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Urteil

18 K 2867/04

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Satzungsregelung, die ausdrücklich nur Ehegatten umfasst, begründet keinen Anspruch auf Mitversicherung eingetragener Lebenspartner. • Leistungen einer freiwilligen Selbsthilfeeinrichtung, die durch Mitgliedsbeiträge finanziert werden, sind regelmäßig nicht als Arbeitsentgelt i.S.d. Richtlinie 2000/78/EG zu qualifizieren. • Die Richtlinie 2000/78/EG greift nicht ein, wenn die betreffende Organisation keine Arbeitnehmer- oder berufsständische Organisation und nicht als mit Hoheitsaufgaben beliehene Einrichtung tätig ist.
Entscheidungsgründe
Keine Pflicht zur Mitversicherung eingetragener Lebenspartner bei freiwilliger Kasse • Eine Satzungsregelung, die ausdrücklich nur Ehegatten umfasst, begründet keinen Anspruch auf Mitversicherung eingetragener Lebenspartner. • Leistungen einer freiwilligen Selbsthilfeeinrichtung, die durch Mitgliedsbeiträge finanziert werden, sind regelmäßig nicht als Arbeitsentgelt i.S.d. Richtlinie 2000/78/EG zu qualifizieren. • Die Richtlinie 2000/78/EG greift nicht ein, wenn die betreffende Organisation keine Arbeitnehmer- oder berufsständische Organisation und nicht als mit Hoheitsaufgaben beliehene Einrichtung tätig ist. Die Klägerin, B1-Mitglied bei der Beklagten, begründete 2002 eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Sie beantragte 2004 die Mitversicherung ihrer Lebenspartnerin bei der privaten Kasse der Beklagten; die Bezirksstelle lehnte ab, weil §16 der Satzung nur Ehegatten nennt. Die Klägerin wandte Widerspruch ein und berief sich auf die Unterhaltspflicht nach dem LPartG und auf Diskriminierungsverbote der Richtlinie 2000/78/EG sowie auf Rechtsprechung des BAG. Widerspruchs- und Widerspruchsausschussbescheid bestätigten die Ablehnung mit dem Hinweis, dass Beihilferegelungen auf Bundesebene fehlten und die Kasse nur in Auftragsverwaltung tätig sei. Die Klägerin klagte auf Aufhebung der Bescheide, Gleichstellung der Lebenspartnerin mit Ehegatten und subsidiär auf Vorlage von Rechtfragen an den EuGH. Die Beklagte beantragte Abweisung und argumentierte, Kassenleistungen seien keine Bestandteile der Besoldung bzw. des Arbeitsentgelts und die Mitgliedschaft freiwillig. • Die Klage ist unzulässig? nein; sie ist zulässig, aber unbegründet: Aus der Satzung ergibt sich kein Anspruch, weil §16 ausdrücklich nur Ehegatten erfasst. • §11 Abs.1 LPartG erweitert nicht automatisch eine Satzung, die keine familiären, sondern versicherungsrechtliche Regelungen trifft; die Satzung ist kein förmliches Gesetz und enthält keine Überleitungsregel. • Die Richtlinie 2000/78/EG greift nicht zugunsten der Klägerin ein: Die von der Beklagten gewährten Kassenleistungen sind nicht als Arbeitsentgelt nach Art.3 Abs.1 lit.c zu qualifizieren, zumal die Mitgliedschaft freiwillig ist und die Leistungen aus Mitgliedsbeiträgen finanziert werden. • Selbst wenn Beihilfe als Arbeitsentgelt anzusehen wäre, ist deren Behandlung fraglich wegen Art.3 Abs.3 der Richtlinie, und auf die Leistungen der Beklagten lässt sich daraus nichts herleiten. • Die Beklagte ist keine Arbeitnehmerorganisation, keine berufsständische Vertretung und auch nicht als beliehene Hoheitsträgerin tätig; sie erbringt Kassenleistungen als Selbsthilfeeinrichtung und erledigt Beihilfeangelegenheiten allenfalls technisch im Auftrag des Dienstherrn. • Mangels formeller Zuständigkeit und wegen der in Betracht kommenden Rechtsnatur der Leistungen bestand keine Veranlassung zur Vorlage an den EuGH; das Gericht konnte die Fragen selbst beantworten. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Mitversicherung ihrer Lebenspartnerin und auch nicht auf Gleichstellung dieser mit Ehegatten hinsichtlich der satzungsgemäßen Leistungen. Die Satzung der Beklagten nennt nur Ehegatten und ist insoweit nicht durch das LPartG oder die Richtlinie 2000/78/EG zu erweitern. Die Kassenleistungen der Beklagten sind freiwillig und durch Mitgliedsbeiträge finanziert, die Beklagte ist keine Arbeitnehmer- oder berufsständische Organisation und nicht als mit hoheitlichen Befugnissen beliehene Einrichtung tätig. Deshalb besteht keine Verpflichtung der Beklagten zur Mitversicherung; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.