Urteil
2 K 4495/03
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin zog den Beigeladenen zu einem Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage „M.-straße/S.-weg“ heran. Sie wendet sich gegen die Teilaufhebung ihres Erschließungsbeitragsbescheides durch das Landratsamt L. in dessen an den Beigeladenen ergangenem Widerspruchsbescheid. 2 Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ... der Gemarkung N. in E.. Das Flurstück grenzt mit seiner Südwestseite an den S.-weg, der durch Bebauungsplan „ ...“ vom 04.10.1990 als Erschließungsanlage ausgewiesen wurde. Aufgrund des schlechten Straßenzustandes des S.-weges beschloss die Klägerin bereits am 17.09.1974, einen Teilausbau des Abschnitts „Traietrog bis Bauhof M. und H.“ ausführen zu lassen. Diese ortsauswärts gelegene Teilstrecke der Straße wurde 1975 bis auf den Straßenfeinbelag hergestellt. In den Jahren 1989 bis 1991 erfolgten die weiteren Ausbaumaßnahmen an dem S.-weg und der M.-straße, die sich zum Ortsinneren hin an ihn anschließt. In der von der Klägerin vorgenommenen Vergleichsberechnung vom 28.06.2004 legte diese die dafür entstandenen Kosten und auch die Kosten des Ausbaus 1975 abzüglich der Kosten für den Ausbau des als historisch und damit beitragsfrei eingestuften Straßenteils (Einmündungsbereich der M.-straße ab P.-straße bis zum E. Weg) dem beitragsfähigen Erschließungsaufwand zugrunde. 3 Mit Bescheid vom 08.07.1993 zog die Klägerin den Beigeladenen für das Grundstück Flst.-Nr. 9612 für die Erschließungsanlage „M.-straße/S.-weg“ zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 14.771,91 DM heran. 4 Gegen diesen Bescheid legte der Beigeladene Widerspruch ein, über den das Landratsamt L. mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2003 entschied. Es gab dem Widerspruch in Höhe von 4.109,79 DM/2.101,30 EUR statt und setzte den Erschließungsbeitrag auf 10.662,12 DM/5.451,46 EUR fest. Zur Begründung führte das Landratsamt im Wesentlichen u. a. aus, Erschließungsanlage sei zunächst die M.-straße einschließlich eines Teilstücks des S.-wegs vom E. Weg bis zur westlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Flst.-Nr. ... S.-weg (Grundstück H., Linie rechtwinklig zum S.-weg durch den westlichen Grenzpunkt). Weitere Erschließungsanlage sei die Teilstrecke des S.-wegs, an die das Gewerbegebiet angrenze, von der östlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Flst.-Nr. ... bis zur westlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Flst.-Nr. ... (jeweils Linie rechtwinklig zum S.-weg durch den Grenzpunkt). Das Teilstück der M.-straße von der P.-straße/I.-Straße bis zum E.-Weg sei eine so genannte historische Straße und damit nicht Teil der Erschließungsanlage. 5 Die Beitragspflicht sei am 20.10.1995 mit Inkrafttreten der Neufassung der Erschließungsbeitragssatzung vom 05.10.1995 entstanden. Die Vorgängersatzung habe eine unvollständige Verteilungsregelung enthalten. Am 20.10.1995 sei die ca. 129 m lange Teilstrecke des S.-wegs zwischen dem Grundstück Flst.Nr. ... und dem Gewerbegebiet nicht zum Anbau bestimmt gewesen. Die Flächen beidseits des Straßenteilstücks hätten im Außenbereich gelegen. Durch diese Teilstrecke habe eine Lücke im Bebauungszusammenhang der einheitlichen Straße M.-straße/S.-weg vorgelegen mit der Folge, dass es sich bei den zum Anbau bestimmten Teilstrecken um zwei Erschließungsanlagen handele. Am 14.03.1991 habe der Gemeinderat der Klägerin beschlossen, die beiden Erschließungsanlagen M.-straße/S.-weg einschließlich des neu ausgebauten Teilstücks des W.-wegs zur Erschließungsbeitragsabrechnung zu einer Erschließungseinheit nach § 130 Abs. 2 BauGB zusammenzufassen. Deshalb könne der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden. Der erforderliche Funktionszusammenhang sei vorhanden. Die Erschließungsanlagen seien planentsprechend hergestellt worden. Bei dem Ausbau der Straße stehe der Klägerin ein weiter Ermessensspielraum zu. Es seien zutreffend auch die gesamten Ausbaukosten für die Erschließungsanlage zugrunde gelegt worden, obwohl die M.-straße zwischen dem Gebäude M.-straße 11 und der S.-straße nur einseitig anbaubar, der S.-weg, soweit er am 20.10.1995 anbaubar gewesen sei, insgesamt nur einseitig anbaubar gewesen sei. Die Erschließungsbeitragssatzung enthalte Vorschriften über den Umfang des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes bei einseitiger Bebaubarkeit der Straße. Diese Vorschriften seien eingehalten worden. Im Hinblick auf das historische Straßenteilstück der M.-straße und auf einige weitere Positionen seien die umlagefähigen Erschließungskosten zu ermäßigen gewesen. 6 Die Widerspruchsbescheide wurden der Klägerin am 09.10.2003 per Telefax zugeleitet. 7 Am 06.11.2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die erstmalige Herstellung der Gesamterschließungsanlage - in technischer Hinsicht - sei mit dem Ausbau in den Jahren 1989 bis 1991 erfolgt. Diese sei mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung am 18.12.1991 abgeschlossen gewesen. In ihrer Vergleichsberechnung vom 28.06.2004 seien deshalb die Kosten des Ausbaus 1975 abzüglich der Kosten für den Ausbau des „historisch“ und damit beitragsfrei eingestuften Straßenteils vom Einmündungsbereich der M.-straße ab P.-straße bis zum E.-Weg neben den Kosten des Ausbaus 1989 bis 1991 dem beitragsfähigen Erschließungsaufwand zugrunde gelegt worden. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten sei in Höhe der Differenz zwischen dem Ausspruch des Beitragsanspruches laut Widerspruchsbescheid und dem Beitragsbescheid rechtswidrig. Er verletze die Klägerin in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Recht der Finanzhoheit in Selbstverwaltungsangelegenheiten. Die teilweise Rechtswidrigkeit des angefochtenen Widerspruchsbescheids ergebe sich daraus, dass der Beklagte zu Unrecht annehme, die Beitragspflicht sei unter Geltung der Erschließungsbeitragssatzung 1995 entstanden, so dass die Anbaubarkeit des S.-wegs im Rahmen der Baumöglichkeiten nach dem Bebauungsplan „ ...“, der am 31.05.2000 in Kraft getreten sei, nicht zu berücksichtigen gewesen sei. Tatsächlich sei die Beitragspflicht aber erst mit Inkrafttreten der Erschließungsbeitragssatzung vom 05.07.1998 am 29.06.2000 entstanden. Die Erschließungsbeitragssatzung 1995 leide unter demselben Mangel wie die Vorgängersatzung vom 19.11.1987. Beide Satzungen enthielten in § 11 eine Artzuschlagsregelung, die einen Artzuschlag für gewerblich und industriell genutzte Grundstücke nur für diejenigen Fälle vorsehe, in denen sich die gewerbliche oder industrielle Nutzbarkeit solcher Grundstücke aus den Festsetzungen eines Bebauungsplans ergebe. Es fehle an einer Artzuschlagsregelung für Grundstücke, die nach § 34 BauGB gewerblich und industriell genutzt werden können oder die tatsächlich gewerblich oder industriell genutzt seien. Eine solche Ungleichbehandlung gewerblich oder industriell nutzbarer bzw. genutzter Grundstücke in Bebauungsplangebieten und anderen Gebieten sei nicht sachgerecht und die Erschließungsbeitragssatzung deshalb ungültig. Die Erschließungsbeitragssatzung vom 05.07.1998 enthalte erstmals eine sachgerechte Artzuschlagsregelung. Zu diesem Zeitpunkt müsse berücksichtigt werden, dass der Bebauungsplan „ ...“ bereits in Kraft getreten sei. Dieser Bebauungsplan habe endgültig die nicht anbaubare Teilstrecke des S.-weges zwischen dem bestehenden Baugebiet an der S.-straße und dem Betonwerk M. im Bereich des Übergangs der Straße in den Außenbereich geschlossen. Deshalb habe die Klägerin den gesamten beitragsfähigen Erschließungsaufwand für die Herstellung der Straße ab E.-Weg bis zum Übergang in den Außenbereich an der Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „ ...“ in die Beitragsabrechnung eingestellt. Die im Widerspruchsbescheid vorgenommene Ermäßigung des Ausgangsbescheids sei in der dort genannten Höhe nicht rechtmäßig. 8 Es treffe nicht zu, dass es im Gemeindegebiet der Klägerin keine gewerblich genutzten oder gewerblich nutzbaren Grundstücke im unbeplanten Innenbereich gebe, wie das Abrechnungsgebiet zeige. Die Klägerin habe ihre Erschließungsbeitragsberechnung vom 08.07.1993 gegenüber der dem Gericht vorgelegten Version vom 28.06.2004 nochmals überarbeitet, weil u. a. das Grundstück der Beigeladenen im Verfahren -2 K 4491/03 -, das im unbeplanten Innenbereich liege, mit einem Artzuschlag zu beaufschlagen gewesen sei. Es sei tatsächlich gewerblich genutzt. 9 Auch wenn mit der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 04.04.2005 - 2 S 2441/04 - geäußerten Rechtsauffassung zum grundstücksbezogenen Artzuschlag, der nicht zu folgen sei, die Erschließungsbeitragsatzung vom 05.10.1995 der Beitragserhebung zugrunde gelegt würde, könne entgegen der Auffassung des Beklagten keine Erschließungseinheit gebildet werden. Zwar müsse dann von zwei Erschließungsanlagen ausgegangen werden, die durch die ca. 140 m lange nicht anbaubare Teilstrecke voneinander getrennt seien. Für den nördlichen Teil ergäbe sich ein Beitragssatz in Höhe von 10,00 DM/m² Nutzungsfläche und für den südlichen Teil in Höhe von 55,40 DM/m² Nutzungsfläche. Dem gegenüber stünden die Beitragssätze in der ursprünglichen Beitragsveranlagung 1993 mit 34,45 DM/m² Nutzungsfläche und im Widerspruchsbescheid des Landratsamts L. mit 22,78 DM/m² Nutzungsfläche. Der Beschluss ihres Gemeinderates vom 14.03.1991, mit dem die M.-straße/der S.-weg einschließlich eines Teilstücks des W.-wegs gemäß Lageplan vom 06.03.1991 zu einer Erschließungseinheit im Sinne von § 130 Abs. 2 BauGB zusammengefasst worden seien, sei jedoch rechtswidrig, da zwischen den beiden Teilstrecken ein funktionelles Abhängigkeitsverhältnis nicht bestehe und bei Fassung des Beschusses nicht berücksichtigt worden sei, dass ein Teil der M.-straße historisch sei. Sie seien nämlich nicht tatsächlich unmittelbar miteinander verbunden, so dass die Teilstrecken einzeln zu veranlagen seien. Die entsprechenden Beiträge seien auch noch nicht verjährt und könnten noch erhoben werden, da eine Beitragserhebung in Anwendung des § 174 Abs. 4 S. 3 AO innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Erschließungsbeitragsbescheides erfolgen könne. Sie vertrete aber in erster Linie die Auffassung, dass die Erschließungsbeitragssatzung vom 05.10.1995 in § 11 eine unzureichende Artzuschlagsregelung besitze, die die Satzung nichtig mache. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Widerspruchsbescheid insoweit aufzuheben, als der Erschließungsbeitragsbescheid der Klägerin insoweit aufgehoben wurde, als ein Betrag von nicht mehr als 10.662,12 DM festgesetzt wurde. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung führt er aus, er stimme mit der Klägerin im Ergebnis darin überein, dass die Verteilungsregelung der Erschließungsbeitragssatzung vom 19.11.1987 ungültig sei, weil diese Satzung keine Regelung enthalte, wie Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen, nicht jedoch eine Geschosszahl oder Baumassenzahl festsetze, bei der Aufwandsverteilungen zu berücksichtigen seien. Diese Verteilungsregelung sei im Hinblick auf die am 14.03.1991 in zulässiger Weise beschlossene gemeinsame Aufwandsverteilung der Erschließungsanlage in der Teilstrecke des Sonnenbergsweg im Bereich des Gewerbegebiets und der M.-straße/S.-weg zwischen E.-Weg und Flst.-Nr. ... unzureichend. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Artzuschlagsregelung der Erschließungsbeitragssatzungen der Klägerin vom 19.11.1987 und 05.10.1995 rechtmäßig. Sie sähen keinen Artzuschlag für Grundstücke in unbeplanten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten vor. Unbeplante Kern-, Gewerbe- und Industriegebiete seien in der Gemeinde E. mit den Ortsteilen N. (ca. 2000 Einwohner), E. (ca. 1850 Einwohner) und H. (ca. 2700 Einwohner) nicht existent und auch zukünftig nicht zu erwarten. Deshalb müsse die Erschließungsbeitragssatzung auch keine entsprechende Artzuschlagsregelung für Grundstücke in unbeplanten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten enthalten. Die Erschließungsbeitragssatzungen vom 09.11.1987 und 05.10.1995 sähen auch keinen Artzuschlag für überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke in Mischgebieten vor (grundstücksbezogener Artzuschlag). Entgegen einer in Rechtsprechung und Lehre vertretenen Meinung gebiete die durch § 131 Abs. 3 BauGB geforderte vorteilsgerechte Beitragsbemessung keine sich in der Verteilungsregelung niederschlagende Mehrbelastung derjenigen Grundstücke in einem Mischgebiet, die tatsächlich gewerblich genutzt werden und deshalb im Vergleich zu den wohnlich genutzten Grundstücken durch die betreffende Erschließungsanlage einen höheren Erschließungsvorteil hätten. Der Beschluss des Gemeinderats der Klägerin zur Bildung der Erschließungseinheit vom 14.03.1991 sei nicht zu beanstanden. Er berücksichtige den Umstand, dass sich für die Teilstrecken der Erschließungsanlage bei getrennter Abrechnung erheblich unterschiedliche Beitragssätze ergeben würden. M.-straße und S.-weg seien im Hinblick auf das Betonwerk für den Verkehr mit schweren Lastkraftwagen ausgebaut worden. Bei einer Einzelveranlagung wäre dies für die Erschließungsanlage M.-straße/S.-weg bis zum Grundstück Flst.-Nr. ... nicht erforderlich gewesen. Der Differenzbetrag zwischen Normalausbau und Ausbau für den Schwerlastverkehr wäre von der Gemeindekasse bzw. der Allgemeinheit zu tragen gewesen. Die Bildung einer Erschließungseinheit führe zu einer gleichmäßigen Belastung der Grundstückseigentümer. Zwischen den Teilstrecken bestehe ein Funktionszusammenhang. Unschädlich sei es, dass der Gemeinderat das Teilstück der M.-straße und die Stichstraße zwischen den Gebäuden W.-weg 1 und 3 in die Erschließungseinheit miteinbezogen habe, da ihm nicht bekannt gewesen sei, dass es sich dabei um historische Straßen handele. Denn es sei anzunehmen, dass bei Kenntnis dieser Sachlage der entsprechende Beschluss für die beiden anderen Teilstrecken gefasst worden wäre. 15 Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. 16 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die Behördenakten der Klägerin und des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt, denn sie macht geltend, in ihrem Recht auf ihre verfassungsrechtlich garantierte Finanzhoheit in Selbstverwaltungsangelegenheiten (Art. 28 Abs. 2 GG) verletzt zu sein. Es bedurfte auch keines Vorverfahrens, da der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 09.10.2003 für die Klägerin eine erstmalige Beschwer enthält (§§ 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). 18 Die Klage ist aber nicht begründet, denn der Widerspruchsbescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 19 Zurecht hat das Landratsamt bei seiner Entscheidung über den Widerspruch des Beigeladenen gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Klägerin vom 08.07.1993 die Erschließungsbeitragssatzung vom 05.10.1995 zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht streitig zwischen den Beteiligten, dass die Vorgängersatzung vom 19.11.1987 eine unvollständige Verteilungsregelung enthalten hat und deshalb unwirksam war. Dies ist auch die Auffassung der Kammer. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Erschließungsbeitragssatzung vom 05.10.1995 nicht deshalb unwirksam, weil sie in § 11 eine gebietsbezogene Artzuschlagsregelung enthält, die einen Artzuschlag für gewerblich und industriell genutzte Grundstücke nur für diejenigen Fälle vorsieht, in denen sich die gewerbliche oder industrielle Nutzbarkeit der Grundstücke aus den Festsetzungen eines Bebauungsplans ergibt. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, die er in seinem Beschluss vom 04.04.2005 - 2 S 2441/04 - begründet hat und die auch seinem Urteil vom 14.12.2004 - 2 S 191/03 - zugrunde liegt, ist ein grundstücksbezogener Artzuschlag jedenfalls für (überwiegend) gewerblich oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in Mischgebieten - der hier allenfalls in Betracht käme - nicht unabdingbar. Wie der Verwaltungsgerichtshof weiter ausgeführt hat, kann ein grundstücksbezogener Zuschlag in Fällen, in denen die Verteilungsregelung einen gebietsbezogenen Ortzuschlag in zulässiger Weise nicht enthält, zwar vorgesehen werden. Das in § 131 Abs. 3 BauGB angelegte Differenzierungsgebot, das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 28.01.1998 BVerwGE 106, 147) eine Verteilungsregelung mit einem Artzuschlag für alle Grundstücke in beplanten Gewerbe- und Industriegebieten sowie in den ihnen entsprechenden unbeplanten Gebieten fordert, gebietet jedoch nicht die Einschränkung des den Gemeinden verbleibenden Ermessensspielraums. Dieser erlaubt dem Ortsgesetzgeber, die tatsächliche gewerbliche Nutzung in Mischgebieten zu vernachlässigen. Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer unter Aufgabe ihrer früheren Rechtsprechung ( etwa Urteil vom 21.08.2003 - 2 K132/01 -) an. 20 Weitere Einwendungen sind seitens der Klägerin gegen die Erschließungsbeitragssatzung vom 05.10.1995 nicht erhoben worden und Mängel sind insoweit auch nicht ersichtlich. 21 Ist deshalb die Beitragspflicht mit Inkrafttreten der Erschließungsbeitragssatzung vom 05.10.1995 am 20.10.1995 entstanden, hat das Landratsamt zurecht angenommen, dass durch die ca. 129 m lange Teilstrecke des S.-wegs zwischen dem Grundstück Flst. Nr. ... und dem Gewerbegebiet, das zu diesem Zeitpunkt nicht zum Anbau bestimmt war und durch den Außenbereich verlief, die abgerechnete Straße in zwei selbständige Erschließungsanlagen geteilt wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 06.12.1996 - 8 C 32/95 -) verliert eine Straße, wenn eine zum Anbau bestimmte Teilstrecke in eine beidseitig nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke übergeht, von da an ihre Qualität als beitragsfähige Anbaustraße, wenn die beidseitig nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke erstens den Eindruck einer gewissen erschließungsrechtlichen Selbständigkeit vermittelt und zweitens im Verhältnis zu der Verkehrsanlage insgesamt nicht von lediglich untergeordneter Bedeutung ist. Eine beidseitig nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke einer bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Straße vermittelt den Eindruck einer gewissen erschließungsrechtlichen Selbständigkeit, wenn sie mehr als 100 m lang ist. Sie ist im Verhältnis zu der Verkehrsanlage insgesamt nicht von lediglich untergeordneter Bedeutung, wenn ihre Ausdehnung jedenfalls ein Fünftel der Ausdehnung der gesamten Verkehrsanlage ausmacht. Die im vorliegenden Fall nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke erfüllt die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Vorgaben und verliert deshalb ihre Qualität als beitragsfähige Anbaustraße. Es lagen damit die Erschließungsanlage von der nordwestlichen Grenze des Bebauungsplans „ ...“ bis zur Westgrenze des Flst. Nr. ... (nördlicher Teil) und die Erschließungsanlage von der Westgrenze des Flst. Nr. ... bis zur südöstlichen Grenze des E.-wegs in die M.-straße (südlicher Teil) vor. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Straßenteil „Einmündungsbereich der M.-straße ab P.-straße bis zum E.-weg“ als sogenannte historische Straße beitragsfrei bleibt. 22 Zutreffend ist der Beklagte davon ausgegangen, dass der Gemeinderat der Klägerin die Erschließungsanlagen M.-straße/S.-weg einschließlich des neu ausgebauten Teilstücks des W.-wegs mit Beschluss vom 14.03.1991 wirksam zur Erschließungsbeitragsabrechnung zu einer Erschließungseinheit nach § 130 Abs. 2 S.3 BauGB zusammengefasst hat: 23 Unschädlich ist es, dass er bei diesem Beschluss in die Erschließungseinheit die M.-straße von der P.-straße/I.-straße bis zum E.-weg und das Teilstück des W.-wegs einbezogen hat, obwohl es sich dabei um eine beitragsfreie historische Straße handelt. Insoweit hat sich der Gemeinderatsbeschluss erledigt. Denn nach Sachlage ist davon auszugehen, dass der Gemeinderat auch in Kenntnis der Beitragsfreiheit der als historisch erkannten Straße seinen Beschluss über die Bildung der Erschließungseinheit für die verbleibenden Straßenteile gefasst hätte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.10.1986 - 2 S 1702/84 - für den vergleichbaren Fall irrtümlicher Vorstellungen über den Kreis der erschlossenen Grundstücke). Denn sowohl nach den Berechnungen der Klägerin als auch des Landratsamts ergeben sich für die beiden selbständigen Erschließungsanlagen bei getrennter Abrechnung erheblich unterschiedliche Beitragssätze für den nördlichen Teil und den südlichen Teil. Da M.-straße und S.-weg im Hinblick auf den Ziel- und Quellverkehr für das Betonwerk im gesamten Verlauf für den Verkehr mit schweren Lastkraftwagen ausgebaut wurden, ist ein Erschließungsaufwand entstanden, den die Klägerin bei einer Einzelveranlagung der Erschließungsanlage M.-straße/S.-weg bis zum Grundstück Flst. Nr. ... nicht in voller Höhe auf die Beitragspflichtigen umlegen wollte. Sie beabsichtigte einen vorteilsgerechten Ausgleich zwischen Kosten und Nutzen für die Anlieger beider Erschließungsanlagen zu erreichen. Diese Interessenlage war unabhängig von der Einbeziehung des historischen Teils der Straße. 24 Nicht zu beanstanden ist auch die Bildung der Erschließungseinheit. Nach § 130 Abs. 2 S. 3 BauGB kann der Erschließungsaufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt ermittelt werden. Damit will der Gesetzgeber für den Fall, dass die Herstellung von selbständigen beitragsfähigen Erschließungsanlagen unterschiedlich hohe Aufwendungen verursacht, die Möglichkeit eröffnen, auch die Grundstücke anteilig an den Kosten der aufwändigeren Anlage zu beteiligen, die durch die Anlage als solche nicht im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen werden; Sinn der Zusammenfassung von Anlagen zur gemeinsamen Aufwandsermittlung und -verteilung ist, dass die durch die einzelnen zusammengefassten Anlagen jeweils erschlossenen Grundstücke teils geringer, teils stärker mit Beiträgen belastet werden, als dies bei der Einzelabrechnung der Anlagen der Fall wäre. Eine solche zu Lasten der nicht durch die aufwändigere Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke gehenden Nivellierung der Beitragshöhe ist aber mit dem das Erschließungsbeitragsrecht prägenden Vorteilsprinzip nur vereinbar, wenn diese Grundstücke auch von der aufwändigeren Anlage einen nennenswerten, über den Gemeinvorteil hinausgehenden Sondervorteil haben, und zwar einen Sondervorteil, der zusammen mit dem von der preiswerteren Anlage ausgelösten Vorteil (also insgesamt) in etwa dem Sondervorteil gleicht, der den durch die aufwändigere Anlage erschlossenen Grundstücken vermittelt wird. Dieser Voraussetzung ist ausschließlich dann genügt, wenn von den durch die preiswertere Anlage erschlossenen Grundstücken aus erfahrungsgemäß die aufwändigere Anlage deshalb in besonderem Umfang in Anspruch genommen wird, weil die beiden Anlagen einander nicht nur - wie es typischerweise für alle Erschließungsanlagen eines Baugebietes mehr oder weniger zutrifft - ergänzen, sondern in einer derartigen Beziehung zueinander stehen, dass die preiswertere Anlage ihre Funktion nur im Zusammenwirken mit der aufwändigeren Anlage in vollem Umfang zu erfüllen geeignet ist, d. h. wenn sie funktionell von dieser Anlage abhängig ist. 25 Die Bildung einer Erschließungseinheit ist deshalb nur in ganz wenigen Ausnahmefällen funktioneller Abhängigkeit zulässig. Eine solche funktionelle Abhängigkeit bejaht die Rechtsprechung in den Fällen, in denen die betreffenden Anlagen derart von einander abhängen, dass die Grundstücke erst durch die Gesamtheit dieser Anlagen erschlossen werden. Der Funktionszusammenhang zwischen den einzelnen Anlagen muss sie zueinander in Beziehung setzen und in einer Weise voneinander abhängig machen, die das übliche Verhältnis von Erschließungsanlagen untereinander übertrifft (BVerwG, Urt. v. 03.11.1972, DVBl. 1973, 501; Urt. v. 13.11.1992 - 8 C 41/90 -, B. v. 07.07.1989 - 8 B 73/89 - Urt. v. 11.10.1985 - 8 C 26.84 - BVerwGE 72, 143ff). 26 Eine solche Sachlage ist im vorliegenden Fall gegeben. Die - kostengünstigere - Erschließungsanlage vor dem Betonwerk im nördlichen Teil ist in der Verkehrsanbindung voll auf die - teurere - Erschließungsanlage M.-straße ab dem Flurstück ... angewiesen. Der S.-weg führt in den Außenbereich. Sonstige Zuwegungen, über die der Lastkraftverkehr geführt werden könnte, sind nicht vorhanden. Er muss vom Ortskern über die M.-straße durch den Außenbereichsteil führen. Dass die beiden Straßenteilstücke, die jeweils selbständige Erschließungsanlagen bilden, nicht aneinander stoßen, sondern durch einen nicht zum Anbau bestimmten Straßenteil von einander getrennt werden, unterbricht den Funktionszusammenhang nicht. Deshalb ist der Auffassung der Klägerin nicht zu folgen, dass eine Zusammenfassung von Erschließungsanlagen nur möglich sei, wenn diese unmittelbar miteinander verbunden sind. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht - wie die Klägerin meint - in der Vergangenheit (nur) Fälle zu entscheiden hatte, in denen jeweils eine „Hauptstraße“ mit einer oder mehreren Nebenstraßen zur Erschließungseinheit zusammengefasst wurden, heißt dies nach Auffassung der Kammer nicht, dass der erforderliche Funktionszusammenhang nur bei tatsächlich unmittelbar miteinander verbundenen Straßen vorliegen kann. Der zu entscheidende Fall zeigt gerade, dass auch nicht aneinander grenzende Erschließungsanlagen zwingend aufeinander angewiesen sein können. Dabei ist zu beachten, dass die beiden Anlagen lediglich aus Rechtsgründen, nämlich weil der dazwischen liegende Straßenteil nicht zum Anbau bestimmt ist, nicht aneinander grenzen, tatsächlich aber durch einen zusammenhängenden Straßenkörper miteinander verbunden sind und abgesehen von dem rechtlichen Hindernis bei natürlicher Betrachtungsweise als Einheit erscheinen. 27 Das Landratsamt L. hat deshalb den angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheid zurecht in der im Widerspruchsbescheid genannten Höhe aufgehoben. Die Klage ist deshalb abzuweisen. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 163 Abs. 2 VwGO. 29 Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die Klärung der Frage, in welchen Konstellationen nach der Rechtsprechung des BVerwG (vgl. etwa U. v. 39.05.1997 - 8 C 6.96 - und v. 23.01.1998 8 C 12.96- a.a.O.) ein grundstücksbezogener Artzuschlag aus bundesrechtlicher Sicht - §131 Abs. 3 BauGB - geboten ist (vgl. VGH Bad.-Württ. B. v. 04.04.2005 - 2 S 2441/ 04 -), und die Frage, ob ein für die Bildung einer Erschließungseinheit nach § 130 Abs. 2 S. 3 BauGB erforderlicher Funktionszusammenhang die tatsächliche Verbindung zweier selbständiger Erschließungsanlagen voraussetzt, grundsätzliche Bedeutung hat. Gründe 17 Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt, denn sie macht geltend, in ihrem Recht auf ihre verfassungsrechtlich garantierte Finanzhoheit in Selbstverwaltungsangelegenheiten (Art. 28 Abs. 2 GG) verletzt zu sein. Es bedurfte auch keines Vorverfahrens, da der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 09.10.2003 für die Klägerin eine erstmalige Beschwer enthält (§§ 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). 18 Die Klage ist aber nicht begründet, denn der Widerspruchsbescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 19 Zurecht hat das Landratsamt bei seiner Entscheidung über den Widerspruch des Beigeladenen gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Klägerin vom 08.07.1993 die Erschließungsbeitragssatzung vom 05.10.1995 zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht streitig zwischen den Beteiligten, dass die Vorgängersatzung vom 19.11.1987 eine unvollständige Verteilungsregelung enthalten hat und deshalb unwirksam war. Dies ist auch die Auffassung der Kammer. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Erschließungsbeitragssatzung vom 05.10.1995 nicht deshalb unwirksam, weil sie in § 11 eine gebietsbezogene Artzuschlagsregelung enthält, die einen Artzuschlag für gewerblich und industriell genutzte Grundstücke nur für diejenigen Fälle vorsieht, in denen sich die gewerbliche oder industrielle Nutzbarkeit der Grundstücke aus den Festsetzungen eines Bebauungsplans ergibt. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, die er in seinem Beschluss vom 04.04.2005 - 2 S 2441/04 - begründet hat und die auch seinem Urteil vom 14.12.2004 - 2 S 191/03 - zugrunde liegt, ist ein grundstücksbezogener Artzuschlag jedenfalls für (überwiegend) gewerblich oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in Mischgebieten - der hier allenfalls in Betracht käme - nicht unabdingbar. Wie der Verwaltungsgerichtshof weiter ausgeführt hat, kann ein grundstücksbezogener Zuschlag in Fällen, in denen die Verteilungsregelung einen gebietsbezogenen Ortzuschlag in zulässiger Weise nicht enthält, zwar vorgesehen werden. Das in § 131 Abs. 3 BauGB angelegte Differenzierungsgebot, das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 28.01.1998 BVerwGE 106, 147) eine Verteilungsregelung mit einem Artzuschlag für alle Grundstücke in beplanten Gewerbe- und Industriegebieten sowie in den ihnen entsprechenden unbeplanten Gebieten fordert, gebietet jedoch nicht die Einschränkung des den Gemeinden verbleibenden Ermessensspielraums. Dieser erlaubt dem Ortsgesetzgeber, die tatsächliche gewerbliche Nutzung in Mischgebieten zu vernachlässigen. Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer unter Aufgabe ihrer früheren Rechtsprechung ( etwa Urteil vom 21.08.2003 - 2 K132/01 -) an. 20 Weitere Einwendungen sind seitens der Klägerin gegen die Erschließungsbeitragssatzung vom 05.10.1995 nicht erhoben worden und Mängel sind insoweit auch nicht ersichtlich. 21 Ist deshalb die Beitragspflicht mit Inkrafttreten der Erschließungsbeitragssatzung vom 05.10.1995 am 20.10.1995 entstanden, hat das Landratsamt zurecht angenommen, dass durch die ca. 129 m lange Teilstrecke des S.-wegs zwischen dem Grundstück Flst. Nr. ... und dem Gewerbegebiet, das zu diesem Zeitpunkt nicht zum Anbau bestimmt war und durch den Außenbereich verlief, die abgerechnete Straße in zwei selbständige Erschließungsanlagen geteilt wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 06.12.1996 - 8 C 32/95 -) verliert eine Straße, wenn eine zum Anbau bestimmte Teilstrecke in eine beidseitig nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke übergeht, von da an ihre Qualität als beitragsfähige Anbaustraße, wenn die beidseitig nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke erstens den Eindruck einer gewissen erschließungsrechtlichen Selbständigkeit vermittelt und zweitens im Verhältnis zu der Verkehrsanlage insgesamt nicht von lediglich untergeordneter Bedeutung ist. Eine beidseitig nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke einer bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Straße vermittelt den Eindruck einer gewissen erschließungsrechtlichen Selbständigkeit, wenn sie mehr als 100 m lang ist. Sie ist im Verhältnis zu der Verkehrsanlage insgesamt nicht von lediglich untergeordneter Bedeutung, wenn ihre Ausdehnung jedenfalls ein Fünftel der Ausdehnung der gesamten Verkehrsanlage ausmacht. Die im vorliegenden Fall nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke erfüllt die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Vorgaben und verliert deshalb ihre Qualität als beitragsfähige Anbaustraße. Es lagen damit die Erschließungsanlage von der nordwestlichen Grenze des Bebauungsplans „ ...“ bis zur Westgrenze des Flst. Nr. ... (nördlicher Teil) und die Erschließungsanlage von der Westgrenze des Flst. Nr. ... bis zur südöstlichen Grenze des E.-wegs in die M.-straße (südlicher Teil) vor. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Straßenteil „Einmündungsbereich der M.-straße ab P.-straße bis zum E.-weg“ als sogenannte historische Straße beitragsfrei bleibt. 22 Zutreffend ist der Beklagte davon ausgegangen, dass der Gemeinderat der Klägerin die Erschließungsanlagen M.-straße/S.-weg einschließlich des neu ausgebauten Teilstücks des W.-wegs mit Beschluss vom 14.03.1991 wirksam zur Erschließungsbeitragsabrechnung zu einer Erschließungseinheit nach § 130 Abs. 2 S.3 BauGB zusammengefasst hat: 23 Unschädlich ist es, dass er bei diesem Beschluss in die Erschließungseinheit die M.-straße von der P.-straße/I.-straße bis zum E.-weg und das Teilstück des W.-wegs einbezogen hat, obwohl es sich dabei um eine beitragsfreie historische Straße handelt. Insoweit hat sich der Gemeinderatsbeschluss erledigt. Denn nach Sachlage ist davon auszugehen, dass der Gemeinderat auch in Kenntnis der Beitragsfreiheit der als historisch erkannten Straße seinen Beschluss über die Bildung der Erschließungseinheit für die verbleibenden Straßenteile gefasst hätte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.10.1986 - 2 S 1702/84 - für den vergleichbaren Fall irrtümlicher Vorstellungen über den Kreis der erschlossenen Grundstücke). Denn sowohl nach den Berechnungen der Klägerin als auch des Landratsamts ergeben sich für die beiden selbständigen Erschließungsanlagen bei getrennter Abrechnung erheblich unterschiedliche Beitragssätze für den nördlichen Teil und den südlichen Teil. Da M.-straße und S.-weg im Hinblick auf den Ziel- und Quellverkehr für das Betonwerk im gesamten Verlauf für den Verkehr mit schweren Lastkraftwagen ausgebaut wurden, ist ein Erschließungsaufwand entstanden, den die Klägerin bei einer Einzelveranlagung der Erschließungsanlage M.-straße/S.-weg bis zum Grundstück Flst. Nr. ... nicht in voller Höhe auf die Beitragspflichtigen umlegen wollte. Sie beabsichtigte einen vorteilsgerechten Ausgleich zwischen Kosten und Nutzen für die Anlieger beider Erschließungsanlagen zu erreichen. Diese Interessenlage war unabhängig von der Einbeziehung des historischen Teils der Straße. 24 Nicht zu beanstanden ist auch die Bildung der Erschließungseinheit. Nach § 130 Abs. 2 S. 3 BauGB kann der Erschließungsaufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt ermittelt werden. Damit will der Gesetzgeber für den Fall, dass die Herstellung von selbständigen beitragsfähigen Erschließungsanlagen unterschiedlich hohe Aufwendungen verursacht, die Möglichkeit eröffnen, auch die Grundstücke anteilig an den Kosten der aufwändigeren Anlage zu beteiligen, die durch die Anlage als solche nicht im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen werden; Sinn der Zusammenfassung von Anlagen zur gemeinsamen Aufwandsermittlung und -verteilung ist, dass die durch die einzelnen zusammengefassten Anlagen jeweils erschlossenen Grundstücke teils geringer, teils stärker mit Beiträgen belastet werden, als dies bei der Einzelabrechnung der Anlagen der Fall wäre. Eine solche zu Lasten der nicht durch die aufwändigere Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke gehenden Nivellierung der Beitragshöhe ist aber mit dem das Erschließungsbeitragsrecht prägenden Vorteilsprinzip nur vereinbar, wenn diese Grundstücke auch von der aufwändigeren Anlage einen nennenswerten, über den Gemeinvorteil hinausgehenden Sondervorteil haben, und zwar einen Sondervorteil, der zusammen mit dem von der preiswerteren Anlage ausgelösten Vorteil (also insgesamt) in etwa dem Sondervorteil gleicht, der den durch die aufwändigere Anlage erschlossenen Grundstücken vermittelt wird. Dieser Voraussetzung ist ausschließlich dann genügt, wenn von den durch die preiswertere Anlage erschlossenen Grundstücken aus erfahrungsgemäß die aufwändigere Anlage deshalb in besonderem Umfang in Anspruch genommen wird, weil die beiden Anlagen einander nicht nur - wie es typischerweise für alle Erschließungsanlagen eines Baugebietes mehr oder weniger zutrifft - ergänzen, sondern in einer derartigen Beziehung zueinander stehen, dass die preiswertere Anlage ihre Funktion nur im Zusammenwirken mit der aufwändigeren Anlage in vollem Umfang zu erfüllen geeignet ist, d. h. wenn sie funktionell von dieser Anlage abhängig ist. 25 Die Bildung einer Erschließungseinheit ist deshalb nur in ganz wenigen Ausnahmefällen funktioneller Abhängigkeit zulässig. Eine solche funktionelle Abhängigkeit bejaht die Rechtsprechung in den Fällen, in denen die betreffenden Anlagen derart von einander abhängen, dass die Grundstücke erst durch die Gesamtheit dieser Anlagen erschlossen werden. Der Funktionszusammenhang zwischen den einzelnen Anlagen muss sie zueinander in Beziehung setzen und in einer Weise voneinander abhängig machen, die das übliche Verhältnis von Erschließungsanlagen untereinander übertrifft (BVerwG, Urt. v. 03.11.1972, DVBl. 1973, 501; Urt. v. 13.11.1992 - 8 C 41/90 -, B. v. 07.07.1989 - 8 B 73/89 - Urt. v. 11.10.1985 - 8 C 26.84 - BVerwGE 72, 143ff). 26 Eine solche Sachlage ist im vorliegenden Fall gegeben. Die - kostengünstigere - Erschließungsanlage vor dem Betonwerk im nördlichen Teil ist in der Verkehrsanbindung voll auf die - teurere - Erschließungsanlage M.-straße ab dem Flurstück ... angewiesen. Der S.-weg führt in den Außenbereich. Sonstige Zuwegungen, über die der Lastkraftverkehr geführt werden könnte, sind nicht vorhanden. Er muss vom Ortskern über die M.-straße durch den Außenbereichsteil führen. Dass die beiden Straßenteilstücke, die jeweils selbständige Erschließungsanlagen bilden, nicht aneinander stoßen, sondern durch einen nicht zum Anbau bestimmten Straßenteil von einander getrennt werden, unterbricht den Funktionszusammenhang nicht. Deshalb ist der Auffassung der Klägerin nicht zu folgen, dass eine Zusammenfassung von Erschließungsanlagen nur möglich sei, wenn diese unmittelbar miteinander verbunden sind. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht - wie die Klägerin meint - in der Vergangenheit (nur) Fälle zu entscheiden hatte, in denen jeweils eine „Hauptstraße“ mit einer oder mehreren Nebenstraßen zur Erschließungseinheit zusammengefasst wurden, heißt dies nach Auffassung der Kammer nicht, dass der erforderliche Funktionszusammenhang nur bei tatsächlich unmittelbar miteinander verbundenen Straßen vorliegen kann. Der zu entscheidende Fall zeigt gerade, dass auch nicht aneinander grenzende Erschließungsanlagen zwingend aufeinander angewiesen sein können. Dabei ist zu beachten, dass die beiden Anlagen lediglich aus Rechtsgründen, nämlich weil der dazwischen liegende Straßenteil nicht zum Anbau bestimmt ist, nicht aneinander grenzen, tatsächlich aber durch einen zusammenhängenden Straßenkörper miteinander verbunden sind und abgesehen von dem rechtlichen Hindernis bei natürlicher Betrachtungsweise als Einheit erscheinen. 27 Das Landratsamt L. hat deshalb den angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheid zurecht in der im Widerspruchsbescheid genannten Höhe aufgehoben. Die Klage ist deshalb abzuweisen. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 163 Abs. 2 VwGO. 29 Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die Klärung der Frage, in welchen Konstellationen nach der Rechtsprechung des BVerwG (vgl. etwa U. v. 39.05.1997 - 8 C 6.96 - und v. 23.01.1998 8 C 12.96- a.a.O.) ein grundstücksbezogener Artzuschlag aus bundesrechtlicher Sicht - §131 Abs. 3 BauGB - geboten ist (vgl. VGH Bad.-Württ. B. v. 04.04.2005 - 2 S 2441/ 04 -), und die Frage, ob ein für die Bildung einer Erschließungseinheit nach § 130 Abs. 2 S. 3 BauGB erforderlicher Funktionszusammenhang die tatsächliche Verbindung zweier selbständiger Erschließungsanlagen voraussetzt, grundsätzliche Bedeutung hat.