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Urteil

A 4 K 13044/05

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29.09.2005 wird hinsichtlich der Fristsetzung aufgehoben. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Die Kläger tragen je 3/8 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten; die Beklagte trägt je 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand 1 Die Kläger reisten im November 1989 in das Bundesgebiet ein und stellten Asylanträge. Sie gaben in diesem Zusammenhang an, sie seien staatenlose Kurden und hätten bislang im Libanon gelebt. Mit Bescheid vom 19.12.1989 lehnte das Bundesamt die Asylanträge als offensichtlich unbegründet ab. Die hiergegen erhobenen Klagen blieben ohne Erfolg (vgl. VG Stuttgart, U.v. 27.11.1990 - A 13 K 8339/90). Am 09.01.1992 stellten sie Folgeanträge. Mit Bescheid vom 23.03.1994 stellte das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 sowie des § 53 AuslG nicht vorliegen. Zugleich wurde ihnen die Abschiebung in den Libanon angedroht. Auf die hiergegen erhobenen Klagen verpflichtete das VG Stuttgart die Beklagte durch Urteil vom 29.11.1995 (A 13 K 12830/94) festzustellen, dass bezüglich des Libanon die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG vorliegen. In Vollzug des Urteil traf das Bundesamt mit Bescheid vom 31.03.1996 die entsprechende Feststellung. 2 Den Klägern wurden dann in der Folgezeit, zuletzt bis 18.04.2002 Aufenthaltsbefugnisse erteilt. Mit Bescheid vom 11.11.2005 lehnte die Landeshauptstadt Stuttgart eine Verlängerung ab und nahm rückwirkend sämtliche früher erteilten Aufenthaltsbefugnisse zurück. 3 Mit Bescheid vom 31.02.2000 widerrief das Bundesamt die Feststellung. Mit Urteil vom 27.06.2001 (A 13 K 11432/00) wies das VG Stuttgart die hiergegen erhobenen Klagen ab. Mit Urteil vom 01.06.2005 (A 13 S 952/04) änderte der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des VG Stuttgart und hob den Bescheid des Bundesamts vom 31.03.2000 auf und führte zur Begründung aus, bei den Klägern handele es sich nicht um staatenlose Kurden aus dem Libanon, sondern um türkische Staatsangehörige. Die Situation der Kurden im Libanon betreffe sie daher nicht. 4 Daraufhin ergänzte das Bundesamt mit Bescheid vom 29.09.2005 seinen Bescheid vom 23.03.1994 und forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und drohten ihnen die Abschiebung in die Türkei an. Der Bescheid wurde am 05.10.2005 zugestellt. 5 Am 12.10.2005 haben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung tragen sie vor: Das Bundesamt sei für die angegriffene Entscheidung nicht zuständig, weil den Klägern zwischenzeitlich Aufenthaltstitel erteilt worden seien. Auch wenn die zuständige Landeshauptstadt Stuttgart mittlerweile alle bisher erteilten Titel rückwirkend zurückgenommen habe, sei dadurch die Zuständigkeit des Bundesamts nicht wieder aufgelebt. Zudem sei gegen die Rücknahmen inzwischen Widerspruch eingelegt worden. 6 Sie beantragen, 7 den Bescheid des Bundesamts vom 29.09.2005 aufzuheben. 8 Die Beklagte ist der Klage aus den Gründen des angegriffenen Bescheids entgegen getreten. 9 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Dem Gericht lagen die Akten der Beklagten vor. Entscheidungsgründe 10 Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. 11 Rechtsgrundlage für den Erlass der angegriffenen Verfügung ist allein § 34 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG. Hiernach erlässt das Bundesamt die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und er keinen Aufenthaltstitel besitzt. Dies ist auch dann der Fall, wenn, wie hier, Gegenstand des Asylverfahrens nur die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG 1990 war. Die Vorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn die Abschiebungsandrohung nicht mit dem Asylablehnungsbescheid verbunden wurde und diese später isoliert ergeht (vgl. § 34 Abs. 2 AsylVfG). Dabei ist es unerheblich, ob zum Zeitpunkt des Erlasses der isolierten Abschiebungsandrohung der Ablehnungsbescheid bereits unanfechtbar geworden ist oder nicht (vgl. GK-AsylVfG § 34 Rn. 14). Auch wenn, wie hier, nachträglich eine erforderlich werdende Ergänzung der Abschiebungsandrohung um einen weiteren Abschiebungszielstaat vorgenommen wird, wofür auch das Bundesamt grundsätzlich zuständig ist (vgl. GK-AsylVfG § 34 Rn. 56 und 64), ist diese auf § 34 AsylVfG zu stützen. Der Sache nach handelt es sich hier allerdings um den Neuerlass einer Abschiebungsandrohung, da in diesem Zusammenhang auch eine neue Frist gesetzt werden musste und sich mit Rücksicht auf den erteilten Aufenthaltstitel die frühere Abschiebungsandrohung erledigt hatte (vgl. GK-AsylVfG, § 34 Rn. 107), woran auch dessen rückwirkende Rücknahme nichts zu ändern vermochte. 12 Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 34 AsylVfG und damit die Zuständigkeit des Bundesamts dann nicht gegeben sind, wenn eine Anerkennung als Asylberechtigter erfolgte und diese später nach § 73 AsylVfG zurückgenommen oder widerrufen wird (vgl. BVerwG, U.v. 20.04.1999 - 9 C 29.98 - InfAuslR 1999, 373). Denn in diesem Fall wurde der Betroffene zunächst gerade anerkannt. Lag nur eine Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG 1990 bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG vor und wird diese widerrufen, so ist die Vorschrift grundsätzlich weiter anwendbar (unklar BVerwG, a.a.O.). Diese Frage kann jedoch hier offen bleiben, da im Falle der Kläger nur eine Feststellung zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG 1990 getroffen wurde. 13 Aufgrund des von den Klägern bei der Landeshauptstadt Stuttgart im April 2002 gestellten Antrags auf Verlängerung ihrer bis 18.04.2002 gültigen Aufenthaltsbefugnisse war allerdings zunächst gem. § 69 Abs. 3 AuslG 1990 die Fiktion des erlaubten Aufenthalts eingetreten, die gem. § 102 Abs. 1 S. 4 AufenthG über den 31.12.2004 hinaus weiter galt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass insoweit mit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes keine Umwandlung in einen fingierten Titel nach § 81 Abs. 4 AufenthG eintrat (vgl. OVG NW, B.v. 31.01.2005 - 18 B 915704 - juris; GK-AufenthG § 102 Rn. 7). Die rein verfahrensrechtliche Legalisierung des Aufenthalts nach § 69 Abs. 3 AuslG 1990 steht jedoch dem Besitz eines Titels nicht gleich (vgl. auch GK-AsylVfG § 34 Rn. 20), weshalb das Bundesamt aus diesem Grund nicht gehindert war, die angegriffene Verfügung zu erlassen. Selbst wenn man aber der Auffassung sein wollte, dass hier zum 01.01.2005 eine Umwandlung in einen fiktiven Titel nach § 81 Abs. 4 AufenthG eingetreten sein sollte, so wäre dieser infolge der von der Landeshauptstadt Stuttgart unter dem 11.11.2005 verfügten Ablehnung der Verlängerung entfallen, auch wenn insoweit Widerspruch eingelegt worden sein sollte (vgl. § 84 Abs. 2 S. 1 AufenthG; vgl. hierzu GK-AufenthG § 84 Rn. 21 ff.). Zum für die gerichtliche Entscheidung allein maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) wären die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AsylVfG und auch die Zuständigkeit des Bundesamtes gegeben (vgl. auch GK-AsylVfG § 34 Rn. 8, wonach § 34 gleichzeitig die Zuständigkeit wie auch die materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung regelt). Es gibt keinen allgemeinen alle Rechtsgebiete des Verwaltungsrechts betreffenden Rechtsgrundsatz, wonach die sachliche Zuständigkeit ausnahmslos zum Zeitpunkt des Tätigwerdens der Behörde gegeben sein muss und nicht etwa später „zuwachsen“ kann. Ob und welchem Umfang bzw. bis zu welchem Zeitpunkt solches möglich ist, entscheidet allein das jeweils maßgebliche Fachgesetz, hier § 77 Abs. 1 AsylVfG. 14 Der Umstand, dass die Kläger in der Vergangenheit im Besitz von Aufenthaltstiteln waren, steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt nicht entgegen, sofern diese - wie hier - zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung bzw. zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Geltung mehr entfalteten (vgl. GK-AsylVfG § 34 Rn. 21). 15 Selbst wenn man hier anderer Auffassung sein wollte, wäre nicht anders zu entscheiden. Denn die Landeshauptstadt Stuttgart hat in ihrer Verfügung rückwirkend alle bislang den Klägern erteilte Aufenthaltstitel zurückgenommen. Dabei steht einer Rücknahme nicht entgegen, dass diese Titel zum Zeitpunkt der Rücknahme bereits abgelaufen waren (vgl. hierzu auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 48 Rn. 19). Dies gilt hier schon deshalb, weil diese abgelaufenen Titel noch weiter Rechtswirkungen entfalteten. Diese und die hierdurch vermittelten Besitzzeiten können nämlich grundsätzlich Grundlage für mögliche Aufenthaltsverfestigungen (vgl. § 9 und 26 AufenthG) sein, weshalb es zulässig und gerechtfertigt ist, diese gewissermaßen vorsorglich durch Rücknahme aus der Welt zu schaffen, auch wenn die Wahrscheinlichkeit, dass die Kläger jemals hiervon profitieren könnten, sicherlich nicht besonders groß sein wird. Die Tatsache, dass hinsichtlich der Rücknahmen Widerspruch eingelegt wurde, ändert mit Rücksicht auf die in § 84 Abs. 2 S. 1 AufenthG geregelten Einschränkungen der Reichweite der aufschiebenden Wirkung nichts daran, dass die Kläger gegenwärtig (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) so zu behandeln sind, als ob sie zu keinem Zeitpunkt im Besitz von Titeln gewesen waren. Den Klägern ist zwar zuzugeben, dass die Vorschrift in erster Linie einen anderen Fall im Auge hat, nämlich den eines noch gültigen Titels. Da die Funktion dieser Vorschrift aber gerade darin liegt, mit Blick auf mögliche Verfestigungen des Aufenthalts - ungeachtet möglicher Rechtsbehelfe - bereits mit Eintritt der äußeren Wirksamkeit auch die innere Wirksamkeit eintreten zu lassen, hat das Gericht keine Bedenken, sie auch auf die hier zu beurteilende Fallkonstellation anzuwenden. 16 Für die Zuständigkeit des Bundesamtes spricht in der vorliegenden Fallkonstellation letztlich auch, dass dieses in jedem Fall für die Prüfung von - hier allerdings offensichtlich nicht in Betracht kommenden - Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5, und 7 AufenthG zuständig wäre (vgl. GK-AsylVfG § 71 Rn. 206 f.). 17 Der Bescheid konnte jedoch hinsichtlich der konkreten Fristsetzung keinen Bestand haben (vgl. zur Zulässigkeit einer isolierten Aufhebung der Fristsetzung BVerwG, U.v. 03.04.2001 - 9 C 22.00 - InfAuslR 2001, 357). Wie bereits oben dargelegt, ist Rechtsgrundlage einer nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Asylablehnung erlassenen isolierten Abschiebungsandrohung § 34 AsylVfG. Welche Ausreise- und Abwendungsfrist jeweils zu setzen ist, entscheidet sich nach den jeweils hiermit im Zusammenhang stehenden weiteren Vorschriften der §§ 36 Abs. 1. 38 Abs. 1 und 2 bzw. 39 Abs. 1 AsylVfG, die abschließenden Charakter haben. Das Asylverfahrensgesetz kennt keine nicht gesetzlich geregelten, im Ermessenswege zu bestimmenden Fristen (a.A. VG Aachen, B.v. 26.2.2001 - 4 L 166/03.A - juris). Da im vorliegenden Fall die Asylanträge der Kläger als einfach unbegründet abgelehnt worden waren, räumt das Gesetz den Betroffenen gem. § 38 Abs. 1 S. 1 mindestens eine Frist von einem Monat nach Zustellung der ablehnenden Entscheidung ein, dies sich nach Satz 2 auf einen Monat nach unanfechtbaren Abschluss es Asylverfahrens verlängert, wenn Klage erhoben wird. Da das Gesetz in § 34 Abs. 2 AsylVfG davon ausgeht, dass die Abschiebungsandrohung auch erst später, sogar erst nach Unanfechtbarkeit der Asylablehnung erlassen werden kann, ist keine durchgreifender Grund dafür erkennbar, weshalb hier die Frist des § 38 Abs. 1 AsylVfG nicht anzuwenden sein sollte, auch wenn rechtspolitisch möglicher Weise eine Gleichstellung mit der Frist des § 38 Abs. 2 AsylVfG näher gelegen hätte. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 und 159 S. 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 83b AsylVfG. Gründe 10 Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. 11 Rechtsgrundlage für den Erlass der angegriffenen Verfügung ist allein § 34 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG. Hiernach erlässt das Bundesamt die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und er keinen Aufenthaltstitel besitzt. Dies ist auch dann der Fall, wenn, wie hier, Gegenstand des Asylverfahrens nur die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG 1990 war. Die Vorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn die Abschiebungsandrohung nicht mit dem Asylablehnungsbescheid verbunden wurde und diese später isoliert ergeht (vgl. § 34 Abs. 2 AsylVfG). Dabei ist es unerheblich, ob zum Zeitpunkt des Erlasses der isolierten Abschiebungsandrohung der Ablehnungsbescheid bereits unanfechtbar geworden ist oder nicht (vgl. GK-AsylVfG § 34 Rn. 14). Auch wenn, wie hier, nachträglich eine erforderlich werdende Ergänzung der Abschiebungsandrohung um einen weiteren Abschiebungszielstaat vorgenommen wird, wofür auch das Bundesamt grundsätzlich zuständig ist (vgl. GK-AsylVfG § 34 Rn. 56 und 64), ist diese auf § 34 AsylVfG zu stützen. Der Sache nach handelt es sich hier allerdings um den Neuerlass einer Abschiebungsandrohung, da in diesem Zusammenhang auch eine neue Frist gesetzt werden musste und sich mit Rücksicht auf den erteilten Aufenthaltstitel die frühere Abschiebungsandrohung erledigt hatte (vgl. GK-AsylVfG, § 34 Rn. 107), woran auch dessen rückwirkende Rücknahme nichts zu ändern vermochte. 12 Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 34 AsylVfG und damit die Zuständigkeit des Bundesamts dann nicht gegeben sind, wenn eine Anerkennung als Asylberechtigter erfolgte und diese später nach § 73 AsylVfG zurückgenommen oder widerrufen wird (vgl. BVerwG, U.v. 20.04.1999 - 9 C 29.98 - InfAuslR 1999, 373). Denn in diesem Fall wurde der Betroffene zunächst gerade anerkannt. Lag nur eine Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG 1990 bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG vor und wird diese widerrufen, so ist die Vorschrift grundsätzlich weiter anwendbar (unklar BVerwG, a.a.O.). Diese Frage kann jedoch hier offen bleiben, da im Falle der Kläger nur eine Feststellung zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG 1990 getroffen wurde. 13 Aufgrund des von den Klägern bei der Landeshauptstadt Stuttgart im April 2002 gestellten Antrags auf Verlängerung ihrer bis 18.04.2002 gültigen Aufenthaltsbefugnisse war allerdings zunächst gem. § 69 Abs. 3 AuslG 1990 die Fiktion des erlaubten Aufenthalts eingetreten, die gem. § 102 Abs. 1 S. 4 AufenthG über den 31.12.2004 hinaus weiter galt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass insoweit mit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes keine Umwandlung in einen fingierten Titel nach § 81 Abs. 4 AufenthG eintrat (vgl. OVG NW, B.v. 31.01.2005 - 18 B 915704 - juris; GK-AufenthG § 102 Rn. 7). Die rein verfahrensrechtliche Legalisierung des Aufenthalts nach § 69 Abs. 3 AuslG 1990 steht jedoch dem Besitz eines Titels nicht gleich (vgl. auch GK-AsylVfG § 34 Rn. 20), weshalb das Bundesamt aus diesem Grund nicht gehindert war, die angegriffene Verfügung zu erlassen. Selbst wenn man aber der Auffassung sein wollte, dass hier zum 01.01.2005 eine Umwandlung in einen fiktiven Titel nach § 81 Abs. 4 AufenthG eingetreten sein sollte, so wäre dieser infolge der von der Landeshauptstadt Stuttgart unter dem 11.11.2005 verfügten Ablehnung der Verlängerung entfallen, auch wenn insoweit Widerspruch eingelegt worden sein sollte (vgl. § 84 Abs. 2 S. 1 AufenthG; vgl. hierzu GK-AufenthG § 84 Rn. 21 ff.). Zum für die gerichtliche Entscheidung allein maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) wären die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AsylVfG und auch die Zuständigkeit des Bundesamtes gegeben (vgl. auch GK-AsylVfG § 34 Rn. 8, wonach § 34 gleichzeitig die Zuständigkeit wie auch die materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung regelt). Es gibt keinen allgemeinen alle Rechtsgebiete des Verwaltungsrechts betreffenden Rechtsgrundsatz, wonach die sachliche Zuständigkeit ausnahmslos zum Zeitpunkt des Tätigwerdens der Behörde gegeben sein muss und nicht etwa später „zuwachsen“ kann. Ob und welchem Umfang bzw. bis zu welchem Zeitpunkt solches möglich ist, entscheidet allein das jeweils maßgebliche Fachgesetz, hier § 77 Abs. 1 AsylVfG. 14 Der Umstand, dass die Kläger in der Vergangenheit im Besitz von Aufenthaltstiteln waren, steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt nicht entgegen, sofern diese - wie hier - zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung bzw. zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Geltung mehr entfalteten (vgl. GK-AsylVfG § 34 Rn. 21). 15 Selbst wenn man hier anderer Auffassung sein wollte, wäre nicht anders zu entscheiden. Denn die Landeshauptstadt Stuttgart hat in ihrer Verfügung rückwirkend alle bislang den Klägern erteilte Aufenthaltstitel zurückgenommen. Dabei steht einer Rücknahme nicht entgegen, dass diese Titel zum Zeitpunkt der Rücknahme bereits abgelaufen waren (vgl. hierzu auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 48 Rn. 19). Dies gilt hier schon deshalb, weil diese abgelaufenen Titel noch weiter Rechtswirkungen entfalteten. Diese und die hierdurch vermittelten Besitzzeiten können nämlich grundsätzlich Grundlage für mögliche Aufenthaltsverfestigungen (vgl. § 9 und 26 AufenthG) sein, weshalb es zulässig und gerechtfertigt ist, diese gewissermaßen vorsorglich durch Rücknahme aus der Welt zu schaffen, auch wenn die Wahrscheinlichkeit, dass die Kläger jemals hiervon profitieren könnten, sicherlich nicht besonders groß sein wird. Die Tatsache, dass hinsichtlich der Rücknahmen Widerspruch eingelegt wurde, ändert mit Rücksicht auf die in § 84 Abs. 2 S. 1 AufenthG geregelten Einschränkungen der Reichweite der aufschiebenden Wirkung nichts daran, dass die Kläger gegenwärtig (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) so zu behandeln sind, als ob sie zu keinem Zeitpunkt im Besitz von Titeln gewesen waren. Den Klägern ist zwar zuzugeben, dass die Vorschrift in erster Linie einen anderen Fall im Auge hat, nämlich den eines noch gültigen Titels. Da die Funktion dieser Vorschrift aber gerade darin liegt, mit Blick auf mögliche Verfestigungen des Aufenthalts - ungeachtet möglicher Rechtsbehelfe - bereits mit Eintritt der äußeren Wirksamkeit auch die innere Wirksamkeit eintreten zu lassen, hat das Gericht keine Bedenken, sie auch auf die hier zu beurteilende Fallkonstellation anzuwenden. 16 Für die Zuständigkeit des Bundesamtes spricht in der vorliegenden Fallkonstellation letztlich auch, dass dieses in jedem Fall für die Prüfung von - hier allerdings offensichtlich nicht in Betracht kommenden - Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5, und 7 AufenthG zuständig wäre (vgl. GK-AsylVfG § 71 Rn. 206 f.). 17 Der Bescheid konnte jedoch hinsichtlich der konkreten Fristsetzung keinen Bestand haben (vgl. zur Zulässigkeit einer isolierten Aufhebung der Fristsetzung BVerwG, U.v. 03.04.2001 - 9 C 22.00 - InfAuslR 2001, 357). Wie bereits oben dargelegt, ist Rechtsgrundlage einer nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Asylablehnung erlassenen isolierten Abschiebungsandrohung § 34 AsylVfG. Welche Ausreise- und Abwendungsfrist jeweils zu setzen ist, entscheidet sich nach den jeweils hiermit im Zusammenhang stehenden weiteren Vorschriften der §§ 36 Abs. 1. 38 Abs. 1 und 2 bzw. 39 Abs. 1 AsylVfG, die abschließenden Charakter haben. Das Asylverfahrensgesetz kennt keine nicht gesetzlich geregelten, im Ermessenswege zu bestimmenden Fristen (a.A. VG Aachen, B.v. 26.2.2001 - 4 L 166/03.A - juris). Da im vorliegenden Fall die Asylanträge der Kläger als einfach unbegründet abgelehnt worden waren, räumt das Gesetz den Betroffenen gem. § 38 Abs. 1 S. 1 mindestens eine Frist von einem Monat nach Zustellung der ablehnenden Entscheidung ein, dies sich nach Satz 2 auf einen Monat nach unanfechtbaren Abschluss es Asylverfahrens verlängert, wenn Klage erhoben wird. Da das Gesetz in § 34 Abs. 2 AsylVfG davon ausgeht, dass die Abschiebungsandrohung auch erst später, sogar erst nach Unanfechtbarkeit der Asylablehnung erlassen werden kann, ist keine durchgreifender Grund dafür erkennbar, weshalb hier die Frist des § 38 Abs. 1 AsylVfG nicht anzuwenden sein sollte, auch wenn rechtspolitisch möglicher Weise eine Gleichstellung mit der Frist des § 38 Abs. 2 AsylVfG näher gelegen hätte. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 und 159 S. 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 83b AsylVfG.