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Urteil

10 K 3452/03

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt eine Ausnahmegenehmigung zur Benutzung seines motorisierten Rollers „Citytramp“ auf Gehwegen und in Fußgängerzonen. 2 Am 06.05.2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten „für das Fahrzeug Citytramp“ eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO für das Fahren auf dem Gehweg oder in der Fußgängerzone. Nach den beigefügten Unterlagen ist der Citytramp ein Tretroller für Erwachsene mit elektrisch betriebenem Hilfsmotor (TRmH, Geschwindigkeit: ca. 10 km/h [„doppeltes Fußgängertempo“], wahlweise 15 km/h; Reichweite 25 km), der bis zu 50 kg Ladung transportieren kann. Nach eigener Einschätzung des Klägers handelt es sich nicht um ein Fahrzeug im Sinne der StVO, sondern um ein neuartiges Transport- und Fortbewegungsmittel, für das es noch keine gesetzlichen Regelungen gibt. Eine Betriebserlaubnis werde für die nahe Zukunft („demnächst“) angestrebt. 3 Die Polizeidirektion Ludwigsburg stufte den „Citytramp ELOGO “ am 21.05.2002 bei einer Geschwindigkeit von über 6 km/h als zulassungs-, betriebserlaubnis-, pflichtversicherungs- und fahrerlaubnispflichtiges (Klasse B) Kraftfahrzeug ein. Bei einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h entfielen Zulassungspflicht und Haftpflichtversicherung. 4 Am 27.05.2002 stellte der Kläger klar, dass es ihm allein um eine Ausnahmegenehmigung für seinen privaten Roller gehe. Dieser könne durch regulären Einsatz des Motors nur unter 6 km/h (doppelte Schrittgeschwindigkeit) schnell werden. 5 Nach Einschätzung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg (UVM) vom 02.07.2002 handelt es sich bei dem „Citytramp“ um ein „Fahrzeug“ im Sinne der StVO, das nicht unter § 24 Abs. 1 StVO subsumiert werden kann. Nach der StVZO sei er ein Kraftfahrzeug, das in der vorgelegten Ausführung einer Betriebserlaubnis bedürfe. Da er nicht über einen Fahrersitzplatz und eine ausreichende Bremsverzögerung verfüge, bestünden insoweit grundsätzliche Probleme. 6 Am 30.07.2002 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag vom 06.05.2002 zu entscheiden und ihm die begehrte Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO zu erteilen. Die Beklagte hat am 21.08.2002 Klagabweisung beantragt. Zur Verbescheidung des Antrags fehle der Nachweis der Einhaltung technischer Vorschriften (Betriebserlaubnis oder Einhaltung der einschlägigen Einzelvorschriften der StVZO) durch den Kläger. Bei deren Vorliegen könne nach Prüfung eine positive Verbescheidung in Aussicht gestellt werden. Nach Ablehnung des Antrags durch Verfügung der Beklagten vom 28.08.2002 haben die Beteiligten am 07.11.2002 bzw. am 07.01.2003 übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens „unter Einbeziehung des Widerspruchsbescheids in die vorliegende Klage“ beantragt. Das Ruhen ist mit Beschluss des Gerichts vom 08.01.2003 (10 K 3375/02) angeordnet worden. 7 Am 06.08.2002 teilte das Regierungspräsidium Stuttgart der Beklagten mit, ohne Einhaltung der vom UVM am 02.07.2002 genannten zulassungsrechtlichen Vorgaben könne eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO nicht erteilt werden. 8 Auf Schreiben vom 15.08.2002 legte der Kläger am 20.08.2002 der Beklagten nochmals dar, bei dem Tretroller mit Hilfsmotor handele es sich um ein Gefährt, das nach § 18 StVZO nicht zulassungspflichtig sei und weder einer Betriebserlaubnis noch der Einhaltung der einschlägigen Einzelvorschriften der StVZO bedürfe, da eine Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h bauartbedingt nicht überschritten werde. 9 Mit Verfügung vom 28.08.2002 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 06.05.2002 ab. Bei seinem Tretroller mit Hilfsmotor handele es sich um ein Fahrzeug im Sinne der StVO, nicht um ein besonderes Fortbewegungsmittel nach § 24 Abs. 1 StVO. Es sei zudem ein Kraftfahrzeug nach StVZO und müsse die einschlägigen Einzelvorschriften einhalten oder - in der vorgelegten Ausführung - über eine Betriebserlaubnis verfügen. Eine Bestätigung des Herstellers, dass der Citytramp auf eine Höchstgeschwindigkeit von unter 6 km/h gedrosselt worden sei, liege nicht vor. 10 Der Kläger erhob am 04.09.2002 Widerspruch und begründete ihn am 08.01.2003. Dabei legte er u.a. dar, nach Aussage des Herstellers vor Zeugen könne der Tretroller, wenn er ausschließlich mit eigenem Antrieb fahre, bauartbedingt nur auf sechs Kilometer pro Stunde beschleunigt werden. 11 Am 18.07.2003 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Ausstattung des Rollers mit einem elektrischen Hilfsantrieb führe zu seiner Einstufung als Fahrzeug. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Tretroller mit Hilfsmotor „Citytramp“ über eine durch die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit von weniger als 6 km/h verfüge. Allein die Angaben des Klägers bzw. des Herstellers reichten hierfür nicht aus. Vielmehr wäre die Beibringung eines entsprechenden Gutachtens erforderlich gewesen. Erst wenn eindeutig geklärt sei, ob es sich um ein betriebserlaubnispflichtiges Fahrzeug handele und ob dieses Fahrzeug zulassungspflichtig sei, könne eine Entscheidung nach § 46 StVO getroffen werden. Schließlich wies das Regierungspräsidium noch darauf hin, dass unter Umständen ein Ausnahmeantrag nach der StVZO hilfreich gewesen wäre. 12 Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 22.07.2003 zugestellt. 13 Am 25.08.2003, einem Montag, hat der Kläger einen als „Klage und Wiedereinsetzungsantrag“ bezeichneten Schriftsatz beim Verwaltungsgericht eingereicht. Darin hat er das ruhende Verfahren 10 K 3375/02 wieder angerufen, einen Anfechtungsantrag gestellt und zugleich wegen Versäumens der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Defekts in der EDV-Anlage des Bevollmächtigten des Klägers ab dem späten Nachmittag des 22.08.2003 gestellt. Am 29.08.2003 hat der Kläger auf Nachfrage des Gerichts klargestellt, dass lediglich die bereits im Jahr 2002 erhobene Klage (10 K 3375/02) wieder angerufen und unter Einbeziehung des Widerspruchsbescheids fortgesetzt werden solle. Eine weitergehende Klageerhebung sei nicht beabsichtigt. 14 Zur Begründung führt der Kläger ergänzend aus, der Citytramp sei ein Lastentransportmittel (Eigengewicht: 20 kg; Transportleistung: 200 kg), das über einen elektrischen Antrieb auf 6 km/h beschleunige. Beim neuen Prototyp verhindere zudem eine „Dynamobremse“ ein Beschleunigen auf abschüssiger Strecke auf über 10 km/h. Damit sei der Citytramp erheblich sicherer als ein nicht motorisierter Tretroller für Erwachsene, für den weder Geschwindigkeitsbeschränkungen gälten noch eine Bremsvorrichtung Vorschrift sei. Er könne nicht mit einem Mofa gleichgesetzt werden. Die Forderung nach einem Sitz (Sattel) führe dazu, dass er seinen Zweck nicht mehr erfüllen könne. Zugleich erhöhe sich die Betriebsgefahr. Sinn und Zweck der Forderung, Handzeichen beim Abbiegen geben zu können, seien nicht ersichtlich. Durch den Motor werde der Citytramp nicht schneller als ohne, er werde nur anders gefahren. Das streitgegenständliche Modell sei bauartbedingt auf eine Geschwindigkeit von unter 6 km/h beschränkt. Sein Antrieb sei ein Scheibenwischermotor, der bauartbedingt mit einer festen Geschwindigkeit betrieben werde. Die Übersetzung gewährleiste, dass bei einem Betrieb ohne Bodenhaftung eine Geschwindigkeit von 6 km/h nicht überschritten werde. Zum Beweis könne das Produktionsblatt des Wischermotors mit dem Diagramm der Motorkennlinien dienen. Zusätzlich benötigte Größen seien der Radumfang und der Umfang der verwendeten Ritzel. Wenn ihm eine Norm genannt werde, nach der die Prüfung erfolgen solle, sowie eine begutachtende Stelle, so sei er bereit, der Aufforderung zum Nachweis der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 6 km/h nachzukommen. Es handele sich nicht um ein Fahrzeug im Sinne der StVO. Wegen der Höchstgeschwindigkeit von unter 6 km/h sei der Citytramp nach § 4 Abs. 1 StVZO von jeder Erlaubnispflicht ausgenommen. Er bedürfe daher weder einer Betriebserlaubnis noch einer Haftpflichtversicherung. Obgleich er über einen elektrischen Hilfsantrieb verfüge, stehe der Citytramp Tretrollern für Erwachsene ohne Hilfsantrieb gleich. Auch bei ihm handele es sich um ein besonderes Fortbewegungsmittel nach § 24 Abs. 1 StVO. Ähnlich wie die Inline-Skater, die nach gefestigter Rechtsprechung Fortbewegungsmittel nach § 24 Abs. 1 StVO seien, entspreche der Citytramp nicht in jeder Hinsicht den dort aufgezählten oder herkömmlicher Weise dazu gerechneten „ähnlichen Fortbewegungsmitteln“. Bis zu einer ausdrücklichen Regelung durch den deutschen Verordnungsgeber müsse die Einordnung des Citytramp in das geltende Recht so erfolgen, dass eine möglichst geringe gegenseitige Gefährdung oder Behinderung aller Verkehrsteilnehmer gewährleistet sei. Daher sei der Citytramp gleichfalls als „ähnliches Fortbewegungsmittel“ im Sinne des § 24 Abs. 1 StVO zu betrachten. Wie bei den Inline-Skatern sei auch hier die Verträglichkeit mit dem Fußgängerverkehr größer als die mit dem Fahrbahnverkehr. Freilich müsse auf die besonderen Belange der Fußgänger, für die die Gehwege vorrangig bestimmt seien, besondere Rücksicht genommen werden. Immerhin sei die Gefährdung von Fußgängern durch den Citytramp wegen der geringeren Inanspruchnahme von Gehweganteilen und der geringeren Geschwindigkeit deutlich niedriger als die, die von Inline-Skatern und antriebslosen, nicht der Beförderung von Lasten dienenden Erwachsenenrollern ausgehe. 15 Da der Citytramp weder einer Betriebserlaubnis bedürfe noch der Zulassungspflicht unterliege, sei über seinen Antrag nach § 46 StVO positiv zu entscheiden. Um einer Auflage der Beklagten zu entsprechen, sei beim TÜV Wien seit Juli 2004 eine TÜV-Abnahme in Angriff genommen. Eine Betriebserlaubnis sei - noch - nicht erteilt. Nach Auskunft des Ingenieurbüros H. könne eine Bescheinigung des TÜV, dass das Fahrzeug bauartbedingt nicht schneller als 6 km/h fahre, innerhalb kürzester Frist ausgestellt werden. 16 Der Kläger beantragt, 17 die Verfügung der Beklagten vom 28.08.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.07.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Ausnahmegenehmigung zur Benutzung seines Tretrollers mit Hilfsmotor „Citytramp“ auf Gehwegen und in Fußgängerzonen zu erteilen, 18 hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, 19 höchst hilfsweise, festzustellen, dass der „Citytramp“ als ähnliches Fortbewegungsmittel im Sinne von § 24 Abs. 1 StVO keiner Erlaubnis bedarf. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Da der Kläger eine Ausnahmebewilligung begehre, sei sein - reiner - Anfechtungsantrag im Schriftsatz vom 25.08.2003 nicht sachdienlich. Jedenfalls sei sein Vorbringen unschlüssig. Wenn es sich nämlich beim Citytramp tatsächlich um ein besonderes Fortbewegungsmittel im Sinne des § 24 Abs. 1 StVO handelte, bedürfe es überhaupt keiner Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO. Der Grundsatz des § 2 Abs. 1 StVO, wonach stets die Fahrbahn zu benutzen sei, gelte nur für Fahrzeuge. Daher sei die Klage bereits unzulässig. 23 Die Klage sei aber auch unbegründet. Der Citytramp sei ein Fahrzeug im Sinne der StVO, denn er sei zur Fortbewegung auf dem Boden bestimmt und geeignet. Er falle nicht unter § 24 Abs. 1 StVO, denn er sei vom eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift nicht erfasst und sei auch kein „ähnliches Fortbewegungsmittel“. Dies folge - bestätigt durch § 16 Abs. 2 StVZO - schon aus dem Vorhandensein eines Hilfsmotors. Die Fahrzeugbegriffe von StVO und StVZO seien deckungsgleich. Weiter spreche gegen eine Gleichstellung das wegen der beabsichtigen Nutzung als Transportmittel mögliche hohe Gewicht von bis zu 200 kg. Diese große Masse führe auch zu einer deutlich erhöhten Verletzungsgefahr bei Unfällen und einer erhöhten Unfallgefahr. Durch den Lastentransport werde die Reaktionsfähigkeit des „Fahrers“ erheblich gemindert. 24 Eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO setze voraus, dass das Fahrzeug den Anforderungen der StVZO entspreche. Dies sei nicht der Fall. Derzeit könne noch nicht einmal angenommen werden, dass der Citytramp wegen bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von unter 6 km/h keiner Betriebserlaubnis und keiner Zulassung bedürfe. 25 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nochmals angegeben, der Citytramp sei bauartbedingt nicht schneller als 6 km/h, und hierzu die Kopie eines Blattes „Motormessung bei SWF, Bietigheim“ vorgelegt. 26 Dem Gericht liegt die einschlägige Akte der Beklagten und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Stuttgart vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird hierauf verwiesen sowie auf den Inhalt der im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe 27 Die Klage ist sowohl in ihrem Hauptantrag und ersten Hilfsantrag (Verpflichtungsklage) als auch in ihrem zweiten Hilfsantrag (Feststellungsklage) zulässig. Insbesondere ist die Verpflichtungsklage nicht wegen verspäteten Wiederanrufs der Untätigkeitsklage nach Ergehens des Widerspruchsbescheids und Nichtgewähr der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verfristet. 28 Bei Erhebung der Klage als Untätigkeitsklage am 30.07.2002 dürfte diese Klage noch unzulässig gewesen sein, denn es waren damals seit dem Antrag des Klägers bei der Beklagten vom 06.05.2002 weniger als drei Monate vergangen (§ 75 Satz 2 VwGO). Sie wurde jedoch mit Ablauf des 06.08.2002 zulässig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 75 Rdnrn 2, 11, 16 m. Nachw.) und blieb dies auch unabhängig vom Ergehen des Bescheids vom 28.02.2002 (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O. Rdnr. 23). Da die Entscheidung der Beklagten für den Kläger negativ war, hatte er die Wahl, entweder die Klage als Verpflichtungsklage unter Einbeziehung des Bescheids - auch konkludent - fortzuführen oder das - entbehrliche, aber gleichwohl statthafte - Vorverfahren durchzuführen (Kopp/Schenke a.a.O. Rdnrn 21 und 25). Der Kläger entschloss sich zu letzterem. Zu diesem Zweck wurde die Klage durch Beschluss vom 08.01.2003 zum Ruhen gebracht, was an ihrer Anhängigkeit bei Gericht jedoch nichts änderte (§ 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 251 ZPO und dazu Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 251 Rdnr. 1: tatsächlich bedingter Stillstand). Diese - noch anhängige - Klage hat der Kläger am 25.08.2003 wieder angerufen. Einer neuen Klageerhebung nach Ergehen des Widerspruchsbescheids vom 18.07.2003 bedurfte es dabei nicht, sie wäre vielmehr wegen bereits bestehender Rechtshängigkeit des Rechtsstreits unzulässig gewesen (vgl. Kopp/Schenke a.a.O. Rdnr. 26). Den im Schriftsatz vom 25.08.2003 enthaltenen Anfechtungsantrag hat der Kläger nicht aufrecht erhalten, sondern am 29.08.2003 klargestellt, dass es ihm nicht um eine neue Klageerhebung, sondern nur um die Fortsetzung der bereits erhobenen Klage unter Einbeziehung des Widerspruchsbescheids gehe. Diese Einbeziehung ist, wie jeder sonstige Wiederanruf eines ruhenden Verfahrens (vgl. Zöller, a.a.O. Rdnr. 4), nicht fristgebunden, insbesondere nicht von der Einhaltung der Klagefrist des § 74 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO abhängig. Etwas anderes gälte nur für den Fall, dass ein Behördenbescheid innerhalb der gesetzlichen oder gerichtlich bestimmten Frist des § 75 Sätze 2 oder 3 VwGO ergangen wäre und somit feststünde, dass zur Erhebung der Untätigkeitsklage kein Anlass bestand. Nur in diesem Fall müsste ein Vorverfahren unter Einhaltung der Widerspruchsfrist durchgeführt werden (Kopp/Schenke a.a.O. Rdnr. 23). Für die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage ist es daher unerheblich, dass die Monatsfrist des § 74 VwGO auch deshalb nicht zu laufen begann, weil die Rechtsbehelfsbelehrung, die dem Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart beigefügt war, allein auf die Möglichkeit einer - neuen - Klage hinwies und damit im vorliegenden Fall unrichtig erteilt war (§ 58 Abs. 2 VwGO). Auch auf die Möglichkeit der vom Kläger beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) kommt es nicht an. 29 Die - höchst hilfsweise - erhobene Feststellungsklage ist nicht fristgebunden und auch ansonsten zulässig, da für den Fall, dass es sich bei dem „Citytramp“ nicht um ein Fahrzeug im Sinne der § 2 Abs. 1 StVO, § 16 StVZO handelt, der Kläger angesichts der bekannten Haltung der Beklagten und der Polizei gegenüber den Nutzungsmöglichkeiten des „Citytramp“ ein rechtlich schützenswertes Interesse an der begehrten Feststellung hat (§ 43 VwGO). 30 Die Klage ist jedoch weder hinsichtlich ihres Hauptantrags noch hinsichtlich ihrer Hilfsanträge begründet. 31 Die Ablehnung des Antrags des Klägers vom 06.05.2002 ist rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 32 Die Beklagte war für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 StVO vom 06.05.2002 zuständig, denn es geht dem Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, darum, in der Stadt L. mit seinem Citytramp auf Gehwegen und in Fußgängerzonen fahren zu dürfen. Für die Entscheidung darüber ist die Beklagte als Große Kreisstadt (§ 131 Abs. 2 GemO) und Straßenverkehrsbehörde gemäß §§ 44 Abs. 1, 47 Abs. 1 Nr. 8 StVO, § 13 Abs. 1 Nr. 1 LVG sachlich und örtlich zuständig. 33 Klage und erster Hilfsantrag scheitern nicht daran, dass der Kläger für seinen Citytramp der beantragten Ausnahmegenehmigung nicht bedürfte. Dies wäre dann der Fall, wenn es sich bei dem Citytramp um ein besonderes Fortbewegungsmittel gemäß § 24 Abs. 1 StVO und nicht um ein Fahrzeug im Sinne der StVO handelte, denn nur Fahrzeuge sind verpflichtet, die Fahrbahn zu benutzen (§ 2 Abs. 1 StVO). Fahrzeuge sind Gegenstände, die zur Fortbewegung auf dem Boden bestimmt und geeignet sind, unabhängig davon, ob sie sich mit eigener Kraft bewegen oder von einem anderen Fahrzeug oder von Menschen oder Tieren gezogen oder geschoben werden (Jagow/Burmann/Heß, StVO, Kommentar, 16. Aufl. 2000, § 2 Rdnr. 2). Keine Fahrzeuge im Sinne der StVO sind, obwohl sie diese Voraussetzungen erfüllen, nach § 24 Abs. 1 StVO Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche Fortbewegungsmittel. Darüber hinaus gilt das Gebot des § 2 Abs. 1 StVO nicht für Krankenfahrstühle oder sonstige Rollstühle (§ 24 Abs. 2 StVO). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dazu, dass es sich bei dem Citytramp weder um einen Krankenfahrstuhl noch um einen sonstigen Rollstuhl im Sinne des § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 StVO, Rodelschlitten, Kinderwagen oder ein Kinderfahrrad handelt. Der Citytramp ist aber auch kein Roller im Sinne der genannten Norm. Aus dem Zusammenhang mit den übrigen in § 24 Abs. 1 StVO genannten Fortbewegungsmitteln und im Gegenschluss aus § 16 Abs. 2 StVZO, wo die selben Fortbewegungsmittel genannt und als „nicht motorbetrieben“ bezeichnet werden, ergibt sich, dass ein „Roller“ im Sinne des § 24 Abs. 1 StVO nur ohne Motor gedacht werden kann. Dem steht auch die vom Kläger genannte Entscheidung des OLG Oldenburg nicht entgegen, in der lediglich zwischen Rollern für Kinder und solchen für Erwachsene nicht differenziert wird (Beschluss vom 21.06.1996 - Ss 186/96 -, NStZ-RR 1996, 347). Entscheidendes Kriterium dafür, ob es sich bei Fortbewegungsmitteln, deren Einordnung zweifelhaft ist, um Fahrzeuge im Sinne der StVO handelt oder nicht, ist nach § 16 Abs. 2 StVZO die Form des Antriebs. Indem diese Norm allein „nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel“ vom Fahrzeugbegriff ausnimmt, stellt sie zugleich fest, dass alle anderen, in § 16 StVZO nicht genannten Fortbewegungsmittel jedenfalls als Fahrzeuge im Sinne der StVZO zu betrachten sind. Hierzu gehören dann auch alle „motorbetriebenen Fortbewegungsmittel“. Der Gebrauch des Begriffs „Fahrzeug“ in der StVZO ist mit dem der StVO identisch, wie sich schon aus der übereinstimmenden Aufzählung der Ausnahmen in § 16 Abs. 2 StVZO und § 24 Abs. 1 StVO ergibt (vgl. Jagow/Burmann/Heß a.a.O. Rdnr. 3; s. den Hinweis in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2003, § 16 StVO, Rdnr. 2, auf § 24 StVO). Neben der Frage der Motorisierung spricht auch ein Vergleich der Gefahrenlagen, wie sie sich für die in § 24 Abs. 1 StVO genannten besonderen Fortbewegungsmittel darstellen, dagegen, den Citytramp als „ähnliches Fortbewegungsmittel“ zu behandeln. Für erstere gilt, dass sie sich typischerweise nur mit einer geringen Geschwindigkeit fortbewegen und so, dass nicht durch besondere mechanische oder sonstige Hilfsmittel eine Steigerung der Bewegungsenergie bewirkt wird. Damit stellen sie für die Fußgänger, für die die Gehwege grundsätzlich vorgesehen sind (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVO), keine größere Gefahr dar (vgl. OLG München, Urteil vom 17.09.1976 - 10 U 5131/75 -, Cramer/Berz/Gontard, Straßenverkehrs-Entscheidungen, § 24 StVO Nr. 1). Die in § 24 Abs. 1 StVO genannten Fortbewegungsmittel sind aber auch deshalb privilegiert, weil für sie - typischerweise - die mit der Benutzung der Fahrbahn verbundenen Gefahren unverhältnismäßig groß wären. Diese Abwägung der Gefahr, die dem Nutzer einerseits auf der Fahrbahn droht und die andererseits vom Fortbewegungsmittel für die den Gehweg nutzenden Fußgänger ausgeht, hat nicht nur dazu geführt, dass Inline-Skates (vorläufig) als „ähnliche Fortbewegungsmittel“ angesehen werden (so BGH, Urteil vom 19.03.2002 - VI ZR 333/00 - Cramer/Berz/Gontard, Straßenverkehrs-Entscheidungen, § 24 StVO Nr. 3), sondern stellt auch den Grund dafür dar, dass Rollstühle - wegen der körperlichen Behinderung ihrer Nutzer - und Kinderwagen wie Kinderfahrrädern - wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Kindern, jedenfalls solange sie das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (vgl. § 2 Abs. 5 StVO) - das Recht zukommt, Gehwege zu benutzen. Auch Rollerfahrer genießen, nach der zitierten Rechtsprechung altersunabhängig, dieses Privileg, weil für sie das Risiko auf der Fahrbahn größer als für ein Fahrrad und zugleich die Gefährdung von Fußgängern auf dem Gehweg gering ist. Dies gilt für den Citytramp nicht in vergleichbarer Weise. Das von ihm ausgehende höhere Risiko für Fußgänger liegt darin, dass sein Motor - auch als bloßes Hilfsmittel - eine Steigerung der „natürlich erzeugten“ Bewegungsenergie bewirkt, die weniger leicht zu beherrschen ist, als wenn sie durch bloßes Anschieben entsteht. Dazu kommt eine durch Eigengewicht und möglicher Zuladung gegenüber einem „normalen“ Roller erheblich größere Masse. Die Kombination aus beidem führt zu einer Gefährdung der Fußgänger in einem Maß, das den Rahmen des § 24 Abs. 1 StVO übersteigt. Dass dies der Fall ist, zeigt auch ein Vergleich mit der Regelung des § 24 Abs. 2 StVO. Krankenfahrstühle, die keine „ähnlichen Fortbewegungsmittel“ sondern Fahrzeuge sind, dürfen dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, zu deren Schutz nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Grund hierfür dürfte neben ihrer Größe auch die größere Masse der Krankenfahrstühle im Vergleich zu den in § 24 Abs. 1 StVO genannten Rollstühlen sein. Nach den in der Behördenakte befindlichen Unterlagen wiegt die motorisierte - hier zu beurteilende - Version des Citytramp unbeladen ca. 24 kg und damit über das Doppelte eines „normalen“ Rollers oder auch der nicht-motorisierten Version (11 kg). Auf der anderen Seite kann eine besondere Gefährdung der Nutzer des Citytramp, die sich - äußerst rechts (vgl. § 2 Abs. 2 StVO) - auf der Fahrbahn bewegen, etwa im Vergleich zu Fahrradfahrern, nicht festgestellt werden. Der Platzbedarf eines Citytramp ist mit dem eines Fahrrades ebenso vergleichbar. wie die - geringe - passive Sicherheit beider Verkehrsteilnehmer. Die gegenüber einem Radfahrer in der Regel geringere Geschwindigkeit dürfte nicht zu einer Erhöhung der Gefahr führen, denn sie ist bei Fahrrad wie Citytramp deutlich niedriger als die einem PKW innerorts erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, wobei das leichtere Überholen eines langsameren Citytramp die Gefahr für dessen Nutzer eher senken dürfte. Aus diesen Gründen handelt es sich beim motorisierten Citytramp nicht um ein ähnliches Fortbewegungsmittel gemäß § 24 Abs. 1 StVO, sondern um ein Fahrzeug. 34 Da Fahrzeuge zur Nutzung der Gehwege und Fußgängerzonen einer Ausnahmegenehmigung bedürfen, ist mit dieser Feststellung zugleich gesagt, dass der zweite Hilfsantrag des Klägers ohne Erfolg bleiben muss. 35 Der Citytramp ist als Fahrzeug, das durch Maschinenkraft bewegt wird, zugleich ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG. Der Kläger darf zur Zeit mit seinem Citytramp nicht am öffentlichen Verkehr teilnehmen, weil weder feststeht, dass dessen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht über 6 km/h liegt, noch er über eine Betriebserlaubnis oder eine EG-Typgenehmigung verfügt. Zu den öffentlichen Straßen gehören auch die Gehwege (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b StrG und Hentschel a.a.O. § 1 StVG Rdnr. 8). 36 Die Erfordernisse der Zulassung und des Vorliegens einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typengenehmigung besteht nur, wenn die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs höher ist als 6 km/h. Der Kläger behauptet zwar, dass der in Rede stehende Citytramp bauartbedingt nicht schneller als 6 km/h sei, hat dies jedoch nicht hinreichend dargelegt. Zum Vortrag, dass von dem Citytramp „nach seiner Bauart auf ebener Bahn bei bestimmungsgemäßer Benutzung“ diese Geschwindigkeit nicht überschritten werden kann (vgl. die Legaldefinition in § 30a Abs. 1 StVZO), reicht die Vorlage der Kopie einer Graphik „Motormessung“ nicht aus. Selbst wenn sich hieraus für einen Sachkundigen unter Berücksichtigung der weiteren vom Kläger genannten Parameter (Radumfang, Ritzelgröße) eine maximale Geschwindigkeit errechnen lässt, so ist damit noch nicht dargetan, dass diese „bauartbedingt“ ist. Hierzu hätte es insbesondere deshalb näherer Ausführungen bedurft, weil sich aus den in den Akten befindlichen wie aus dem Internet abzurufenden Informationen zum „Citytramp ELOGO“ ergibt, dass dessen Höchstgeschwindigkeit 10 km/h, auf Wunsch 15 km/h beträgt. Darüber hinaus können der Richtlinie 95/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.02.1995 über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit etc. (ABl. EG Nr. L 52 vom 08.03.1995, S. 1-40) weitere für die Bestimmung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit wesentliche Angaben entnommen werden. Auch wenn diese Richtlinie gemäß § 30a Abs. 3 StVZO und der dort genannten Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 18.03.2002 (ABl. EG Nr. L 124 S. 1 ff.) für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 6 km/h nicht gilt (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a RL 92/61/EWG), so macht sie doch deutlich, dass die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit jedenfalls in der Realität - und nicht durch eine bloße Motormessung -, bei ordnungsgemäß eingefahrenem Motor und unter Berücksichtigung des Gewichts des Fahrers (Anhang I Nr. 2.3, 3 und 4 der RL 95/1/EG) festzustellen ist. Bereits diesen Mindestanforderungen entspricht der Vortrag des Klägers nicht. 37 Da somit nicht angenommen werden kann, dass die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des in Rede stehenden Citytramp nicht mehr als 6 km/h beträgt, ist für seinen Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr zumindest eine Betriebserlaubnis oder eine EG-Typgenehmigung erforderlich (§ 18 Abs. 1 und Abs. 3 StVZO). Der Citytramp der Klägers verfügt weder über eine Betriebserlaubnis noch über eine Typgenehmigung. Da bereits die Voraussetzungen für eine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr nicht vorliegen, stellt sich die Frage, ob dem Citytramp eine Ausnahmegenehmigung über eine Nutzung der Fahrbahn hinaus (§ 2 Abs. 1 StVO) auch für die Nutzung der Gehwege erteilt werden kann, überhaupt nicht. Die Beklagte durfte daher auch bei der Ablehnung des Antrags vom 06.05.2002 von Ermessenserwägungen im Rahmen des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVO absehen. Hauptantrag und hilfsweise gestellter Bescheidungsantrag müssen schon deshalb erfolglos bleiben, weil der Kläger - derzeit - keinerlei Berechtigung zum Einsatz seines Citytramp im öffentlichen Straßenverkehr besitzt. 38 Im Übrigen würde auch dann nichts anderes gelten, wenn eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Citytramp von maximal 6 km/h erwiesen wäre. Zwar bedürfte dieses Fahrzeug dann weder einer Zulassung noch einer Betriebserlaubnis bzw. einer EG-Typgenehmigung, es müsste aber dennoch entweder den einschlägigen allgemeinen Bau- und Betriebsvorschriften des 3. Abschnitts (§§ 30 - 62) der StVZO oder denjenigen Einzelrichtlinien des europäischen Gemeinschaftsrechts entsprechen, auf die § 30 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 StVZO verweist. Ein Vortrag des Klägers hierzu fehlt vollständig, so dass auch in diesem Fall nicht angenommen werden könnte, dass der Einsatz des Citytramp des Klägers im öffentlichen Straßenverkehr zulässig wäre. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 40 Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzung des § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegt. Gründe 27 Die Klage ist sowohl in ihrem Hauptantrag und ersten Hilfsantrag (Verpflichtungsklage) als auch in ihrem zweiten Hilfsantrag (Feststellungsklage) zulässig. Insbesondere ist die Verpflichtungsklage nicht wegen verspäteten Wiederanrufs der Untätigkeitsklage nach Ergehens des Widerspruchsbescheids und Nichtgewähr der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verfristet. 28 Bei Erhebung der Klage als Untätigkeitsklage am 30.07.2002 dürfte diese Klage noch unzulässig gewesen sein, denn es waren damals seit dem Antrag des Klägers bei der Beklagten vom 06.05.2002 weniger als drei Monate vergangen (§ 75 Satz 2 VwGO). Sie wurde jedoch mit Ablauf des 06.08.2002 zulässig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 75 Rdnrn 2, 11, 16 m. Nachw.) und blieb dies auch unabhängig vom Ergehen des Bescheids vom 28.02.2002 (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O. Rdnr. 23). Da die Entscheidung der Beklagten für den Kläger negativ war, hatte er die Wahl, entweder die Klage als Verpflichtungsklage unter Einbeziehung des Bescheids - auch konkludent - fortzuführen oder das - entbehrliche, aber gleichwohl statthafte - Vorverfahren durchzuführen (Kopp/Schenke a.a.O. Rdnrn 21 und 25). Der Kläger entschloss sich zu letzterem. Zu diesem Zweck wurde die Klage durch Beschluss vom 08.01.2003 zum Ruhen gebracht, was an ihrer Anhängigkeit bei Gericht jedoch nichts änderte (§ 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 251 ZPO und dazu Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 251 Rdnr. 1: tatsächlich bedingter Stillstand). Diese - noch anhängige - Klage hat der Kläger am 25.08.2003 wieder angerufen. Einer neuen Klageerhebung nach Ergehen des Widerspruchsbescheids vom 18.07.2003 bedurfte es dabei nicht, sie wäre vielmehr wegen bereits bestehender Rechtshängigkeit des Rechtsstreits unzulässig gewesen (vgl. Kopp/Schenke a.a.O. Rdnr. 26). Den im Schriftsatz vom 25.08.2003 enthaltenen Anfechtungsantrag hat der Kläger nicht aufrecht erhalten, sondern am 29.08.2003 klargestellt, dass es ihm nicht um eine neue Klageerhebung, sondern nur um die Fortsetzung der bereits erhobenen Klage unter Einbeziehung des Widerspruchsbescheids gehe. Diese Einbeziehung ist, wie jeder sonstige Wiederanruf eines ruhenden Verfahrens (vgl. Zöller, a.a.O. Rdnr. 4), nicht fristgebunden, insbesondere nicht von der Einhaltung der Klagefrist des § 74 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO abhängig. Etwas anderes gälte nur für den Fall, dass ein Behördenbescheid innerhalb der gesetzlichen oder gerichtlich bestimmten Frist des § 75 Sätze 2 oder 3 VwGO ergangen wäre und somit feststünde, dass zur Erhebung der Untätigkeitsklage kein Anlass bestand. Nur in diesem Fall müsste ein Vorverfahren unter Einhaltung der Widerspruchsfrist durchgeführt werden (Kopp/Schenke a.a.O. Rdnr. 23). Für die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage ist es daher unerheblich, dass die Monatsfrist des § 74 VwGO auch deshalb nicht zu laufen begann, weil die Rechtsbehelfsbelehrung, die dem Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart beigefügt war, allein auf die Möglichkeit einer - neuen - Klage hinwies und damit im vorliegenden Fall unrichtig erteilt war (§ 58 Abs. 2 VwGO). Auch auf die Möglichkeit der vom Kläger beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) kommt es nicht an. 29 Die - höchst hilfsweise - erhobene Feststellungsklage ist nicht fristgebunden und auch ansonsten zulässig, da für den Fall, dass es sich bei dem „Citytramp“ nicht um ein Fahrzeug im Sinne der § 2 Abs. 1 StVO, § 16 StVZO handelt, der Kläger angesichts der bekannten Haltung der Beklagten und der Polizei gegenüber den Nutzungsmöglichkeiten des „Citytramp“ ein rechtlich schützenswertes Interesse an der begehrten Feststellung hat (§ 43 VwGO). 30 Die Klage ist jedoch weder hinsichtlich ihres Hauptantrags noch hinsichtlich ihrer Hilfsanträge begründet. 31 Die Ablehnung des Antrags des Klägers vom 06.05.2002 ist rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 32 Die Beklagte war für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 StVO vom 06.05.2002 zuständig, denn es geht dem Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, darum, in der Stadt L. mit seinem Citytramp auf Gehwegen und in Fußgängerzonen fahren zu dürfen. Für die Entscheidung darüber ist die Beklagte als Große Kreisstadt (§ 131 Abs. 2 GemO) und Straßenverkehrsbehörde gemäß §§ 44 Abs. 1, 47 Abs. 1 Nr. 8 StVO, § 13 Abs. 1 Nr. 1 LVG sachlich und örtlich zuständig. 33 Klage und erster Hilfsantrag scheitern nicht daran, dass der Kläger für seinen Citytramp der beantragten Ausnahmegenehmigung nicht bedürfte. Dies wäre dann der Fall, wenn es sich bei dem Citytramp um ein besonderes Fortbewegungsmittel gemäß § 24 Abs. 1 StVO und nicht um ein Fahrzeug im Sinne der StVO handelte, denn nur Fahrzeuge sind verpflichtet, die Fahrbahn zu benutzen (§ 2 Abs. 1 StVO). Fahrzeuge sind Gegenstände, die zur Fortbewegung auf dem Boden bestimmt und geeignet sind, unabhängig davon, ob sie sich mit eigener Kraft bewegen oder von einem anderen Fahrzeug oder von Menschen oder Tieren gezogen oder geschoben werden (Jagow/Burmann/Heß, StVO, Kommentar, 16. Aufl. 2000, § 2 Rdnr. 2). Keine Fahrzeuge im Sinne der StVO sind, obwohl sie diese Voraussetzungen erfüllen, nach § 24 Abs. 1 StVO Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche Fortbewegungsmittel. Darüber hinaus gilt das Gebot des § 2 Abs. 1 StVO nicht für Krankenfahrstühle oder sonstige Rollstühle (§ 24 Abs. 2 StVO). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dazu, dass es sich bei dem Citytramp weder um einen Krankenfahrstuhl noch um einen sonstigen Rollstuhl im Sinne des § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 StVO, Rodelschlitten, Kinderwagen oder ein Kinderfahrrad handelt. Der Citytramp ist aber auch kein Roller im Sinne der genannten Norm. Aus dem Zusammenhang mit den übrigen in § 24 Abs. 1 StVO genannten Fortbewegungsmitteln und im Gegenschluss aus § 16 Abs. 2 StVZO, wo die selben Fortbewegungsmittel genannt und als „nicht motorbetrieben“ bezeichnet werden, ergibt sich, dass ein „Roller“ im Sinne des § 24 Abs. 1 StVO nur ohne Motor gedacht werden kann. Dem steht auch die vom Kläger genannte Entscheidung des OLG Oldenburg nicht entgegen, in der lediglich zwischen Rollern für Kinder und solchen für Erwachsene nicht differenziert wird (Beschluss vom 21.06.1996 - Ss 186/96 -, NStZ-RR 1996, 347). Entscheidendes Kriterium dafür, ob es sich bei Fortbewegungsmitteln, deren Einordnung zweifelhaft ist, um Fahrzeuge im Sinne der StVO handelt oder nicht, ist nach § 16 Abs. 2 StVZO die Form des Antriebs. Indem diese Norm allein „nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel“ vom Fahrzeugbegriff ausnimmt, stellt sie zugleich fest, dass alle anderen, in § 16 StVZO nicht genannten Fortbewegungsmittel jedenfalls als Fahrzeuge im Sinne der StVZO zu betrachten sind. Hierzu gehören dann auch alle „motorbetriebenen Fortbewegungsmittel“. Der Gebrauch des Begriffs „Fahrzeug“ in der StVZO ist mit dem der StVO identisch, wie sich schon aus der übereinstimmenden Aufzählung der Ausnahmen in § 16 Abs. 2 StVZO und § 24 Abs. 1 StVO ergibt (vgl. Jagow/Burmann/Heß a.a.O. Rdnr. 3; s. den Hinweis in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2003, § 16 StVO, Rdnr. 2, auf § 24 StVO). Neben der Frage der Motorisierung spricht auch ein Vergleich der Gefahrenlagen, wie sie sich für die in § 24 Abs. 1 StVO genannten besonderen Fortbewegungsmittel darstellen, dagegen, den Citytramp als „ähnliches Fortbewegungsmittel“ zu behandeln. Für erstere gilt, dass sie sich typischerweise nur mit einer geringen Geschwindigkeit fortbewegen und so, dass nicht durch besondere mechanische oder sonstige Hilfsmittel eine Steigerung der Bewegungsenergie bewirkt wird. Damit stellen sie für die Fußgänger, für die die Gehwege grundsätzlich vorgesehen sind (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVO), keine größere Gefahr dar (vgl. OLG München, Urteil vom 17.09.1976 - 10 U 5131/75 -, Cramer/Berz/Gontard, Straßenverkehrs-Entscheidungen, § 24 StVO Nr. 1). Die in § 24 Abs. 1 StVO genannten Fortbewegungsmittel sind aber auch deshalb privilegiert, weil für sie - typischerweise - die mit der Benutzung der Fahrbahn verbundenen Gefahren unverhältnismäßig groß wären. Diese Abwägung der Gefahr, die dem Nutzer einerseits auf der Fahrbahn droht und die andererseits vom Fortbewegungsmittel für die den Gehweg nutzenden Fußgänger ausgeht, hat nicht nur dazu geführt, dass Inline-Skates (vorläufig) als „ähnliche Fortbewegungsmittel“ angesehen werden (so BGH, Urteil vom 19.03.2002 - VI ZR 333/00 - Cramer/Berz/Gontard, Straßenverkehrs-Entscheidungen, § 24 StVO Nr. 3), sondern stellt auch den Grund dafür dar, dass Rollstühle - wegen der körperlichen Behinderung ihrer Nutzer - und Kinderwagen wie Kinderfahrrädern - wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Kindern, jedenfalls solange sie das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (vgl. § 2 Abs. 5 StVO) - das Recht zukommt, Gehwege zu benutzen. Auch Rollerfahrer genießen, nach der zitierten Rechtsprechung altersunabhängig, dieses Privileg, weil für sie das Risiko auf der Fahrbahn größer als für ein Fahrrad und zugleich die Gefährdung von Fußgängern auf dem Gehweg gering ist. Dies gilt für den Citytramp nicht in vergleichbarer Weise. Das von ihm ausgehende höhere Risiko für Fußgänger liegt darin, dass sein Motor - auch als bloßes Hilfsmittel - eine Steigerung der „natürlich erzeugten“ Bewegungsenergie bewirkt, die weniger leicht zu beherrschen ist, als wenn sie durch bloßes Anschieben entsteht. Dazu kommt eine durch Eigengewicht und möglicher Zuladung gegenüber einem „normalen“ Roller erheblich größere Masse. Die Kombination aus beidem führt zu einer Gefährdung der Fußgänger in einem Maß, das den Rahmen des § 24 Abs. 1 StVO übersteigt. Dass dies der Fall ist, zeigt auch ein Vergleich mit der Regelung des § 24 Abs. 2 StVO. Krankenfahrstühle, die keine „ähnlichen Fortbewegungsmittel“ sondern Fahrzeuge sind, dürfen dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, zu deren Schutz nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Grund hierfür dürfte neben ihrer Größe auch die größere Masse der Krankenfahrstühle im Vergleich zu den in § 24 Abs. 1 StVO genannten Rollstühlen sein. Nach den in der Behördenakte befindlichen Unterlagen wiegt die motorisierte - hier zu beurteilende - Version des Citytramp unbeladen ca. 24 kg und damit über das Doppelte eines „normalen“ Rollers oder auch der nicht-motorisierten Version (11 kg). Auf der anderen Seite kann eine besondere Gefährdung der Nutzer des Citytramp, die sich - äußerst rechts (vgl. § 2 Abs. 2 StVO) - auf der Fahrbahn bewegen, etwa im Vergleich zu Fahrradfahrern, nicht festgestellt werden. Der Platzbedarf eines Citytramp ist mit dem eines Fahrrades ebenso vergleichbar. wie die - geringe - passive Sicherheit beider Verkehrsteilnehmer. Die gegenüber einem Radfahrer in der Regel geringere Geschwindigkeit dürfte nicht zu einer Erhöhung der Gefahr führen, denn sie ist bei Fahrrad wie Citytramp deutlich niedriger als die einem PKW innerorts erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, wobei das leichtere Überholen eines langsameren Citytramp die Gefahr für dessen Nutzer eher senken dürfte. Aus diesen Gründen handelt es sich beim motorisierten Citytramp nicht um ein ähnliches Fortbewegungsmittel gemäß § 24 Abs. 1 StVO, sondern um ein Fahrzeug. 34 Da Fahrzeuge zur Nutzung der Gehwege und Fußgängerzonen einer Ausnahmegenehmigung bedürfen, ist mit dieser Feststellung zugleich gesagt, dass der zweite Hilfsantrag des Klägers ohne Erfolg bleiben muss. 35 Der Citytramp ist als Fahrzeug, das durch Maschinenkraft bewegt wird, zugleich ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG. Der Kläger darf zur Zeit mit seinem Citytramp nicht am öffentlichen Verkehr teilnehmen, weil weder feststeht, dass dessen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht über 6 km/h liegt, noch er über eine Betriebserlaubnis oder eine EG-Typgenehmigung verfügt. Zu den öffentlichen Straßen gehören auch die Gehwege (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b StrG und Hentschel a.a.O. § 1 StVG Rdnr. 8). 36 Die Erfordernisse der Zulassung und des Vorliegens einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typengenehmigung besteht nur, wenn die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs höher ist als 6 km/h. Der Kläger behauptet zwar, dass der in Rede stehende Citytramp bauartbedingt nicht schneller als 6 km/h sei, hat dies jedoch nicht hinreichend dargelegt. Zum Vortrag, dass von dem Citytramp „nach seiner Bauart auf ebener Bahn bei bestimmungsgemäßer Benutzung“ diese Geschwindigkeit nicht überschritten werden kann (vgl. die Legaldefinition in § 30a Abs. 1 StVZO), reicht die Vorlage der Kopie einer Graphik „Motormessung“ nicht aus. Selbst wenn sich hieraus für einen Sachkundigen unter Berücksichtigung der weiteren vom Kläger genannten Parameter (Radumfang, Ritzelgröße) eine maximale Geschwindigkeit errechnen lässt, so ist damit noch nicht dargetan, dass diese „bauartbedingt“ ist. Hierzu hätte es insbesondere deshalb näherer Ausführungen bedurft, weil sich aus den in den Akten befindlichen wie aus dem Internet abzurufenden Informationen zum „Citytramp ELOGO“ ergibt, dass dessen Höchstgeschwindigkeit 10 km/h, auf Wunsch 15 km/h beträgt. Darüber hinaus können der Richtlinie 95/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.02.1995 über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit etc. (ABl. EG Nr. L 52 vom 08.03.1995, S. 1-40) weitere für die Bestimmung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit wesentliche Angaben entnommen werden. Auch wenn diese Richtlinie gemäß § 30a Abs. 3 StVZO und der dort genannten Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 18.03.2002 (ABl. EG Nr. L 124 S. 1 ff.) für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 6 km/h nicht gilt (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a RL 92/61/EWG), so macht sie doch deutlich, dass die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit jedenfalls in der Realität - und nicht durch eine bloße Motormessung -, bei ordnungsgemäß eingefahrenem Motor und unter Berücksichtigung des Gewichts des Fahrers (Anhang I Nr. 2.3, 3 und 4 der RL 95/1/EG) festzustellen ist. Bereits diesen Mindestanforderungen entspricht der Vortrag des Klägers nicht. 37 Da somit nicht angenommen werden kann, dass die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des in Rede stehenden Citytramp nicht mehr als 6 km/h beträgt, ist für seinen Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr zumindest eine Betriebserlaubnis oder eine EG-Typgenehmigung erforderlich (§ 18 Abs. 1 und Abs. 3 StVZO). Der Citytramp der Klägers verfügt weder über eine Betriebserlaubnis noch über eine Typgenehmigung. Da bereits die Voraussetzungen für eine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr nicht vorliegen, stellt sich die Frage, ob dem Citytramp eine Ausnahmegenehmigung über eine Nutzung der Fahrbahn hinaus (§ 2 Abs. 1 StVO) auch für die Nutzung der Gehwege erteilt werden kann, überhaupt nicht. Die Beklagte durfte daher auch bei der Ablehnung des Antrags vom 06.05.2002 von Ermessenserwägungen im Rahmen des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVO absehen. Hauptantrag und hilfsweise gestellter Bescheidungsantrag müssen schon deshalb erfolglos bleiben, weil der Kläger - derzeit - keinerlei Berechtigung zum Einsatz seines Citytramp im öffentlichen Straßenverkehr besitzt. 38 Im Übrigen würde auch dann nichts anderes gelten, wenn eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Citytramp von maximal 6 km/h erwiesen wäre. Zwar bedürfte dieses Fahrzeug dann weder einer Zulassung noch einer Betriebserlaubnis bzw. einer EG-Typgenehmigung, es müsste aber dennoch entweder den einschlägigen allgemeinen Bau- und Betriebsvorschriften des 3. Abschnitts (§§ 30 - 62) der StVZO oder denjenigen Einzelrichtlinien des europäischen Gemeinschaftsrechts entsprechen, auf die § 30 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 StVZO verweist. Ein Vortrag des Klägers hierzu fehlt vollständig, so dass auch in diesem Fall nicht angenommen werden könnte, dass der Einsatz des Citytramp des Klägers im öffentlichen Straßenverkehr zulässig wäre. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 40 Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzung des § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegt.