Beigeladenen verwehrt sein dürfte, sein Einvernehmen deshalb zu verweigern, weil nach seiner Auffassung ein Anspruch auf Kostenübernahme für die Heimunterbringung im Wege der Eingliederungshilfe nicht besteht. 24 Im Übrigen dürfte die Auffassung des Beigeladenen, eine wesentliche Behinderung nach § 39 BSHG bzw. § 53 SGB XII liege beim Sohn der Antragsteller nicht vor, mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Überprüfung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren nicht standhalten. Nach § 1 Satz 1 der Eingliederungshilfe-Verordnung (vom 27.05.1964 (BGBl. I S. 339, zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3059) sind körperlich wesentlich behindert im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII Personen, bei denen infolge einer körperlichen Regelwidrigkeit die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfang beeinträchtigt ist. Nach § 1 Satz 2 Ziff. 6 der Eingliederungshilfe-Verordnung ist diese Voraussetzung erfüllt bei Personen, die nicht sprechen können, Seelentauben und Hörstummen, Personen mit erheblichen Stimmstörungen sowie Personen, die stark stammeln, stark stottern oder deren Sprache stark unartikuliert ist. Für den Sohn der Antragsteller dürfte nach den bei den Akten befindlichen gutachtlichen Stellungnahmen zwar diese unwiderlegliche Regelvermutung einer wesentlichen Sprachbehinderung nicht vorliegen. Bei anderen körperlichen Behinderungen als den in § 1 Satz 2 Eingliederungshilfe-Verordnung genannten Regelfällen ist aber im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob sie wesentlich sind, so etwa bei anderen Beeinträchtigungen der Sprachfähigkeit, z.B. bei Personen mit zentralbedingten und sonstigen Sprachstörungen (Birk u.a. Bundessozialhilfegesetz Lehr- und Praxiskommentar, 5. Aufl. § 39 mit VO Rdnr. 11). Ein derartiger Einzelfall einer wesentlichen Sprachbehinderung dürfte nach Aktenlage mit hoher Wahrscheinlichkeit beim Sohn der Antragsteller gegeben sein. Denn nach der amtsärztlichen Begutachtung, die im Hinblick auf die Frage der Erteilung des Einvernehmens durch den Rechtsvorgänger des Beigeladenen nach dem Formblatt Hb vom Gesundheitsamt des Beigeladenen aufgrund der Untersuchung vom 09.08.2004 am 17.08.2004 vorgenommen wurde, liegt bei dem Sohn der Antragsteller eine Sprachbehinderung (F.80.9) vor, die gleichrangig neben der Lese-Rechtschreibschwäche (F.81.0) besteht. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass eine wesentliche Behinderung im Sinne vom § 39 Abs. 1 S. 1 BSHG bzw. § 39 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BSHG vorliegt; eine nicht wesentliche oder nur vorübergehende Behinderung (§ 39 Abs. 1 Satz 2 BSHG bzw. § 39 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BSHG wird ausdrücklich ausgeschlossen. 25 Für das Staatliche Schulamt hatte sich die Sprachbehinderung des Sohnes der Antragsteller zwar nicht von vorneherein als eindeutig dargestellt. So war den Antragstellern zunächst unter dem 20.02.2003 die Anmeldung ihres Sohnes an einer Schule für Sprachbehinderte empfohlen worden. Unter dem 18.08.2003 wurde ihnen hingegen mitgeteilt, dass derzeit eine Sonderschulbedürftigkeit ihres Sohnes nicht bestehe und dass an der ...-Schule vorrangig Schulanfänger mit sprachlichen Handicaps aufzunehmen seien und erst, wenn noch Plätze zur Verfügung stünden, Quereinsteiger aufgenommen werden könnten. Der Schüler, der auch noch nicht wiederholt habe, besuche daher zunächst weiterhin die allgemeine Schule. Erforderlichenfalls könnte die Notwendigkeit sonderpädagogischer Maßnahmen geprüft werden. Auch bei der Zuweisungsentscheidung zur ...-Schule vom 15.10.2003 ging das Staatliche Schulamt noch von einer dominanten Lese-Rechtschreibschwäche aus. Bei der Beauftragung des Gesundheitsamtes des Beigeladenen mit der Erstellung des Formblattes HB am 25.07.2004 ging das Staatliche Schulamt allerdings bereits von einer Sprachbehinderung des Schülers aus und befürwortete deshalb - auf der Grundlage des amtsärztlichen Attestes, ausgehend von der Behinderung des Schülers - im Schreiben an den Landeswohlfahrtverband vom 30.08.2004, in dem dieser um die Prüfung der Kostenübernahme gebeten wurde, die Heimunterbringung. 26 Ungeachtet dieser Feststellungen hatte der Landeswohlfahrtsverband mit Schreiben vom 02.09.2004 die Erteilung des Einvernehmens abgelehnt, da nach seiner Auffassung eine Sprachbehinderung nicht vorliege. Diese Einschätzung stützt sich auf das Ergebnis einer Überprüfung durch den Medizinisch-Pädagogischen Fachdienst des Landeswohlfahrtsverbandes, der in einer Stellungnahme einer Frau Dr. B. vom 24.08.2004 zu dem Ergebnis kommt, eine Sprachbehinderung im Sinne der Eingliederungshilfeverordnung lasse sich aus den vorgelegten Unterlagen und Befunden nicht herleiten. Der Schüler sei durch Schwierigkeiten beim Lesen und Rechtschreiben aufgefallen. Das Vorliegen einer Lese-Rechtschreibschwäche sei auch mit entsprechenden Untersuchungsbefunden dokumentiert. Das Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom des Schülers sei mit Medikamenten ausreichend therapiert, die Feststellung des Gesundheitsamtes, dass eine wesentliche seelische Behinderung drohe, sei weder durch Befundbeschreibung noch durch eine kinder- und jugendpsychiatrische Diagnostik belegt. Die vorgelegten Unterlagen ließen die Feststellung einer wesentlichen Behinderung nicht zu. Die Kammer vermag dieser Einschätzung im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung nicht zu folgen. Zwar ergibt sich aus den Akten, dass zunächst beim Sohn der Antragsteller die Lese- und Rechtschreibschwäche auffällig geworden war. Dennoch dürfte - entsprechend den Feststellungen des Gesundheitsamtes des Beigeladenen im Gutachten vom 17.08.2004 - davon auszugehen sein, dass daneben auch eine Sprachbehinderung besteht. Denn bereits im Gutachten des Sonderschullehrers Herrn O. von der ...-Schule vom 20.11.2002 ist festgehalten worden, dass die auditive Verarbeitung des Schülers beeinträchtigt sei. Der Schüler könne bei den Mottier-Silben nur drei Silben fehlerfrei nachsprechen (Ziff. 5.4). Die Bewegungen der Zunge seien unkontrolliert, eine Mitteilung des Kiefernorthopäden stütze den Verdacht, dass die Zungenbeweglichkeit reduziert sei. (Ziff. 5.6). Der Schüler könne alle Laute richtig artikulieren. Der Wortschatz sei geprägt von der Umgangssprache und vom Dialekt (Ziff. 5.7.1). Er könne grundsätzlich lesen, es bereite ihm aber Probleme, den Inhalt von Texten zu erfassen (Ziff. 5.7.2). Zusammenfassend wurde festgestellt, dass eine deutliche Schwäche der auditiven Wahrnehmung und Verarbeitung und Defizit der Mund/Zungen-Motorik bei gleichzeitiger normaler kognitiver Leistungsfähigkeit die Ursachen für die Rechtschreibschwäche sein dürften (Ziff. 6). Der sich in dieser Einschätzung abzeichnende Ursachenzusammenhang zwischen Sprachbehinderung und der Lese-Rechtschreibschwäche wird in der Begutachtung des Sohnes der Antragsteller durch den Fachschulrat Herrn N. vom Hör-Sprachzentrum ... am 11.09.2003 bestätigt. Dort findet sich nach einer differenzierten Diagnostik einzelner Schwächen des Sohnes der Antragsteller die Feststellung, dass die offenkundige Lese-Rechtschreibschwäche klar als Folge der komplexen sprachlichen Behinderung einzustufen sei. Auch der Bericht der ...-Schule vom 25.04.2004 geht von einer dominanten Sprachbehinderung des Schülers aus. Zwar liegen auch weitere Stellungnahmen vor, die allein von einer Lese- und Rechtschreibschwäche des Schülers berichten, etwa der pädagogische Bericht der Klassenlehrerin vom 20.11.2002, die über die Frage der Sprachbehinderung jedoch ebenso wenig eine Aussage zu treffen hatte wie die Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Frau Dr. M., aus deren Attesten vom 01.08.2002 und vom 16.08.2002 hervorgeht, dass ihr der Schüler zur Abklärung einer Lese- und Rechtschreibstörung vorgestellt wurde. Dass eine solche beim Sohn der Antragsteller vorliegt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Dass die Ursache hierfür aber in der selbständig daneben bestehenden Sprachbehinderung liegt, dürfte sich aus der zusammenfassenden Beurteilung der Gutachten des Herrn O., des Herrn N. und des Gesundheitsamtes des Beigeladenen ergeben. Demgegenüber dürfte die Feststellung der Frau Dr. B. vom Medizinisch-Pädagogischen Dienst des Landeswohlfahrtsverbandes zu wenig differenziert sein, um die Feststellungen des Vorliegens einer Sprachbehinderung in Frage stellen zu können. Der insoweit vor allem maßgeblichen Diagnose durch das Amtsärztliche Gutachten, das auf dem geforderten Formblatt Hb erstellt wurde, wird diesbezüglich lediglich entgegengehalten, dass ein Untersuchungsbefund nicht dargestellt sei. Eine solche Darstellung ist indes bei der „formblattmäßigen“ Begutachtung nicht vorgesehen. Eine eigene Untersuchung durch den medizinisch-pädagogischen Dienst ist nicht erfolgt. 27 Dürfte somit mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sein, dass beim Sohn der Antragsteller eine wesentliche Behinderung i.S.v. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII vorliegt, so dürfte auch nach der vom Beigeladenen angestellten Betrachtungsweise, die auf die Kostenübernahme im Rahmen der Eingliederungshilfe abstellt, kein Grund für eine Verweigerung des Einvernehmens ersichtlich sein. 28 Es besteht auch ein Anordnungsgrund für die begehrte Verpflichtung, den Sohn der Antragsteller in die Heimsonderschule beim Hör-Sprachzentrum einzuweisen. Denn die Antragsteller haben diesen Antrag bereits für das laufende Schuljahr gestellt, in dem ihr Sohn die 6. Klasse besucht. An der ...-Schule gilt jedoch der Bildungsplan für Grund- und Hauptschulen, so dass der Schüler bereits in diesem Schuljahr nicht seinem Bildungsanspruch entsprechend unterrichtet wird. 29 Aus diesem Grund ist auch die mit der gerichtlichen Anordnung zumindest bis zur Entscheidung in einem gegebenenfalls noch folgenden Hauptsacheverfahren bewirkte Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt. Denn es besteht für den Sohn der Antragsteller die erhebliche Gefahr einer nicht behebbaren Beeinträchtigung seiner schulischen und geistigen Entwicklung, wenn er bis zum Abschluss eines etwaigen Hauptsacheverfahrens eine Schule - entweder eine Regelrealschule oder eine Regelhauptschule - zu besuchen hätte, in der er eine Ausbildung erhalten würde, die mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit seiner Behinderung und seinem Bildungsanspruch in nicht zureichender Weise Rechnung tragen würde. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Die Kostenpflicht des Beigeladenen beruht auf seiner Antragstellung im Schriftsatz vom 31.01.2005. Die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG n.F..