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Urteil

2 K 1890/04

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Bescheide der Beklagten vom 19.11.2001 und vom 07.11.2002 werden insoweit aufgehoben, als sie einen 4938,97 EUR übersteigenden Erschließungsbeitrag festsetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu sieben Achtel und die Beklagte zu einem Achtel. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid. 2 Sie sind als Eheleute Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. ..., B.straße, in W. Das Grundstück grenzt sowohl an die B.straße als auch an einen von dieser Straße in westlicher Richtung abzweigenden Stichweg (Flst. Nr. ...) an. Den Stichweg sieht die Beklagte als einen unselbständigen Bestandteil des „Abschnitts der Erschließungsanlage B.straße, von Einmündung W.gasse bis zur Grundstücksgrenze zwischen den Anwesen B. Straße 22 und 24“ an. Den Abschnitt hat der Gemeinderat der Beklagten am 01.03.2001 unter Bestätigung eines früheren Gemeinderatsbeschlusses vom 07.12.1982 beschlossen. 3 Mit Bescheid vom 19.11.2001 zog die Beklagte die Kläger für den Ausbau dieses Abschnitts zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 10.040,78 DM (5.133,77 EUR) heran. Gegen den am 27.11.2001 zugestellten Bescheid erhoben die Kläger am 27.12.2001 Widerspruch. Bevor über diesen Widerspruch entschieden wurde, erließ die Beklagte am 07.11.2002 einen Berichtigungsbescheid, durch den die Kläger zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 5.631,21 EUR herangezogen wurden. Gegen den Berichtigungsbescheid erhoben die Kläger am 06.12.2002 ebenfalls Widerspruch. Diesen Widerspruch wies das Landratsamt O. auch unter Berücksichtigung des Widerspruchsvorbringens gegen den Ausgangsbescheid vom 19.11.2001 mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.2004 zurück. 4 Am 12.05.2004 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Die B.straße sei innerhalb des Abschnitts, für den der Erschließungsbeitrag erhoben werde, jedenfalls in dem Bereich bis zur Einmündung der P.straße als beitragsfreie historische Ortsstraße anzusehen. Bis zur Einmündung der P.straße sei die B.straße nämlich bereits zum 01.01.1873 zum Anbau bestimmt und geeignet gewesen. Auf dem der Klagebegründung beigefügten Plan seien neun Gebäude eingezeichnet, die nachweislich bereits damals vorhanden gewesen seien. Deshalb sei die B.straße bis zur Abzweigung der P.straße eine Straße für den innerörtlichen Verkehr von Haus zu Haus gewesen. Nach der Einmündung der P.straße habe zum damaligen Zeitpunkt die Anbaustraße geendet. Sie habe sich anschließend in einen zunehmend schlecht begehbaren Fußweg fortgesetzt. Auch das Planerfordernis als bebauungsrechtliche Voraussetzung der Beitragserhebung sei nicht erfüllt. Die Beklagte habe zwar im Jahr 1991 den Bebauungsplan „B.straße“ aufgestellt. Dieser reiche von der W.gasse bis zur Einmündung der Straße „I.“. Von diesem Bebauungsplan würden jedoch weder ihr Grundstück noch die Stichstraße Flst. Nr. ... erfasst. Eine planerische Ausweisung der Stichstraße sei auch nicht nach § 125 Abs. 2 BauGB a.F. entbehrlich gewesen. Zwar habe die Beklagte bereits im Jahre 1996 beim Landratsamt um die Erteilung einer Genehmigung nach dieser Bestimmung nachgesucht, die nach den vorgelegten Unterlagen auch erteilt worden sei. Wenn jedoch entsprechend der Auffassung der Beklagten die sachliche Beitragspflicht erst im Jahr 2001 entstanden sei, sei auch bezüglich des Planerfordernisses das im Jahr 2001 geltende Recht anzuwenden. Deshalb sei die zum 01.01.1998 in Kraft getretene Gesetzesänderung zu berücksichtigen. Deren Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Auch die Abschnittsbildung sei rechtlich zu beanstanden. Auf die früheren Abschnittsbildungen vom 16.06.1981 und vom 17.12.1982 könne sich die Beklagte nicht mehr berufen, da ihr Gemeinderat am 03.04.1987 eine hiervon abweichende Abschnittsbildung getroffen habe. Zwar sei durch den erneuten Abschnittsbildungsbeschluss vom 01.03.2001 die Abschnittsbildung in den Beschlüssen vom 26.06.1981 und vom 07.12.1982 wiederholt worden. Eine solche (erneute) Änderung der Abschnittsbildung sei jedoch nur dann zulässig, wenn bis dahin die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden sei. Diese Voraussetzung habe nicht vorgelegen, da die Beklagte selbst davon ausgehe, dass die Beitragspflicht im März 2001, nämlich mit Inkrafttreten der neuen Erschließungsbeitragssatzung, die die frühere als nichtig anzusehende Beitragssatzung aus dem Jahr 1987 ersetzt habe, entstanden sei. Im Übrigen werde bestritten, dass die frühere Satzung insgesamt und damit auch in den maßgeblichen Teilen nichtig gewesen sei. Schließlich sei das Grundstück Flst. Nr. ... (Eigentümer W.) zu Unrecht lediglich mit einer Fläche von 678 m² in die Beitragserhebung einbezogen worden. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu übergroßen Eckgrundstücken sei hier nicht einschlägig. Das Grundstück W. sei deshalb mit der gesamten Grundstücksfläche von 4.491 m² zu veranlagen gewesen. 5 Die Kläger beantragen, 6 die Bescheide der Beklagten vom 19.11.2001 und vom 07.11.2002 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts O. vom 15.04.2004 aufzuheben. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Entgegen der Auffassung der Kläger sei die B.straße im hier interessierenden Bereich keine historische und damit keine beitragsfreie Straße. Aus dem in den Akten enthaltenen Kartenmaterial ergebe sich, dass im maßgeblichen Zeitpunkt 1873 maximal fünf Gebäude dieser Straße zuzuordnen gewesen seien. Vergleiche man die Anbautätigkeit an der B.straße mit der an anderen Straßen im Gemeindegebiet, so falle auf, dass bereits im Jahre 1831 eine geschlossene Bebauung an den Straßen vorhanden gewesen sei, die als Innerortsstraßen betrachtet werden könnten. Die Straßen, die in den Außenbereich geführt hätten oder an denen eine bauliche Entwicklung erst begonnen gehabt habe, seien wesentlich „lockerer“ und mit größeren Lücken angebaut gewesen. Daraus könne der Rückschluss gezogen werden, dass für eine „fertige“ Ortsstraße, wie sie die Rechtsprechung fordere, eine dichtere Bebauung üblich gewesen sei und deshalb auch für die Annahme einer historischen Straße habe vorhanden sein müssen. Es reiche nach der Rechtsprechung gerade nicht aus, dass eine Wegeanlage als solche vorhanden gewesen sei. Auch ihre „Verbindungsfunktion“ reiche hierfür nicht aus. Es müsse hinzukommen, dass diese Straße als innerörtliche Anbaustraße tatsächlich angebaut gewesen sei, wobei ein sporadischer Ausbau nicht ausreiche. Es müsse vielmehr eine Bebauung mit einer gewissen Geschlossenheit vorhanden gewesen sein. Deshalb habe das Verwaltungsgericht Stuttgart im Jahre 1986 in einem Verfahren, das einen anderen Abschnitt der B.straße betroffen habe, zu Recht entschieden, dass es sich bei der B.straße um keine historische Straße handele. Der Einwand in Bezug auf das Planerfordernis greife ebenfalls nicht durch. Nach der Rechtsprechung sei altes Recht noch anzuwenden, wenn das Zustimmungsverfahren nach § 125 Abs. 2 BauGB a.F. vor dem 01.01.1998 förmlich eingeleitet worden sei. Im vorliegenden Fall sei das förmliche Verwaltungsverfahren vor dem 01.01.1998 nicht nur eingeleitet, sondern auch abgeschlossen worden. Die vom Gemeinderat am 01.03.2001 vorgenommene Abschnittsbildung nach § 130 Abs. 2 BauGB sei ebenfalls rechtmäßig. Sie entspreche den Anforderungen dieser Bestimmung und sei rechtzeitig erfolgt. Die sachliche Beitragspflicht habe frühestens mit Inkrafttreten der novellierten Erschließungsbeitragssatzung vom 01.03.2001 am 10.03.2001 entstehen können. Die Erschließungsbeitragssatzung 1987 habe sie nicht entstehen lassen, da ihr Verteilungsmaßstab nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nichtig sei. Diese Nichtigkeit folge bereits daraus, dass die Eckgrundstücksvergünstigung gegen § 131 BauGB verstoße. Außerdem ergebe sich die Nichtigkeit der Verteilungsregelung aus dem Umstand, dass in der Erschließungsbeitragssatzung 1987 „nur“ ein Artzuschlag für beplante Kern-, Gewerbe- und Industriegebiete vorgesehen werde, nicht aber für solche Gebiete im Sinne des § 34 BauGB. Schließlich sei auch das „Grundstück W.“ (Flst. Nr. ...) von der B.straße erschlossen und deshalb als Eckgrundstück zu veranlagen. Die Reduzierung der erschlossenen Fläche auf 678 m² resultiere zum einen aus der Anwendung der Eckgrundstücksregelung, zum anderen aus der vom Landratsamt zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu „übergroßen“ Grundstücken. Die Oberverteilung sei deshalb nicht zu beanstanden. 10 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorliegenden Akten der Beklagten und des Landratsamtes O. verwiesen. Entscheidungsgründe 11 Die Klage ist zulässig und in dem im Tenor ausgesprochenen Umfang teilweise begründet. Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid der Gemeinde W. vom 19.11.2001 i. d. F. des Berichtigungsbescheids vom 07.11.2002 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts O. vom 15.04.2004 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit sie das Grundstück Flst. Nr. ... (W.) nicht mit seiner gesamten Grundstücksfläche von 4.491 m², sondern nur mit einer Teilfläche von 678 m² in die Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands einbeziehen. Im Übrigen sind die Kläger zu Recht nach den §§ 131 Abs. 1 Satz 1; 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB und der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 01.03.2001 (EBS), gegen deren Rechtmäßigkeit Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich sind, zum Erschließungsbeitrag für den streitgegenständlichen Abschnitt der Erschließungsanlage B.straße herangezogen worden. 12 1. Das Grundstück Flst. Nr. ... hätte mit seiner gesamten Grundstücksfläche in die Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands einbezogen werden müssen. Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Beschränkung der Eckgrundstücksermäßigung für „übergroße“ Grundstücke (Urt. v. 08.10.1976 - 4 C 56.74 -, BVerwGE 51, 158) lässt sich bei einem von zwei Anbaustraßen erschlossenen Grundstück keine Beschränkung der für die Beitragserhebung maßgeblichen Grundstücksfläche, bei der grundsätzlich von der Fläche des Buchgrundstücks auszugehen ist, begründen. Denn ein von zwei Anbaustraßen erschlossenes Grundstück wird im beplanten ebenso wie im unbeplanten Innenbereich durch jede der beiden Anlagen in seiner gesamten Fläche erschlossen, wenn nicht ausnahmsweise sich die Erschließungswirkung einer der beiden Straßen nur auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt (BVerwG, Urt. v. 03.02.1989 - 8 C 78.88 -, DVBl 1989, 675). Auf eine derartige Beschränkung der Erschließungswirkung der B.straße für das Grundstück Flst. Nr. ... stellt die Beklagte nicht ab. Eine solche Beschränkung ist nach dem der Kammer vorliegenden Kartenmaterial auch nicht geboten. Deshalb hätte die Beklagte - zugunsten der übrigen beitragspflichtigen Grundstückseigentümer - die gesamte Fläche des Grundstücks von 4.491 m², und nicht lediglich - wie im Berichtigungsbescheid vom 07.11.2002 geschehen - eine Teilfläche von 678 m² in die Beitragsberechnung einstellen müssen. 13 Eine Beschränkung der dem Grundstück Flst. Nr. ... nach § 12 EBS wegen dieser Mehrfacherschließung durch zwei Anbaustraßen zukommenden Eckgrundstücksermäßigung, die die übrigen Grundstückseigentümer über die Einbeziehung der gesamten Grundstücksfläche hinaus weiter begünstigen würde, kommt allerdings ebenfalls nicht in Betracht. Die Eckgrundstücksermäßigung erstreckt sich grundsätzlich auf die gesamte erschlossene Grundstücksfläche. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann es jedoch bei ungewöhnlich großen Grundstücken nach Sinn und Zweck der bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsvorschriften zur Verhinderung einer ungerechtfertigten Bevorzugung der Eigentümer übergroßer Eckgrundstücke ausnahmsweise geboten sein, die Eckermäßigung nicht auf das gesamte Grundstück zu erstrecken, sondern nur auf einen Grundstücksteil, der etwa der durchschnittlichen Größe der übrigen von der Anlage erschlossenen Grundstücke entspricht (BVerwG, Urt. v. 08.10.1976 - 4 C 56.74 -, a. a. O.). Es kann dahinstehen, welche Bedeutung dieser Rechtsprechung heute noch zukommt (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.09.2000 - 2 S 198/99, wonach unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 03.02.1989 - 8 C 78.88-, a. a. O., das klarstellende Ausführungen zum Urt. v. 08.10.1976 enthält, eine Beschränkung der Eckermäßigung sich lediglich als eine Folge der Beschränkung der Erschließungswirkung einer Anliegerstraße ergeben kann). Denn auch bei Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist nach den konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalls, auf die abzustellen ist, eine Beschränkung der Eckermäßigung nicht geboten. Der von der Ecklage weiter entfernt liegende (Mittel-)Teil des Grundstücks Flst. Nr. ..., der „unter Umständen von der Erschließungsanlage die gleichen Vorteile empfangen kann, den die Straße auch anderen Mittelgrundstücken bietet“, erstreckt sich nämlich nicht entlang der B.straße, sondern entlang der P.straße. Eine Beschränkung der Eckermäßigung auf den „eigentlichen Eckbereich“ des Grundstücks ist deswegen allenfalls im Rahmen der Beitragserhebung für die P.straße gerechtfertigt, die eine selbständige Erschließungsanlage bildet. Dagegen können die Grundstückseigentümer an der Erschließungsanlage B.straße, an die das Grundstück Flst. Nr. ... mit seiner schmalen Seite angrenzt und bezüglich derer deshalb diese besondere Erschließungssituation nicht vorliegt, nicht schutzwürdig erwarten, dass auch ihnen eine solche Beschränkung der Eckermäßigung zugute kommt. 14 Die sonach bestehende teilweise Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide führt nicht dazu, dass diese Bescheide insgesamt aufzuheben sind. Vielmehr hat die Kammer die Sache insoweit spruchreif zu machen, dass sie ermittelt, welcher Erschließungsbeitrag bei richtiger Veranlagung des Grundstücks Flst. Nr. ... auf die Kläger entfallen würde. Die Beteiligten haben sich in der mündlichen Verhandlung auf der Grundlage der Berechnungen, die dem Ausgangsbescheid vom 19.11.2001 zugrunde liegen, und unter Berücksichtigung einer Verringerung des Erschließungsaufwands, wie er in den Berichtigungsbescheid vom 07.11.2002 eingeflossen ist, einvernehmlich auf eine Vergleichsberechnung verständigt, wonach bei einer Veranlagung des Grundstücks Flst. Nr. ..., wie sie oben dargestellt ist, sich der Beitrag für die Kläger auf 4.938, 97 EUR ermäßigt. Die Kammer macht sich diese Vergleichsberechnung zu eigen. Sie führt zur teilweisen Stattgabe der Klage in dem im Tenor bezeichneten Umfang. 15 2. Die weiteren Einwendungen der Kläger, die sie gegen die Beitragspflicht dem Grunde und der Höhe nach erheben, greifen nicht durch. Hierzu ist im Einzelnen auszuführen: 16 a) Die Kläger können der Beitragspflicht nicht entgegen halten, dass die B.straße jedenfalls im Bereich ihrer Abzweigung von der W.gasse bis zur Einmündung der P.straße als vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB (sog. historische Ortsstraße) angesehen werden müsse, für die keine Beiträge mehr erhoben werden können. Die Kammer kann offen lassen, ob die vom Landratsamt im Widerspruchsverfahren vertretene Auffassung zutreffend ist, dass Ortsstraßen nach württembergischen Landesrecht, die im Primärkataster als solche eingetragen sind, anders als Vicinalstraßen, die als Gemeindeverbindungsstraßen zwangsläufig in den Außenbereich führen, nur in ihrer damals schon festgelegten Gesamtlänge, und nicht in Teilbereichen als historische Straße eingestuft werden können. Denn auch dann, wenn man das Teilstück der B.straße von der W.gasse bis zur Einmündung der P.straße für sich beurteilt, handelt es sich bei diesem um keine historische Straße. 17 Unter einer historischen Ortsstraße ist im ehemals württembergischen Landesteil, um den es hier geht, eine fertige Ortsstraße zu verstehen, deren Entwicklung bei Inkrafttreten der (württembergischen) Neuen Allgemeinen Bauordnung in der ursprünglichen Fassung vom 6.10.1872 (RegBl. S. 305) am 01.01.1873 hinsichtlich ihres Ausbau- und Verkehrszustands für den innerörtlichen Verkehr von Haus zu Haus und für den regelmäßigen Anbau im Wesentlichen abgeschlossen war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.02.1994 - 2 S 2961/92 -; Urt. v. 20.09.1984 - 2 S 1812/83 - m. w. N., auch auf grundlegende Rspr. des Preuss. OVG). Das Vorhandensein einer historischen Ortsstraße hängt damit maßgeblich nicht von deren Bezeichnung, sondern von ihrer faktischen innerörtlichen Erschließungsfunktion ab, die durch den Baubestand repräsentiert wird, dem sie die erforderliche Zugänglichkeit vermittelt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.03.1990 - 2 S 2284/89). Es kommt danach darauf an, ob die Straße dem Anbau innerhalb der geschlossenen Ortslage diente. Dabei verbietet sich eine schematisierende, nur auf die Längenausdehnung und die Zahl der vorhandenen Gebäude abstellende Betrachtungsweise. Vielmehr sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu würdigen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.08.1994 - 2 S 834/93 -). 18 Bei Zugrundelegung dieser Kriterien ist nach Überzeugung der Kammer die B.straße im Bereich von der W.gasse bis zur Einmündung der P.straße nicht als historische Ortsstraße anzusehen. Es kann offen bleiben, ob die Straße in diesem Bereich entsprechend ihrer Bezeichnung im Primärkataster aus den Jahren 1831 bis 1840 bereits am 01.01.1873 ein Ortsweg bzw. eine Ortsstraße gewesen ist. Sie ist jedenfalls keine fertige Ortsstraße im Sinne der aufgeführten Rechtsprechung gewesen, weil sie insbesondere auch im Vergleich zu anderen damals im Gemeindegebiet der Beklagten vorhandenen Ortswegen eine so lockere Bebauung aufgewiesen hat, dass sie (noch) nicht als innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegene Anbaustraße, deren Entwicklung damals schon im Wesentlichen abgeschlossen war, angesehen werden konnte. 19 Aus dem Lageplan des Geometers R. aus dem Jahr 1831, der maßgeblich auch der Beurteilung im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren zugrunde gelegen hat, ergibt sich, dass lediglich 5 Gebäude unmittelbar an der Straße im Bereich zwischen heutiger W.gasse und P.straße lagen. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die im Lageplan als Nr. 1 und Nr. 2 bezeichneten Gebäude als Eckgrundstücke auch der W.gasse zugeordnet sind. Dies schließt zwar ihre Zuordnung zur B.straße nicht aus, mindert aber ihr Gewicht bezüglich der hier entscheidungserheblichen Frage, ob der B.straße über den Einmündungsbereich mit der W.gasse hinaus eine weiter ortsauswärts führende Anbau- und Erschließungsfunktion zugekommen ist. Gegen eine solche Funktion spricht, dass auf der östlichen Seite der Straße lediglich noch ein Gebäude (Nr. 3) gefolgt ist und auf der westlichen Seite die unmittelbar an der Straße gelegenen Gebäude Nr. 1, Nr. 7 und Nr. 8 nach dem Vortrag der Beklagten, der klägerischerseits in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden ist, jeweils ungefähr 50 m voneinander entfernt waren. Zwar waren westlich der Straße um einiges zurückversetzt noch drei weitere Gebäude (Nr. 4, Nr. 5 und Nr.6) vorhanden, die - teils über einem Bach gelegen - ersichtlich ebenfalls von der heutigen B.straße erschlossen worden sind. Gerade diese weitläufige Verteilung der Bebauung entlang der Straße deutet aber auf eine allmählich schon in den Außenbereich übergehende Ortsrandlage hin. Jedenfalls verbieten die erheblichen Lücken zwischen der Bebauung, die nach dem Lageplan von 1831 in anderen Bereichen des Gemeindegebiets - insbesondere entlang der heutigen Hauptstrasse oder auch der W.gasse - so nicht vorhanden waren und die auch heute nicht mehr in diesem Bereich der B.straße vorhanden sind, die Schlussfolgerung, dass die Entwicklung der B.straße als dem innerörtlichen Verkehr dienende Anbaustraße in diesem Bereich zu damaliger Zeit im Wesentlichen schon abgeschlossen war. 20 b) Entgegen der Auffassung der Kläger ist auch bezüglich der Einbeziehung der Stichstraße Flst. Nr. ... den Anforderungen des Planerfordernisses nach § 125 BauGB genügt. Zwar liegt diese Stichstraße nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans „B.straße“. An die Stelle der planerischen Ausweisung tritt jedoch die Zustimmung zur Herstellung dieser Straße, die das Landratsamt O. nach § 125 Abs. 2 Satz BauGB 1987 am 03.12.1996 erteilt hat. Da das Zustimmungsverfahren nach dieser Bestimmung am 01.01.1998, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des § 125 Abs. 2 BauGB, durch die dieses Verfahren zum Zweck der Deregulierung im Bereich baurechtlicher Verfahrensbestimmungen abgeschafft worden ist, abgeschlossen war, verbleibt es bei der Geltung des bis dahin maßgeblichen Rechts. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Beitragspflicht erst im Jahr 2001 und damit erst nach Inkrafttreten der Neufassung des §125 Abs. 2 BauGB entstanden ist. Denn die Beitragspflicht entsteht mit dem Vorliegen der letzten ihrer Voraussetzungen, ohne dass bereits vorher erfüllte Voraussetzungen nach Maßgabe eines inzwischen geänderten Rechts neu erfüllt werden müssten. Deshalb ist die Neufassung des § 125 Abs. 2 BauGB nur auf solche Erschließungsanlagen anzuwenden, für welche die Rechtmäßigkeit der Herstellung am 31.12.1997 noch nicht durch eine erteilte Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde, deren Aufgaben hier auf das Landratsamt übertragen worden waren, belegt war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.2002 - 2 S 2585/01; vgl. auch das Urt. der Kammer vom 30.06.2004 - 2 K 4631/02). Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.2003 (9 C 2.03, NVwZ 2004, 483) ergibt sich nichts anderes. Vielmehr reicht es nach diesem im Hinblick auf die Überleitungsvorschrift des § 233 Abs. 1 BauGB für die Weitergeltung des früheren Rechts sogar aus, dass das Zustimmungsverfahren nach § 125 Abs. 2 BauGB 1987 vor dem 01.01.1998 förmlich eingeleitet worden ist. 21 c) Schließlich ist auch die durch Gemeinderatsbeschluss vom 01.03.2001 nach § 130 Abs. 2 BauGB erfolgte Bildung des streitgegenständlichen Abschnitts der B.straße nicht zu beanstanden. Zwar weisen die Kläger zutreffend darauf hin, dass der Abschnittsbildungsbeschluss vom 17.12.1982, der damals für den südlichen Teil der B.straße die Abschnittsgrenze zwischen den Grundstücken B.straße 22 und 24 festlegte und mit dem Beschluss vom 01.03.2001 bestätigt werden sollte, durch einen weiteren Abschnittsbildungsbeschluss vom 03.04.1987, der die Abschnittsgrenze an die Abzweigung der P.straße verlegte, geändert worden ist. Dadurch war der Gemeinderat der Beklagten jedoch nicht gehindert mit dem Beschluss vom 01.03.2001 bei Bildung des streitgegenständlichen Abschnitts, der den nördlichen Teil der B.straße betrifft, zur ursprünglichen Abschnittsgrenze zurückzukehren, zumal auf Höhe der Grenze zwischen den Grundstücken B.straße 22 und 24 auf der gegenüberliegenden Straßenseite inzwischen die Straße „I.“ einmündet und dadurch - anders als im Jahr 1982 - ein örtlich erkennbares Merkmal für die Abschnittsbildung an dieser Stelle vorhanden war. Die Abschnittsbildung am 01.03.2001 ist auch vor Entstehen der Beitragspflicht erfolgt, da - weil die Erschließungsbeitragssatzung vom 16.10.1987 nichtig ist - die Beitragspflicht erst mit Inkrafttreten der Erschließungsbeitragssatzung vom 01.03.2001 am 10.03.2001 entstanden ist. 22 Dagegen können die Kläger nicht einwenden, dass die Beitragssatzung von 1987 nicht insgesamt nichtig gewesen sei. In § 12 Abs. 2 dieser Satzung werden Eckgrundstücke, die bereits einmal veranlagt worden sind, nicht nochmals zu Erschließungsbeiträgen herangezogen. Dies verstößt gegen § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB (vgl. VGH Bad.-Württ., Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.07.1988 im Verfahren 2 S 183/87, das die Beitragserhebung im südlichen Abschnitt der B.straße betroffen hat). Die Nichtigkeit dieser Bestimmung führt zur Nichtigkeit der gesamten Verteilungsregelung und damit zur Nichtigkeit der Satzung insgesamt. Entgegen der Auffassung der Kläger lässt sich dies nicht dadurch vermeiden, dass an die Stelle der nichtigen Satzungsbestimmung die gesetzliche Regelung tritt. Denn es gibt keine gesetzliche Regelung, die die Gemeinden verpflichtet die Eckermäßigung in einer bestimmten Weise zu regeln; vielmehr ist den Gemeinden insoweit ein - wenn auch an die materiellen Anforderungen der §§ 127 ff. BauGB gebundenes - Ermessen eingeräumt (vgl. Urt. v. 08.10.1976 - 4 C 56.74 -, BVerwGE 51, 158). 23 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Gründe 11 Die Klage ist zulässig und in dem im Tenor ausgesprochenen Umfang teilweise begründet. Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid der Gemeinde W. vom 19.11.2001 i. d. F. des Berichtigungsbescheids vom 07.11.2002 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts O. vom 15.04.2004 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit sie das Grundstück Flst. Nr. ... (W.) nicht mit seiner gesamten Grundstücksfläche von 4.491 m², sondern nur mit einer Teilfläche von 678 m² in die Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands einbeziehen. Im Übrigen sind die Kläger zu Recht nach den §§ 131 Abs. 1 Satz 1; 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB und der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 01.03.2001 (EBS), gegen deren Rechtmäßigkeit Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich sind, zum Erschließungsbeitrag für den streitgegenständlichen Abschnitt der Erschließungsanlage B.straße herangezogen worden. 12 1. Das Grundstück Flst. Nr. ... hätte mit seiner gesamten Grundstücksfläche in die Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands einbezogen werden müssen. Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Beschränkung der Eckgrundstücksermäßigung für „übergroße“ Grundstücke (Urt. v. 08.10.1976 - 4 C 56.74 -, BVerwGE 51, 158) lässt sich bei einem von zwei Anbaustraßen erschlossenen Grundstück keine Beschränkung der für die Beitragserhebung maßgeblichen Grundstücksfläche, bei der grundsätzlich von der Fläche des Buchgrundstücks auszugehen ist, begründen. Denn ein von zwei Anbaustraßen erschlossenes Grundstück wird im beplanten ebenso wie im unbeplanten Innenbereich durch jede der beiden Anlagen in seiner gesamten Fläche erschlossen, wenn nicht ausnahmsweise sich die Erschließungswirkung einer der beiden Straßen nur auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt (BVerwG, Urt. v. 03.02.1989 - 8 C 78.88 -, DVBl 1989, 675). Auf eine derartige Beschränkung der Erschließungswirkung der B.straße für das Grundstück Flst. Nr. ... stellt die Beklagte nicht ab. Eine solche Beschränkung ist nach dem der Kammer vorliegenden Kartenmaterial auch nicht geboten. Deshalb hätte die Beklagte - zugunsten der übrigen beitragspflichtigen Grundstückseigentümer - die gesamte Fläche des Grundstücks von 4.491 m², und nicht lediglich - wie im Berichtigungsbescheid vom 07.11.2002 geschehen - eine Teilfläche von 678 m² in die Beitragsberechnung einstellen müssen. 13 Eine Beschränkung der dem Grundstück Flst. Nr. ... nach § 12 EBS wegen dieser Mehrfacherschließung durch zwei Anbaustraßen zukommenden Eckgrundstücksermäßigung, die die übrigen Grundstückseigentümer über die Einbeziehung der gesamten Grundstücksfläche hinaus weiter begünstigen würde, kommt allerdings ebenfalls nicht in Betracht. Die Eckgrundstücksermäßigung erstreckt sich grundsätzlich auf die gesamte erschlossene Grundstücksfläche. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann es jedoch bei ungewöhnlich großen Grundstücken nach Sinn und Zweck der bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsvorschriften zur Verhinderung einer ungerechtfertigten Bevorzugung der Eigentümer übergroßer Eckgrundstücke ausnahmsweise geboten sein, die Eckermäßigung nicht auf das gesamte Grundstück zu erstrecken, sondern nur auf einen Grundstücksteil, der etwa der durchschnittlichen Größe der übrigen von der Anlage erschlossenen Grundstücke entspricht (BVerwG, Urt. v. 08.10.1976 - 4 C 56.74 -, a. a. O.). Es kann dahinstehen, welche Bedeutung dieser Rechtsprechung heute noch zukommt (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.09.2000 - 2 S 198/99, wonach unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 03.02.1989 - 8 C 78.88-, a. a. O., das klarstellende Ausführungen zum Urt. v. 08.10.1976 enthält, eine Beschränkung der Eckermäßigung sich lediglich als eine Folge der Beschränkung der Erschließungswirkung einer Anliegerstraße ergeben kann). Denn auch bei Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist nach den konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalls, auf die abzustellen ist, eine Beschränkung der Eckermäßigung nicht geboten. Der von der Ecklage weiter entfernt liegende (Mittel-)Teil des Grundstücks Flst. Nr. ..., der „unter Umständen von der Erschließungsanlage die gleichen Vorteile empfangen kann, den die Straße auch anderen Mittelgrundstücken bietet“, erstreckt sich nämlich nicht entlang der B.straße, sondern entlang der P.straße. Eine Beschränkung der Eckermäßigung auf den „eigentlichen Eckbereich“ des Grundstücks ist deswegen allenfalls im Rahmen der Beitragserhebung für die P.straße gerechtfertigt, die eine selbständige Erschließungsanlage bildet. Dagegen können die Grundstückseigentümer an der Erschließungsanlage B.straße, an die das Grundstück Flst. Nr. ... mit seiner schmalen Seite angrenzt und bezüglich derer deshalb diese besondere Erschließungssituation nicht vorliegt, nicht schutzwürdig erwarten, dass auch ihnen eine solche Beschränkung der Eckermäßigung zugute kommt. 14 Die sonach bestehende teilweise Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide führt nicht dazu, dass diese Bescheide insgesamt aufzuheben sind. Vielmehr hat die Kammer die Sache insoweit spruchreif zu machen, dass sie ermittelt, welcher Erschließungsbeitrag bei richtiger Veranlagung des Grundstücks Flst. Nr. ... auf die Kläger entfallen würde. Die Beteiligten haben sich in der mündlichen Verhandlung auf der Grundlage der Berechnungen, die dem Ausgangsbescheid vom 19.11.2001 zugrunde liegen, und unter Berücksichtigung einer Verringerung des Erschließungsaufwands, wie er in den Berichtigungsbescheid vom 07.11.2002 eingeflossen ist, einvernehmlich auf eine Vergleichsberechnung verständigt, wonach bei einer Veranlagung des Grundstücks Flst. Nr. ..., wie sie oben dargestellt ist, sich der Beitrag für die Kläger auf 4.938, 97 EUR ermäßigt. Die Kammer macht sich diese Vergleichsberechnung zu eigen. Sie führt zur teilweisen Stattgabe der Klage in dem im Tenor bezeichneten Umfang. 15 2. Die weiteren Einwendungen der Kläger, die sie gegen die Beitragspflicht dem Grunde und der Höhe nach erheben, greifen nicht durch. Hierzu ist im Einzelnen auszuführen: 16 a) Die Kläger können der Beitragspflicht nicht entgegen halten, dass die B.straße jedenfalls im Bereich ihrer Abzweigung von der W.gasse bis zur Einmündung der P.straße als vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB (sog. historische Ortsstraße) angesehen werden müsse, für die keine Beiträge mehr erhoben werden können. Die Kammer kann offen lassen, ob die vom Landratsamt im Widerspruchsverfahren vertretene Auffassung zutreffend ist, dass Ortsstraßen nach württembergischen Landesrecht, die im Primärkataster als solche eingetragen sind, anders als Vicinalstraßen, die als Gemeindeverbindungsstraßen zwangsläufig in den Außenbereich führen, nur in ihrer damals schon festgelegten Gesamtlänge, und nicht in Teilbereichen als historische Straße eingestuft werden können. Denn auch dann, wenn man das Teilstück der B.straße von der W.gasse bis zur Einmündung der P.straße für sich beurteilt, handelt es sich bei diesem um keine historische Straße. 17 Unter einer historischen Ortsstraße ist im ehemals württembergischen Landesteil, um den es hier geht, eine fertige Ortsstraße zu verstehen, deren Entwicklung bei Inkrafttreten der (württembergischen) Neuen Allgemeinen Bauordnung in der ursprünglichen Fassung vom 6.10.1872 (RegBl. S. 305) am 01.01.1873 hinsichtlich ihres Ausbau- und Verkehrszustands für den innerörtlichen Verkehr von Haus zu Haus und für den regelmäßigen Anbau im Wesentlichen abgeschlossen war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.02.1994 - 2 S 2961/92 -; Urt. v. 20.09.1984 - 2 S 1812/83 - m. w. N., auch auf grundlegende Rspr. des Preuss. OVG). Das Vorhandensein einer historischen Ortsstraße hängt damit maßgeblich nicht von deren Bezeichnung, sondern von ihrer faktischen innerörtlichen Erschließungsfunktion ab, die durch den Baubestand repräsentiert wird, dem sie die erforderliche Zugänglichkeit vermittelt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.03.1990 - 2 S 2284/89). Es kommt danach darauf an, ob die Straße dem Anbau innerhalb der geschlossenen Ortslage diente. Dabei verbietet sich eine schematisierende, nur auf die Längenausdehnung und die Zahl der vorhandenen Gebäude abstellende Betrachtungsweise. Vielmehr sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu würdigen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.08.1994 - 2 S 834/93 -). 18 Bei Zugrundelegung dieser Kriterien ist nach Überzeugung der Kammer die B.straße im Bereich von der W.gasse bis zur Einmündung der P.straße nicht als historische Ortsstraße anzusehen. Es kann offen bleiben, ob die Straße in diesem Bereich entsprechend ihrer Bezeichnung im Primärkataster aus den Jahren 1831 bis 1840 bereits am 01.01.1873 ein Ortsweg bzw. eine Ortsstraße gewesen ist. Sie ist jedenfalls keine fertige Ortsstraße im Sinne der aufgeführten Rechtsprechung gewesen, weil sie insbesondere auch im Vergleich zu anderen damals im Gemeindegebiet der Beklagten vorhandenen Ortswegen eine so lockere Bebauung aufgewiesen hat, dass sie (noch) nicht als innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegene Anbaustraße, deren Entwicklung damals schon im Wesentlichen abgeschlossen war, angesehen werden konnte. 19 Aus dem Lageplan des Geometers R. aus dem Jahr 1831, der maßgeblich auch der Beurteilung im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren zugrunde gelegen hat, ergibt sich, dass lediglich 5 Gebäude unmittelbar an der Straße im Bereich zwischen heutiger W.gasse und P.straße lagen. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die im Lageplan als Nr. 1 und Nr. 2 bezeichneten Gebäude als Eckgrundstücke auch der W.gasse zugeordnet sind. Dies schließt zwar ihre Zuordnung zur B.straße nicht aus, mindert aber ihr Gewicht bezüglich der hier entscheidungserheblichen Frage, ob der B.straße über den Einmündungsbereich mit der W.gasse hinaus eine weiter ortsauswärts führende Anbau- und Erschließungsfunktion zugekommen ist. Gegen eine solche Funktion spricht, dass auf der östlichen Seite der Straße lediglich noch ein Gebäude (Nr. 3) gefolgt ist und auf der westlichen Seite die unmittelbar an der Straße gelegenen Gebäude Nr. 1, Nr. 7 und Nr. 8 nach dem Vortrag der Beklagten, der klägerischerseits in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden ist, jeweils ungefähr 50 m voneinander entfernt waren. Zwar waren westlich der Straße um einiges zurückversetzt noch drei weitere Gebäude (Nr. 4, Nr. 5 und Nr.6) vorhanden, die - teils über einem Bach gelegen - ersichtlich ebenfalls von der heutigen B.straße erschlossen worden sind. Gerade diese weitläufige Verteilung der Bebauung entlang der Straße deutet aber auf eine allmählich schon in den Außenbereich übergehende Ortsrandlage hin. Jedenfalls verbieten die erheblichen Lücken zwischen der Bebauung, die nach dem Lageplan von 1831 in anderen Bereichen des Gemeindegebiets - insbesondere entlang der heutigen Hauptstrasse oder auch der W.gasse - so nicht vorhanden waren und die auch heute nicht mehr in diesem Bereich der B.straße vorhanden sind, die Schlussfolgerung, dass die Entwicklung der B.straße als dem innerörtlichen Verkehr dienende Anbaustraße in diesem Bereich zu damaliger Zeit im Wesentlichen schon abgeschlossen war. 20 b) Entgegen der Auffassung der Kläger ist auch bezüglich der Einbeziehung der Stichstraße Flst. Nr. ... den Anforderungen des Planerfordernisses nach § 125 BauGB genügt. Zwar liegt diese Stichstraße nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans „B.straße“. An die Stelle der planerischen Ausweisung tritt jedoch die Zustimmung zur Herstellung dieser Straße, die das Landratsamt O. nach § 125 Abs. 2 Satz BauGB 1987 am 03.12.1996 erteilt hat. Da das Zustimmungsverfahren nach dieser Bestimmung am 01.01.1998, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des § 125 Abs. 2 BauGB, durch die dieses Verfahren zum Zweck der Deregulierung im Bereich baurechtlicher Verfahrensbestimmungen abgeschafft worden ist, abgeschlossen war, verbleibt es bei der Geltung des bis dahin maßgeblichen Rechts. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Beitragspflicht erst im Jahr 2001 und damit erst nach Inkrafttreten der Neufassung des §125 Abs. 2 BauGB entstanden ist. Denn die Beitragspflicht entsteht mit dem Vorliegen der letzten ihrer Voraussetzungen, ohne dass bereits vorher erfüllte Voraussetzungen nach Maßgabe eines inzwischen geänderten Rechts neu erfüllt werden müssten. Deshalb ist die Neufassung des § 125 Abs. 2 BauGB nur auf solche Erschließungsanlagen anzuwenden, für welche die Rechtmäßigkeit der Herstellung am 31.12.1997 noch nicht durch eine erteilte Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde, deren Aufgaben hier auf das Landratsamt übertragen worden waren, belegt war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.2002 - 2 S 2585/01; vgl. auch das Urt. der Kammer vom 30.06.2004 - 2 K 4631/02). Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.2003 (9 C 2.03, NVwZ 2004, 483) ergibt sich nichts anderes. Vielmehr reicht es nach diesem im Hinblick auf die Überleitungsvorschrift des § 233 Abs. 1 BauGB für die Weitergeltung des früheren Rechts sogar aus, dass das Zustimmungsverfahren nach § 125 Abs. 2 BauGB 1987 vor dem 01.01.1998 förmlich eingeleitet worden ist. 21 c) Schließlich ist auch die durch Gemeinderatsbeschluss vom 01.03.2001 nach § 130 Abs. 2 BauGB erfolgte Bildung des streitgegenständlichen Abschnitts der B.straße nicht zu beanstanden. Zwar weisen die Kläger zutreffend darauf hin, dass der Abschnittsbildungsbeschluss vom 17.12.1982, der damals für den südlichen Teil der B.straße die Abschnittsgrenze zwischen den Grundstücken B.straße 22 und 24 festlegte und mit dem Beschluss vom 01.03.2001 bestätigt werden sollte, durch einen weiteren Abschnittsbildungsbeschluss vom 03.04.1987, der die Abschnittsgrenze an die Abzweigung der P.straße verlegte, geändert worden ist. Dadurch war der Gemeinderat der Beklagten jedoch nicht gehindert mit dem Beschluss vom 01.03.2001 bei Bildung des streitgegenständlichen Abschnitts, der den nördlichen Teil der B.straße betrifft, zur ursprünglichen Abschnittsgrenze zurückzukehren, zumal auf Höhe der Grenze zwischen den Grundstücken B.straße 22 und 24 auf der gegenüberliegenden Straßenseite inzwischen die Straße „I.“ einmündet und dadurch - anders als im Jahr 1982 - ein örtlich erkennbares Merkmal für die Abschnittsbildung an dieser Stelle vorhanden war. Die Abschnittsbildung am 01.03.2001 ist auch vor Entstehen der Beitragspflicht erfolgt, da - weil die Erschließungsbeitragssatzung vom 16.10.1987 nichtig ist - die Beitragspflicht erst mit Inkrafttreten der Erschließungsbeitragssatzung vom 01.03.2001 am 10.03.2001 entstanden ist. 22 Dagegen können die Kläger nicht einwenden, dass die Beitragssatzung von 1987 nicht insgesamt nichtig gewesen sei. In § 12 Abs. 2 dieser Satzung werden Eckgrundstücke, die bereits einmal veranlagt worden sind, nicht nochmals zu Erschließungsbeiträgen herangezogen. Dies verstößt gegen § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB (vgl. VGH Bad.-Württ., Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.07.1988 im Verfahren 2 S 183/87, das die Beitragserhebung im südlichen Abschnitt der B.straße betroffen hat). Die Nichtigkeit dieser Bestimmung führt zur Nichtigkeit der gesamten Verteilungsregelung und damit zur Nichtigkeit der Satzung insgesamt. Entgegen der Auffassung der Kläger lässt sich dies nicht dadurch vermeiden, dass an die Stelle der nichtigen Satzungsbestimmung die gesetzliche Regelung tritt. Denn es gibt keine gesetzliche Regelung, die die Gemeinden verpflichtet die Eckermäßigung in einer bestimmten Weise zu regeln; vielmehr ist den Gemeinden insoweit ein - wenn auch an die materiellen Anforderungen der §§ 127 ff. BauGB gebundenes - Ermessen eingeräumt (vgl. Urt. v. 08.10.1976 - 4 C 56.74 -, BVerwGE 51, 158). 23 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.