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Urteil

A 4 K 13044/05

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Bundesamt kann gemäß § 34 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG eine isolierte Abschiebungsandrohung erlassen, wenn der Betroffene nicht als Asylberechtigter anerkannt ist und kein Aufenthaltstitel besteht. • Die frühere Besitzzeit von Aufenthaltstiteln steht dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen, wenn diese Titel zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Geltung mehr entfalten und gegebenenfalls rückwirkend entzogen wurden. • Eine isolierte Abschiebungsandrohung ist zwar zulässig, die konkret gesetzte Ausreisefrist muss aber den für das Asylverfahren geltenden Fristen (insbesondere §§ 36, 38, 39 AsylVfG) entsprechen; eine nicht gesetzeskonforme Fristsetzung ist aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit und Fristsetzung bei isolierter Abschiebungsandrohung • Das Bundesamt kann gemäß § 34 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG eine isolierte Abschiebungsandrohung erlassen, wenn der Betroffene nicht als Asylberechtigter anerkannt ist und kein Aufenthaltstitel besteht. • Die frühere Besitzzeit von Aufenthaltstiteln steht dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen, wenn diese Titel zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Geltung mehr entfalten und gegebenenfalls rückwirkend entzogen wurden. • Eine isolierte Abschiebungsandrohung ist zwar zulässig, die konkret gesetzte Ausreisefrist muss aber den für das Asylverfahren geltenden Fristen (insbesondere §§ 36, 38, 39 AsylVfG) entsprechen; eine nicht gesetzeskonforme Fristsetzung ist aufzuheben. Die Kläger, ursprünglich als staatenlose Kurden aus dem Libanon eingereist, stellten 1989 Asylanträge; diese wurden abgelehnt. Spätere Feststellungen und Verfahren führten dazu, dass das Bundesamt 1994 Feststellungen traf; die Kläger erhielten befristete Aufenthaltsbefugnisse bis 18.04.2002. Der VGH stellte 2005 fest, dass die Kläger türkische Staatsangehörige sind. Daraufhin ergänzte das Bundesamt am 29.09.2005 seine frühere Entscheidung und drohte den Klägern die Abschiebung in die Türkei mit einer Frist von einer Woche. Die Beklagte (Landeshauptstadt Stuttgart) lehnte am 11.11.2005 die Verlängerung früherer Aufenthaltstitel ab und nahm diese rückwirkend zurück; gegen die Rücknahmen wurde Widerspruch eingelegt. Die Kläger erhoben am 12.10.2005 Klage mit dem Ziel, den Bescheid des Bundesamts aufzuheben. • Rechtsgrundlage: § 34 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG ermöglicht dem Bundesamt die Erteilung einer Abschiebungsandrohung, auch isoliert nach Abschluss des Asylverfahrens; dies gilt auch bei ergänzender Benennung eines weiteren Abschiebungsziels. • Die Fiktion des erlaubten Aufenthalts nach § 69 Abs. 3 AuslG (und ihre Fortwirkung nach § 102 Abs. 1 S.4 AufenthG) begründet keinen echten Aufenthaltstitel und hindert das Bundesamt nicht, eine Abschiebungsandrohung zu erlassen. • Selbst bei möglicher Umwandlung in einen fingierten Titel wäre dieser durch die Entscheidung der Landeshauptstadt, die Verlängerung abzulehnen, entfallen; Widerspruch hat insoweit keine aufschiebende Wirkung (§ 84 Abs.2 S.1 AufenthG). • Die frühere Innehabung von Aufenthaltstiteln steht dem Erlass der Androhung nicht entgegen, wenn diese Titel zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Wirksamkeit mehr besitzen; die Landeshauptstadt durfte zudem abgelaufene Titel rückwirkend zurücknehmen, um mögliche Verfestigungen zu verhindern (§§ 9, 26 AufenthG). • Für die Zuständigkeit des Bundesamts spricht zudem, dass es auch für die Prüfung möglicher Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG zuständig wäre. • Die konkrete Fristsetzung im Bescheid ist rechtswidrig, weil das AsylVfG für Ausreise- und Abwendungsfristen abschließende Vorgaben macht (insbesondere §§ 36, 38, 39 AsylVfG); eine gesetzeskonforme Mindestfrist war nicht gewahrt. Die Klagen sind teilweise erfolgreich: Der Bescheid des Bundesamts vom 29.09.2005 wird insoweit aufgehoben, als die gesetzte Frist nicht den Vorgaben des AsylVfG entspricht. Im Übrigen sind die Klagen abgewiesen, weil das Bundesamt nach § 34 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG zuständig war und die Voraussetzungen für eine isolierte Abschiebungsandrohung vorlagen; frühere Aufenthaltstitel der Kläger standen dem nicht entgegen, da sie zum relevanten Zeitpunkt keine Wirksamkeit mehr entfaltet hatten und rückwirkend entzogen worden sind. Die Kostenverteilung wurde gerichtlich geregelt.