Urteil
11 K 114/05
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt eine Vorabentscheidung des Inhalts, dass das von ihr geplante Studium an der Evangelischen Fachhochschule R mit dem Studiengang Sozialpädagogik dem Grunde nach förderungsfähig ist. 2 Die am 07.02.1968 geborene Klägerin legte im Jahre 1988 das Abitur ab. Von 1988 bis 1990 absolvierte sie eine Ausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel und schloss diese Ausbildung im Jahre 1990 ab. Von 1990 bis Anfang 1991 war sie in einer Großhandelsfiliale in H in diesem Beruf tätig. Von 1991 bis 1993 baute sie mit ihrem Ehemann, von dem sie mittlerweile geschieden ist, eine Großhandelsfiliale in Sachsen auf. Am 23.10.1993 wurde ihr Sohn ... und am 08.05.1996 ihre Tochter ... geboren. Seit 1999 arbeitet die Klägerin beim Landesverband B des CVJM als geringfügig Beschäftigte. Im Jahr 2001 erhöhte sie diese Tätigkeit auf 17,5 Stunden pro Woche. 3 Am 12.07.2004 stellte die Klägerin einen Antrag auf Vorabentscheidung für ein ab dem Wintersemester 2004/05 beabsichtigtes Studium an der Evangelischen Fachhochschule R im Studiengang Sozialpädagogik. Im Hinblick auf die Überschreitung der Altersgrenze trug die Klägerin vor, schon nach dem Abitur im Jahre 1988 habe sie ein Studium der Sozialpädagogik geplant. Um vor dem Studium praktische Berufs- und Lebenserfahrungen zu sammeln, habe sie eine kaufmännische Ausbildung in der Firma ihres ehemaligen Ehemannes gemacht. Anfang 1991 sei ihr damaliger Ehemann nach Sachsen versetzt worden, um eine neue Großhandelsfiliale zu eröffnen. Sie selbst sei als kaufmännische Angestellte in Vollzeit im Büro beschäftigt gewesen. Anfang 1993 sei sie schwanger geworden. Bis Mai 1994 seien sie in Sachsen geblieben, da die Nachfolgersuche sehr schwierig gewesen sei. Da das Studium der Sozialpädagogik in der ehemaligen DDR auf einer völlig anderen Ideologie basiert habe und auch Anfang 1991 dieses Studium mit den inhaltlichen Erfordernissen an einer westdeutschen Fachhochschule nicht vergleichbar gewesen sei, habe sie sich bei einer ostdeutschen Fachhochschule nicht beworben; außerdem habe sie nicht einschätzen können, wie lange sie sich in Ostdeutschland aufhalten würden. 1999 habe eine schwierige persönliche Zeit mit Ehekrise begonnen, in deren Verlauf ihr Ehemann psychisch erkrankt sei (Depression, Suizidversuche, Angst- und Panikattacken) und jedes Jahr monatelang in Kliniken verbracht habe. Am Ende habe die Scheidung im September 2003 gestanden sowie der langwierige Verkauf ihres Wohnhauses. Im Jahre 1999 habe sie am Ende ihres Erziehungsurlaubs eine Stelle als geringfügig Beschäftigte beim CVJM Landesverband B erhalten. Nach dem Entschluss zur Trennung von ihrem Ehemann im Jahre 2001 sei es existenziell notwendig gewesen, diese Tätigkeit aufzustocken, um nicht sozialhilfebedürftig zu werden. Die Teilzeitarbeit von 17,5 Stunden pro Woche sei durch die Schulstunden ihrer Kinder abgedeckt gewesen. Ihr Ehemann sei in Folge seiner schwerwiegenden psychischen Erkrankung arbeitslos geworden und damit nicht in der Lage gewesen, den Mindestunterhalt für die Kinder zu leisten. Mit großen Verlusten hätten sie ihr Wohnhaus verkaufen müssen. 4 Mit Bescheid vom 17.08.2004 lehnte das Studentenwerk S den Antrag auf positive Vorabentscheidung für eine Ausbildung nach Überschreitung der Altersgrenze ab. 5 Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 08.09.2004 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, von einem sofortigen Studienbeginn nach ihrem Abitur habe sie abgesehen, weil sie zunächst praktische Berufs- und Lebenserfahrung im Rahmen einer kaufmännischen Ausbildung habe sammeln wollen. Nach der Versetzung ihres Ehemannes nach Sachsen sei sie ebenfalls dorthin gezogen, um die Ehe nicht den Belastungen einer Fernbeziehung zu unterwerfen. Ein Studium der Sozialpädagogik in Sachsen habe sie nicht aufgenommen, da die hohe Wahrscheinlichkeit bestanden habe, dass ihr Ehemann kurz nach Aufnahme seiner Tätigkeit in Sachsen wieder versetzt würde und sie dann gezwungen gewesen wäre, das soeben aufgenommene Studium abzubrechen bzw. an einem neuen Ort fortsetzen zu müssen. Weiter hätten inhaltliche Gründe gegen die Aufnahme des Studiums der Sozialpädagogik an einer Hochschule des Landes Sachsen gesprochen. Anfang 1991 habe das Studienfach der Sozialpädagogik auf dem Gebiet der ehemaligen DDR auf einer bis dahin dort ausgeübten und westdeutschen Lehrinhalten sowie -methoden völlig konträren Ideologie basiert. Deshalb sei sie zu dieser Zeit als kaufmännische Angestellte berufstätig gewesen. Während der Versorgung und Erziehung ihrer Kinder sei eine Studienaufnahme nicht möglich gewesen. Mittlerweile gingen beide Kinder in die dritte und fünfte Klasse und es bestehe hinreichend Zeit, den seit dem Abitur bestehenden Wunsch nach Aufnahme des Studiums der Sozialpädagogik zu realisieren. Auf Grund ihrer Berufsausbildung, der Berufstätigkeit sowie der Zeit der Kindererziehung sei sie unmittelbar zum nächsten Semesterbeginn bei der Fachhochschule Ludwigsburg zum Studium der Sozialpädagogik zugelassen worden. Im Hinblick auf den ablehnenden Bescheid habe sie den geplanten Studienbeginn jedoch verschoben. Sie habe einen Anspruch auf Ausbildungsförderung auf Grund der Ausnahmetatbestände des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4 BAföG. Seit ihrer ersten Schwangerschaft sei sie aus familiären Gründen gehindert gewesen, das Studium der Sozialpädagogik aufzunehmen. Die Aufnahme einer Ausbildung vor der Einschulung der Kinder sei als unzumutbar anzusehen. Vor Beginn der Kindeserziehung habe keine schuldhafte Verzögerung des Studienbeginns vorgelegen. Denn eine Orientierungsphase von insgesamt bis zu drei Jahren zwischen dem Abschluss der allgemein bildenden Schule und dem Beginn der Kindererziehung bleibe außer Betracht. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der dreijährigen Orientierungsphase sei die Beendigung ihrer Ausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel im Jahre 1990. Selbst wenn aber die dreijährige Orientierungsphase mit Ablegung des Abiturs begonnen hätte, wäre sie aus persönlichen bzw. familiären Gründen gehindert gewesen, das Studium der Sozialpädagogik vor Beginn ihrer ersten Schwangerschaft aufzunehmen. Ein Studienbeginn wäre nur in Sachsen möglich gewesen, da ihr Ehemann sich dort zwingend aufgehalten habe. Die Aufnahme des Studiums der Sozialpädagogik in Sachsen sei ihr jedoch nicht zumutbar gewesen. Zum einen habe sie nicht über die für eine Studienaufnahme erforderliche, zeitliche Planungssicherheit verfügt. Angesichts der beruflichen Situation ihres Ehemannes habe sie jederzeit damit rechnen müssen, dass dessen Arbeitsplatz verlegt werde und sie an einer anderen Hochschule mit einer unterschiedlichen Studien- und Prüfungsordnung ihr Studium hätte fortsetzen müssen. Außerdem seien die Lehrinhalte im Fach Sozialpädagogik sowie deren Methodik und Didaktik Anfang 1991 mit den inhaltlichen Erfordernissen einer westdeutschen Hochschule nicht vergleichbar gewesen. Die besondere Situation der Hochschulen im Jahre 1991 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR hätte kein Ausbildungsangebot im Sinne von § 10 Abs. 3 BAföG dargestellt. Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung ergebe sich auch aus § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG. Infolge einer einschneidenden Veränderung ihrer persönlichen Verhältnisse sei sie bedürftig geworden und habe noch keine Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen. Ihr ehemaliger Ehemann habe unter einer psychischen Erkrankung gelitten, so dass er sich von April bis Juni 2000 stationär in einer psychiatrischen Klinik habe behandeln lassen müssen. Im Juli 2000 sei es zur vorläufigen Trennung von ihrem Ehemann gekommen. Im Juli 2001 hätten sie sich endgültig getrennt. Ihr ehemaliger Ehemann sei erwerbsunfähig geworden und habe keinen Unterhalt zahlen können. Am 01.07.2002 sei sie aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen und habe Scheidungsantrag gestellt. Die Auseinandersetzung des ehelichen Vermögens sei bei einem Notartermin am 14.10.2003 vollzogen worden, bei dem auch das gemeinsame Haus auf Grund der besonderen Umstände der Eheauseinandersetzung mit immensen Verlusten habe verkauft werden müssen. Die Auseinandersetzung der finanziellen Seite der Ehe habe erst am 26.02.2004 mit der Einigung über die Zugewinnrechnung endgültig abgeschlossen werden können. Auf Grund der Scheidung sei sie bedürftig geworden. Unverzüglich nach Eintritt der Bedürftigkeit habe sie sich um die Aufnahme der Ausbildung bemüht. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2004 wies das Studentenwerk S den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, eine lückenlose Kette von Hinderungsgründen liege im Falle der Klägerin nicht vor. Mit dem Abitur habe die Orientierungsphase begonnen, die im Jahre 1991 geendet habe. Bis zur Geburt der Kinder habe ein familiärer Hinderungsgrund nicht bestanden. Vielmehr sei die Klägerin als kaufmännische Angestellte tätig gewesen. Sie habe jedoch die Möglichkeit gehabt, in Sachsen ein Studium in der Fachrichtung Sozialpädagogik aufzunehmen. Bei der Klägerin liege auch keine einschneidende Veränderung ihrer persönlichen Verhältnisse vor. Ihre Scheidung sei nicht nach jahrzehntelanger Ehe erfolgt. Sie habe auch nicht unverzüglich nach Eintritt der Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen ihrer persönlichen Verhältnisse die Ausbildung aufgenommen. Die Scheidung sei im September 2003 erfolgt. Erst zum Wintersemester 2004/05 habe die Klägerin jedoch beabsichtigt, eine Ausbildung an der Evangelischen Fachhochschule R aufzunehmen. 7 Am 13.01.2005 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Forderung einer lückenlosen Kette von Hinderungsgründen im Zeitraum bis zum 30. Lebensjahr führe zu einer Diskriminierung von Auszubildenden mit Kindern. Die kinderlose Auszubildende habe einen Orientierungszeitraum vom Erreichen der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Erreichen der Altersgrenze. Den Auszubildenden mit Kindern, die vor Vollendung des 30. Lebensjahres geboren würden, stehe jedoch nur eine kürzere Orientierungszeit bis zur Geburt des Kindes zur Verfügung. Da sie im Alter von 25 Jahren Mutter geworden sei, hätten ihr als freie Orientierungsphase nur drei Jahre zur Verfügung gestanden und damit weniger als ein Drittel der Orientierungsphase einer Auszubildenden ohne Kinder. Verfassungsrechtlich sei es jedenfalls geboten, für Zeiträume, die weit vor dem Erreichen der Altersgrenze lägen, weniger strenge Anforderungen an das Gewicht der Hinderungsgründe zu stellen. Aber auch für den Zeitraum 1991 (Ablauf der Orientierungsphase) bis 1993 (Geburt des ersten Kindes) liege ein Hinderungsgrund für die Aufnahme der Ausbildung vor. In dieser Zeit sei es ihr weder möglich noch zumutbar gewesen, in Dresden mit dem Studium der Sozialpädagogik zu beginnen. Die Evangelische Fachhochschule für soziale Arbeit in Dresden sei erst am 10.07.1991 gegründet worden. Theoretisch hätte eine Chance zum Studium erst ab dem 01.10.1991 bestanden. Außerdem sei in der Wendezeit ein Studium der Sozialpädagogik in einer westdeutschen Maßstäben hinsichtlich Lehrinhalt, Methodik und Didaktik vergleichbaren Weise nicht möglich gewesen, da die ehemalige DDR sozialpädagogisch anders geschult gewesen sei und die entsprechenden Strukturen erst hätten erarbeitet werden müssen. Außerdem seien im Jahre 1991 und in den Folgejahren auf Grund des bestehenden Bewerberüberhangs vorrangig solche älteren Bewerber aufgenommen worden, die in der Zeit der DDR benachteiligt worden seien. Zudem sei eine Studienaufnahme ihr unzumutbar gewesen. Die Entfernung von ihrem Wohnort bis zur Fachhochschule in D habe für eine einfache Strecke 112 km betragen. Dies hätte ca. 1 ½ Stunden Autofahrt bedeutet. Auch im Hinblick auf die berufliche Situation ihres Ehemannes sei ihr die Aufnahme eines Studiums in D unzumutbar gewesen, da sie jederzeit damit habe rechnen müssen, dass dessen Arbeitsplatz verlegt werde und sie daher den Studienort hätte wechseln müssen. Auch nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG habe sie Anspruch auf Ausbildungsförderung, da sie infolge einer einschneidenden Veränderung ihrer persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden sei. Von der Scheidung ihrer 14-jährigen Ehe seien ihre beiden sieben und neun Jahre alten Kinder betroffen gewesen. Infolge der Scheidung habe sie die Kinder alleine erziehen und eine Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen, um eine drohende Sozialhilfebedürftigkeit abzuwenden. Sie habe unverzüglich nach Eintritt der Bedürftigkeit am 26.02.2004 die Ausbildung aufgenommen. Auch im Hinblick auf die im September 2003 erfolgte Scheidung wäre die Studienaufnahme zum 15.07.2004 unverzüglich. Die Evangelische Fachhochschule R biete lediglich einmal jährlich die Studienaufnahme an. Die Frist hierzu laufe stets im Juli ab. Für das Jahr 2003 sei diese Frist mit der Scheidung im September 2003 bereits um zwei Monate verstrichen gewesen. Von einer schuldhaften Verzögerung der Studienaufnahme könne keine Rede sein. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Bescheid des Studentenwerks Stuttgart vom 17.08.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21.12.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Grunde nach vorab zu entscheiden, dass das beabsichtigte Studium an der Evangelischen Fachhochschule R im Studiengang Sozialpädagogik förderungsfähig ist. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er verweist auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen. Ergänzend trägt er vor, nach Ablauf der Orientierungsphase im Jahre 1991 bis zur Geburt des ersten Kindes am 23.10.1993 habe ein Hinderungsgrund für die Aufnahme eines Studiums nicht vorgelegen. Für die Annahme einer Ausnahme nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG müssten Umstände vorliegen, die in der Person des Auszubildenden oder in seinen familiären Bindungen, nicht in der Umwelt des Auszubildenden und außerhalb seiner Familie lägen. Deshalb könne nicht berücksichtigt werden, dass die für die Klägerin geeignete Ausbildungsstätte mehr als 100 km von ihrem Wohnort entfernt gewesen sei. Auch die von der Klägerin benannten Studienbedingungen im Jahre 1991 an der Fachhochschule für Sozialwesen in D stellten keinen Hinderungsgrund dar. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG seien gleichfalls nicht erfüllt. Bei einer Scheidung liege eine einschneidende Veränderung nur vor, wenn diese eine außerhalb des Erwerbslebens stehende Frau nach Jahrzehnte langer Ehe betreffe. Die Klägerin verfüge jedoch über eine abgeschlossene Ausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel. Vor diesem Hintergrund habe sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Der Klägerin sei weiter vorzuwerfen, nicht unverzüglich nach Eintritt der Bedürftigkeit die Ausbildung aufgenommen zu haben. Ihr sei zumutbar gewesen, bereits während des laufenden Scheidungsverfahrens sich zum nächstmöglichen Termin an der Evangelischen Fachhochschule für Sozialwesen R zu bewerben. Es habe keinen Grund gegeben, zunächst den Vollzug der Scheidung abzuwarten und sich erst dann an der Fachhochschule zu bewerben. 13 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Mit dem Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO). 15 Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf positive Vorabentscheidung dem Grunde nach über die Förderungsfähigkeit ihres nach Erreichen der Altersgrenze geplanten Studiums an der Evangelischen Fachhochschule R. 16 Nach § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 BAföG hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 BAföG vorliegen. Da § 10 Abs. 3 BAföG mit der Altsgrenze nur eine Schranke des Förderungsanspruchs und die Ausnahmen von ihr regelt, kann die Vorabentscheidung nach § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 BAföG nur beansprucht werden, wenn über das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Privilegierungstatbestände des § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG hinaus die Förderungsfähigkeit der vom Antragsteller benannten Ausbildung dem Grunde nach feststeht (vgl. BVerwG, Urt. vom 01.10.1998, FamRZ 1999, 618). 17 Die von der Klägerin geplante Ausbildung an der Evangelischen Fachhochschule R ist dem Grunde nach förderungsfähig. Bei diesem geplanten Studium handelt es sich um die Erstausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG. 18 Die Förderung der Klägerin scheitert auch nicht daran, dass sie bei Beginn des geplanten Studiums das 30. Lebensjahr bereits vollendet hat. Denn bei der Klägerin liegt der Ausnahmefall des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG vor. Nach dieser Bestimmung gilt die Altersgrenze von 30 Jahren nicht, wenn der Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere der Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren, gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen. 19 Dementsprechend ist ein Auszubildender dann an der rechtzeitigen Aufnahme der Ausbildung als gehindert anzusehen, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte (vgl. BVerwG, Urt. vom 10.10.1985, NVwZ 1986, 216 = FamRZ 1986, 302; Beschl. vom 08.03.1989, NVwZ-RR 1989, 560; Beschl. vom 06.11.1991, FamRZ 1992, 990 und Urt. vom 28.04.1998, NVwZ-Beilage 1998, 89 = FamRZ 1998, 1398). Dies ist dann der Fall, wenn dem Auszubildenden die Aufnahme der Ausbildung, die er nunmehr gefördert haben möchte, in der davor liegenden Zeit entweder nicht möglich oder nicht zumutbar war (vgl. BVerwG, Urt. vom 10.02.1983, Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 7 und Beschl. vom 08.03.1989 aaO.). Für diese Feststellung reicht es allerdings nicht aus, dass der Auszubildende Hinderungsgründe nur für die letzten Jahre vor Erreichen der Altersgrenze geltend macht. Vielmehr ist grundsätzlich auf den gesamten Zeitraum bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres abzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 08.03.1989 aaO.; Beschl. vom 06.11.1991 aaO. und Urt. vom 28.04.1998 aaO.; a. A. mit beachtlichen Argumenten VG Hannover, Urt. vom 07.03.1989, FamRZ 1990, 330). Allerdings kann eine lückenlose Kette zwingender Hinderungsgründe zurück bis zur Beendigung der allgemeinbildenden Ausbildung nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Urt. vom 10.02.1983 aaO.; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 10 RdNr. 9). Vielmehr steigen die Anforderungen an das Gewicht der Hinderungsgründe mit dem Lebensalter an, weil das Gesetz vom Auszubildenden nicht verlangt, so früh wie möglich mit der berufsqualifizierenden Ausbildung zu beginnen, sondern dem Einzelnen im Grundsatz bis zum 30. Lebensjahr Zeit lässt, die beabsichtigte Ausbildung aufzunehmen. Daher dürfen einem kurz vor Erreichen der Altersgrenze stehenden Förderungsbewerber höhere Anstrengungen abverlangt werden, als es bei einem deutlich jüngeren Bewerber der Fall ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 16.08.1993 – 7 S 1051/93 – und Urt. vom 11.06.2003 – 7 S 82/01 – juris –). 20 Nach diesen Maßstäben war die Klägerin aus persönlichen und familiären Gründen gehindert, den geplanten Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen. Seit Oktober 1993 hatte sich die Klägerin der Erziehung ihrer Kinder zu widmen und sie hat diese Aufgabe auch wahrgenommen. Die Erwerbstätigkeit der Klägerin seit dem Jahre 1999 lässt den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Verhinderung aus persönlichen oder familiären Gründen und der Verzögerung des Ausbildungsbeginns nicht entfallen. Nach dem glaubhaften Vorbringen der Klägerin hat sie ihre berufliche Tätigkeit als geringfügig Beschäftigte in der Zeit von 1999 bis zum Jahre 2001 in den Vormittagsstunden ausgeübt und damit zu einer Zeit, als ihre Kinder die Schule bzw. den Kindergarten besuchten. Der damalige Ehemann der Klägerin konnte ihre Aufgabe bei der Versorgung und Erziehung ihrer Kinder nicht mitübernehmen, da er zunächst berufstätig war und 1999 psychisch erkrankt ist und sich monatelang in Kliniken aufgehalten hat. Zwar hat die Klägerin im Jahr 2001 ihre berufliche Tätigkeit auf 17,5 Stunden pro Woche erhöht. Auch diese Teilzeitarbeit der Klägerin war jedoch durch die Schulstunden ihrer Kinder abgedeckt. Im Übrigen darf die Erwerbstätigkeit einer Person nach der Geburt des Kindes nur dann zur Unanwendbarkeit des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG führen, wenn diese auch ohne ihre Erwerbstätigkeit ein Familieneinkommen hätte, das ohne Berücksichtigung bedürftigkeitsabhängiger Sozialleistungen oberhalb der Leistungen der Sozialhilfe läge. Dient die Entscheidung zu Gunsten der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit dazu, der Sozialhilfebedürftigkeit zu entgehen, so kann dem Elternteil später nicht entgegengehalten werden, er hätte stattdessen eine Ausbildung beginnen können (vgl. BVerfG, Beschl. vom 26.11.1999, NVwZ 2000, 312 = FamRZ 2000, 476). So liegt der Fall hier. Der Ehemann der Klägerin ist im Jahre 1999 psychisch erkrankt und infolgedessen arbeitslos geworden. Er ist deshalb seit dem Jahre 1999 nicht in der Lage, zum Familieneinkommen beizutragen. Zur Vermeidung der Sozialhilfebedürftigkeit hat die Klägerin deshalb eine Erwerbstätigkeit im Jahre 1999 aufgenommen und diese im Jahre 2001 erweitert. Angesichts der familiären Verhältnisse der Klägerin ist somit festzuhalten, dass sie in der Zeit seit Oktober 1993 aus von ihr nicht zu vertretenden, in ihren persönlichen Lebensverhältnissen liegenden Gründen gehindert gewesen ist, eine ihrer Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen. 21 Aber auch für die Zeit vor der Geburt ihres Sohnes M kann sich die Klägerin auf die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG berufen. Die Klägerin hat nach ihrem Abitur von einem sofortigen Studienbeginn abgesehen, da sie zunächst praktische Berufs- und Lebenserfahrung im Rahmen einer kaufmännischen Ausbildung hat sammeln wollen. Dementsprechend hat sie von 1988 bis 1990 eine Ausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel absolviert und bis Anfang 1991 in diesem Beruf in H gearbeitet. Dies hält auch der Beklagte nicht für förderungsschädlich, da er der Klägerin entsprechend Ziffer 10.3.4 VwV eine dreijährige Orientierungsphase nach Abschluss der allgemeinbildenden Schule zubilligt. Entgegen der Ansicht des Beklagten stellen aber auch die von der Klägerin für die Zeit von 1991 bis 1993 geltend gemachten Hinderungsgründe beachtliche persönliche Gründe im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG dar. Unter dem Gesichtspunkt einer eigenverantwortlichen Ausbildungsplanung kann der Klägerin nicht vorgehalten werden, ein Studium in der Fachrichtung Sozialpädagogik in Sachsen nicht aufgenommen zu haben. Diesem vom Beklagten erhobenen Vorwurf begegnet die Klägerin mit der einleuchtenden Erklärung, im Hinblick auf die berufliche Situation ihres Ehemannes sei ihr die Aufnahme eines Studiums in D unzumutbar gewesen, da sie jederzeit damit habe rechnen müssen, dass dessen Arbeitsplatz verlegt werde und sie daher den Studienort hätte wechseln müssen. Der Klägerin kann nicht entgegengehalten werden, sie hätte im Falle eines Arbeitsplatzwechsels ihres Ehemannes an eine andere Universität wechseln können. Denn auf Grund der unterschiedlichen fachlichen Schwerpunkte an den jeweiligen Hochschulen ist ein Hochschulwechsel generell geeignet, Verzögerungen herbeizuführen. Dies gilt in besonderem Maße, wenn der Wechsel bereits nach dem ersten Fachsemester und nicht erst dann vollzogen wird, wenn eine fachliche Zäsur erreicht ist, die einen Hochschulwechsel ohne größere Reibungsverluste ermöglicht. Selbst wenn der Klägerin damals die Aufnahme eines Studiums in Dresden objektiv möglich war – dies wird von ihr unter Hinweis darauf, dass auf Grund des bestehenden Bewerberüberhangs im Jahre 1991 und in den Folgejahren vorrangig solche älteren Bewerber aufgenommen worden seien, die in der Zeit der DDR benachteiligt worden seien, in Abrede gestellt – so war es ihr jedenfalls nicht zumutbar, das Studium ihrer Wahl an der Fachhochschule in Dresden aufzunehmen. Wie bereits oben dargelegt, müssen die Hinderungsgründe in diesem maßgeblichen Lebensalter, um als solche anerkannt werden zu können, nicht das bei Herannahen der Altersgrenze zu fordernde Gewicht haben. Deshalb erscheint es geboten, den von der Klägerin geltend gemachten Grund für die Verzögerung als echten Hinderungsgrund anzuerkennen. 22 Im vorliegenden Fall sind aber auch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG erfüllt. Nach dieser Bestimmung gilt die Altersgrenze von 30 Jahren nicht, wenn der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat. 23 Die Klägerin hat noch keine nach diesem Gesetz förderungsfähige Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen. Die Ausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel, welche sie in den Jahren 1988 bis 1990 durchgeführt und berufsqualifizierend abgeschlossen hat, war als betrieblich geprägte Ausbildung nach dem Bundesausbildungsgesetz, das in § 2 BAföG neben Hochschulausbildungen nur schulisch geprägte Ausbildungen erfasst, nicht förderungsfähig. 24 Die Klägerin erfüllt auch die weitere Voraussetzung, dass sich die persönlichen Verhältnisse einschneidend verändert haben. Zu den persönlichen Verhältnissen im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG gehören alle subjektiven und objektiven Umstände, die die Lebensführung in wirtschaftlicher, beruflicher und sonstiger persönlicher Weise prägen. Eine Änderung der persönlichen Verhältnisse ist einschneidend, die durch ein Ereignis herbeigeführt wird, das den Auszubildenden zu einem Neubeginn seiner Lebensführung zwingt (vgl. BVerwG, Urt. vom 09.05.1985, BVerwGE 71, 268 = FamRZ 1985, 970; Urt. vom 04.07.1985, NVwZ 1986, 383 = FamRZ 1986, 108; Beschl. vom 02.06.1989, Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 16 und Urt. vom 12.12.2002, NVwZ-RR 2003, 499 = FamRZ 2003, 1185). § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG setzt nicht voraus, dass das die einschneidende Veränderung herbeiführende Ereignis plötzlich und unerwartet eintritt (vgl. BVerwG, Urt. vom 12.12.2002 aaO.). So sind die Ehescheidung oder der Tod des Ehegatten, aber auch sonstige Ereignisse wie ein Arbeitsplatzverlust wegen einer krankheits- oder unfallbedingten Behinderung als einschneidende Veränderung der persönlichen Verhältnisse des Auszubildenden anerkannt (vgl. BVerwG, Urt. vom 04.07.1985 aaO. und Urt. vom 12.12.2002 aaO.). Damit stellt die Ehescheidung im September 2003 eine einschneidende Veränderung in den persönlichen Verhältnissen der Klägerin dar. Durch die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist die Klägerin auch bedürftig geworden. Bedürftigkeit im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG ist gegeben, wenn der Auszubildende über einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 90 SGB XII (bis 31.12.2004 § 88 BSHG) nicht verfügt und sein monatliches Einkommen die nach § 85 SGB XII (bis 31.12.2004 § 79 BSHG) maßgebliche Einkommensgrenze nicht übersteigt (vgl. BVerwG, Urt. vom 04.07.1985, NVwZ 1986, 383 = FamRZ 1986, 108). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung substantiiert dargelegt, dass diese Voraussetzung bei ihr erfüllt ist. 25 Entgegen der Ansicht des Beklagten fehlt es auch nicht an dem nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG gebotenen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Eintritt der Bedürftigkeit und der Aufnahme der beabsichtigten Ausbildung. Unverzüglich, d. h. nicht auf schuldhaftem Zögern beruhend, ist das Verhalten eines Auszubildenden im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG dann nicht mehr, wenn es eine rechtliche Obliegenheit verletzt und dem Auszubildenden vorwerfbar ist. Ob der Auszubildende den Ausbildungsabschnitt, für den er Ausbildungsförderung beantragt, unverzüglich begonnen hat, beurteilt sich nicht allein nach objektiven Umständen. Es ist vielmehr auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen dem Auszubildenden vorwerfbar ist und ihn damit ein Verschulden trifft. Auch ein vom Auszubildenden aus entschuldbaren Gründen hinausgezögerter Beginn des Ausbildungsabschnitts kann deshalb noch unverzüglich sein (vgl. BVerwG, Urt. vom 21.11.1991, MDR 1992, 814 = FamRZ 1992, 1111 und Urt. vom 16.12.1992, NVwZ-RR 1993, 415 = DVBl. 1993, 786 = FamRZ 1993, 1004). In diesem Sinne hat es die Klägerin nicht zu vertreten, dass sie die Aufnahme ihrer Ausbildung an der Evangelischen Fachhochschule R erst zum Wintersemester 2004/05 beabsichtigt hat. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Evangelische Fachhochschule R nur einmal jährlich die Studienaufnahme anbietet und die Frist hierzu stets im Juli abläuft. Zum Zeitpunkt der Scheidung im September 2003 war diese Frist somit um zwei Monate verstrichen. Es stellt keine Obliegenheitsverletzung dar, dass die Klägerin sich nicht bereits während des laufenden Scheidungsverfahrens an der Evangelischen Fachhochschule für Sozialwesen R beworben hat. Angesichts der psychischen Belastung, die mit einem Scheidungsverfahren verbunden ist, kann der Klägerin nicht vorgeworfen werden, sie hätte sich schon vor der ausgesprochenen Scheidung im September 2003 um ihre Ausbildung kümmern müssen. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. Gründe 14 Mit dem Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO). 15 Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf positive Vorabentscheidung dem Grunde nach über die Förderungsfähigkeit ihres nach Erreichen der Altersgrenze geplanten Studiums an der Evangelischen Fachhochschule R. 16 Nach § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 BAföG hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 BAföG vorliegen. Da § 10 Abs. 3 BAföG mit der Altsgrenze nur eine Schranke des Förderungsanspruchs und die Ausnahmen von ihr regelt, kann die Vorabentscheidung nach § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 BAföG nur beansprucht werden, wenn über das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Privilegierungstatbestände des § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG hinaus die Förderungsfähigkeit der vom Antragsteller benannten Ausbildung dem Grunde nach feststeht (vgl. BVerwG, Urt. vom 01.10.1998, FamRZ 1999, 618). 17 Die von der Klägerin geplante Ausbildung an der Evangelischen Fachhochschule R ist dem Grunde nach förderungsfähig. Bei diesem geplanten Studium handelt es sich um die Erstausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG. 18 Die Förderung der Klägerin scheitert auch nicht daran, dass sie bei Beginn des geplanten Studiums das 30. Lebensjahr bereits vollendet hat. Denn bei der Klägerin liegt der Ausnahmefall des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG vor. Nach dieser Bestimmung gilt die Altersgrenze von 30 Jahren nicht, wenn der Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere der Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren, gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen. 19 Dementsprechend ist ein Auszubildender dann an der rechtzeitigen Aufnahme der Ausbildung als gehindert anzusehen, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte (vgl. BVerwG, Urt. vom 10.10.1985, NVwZ 1986, 216 = FamRZ 1986, 302; Beschl. vom 08.03.1989, NVwZ-RR 1989, 560; Beschl. vom 06.11.1991, FamRZ 1992, 990 und Urt. vom 28.04.1998, NVwZ-Beilage 1998, 89 = FamRZ 1998, 1398). Dies ist dann der Fall, wenn dem Auszubildenden die Aufnahme der Ausbildung, die er nunmehr gefördert haben möchte, in der davor liegenden Zeit entweder nicht möglich oder nicht zumutbar war (vgl. BVerwG, Urt. vom 10.02.1983, Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 7 und Beschl. vom 08.03.1989 aaO.). Für diese Feststellung reicht es allerdings nicht aus, dass der Auszubildende Hinderungsgründe nur für die letzten Jahre vor Erreichen der Altersgrenze geltend macht. Vielmehr ist grundsätzlich auf den gesamten Zeitraum bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres abzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 08.03.1989 aaO.; Beschl. vom 06.11.1991 aaO. und Urt. vom 28.04.1998 aaO.; a. A. mit beachtlichen Argumenten VG Hannover, Urt. vom 07.03.1989, FamRZ 1990, 330). Allerdings kann eine lückenlose Kette zwingender Hinderungsgründe zurück bis zur Beendigung der allgemeinbildenden Ausbildung nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Urt. vom 10.02.1983 aaO.; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 10 RdNr. 9). Vielmehr steigen die Anforderungen an das Gewicht der Hinderungsgründe mit dem Lebensalter an, weil das Gesetz vom Auszubildenden nicht verlangt, so früh wie möglich mit der berufsqualifizierenden Ausbildung zu beginnen, sondern dem Einzelnen im Grundsatz bis zum 30. Lebensjahr Zeit lässt, die beabsichtigte Ausbildung aufzunehmen. Daher dürfen einem kurz vor Erreichen der Altersgrenze stehenden Förderungsbewerber höhere Anstrengungen abverlangt werden, als es bei einem deutlich jüngeren Bewerber der Fall ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 16.08.1993 – 7 S 1051/93 – und Urt. vom 11.06.2003 – 7 S 82/01 – juris –). 20 Nach diesen Maßstäben war die Klägerin aus persönlichen und familiären Gründen gehindert, den geplanten Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen. Seit Oktober 1993 hatte sich die Klägerin der Erziehung ihrer Kinder zu widmen und sie hat diese Aufgabe auch wahrgenommen. Die Erwerbstätigkeit der Klägerin seit dem Jahre 1999 lässt den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Verhinderung aus persönlichen oder familiären Gründen und der Verzögerung des Ausbildungsbeginns nicht entfallen. Nach dem glaubhaften Vorbringen der Klägerin hat sie ihre berufliche Tätigkeit als geringfügig Beschäftigte in der Zeit von 1999 bis zum Jahre 2001 in den Vormittagsstunden ausgeübt und damit zu einer Zeit, als ihre Kinder die Schule bzw. den Kindergarten besuchten. Der damalige Ehemann der Klägerin konnte ihre Aufgabe bei der Versorgung und Erziehung ihrer Kinder nicht mitübernehmen, da er zunächst berufstätig war und 1999 psychisch erkrankt ist und sich monatelang in Kliniken aufgehalten hat. Zwar hat die Klägerin im Jahr 2001 ihre berufliche Tätigkeit auf 17,5 Stunden pro Woche erhöht. Auch diese Teilzeitarbeit der Klägerin war jedoch durch die Schulstunden ihrer Kinder abgedeckt. Im Übrigen darf die Erwerbstätigkeit einer Person nach der Geburt des Kindes nur dann zur Unanwendbarkeit des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG führen, wenn diese auch ohne ihre Erwerbstätigkeit ein Familieneinkommen hätte, das ohne Berücksichtigung bedürftigkeitsabhängiger Sozialleistungen oberhalb der Leistungen der Sozialhilfe läge. Dient die Entscheidung zu Gunsten der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit dazu, der Sozialhilfebedürftigkeit zu entgehen, so kann dem Elternteil später nicht entgegengehalten werden, er hätte stattdessen eine Ausbildung beginnen können (vgl. BVerfG, Beschl. vom 26.11.1999, NVwZ 2000, 312 = FamRZ 2000, 476). So liegt der Fall hier. Der Ehemann der Klägerin ist im Jahre 1999 psychisch erkrankt und infolgedessen arbeitslos geworden. Er ist deshalb seit dem Jahre 1999 nicht in der Lage, zum Familieneinkommen beizutragen. Zur Vermeidung der Sozialhilfebedürftigkeit hat die Klägerin deshalb eine Erwerbstätigkeit im Jahre 1999 aufgenommen und diese im Jahre 2001 erweitert. Angesichts der familiären Verhältnisse der Klägerin ist somit festzuhalten, dass sie in der Zeit seit Oktober 1993 aus von ihr nicht zu vertretenden, in ihren persönlichen Lebensverhältnissen liegenden Gründen gehindert gewesen ist, eine ihrer Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen. 21 Aber auch für die Zeit vor der Geburt ihres Sohnes M kann sich die Klägerin auf die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG berufen. Die Klägerin hat nach ihrem Abitur von einem sofortigen Studienbeginn abgesehen, da sie zunächst praktische Berufs- und Lebenserfahrung im Rahmen einer kaufmännischen Ausbildung hat sammeln wollen. Dementsprechend hat sie von 1988 bis 1990 eine Ausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel absolviert und bis Anfang 1991 in diesem Beruf in H gearbeitet. Dies hält auch der Beklagte nicht für förderungsschädlich, da er der Klägerin entsprechend Ziffer 10.3.4 VwV eine dreijährige Orientierungsphase nach Abschluss der allgemeinbildenden Schule zubilligt. Entgegen der Ansicht des Beklagten stellen aber auch die von der Klägerin für die Zeit von 1991 bis 1993 geltend gemachten Hinderungsgründe beachtliche persönliche Gründe im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG dar. Unter dem Gesichtspunkt einer eigenverantwortlichen Ausbildungsplanung kann der Klägerin nicht vorgehalten werden, ein Studium in der Fachrichtung Sozialpädagogik in Sachsen nicht aufgenommen zu haben. Diesem vom Beklagten erhobenen Vorwurf begegnet die Klägerin mit der einleuchtenden Erklärung, im Hinblick auf die berufliche Situation ihres Ehemannes sei ihr die Aufnahme eines Studiums in D unzumutbar gewesen, da sie jederzeit damit habe rechnen müssen, dass dessen Arbeitsplatz verlegt werde und sie daher den Studienort hätte wechseln müssen. Der Klägerin kann nicht entgegengehalten werden, sie hätte im Falle eines Arbeitsplatzwechsels ihres Ehemannes an eine andere Universität wechseln können. Denn auf Grund der unterschiedlichen fachlichen Schwerpunkte an den jeweiligen Hochschulen ist ein Hochschulwechsel generell geeignet, Verzögerungen herbeizuführen. Dies gilt in besonderem Maße, wenn der Wechsel bereits nach dem ersten Fachsemester und nicht erst dann vollzogen wird, wenn eine fachliche Zäsur erreicht ist, die einen Hochschulwechsel ohne größere Reibungsverluste ermöglicht. Selbst wenn der Klägerin damals die Aufnahme eines Studiums in Dresden objektiv möglich war – dies wird von ihr unter Hinweis darauf, dass auf Grund des bestehenden Bewerberüberhangs im Jahre 1991 und in den Folgejahren vorrangig solche älteren Bewerber aufgenommen worden seien, die in der Zeit der DDR benachteiligt worden seien, in Abrede gestellt – so war es ihr jedenfalls nicht zumutbar, das Studium ihrer Wahl an der Fachhochschule in Dresden aufzunehmen. Wie bereits oben dargelegt, müssen die Hinderungsgründe in diesem maßgeblichen Lebensalter, um als solche anerkannt werden zu können, nicht das bei Herannahen der Altersgrenze zu fordernde Gewicht haben. Deshalb erscheint es geboten, den von der Klägerin geltend gemachten Grund für die Verzögerung als echten Hinderungsgrund anzuerkennen. 22 Im vorliegenden Fall sind aber auch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG erfüllt. Nach dieser Bestimmung gilt die Altersgrenze von 30 Jahren nicht, wenn der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat. 23 Die Klägerin hat noch keine nach diesem Gesetz förderungsfähige Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen. Die Ausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel, welche sie in den Jahren 1988 bis 1990 durchgeführt und berufsqualifizierend abgeschlossen hat, war als betrieblich geprägte Ausbildung nach dem Bundesausbildungsgesetz, das in § 2 BAföG neben Hochschulausbildungen nur schulisch geprägte Ausbildungen erfasst, nicht förderungsfähig. 24 Die Klägerin erfüllt auch die weitere Voraussetzung, dass sich die persönlichen Verhältnisse einschneidend verändert haben. Zu den persönlichen Verhältnissen im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG gehören alle subjektiven und objektiven Umstände, die die Lebensführung in wirtschaftlicher, beruflicher und sonstiger persönlicher Weise prägen. Eine Änderung der persönlichen Verhältnisse ist einschneidend, die durch ein Ereignis herbeigeführt wird, das den Auszubildenden zu einem Neubeginn seiner Lebensführung zwingt (vgl. BVerwG, Urt. vom 09.05.1985, BVerwGE 71, 268 = FamRZ 1985, 970; Urt. vom 04.07.1985, NVwZ 1986, 383 = FamRZ 1986, 108; Beschl. vom 02.06.1989, Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 16 und Urt. vom 12.12.2002, NVwZ-RR 2003, 499 = FamRZ 2003, 1185). § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG setzt nicht voraus, dass das die einschneidende Veränderung herbeiführende Ereignis plötzlich und unerwartet eintritt (vgl. BVerwG, Urt. vom 12.12.2002 aaO.). So sind die Ehescheidung oder der Tod des Ehegatten, aber auch sonstige Ereignisse wie ein Arbeitsplatzverlust wegen einer krankheits- oder unfallbedingten Behinderung als einschneidende Veränderung der persönlichen Verhältnisse des Auszubildenden anerkannt (vgl. BVerwG, Urt. vom 04.07.1985 aaO. und Urt. vom 12.12.2002 aaO.). Damit stellt die Ehescheidung im September 2003 eine einschneidende Veränderung in den persönlichen Verhältnissen der Klägerin dar. Durch die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist die Klägerin auch bedürftig geworden. Bedürftigkeit im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG ist gegeben, wenn der Auszubildende über einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 90 SGB XII (bis 31.12.2004 § 88 BSHG) nicht verfügt und sein monatliches Einkommen die nach § 85 SGB XII (bis 31.12.2004 § 79 BSHG) maßgebliche Einkommensgrenze nicht übersteigt (vgl. BVerwG, Urt. vom 04.07.1985, NVwZ 1986, 383 = FamRZ 1986, 108). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung substantiiert dargelegt, dass diese Voraussetzung bei ihr erfüllt ist. 25 Entgegen der Ansicht des Beklagten fehlt es auch nicht an dem nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG gebotenen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Eintritt der Bedürftigkeit und der Aufnahme der beabsichtigten Ausbildung. Unverzüglich, d. h. nicht auf schuldhaftem Zögern beruhend, ist das Verhalten eines Auszubildenden im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG dann nicht mehr, wenn es eine rechtliche Obliegenheit verletzt und dem Auszubildenden vorwerfbar ist. Ob der Auszubildende den Ausbildungsabschnitt, für den er Ausbildungsförderung beantragt, unverzüglich begonnen hat, beurteilt sich nicht allein nach objektiven Umständen. Es ist vielmehr auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen dem Auszubildenden vorwerfbar ist und ihn damit ein Verschulden trifft. Auch ein vom Auszubildenden aus entschuldbaren Gründen hinausgezögerter Beginn des Ausbildungsabschnitts kann deshalb noch unverzüglich sein (vgl. BVerwG, Urt. vom 21.11.1991, MDR 1992, 814 = FamRZ 1992, 1111 und Urt. vom 16.12.1992, NVwZ-RR 1993, 415 = DVBl. 1993, 786 = FamRZ 1993, 1004). In diesem Sinne hat es die Klägerin nicht zu vertreten, dass sie die Aufnahme ihrer Ausbildung an der Evangelischen Fachhochschule R erst zum Wintersemester 2004/05 beabsichtigt hat. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Evangelische Fachhochschule R nur einmal jährlich die Studienaufnahme anbietet und die Frist hierzu stets im Juli abläuft. Zum Zeitpunkt der Scheidung im September 2003 war diese Frist somit um zwei Monate verstrichen. Es stellt keine Obliegenheitsverletzung dar, dass die Klägerin sich nicht bereits während des laufenden Scheidungsverfahrens an der Evangelischen Fachhochschule für Sozialwesen R beworben hat. Angesichts der psychischen Belastung, die mit einem Scheidungsverfahren verbunden ist, kann der Klägerin nicht vorgeworfen werden, sie hätte sich schon vor der ausgesprochenen Scheidung im September 2003 um ihre Ausbildung kümmern müssen. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.