Beschluss
16 K 379/05
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Klageverfahren wird eingestellt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe 1 I.. Der Kläger ist Facharzt für Laboratoriumsmedizin, für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie sowie für Biochemie. Er begehrte vom Beklagten mit Antrag vom 26.9.2004, ihm freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (Umwelt-Informationen) durch Übermittelung von Kopien zu verschaffen, die beim Landratsamt H. über den Betrieb der beigeladenen Firma vorhanden sind, welche betreffen: 2 1. die immissionsschutzrechtliche(n) Genehmigung(en) des Betriebes des beigeladenen Unternehmens, 3 2. die Ergebnisse der Messungen der Geräusch-Emissionen, 4 3. die Ergebnisse der Messungen der stofflichen Emissionen des Betriebes des beigeladenen Unternehmens in den Jahren von 2000 bis 2004, welche das Krebs erzeugende Bitumen, den lungengängigen <PM 10 >- Schwebstaub, die <PM 4 >- Fraktion des in Form von <Quarz> Krebs erzeugenden kristallinen Siliziumdioxid (<SiO 2 >) betreffen, 5 4. die Vornahme von Emissionsminderungsmaßnahmen insbesondere für <PM 10 > und für Bitumen sowie für den alveolengängigen <SiO 2 >- Anteil im <Quarz>, <Critobalit> und <Tridymit> durch das beigeladene Unternehmen, 6 5. die Immissionswerte für <PM 10 > in der unmittelbaren Umgebung des Betriebes des beigeladenen Unternehmens im <Lee> der hauptsächlichen Windrichtung. 7 Das Landratsamt H. gab der vom Informationsbegehren betroffenen Beigeladenen Gelegenheit, sich zur Frage zu äußern, inwieweit ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Anspruches zum Schutz betrieblicher Belange besteht (§ 8 II 1 UIG 2001). Die beigeladene Firma teilte dem Landratsamt mit Schreiben vom 25.11.2004 mit, dass die ihr erteilten Betriebsgenehmigungen sowie die Messberichte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beinhalten würden und Dritten nicht zugänglich gemacht werden sollten. 8 Das Landratsamt H. teilte dem Kläger mit Schreiben vom 14.1.2005 mit, dass der geltend gemachte Umwelt-Informationsanspruch lediglich insoweit bestehe, als die beigeladene Firma dem Auskunftsbegehren, nämlich der Herausgabe der Zusammenstellung der Mess-Ergebnisse aus dem Bericht über die Durchführung von Emissionsmessungen, zugestimmt habe. Es führte aus: Die beigeladene Firma sei verpflichtet, alle drei Jahre Emissionsmessungen durchführen zu lassen. Dem <Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Heilbronn> würden in Bezug auf den hier fraglichen Zeitraum Mess-Berichte aus den Jahren 2000 und 2003 vorliegen. Die jeweilige Zusammenstellung der Mess-Ergebnisse der von der TA Luft geforderten Messwerte wurden dem Auskunftsschreiben in Kopie beigefügt. 9 Der Kläger reichte am 26.1.2005 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage gegen den Beklagten ein. Er hatte geltend gemacht, dass er einen umfassenden Umwelt- Informationsanspruch gegen den Beklagten habe und sein Informationsbegehren keine Geschäft- oder Betriebsgeheimnisse der Beigeladenen zum Gegenstand habe. Der Kläger hatte beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm Zugang zu den beim Landratsamt H. vorhandenen Umwelt-Informationen durch Übermittelung von Kopien zu verschaffen, welche Folgendes betreffen: 10 1. die immissionsschutzrechtliche(n) Genehmigung(en) des Betriebes des beigeladenen Unternehmens (in der Form von Kopien ohne die zu den Genehmigungen gehörenden Unterlagen), 11 2. die Ergebnisse der Messungen der Geräusch-Emissionen, 12 3. die Ergebnisse der Messungen der stofflichen Emissionen des Betriebes des beigeladenen Unternehmens in den Jahren von 2000 bis 2004, welche das Krebs erzeugende Bitumen, den <PM 10 >- Schwebestaub, die <PM 4 >- Fraktion des in Form von <Quarz> Krebs erzeugenden kristallinen Siliziumdioxid (<SiO 2 >) betreffen, 13 4. die Vornahme von Emissionsminderungsmaßnahmen insbesondere für <PM 10 > und für Bitumen sowie für den <SiO 2 >- Anteil im <Quarz>, <Critobalit> und <Tridymit> durch das beigeladene Unternehmen, 14 5. die Immissionswerte für <PM 10 > in der unmittelbaren Umgebung des Betriebes des beigeladenen Unternehmens im <Lee> der hauptsächlichen Windrichtung 15 6. Messberichte über diffuse Emissionen an <PM 10 >- Schwebestaub. 16 Der Beklagte hatte beantragt, die Klage abzuweisen. 17 Der Beklagte hat inzwischen mit Zustimmung der Beigeladenen dem klageweise geltend gemachten Umwelt-Informationsbegehren des Klägers entsprochen, soweit er im Besitz von Umwelt-Informationen gewesen ist. Die Beteiligten, einschließlich der Beigeladenen, haben daraufhin in der zweiten mündlichen Verhandlung vom 16.11.2005 und mit den nachgelassenen Schriftsätzen vom 23.11.2005, 28.11.2005 und vom 11.12.2005 den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. 18 II. 1. Die (Haupt-) Beteiligten streiten nach der Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache um die Verteilung der Kostenlast. Dieser Streit ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluss zu entschieden (§ 161 I, II VwGO). Billigem Ermessen entspricht es im gegebenen Falle, den Beklagten mit den Verfahrenskosten zu belasten; davon sind die der Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten ausgenommen worden, weil es mangels Antragstellung der Billigkeit entspricht, diese Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären. 19 Der Beklagte wäre in Bezug auf die beim ihm vorhandenen Umwelt-Informationen unterlegen, wenn sich der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht erledigt hätte. Er hat überdies Anlass zur Klageerhebung gegeben, soweit der Kläger Umwelt-Informatio-nen begehrt hatte, die beim Beklagten nicht vorhanden waren und auch nicht vorhanden sind; der Beklagte hätte den Kläger darüber in Kenntnis setzen müssen. Nach allgemeinen Grundsätzen des Kostenrechtes hat derjenige die Verfahrenskosten zu tragen, der unterliegt oder sich in die Rolle des Unterlegenen begibt (vgl. § 154 I VwGO) oder Anlass zur berechtigten Klageerhebung gibt. Im Übrigen hat das Klageverfahren eingestellt werden müssen (§ 92 III 1 VwGO entsprechend). 20 2. Die Klage war vor der Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache zulässig. 21 a) Die Klage war im zuständigen allgemeinen Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO) erhoben und hier als allgemeine Leistungsklage an sich statthaft. 22 Gegenstand des Rechtsstreites war eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art, die auch nicht einem anderen Rechtsweg zugewiesen ist. In diesem Rechtsweg war im gegebenen Falle die Verpflichtungsklage als an sich statthafte Klageart nicht möglich, weil das vom Kläger gegenüber dem Landratsamt H. geltend gemachte (Umweltinformations-) Begehren nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 35 LVwVfG gerichtet war (vgl. § 42 I VwGO), sondern eine tatsächliche Handlung (Realakt) zum Inhalt hatte; der Beklagte hatte sich hier auch nicht eines - anfechtbaren - Verwaltungsaktes bedient. 23 b) Die Klagebefugnis des Klägers war gegeben. 24 Der Kläger konnte geltend machen, möglicherweise in seinem Recht auf Zugang zu den beim Landratsamt H. vorhandenen oder für das Landratsamt bereit gehaltenen Umwelt-Informationen, den Betrieb der Beigeladenen betreffend, verletzt zu sein (§ 42 II VwGO entsprechend). 25 c) Dem Kläger hätte auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden dürfen. 26 Es war nicht erkennbar, wie der Kläger auf einfachere und billigere Weise zu der von ihm begehrten Umwelt-Information hätte gelangen können. Im Übrigen war das Landratsamt H. dem Informationsbegehren auch schon (überwiegend) entgegen getreten. Hinzu kommt, dass der Beklagte es unterlassen hat, den Kläger vor Klageerhebung darüber in Kenntnis zu setzen, dass bestimmte (Umwelt-) Informationen bei ihm nicht vorhanden sind 27 III. Die Klage war vor der Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache auch begründet. Dem Kläger stand der geltend gemachte Anspruch auf Zugang zu den vorhandenen Umwelt-Informationen gegenüber dem Beklagten zu. Dabei beurteilte sich die Begründetheit des allgemeinen Leistungsbegehrens des Klägers nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt vor der Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache durch entsprechende übereinstimmende Erklärungen der Beteiligten. In dieser Hinsicht ist zu bemerken: 28 1. Das in Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates der Europäischen Union vom 28.1.2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umwelt-Informationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 41 vom 14.2.2003, S. 26) – UI-RL 2003 - erlassene und am 14.2.2005 in Kraft getretene Umwelt-Informationsgesetz (UIG) in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes und zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel vom 22.12.2004 (BGBl. I S. 3704) - UIG 2004 - ist in seinem Anwendungsbereich auf informationspflichtige Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechtes beschränkt (§ 1 II UIG 2004) und kann deshalb nicht, auch nicht entsprechend, auf informationspflichtige Stellen der einzelnen Bundesländer ausgedehnt werden; das - in seinem Anwendungsbereich umfassendere - UIG 2001 ist durch Art. 9 I Halbs. 2 des erwähnten Gesetzes vom 22.12.2004 außer Kraft gesetzt worden. Zwar sind gemäß Art. 10 I 1 UI-RL 2003 die Mitgliedstaaten, also auch die Bundesrepublik Deutschland und infolgedessen die einzelnen Bundesländer verpflichtet, diejenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, die erforderlich sind, um der UI-RL 2003 bis zum 14.2.2005 nachzukommen. Der erforderlichen Umsetzung der erwähnten UI-RL 2003 ist indessen der (gemäß Art. 70 GG insoweit zuständige) Landesgesetzgeber für den Rechtsbereich des Landes Baden-Württemberg bisher (noch) nicht nachgekommen. 29 2. Die Effektivität und die Einheitlichkeit der europäischen Umweltpolitik können indessen dadurch leiden, dass bestehende Richtlinien (EU) - trotz Ablaufes der Umsetzungsfrist - noch gar nicht umgesetzt (Umsetzungsausfall) oder nur mangelhaft oder nur partiell umgesetzt sind (Umsetzungsdefizit). In allen diesen Fällen erlangen die Richtlinien (EU) unmittelbare Wirkungen (Direktwirkungen), falls sie inhaltlich unbedingt erscheinen und falls sie überdies hinreichend konkrete Ziele formulieren (vgl. EuGH Slg.1991, I-3757/38; EuGH Slg. 1995, I-2189/2224; BVerfGE 75, 223/225; BVerwG NVwZ-RR 1996, 253 <Autobahn A 60; UVP-RL>-; BVerwGE 107, 1 = NVwZ 1998, 616 <Ostsee-Autobahn; RL 79/43/EWG>; BVerwG NVwZ 2000, 1171 = DÖV 2000, 814 = UPR 2000, 23 = DVBl 2000, 814 = JuS 2001, 196 Nr. 17 <B 1-Hildesheim; FFH- Richtlinie>), was übrigens durchaus auch bei Richtlinien (EU) mit Gestaltungs- und Ermessensspielräumen der Fall sein kann (EUGH EuZW 1994, 498/499; EuGH ZUR 1995, 258/260). Richtlinien (EU) haben unter diesen Voraussetzungen bereits Vorwirkungen im Sinne richtlinienkonformen Verhaltens (BVerwG NuR 2001, 216 <FFH-Richtlinie>). Die Mitgliedstaaten dürfen keine (Gesetzgebungs- oder Verwaltungs-) Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Zieles ernstlich in Frage zu stellen (EuGH Slg. 1997, I-7411 = NVwZ 1998, 385 <Inter-Environnement Wallonie ASBL ./. Région Wallonne>; EuGH NJW 1999, 2355 <Verwaltungsakte>; EuGH NuR 2001, 380; BVerwGE 107, 1/18 ff. = NVwZ 1998, 616). Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, geltendes Recht im Lichte des Wortlautes und des Zweckes der Richtlinie (EU) unter Anwendung der durch die Rechtsprechung des EuGH herausgebildeten europarechtlichen Methodik auszulegen (<Effet-Utile>- Auslegung) und objektiv-rechtliche Bestimmungen der Richtlinie (von Amts wegen) anzuwenden (EuGH Slg. 1995, I-2189 = NVwZ 1996, 369 <Wärmekraftwerk Groß-Kotzenburg>; EuGH DVBl 2000, 214 <Flughafen Bozen>). Auch können Richtlinien (EU), die nicht umgesetzt sind, von Amts wegen zu berücksichtigende subjektive öffentliche Rechte begründen, falls sie (irgend-) jemanden begünstigen (EuGH Slg. 1995, I-2189 = NVwZ 1996, 369). 30 3. Die Anforderungen, welche die Rechtsprechung an die Direktwirkung von Richtlinien (EU) und an die Begründung subjektiver öffentlicher Rechte durch diese Richtlinien (EU) stellt, sind im Falle der UI-RL 2003 gegeben. Der Beklagte hat sich auch nicht veranlasst gesehen, dies in Abrede zu stellen. Die UI-RL 2003 verfolgt als Ziel namentlich die Gewährleistung des Rechtes auf Zugang zu Umwelt-Informatio-nen, die bei Behörden vorhanden sind oder für sie bereit gehalten werden, und die Festlegung der grundlegenden Voraussetzungen und praktischer Vorkehrungen dieses Rechtes (Art. 1 Buchst. a UI-RL 2003). Sie definiert sodann den Begriff der Umwelt-Information (Art. 2 Nr. 1 UI-RL 2003) und den der Behörde (Art. 2 Nr. 2 UI-RL 2003). Sie erläutert ferner, was unter Umwelt-Informationen zu verstehen ist, die <bei einer Behörde vorhanden sind> oder <für eine Behörde bereit gehalten werden> (Art. 2 Nr. 3 und Nr. 4 UI-RL 2003), wer <Antragsteller> sein kann (Art. 2 Nr. 5 UI-RL 2003) und was <Öffentlichkeit> bedeutet (Art. 2 Nr. 6 UI-RL 2003). Die Richtlinie sieht letztlich die Verpflichtung der Behörde (Art. 2 Nr. 2 UI-RTL 2003) vor, den Antragstellern auf hinreichend präzise Anträge grundsätzlich einen an eine bestimmte Frist gebundenen Zugang zu Umwelt-Informationen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 UI-RL 2003 nach Maßgabe der Art. 3 UI-RL1003 zu verschaffen; die Antragsteller brauchen nicht einmal ein Interesse geltend zu machen (Art. 3 I Halbs. 2 UI-RL 2003). Alle diese für den geltend gemachten Informationsanspruch erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen liegen hier vor. 31 4. Der Kläger hatte den mit der Klage erstrebten Zugang zu Umwelt-Informationen inhaltsgerecht beim Landratsamt H. beantragt. An der hinreichenden Bestimmtheit (Präzision) des gestellten Antrages gab es keine Zweifel. Der Antrag ließ namentlich erkennen, auf welche Art von zugelassenen (Umwelt-) Informationen er gerichtet war und wie er erfüllt werden sollte. 32 5. Der Kläger war aktiv legitimiert. 33 Er hatte den in der UI-RL 2003 vorgesehenen freien Zugang zu Informationen über die Umwelt beanspruchen können. Art. 3 I UI-RL 2003 gewährt jedem Antragsteller (Art. 3 Nr. 5 UI-RL 2003), insbesondere jeder natürlichen Person des Privatrechtes, einen Anspruch auf freien Informationszugang, ohne dass es kraft der Richtlinie (EU) auf das Vorliegen eines (schutzwürdigen) Interesses ankäme. 34 6. Der Beklagte war passiv legitimiert. 35 Das Landratsamt H. ist als untere Verwaltungsbehörde (vgl. § 13 I Nr. 1 LVG) und damit als Staatsbehörde (§ 1 III 2 LKrO) eine Behörde. Sie hat Aufgaben des Umweltschutzes wahrzunehmen (§ 2 Nr. 2 Buchst. b UI-RL 2003). Es ist eine Umweltfachbehörde, also eine Behörde, die ein umweltrechtliches Gesetz als ihre Hauptaufgabe zu vollziehen hat. Es betreibt staatlichen Umweltschutz (vgl. Art. 20a GG) mit Hilfe des klassischen Instrumentariums des Ordnungsrechtes, also durch den Erlass von Genehmigungen und Eingriffsverwaltungsakten. Es ist als untere Immissionsschutzbehörde (§ 1 II Nr. 3 BImSchG-ZuVO) zuständig namentlich für die Zulassung und Überwachung von Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen und damit von Anlagen, die gemäß § 4 BImSchG in Verbindung mit § 1 der 4. BImSchV und der Nr. 1.3 des Anhanges hierzu genehmigungspflichtig sind (§ 1 III 1 BImSchG-ZuVO). 36 7. Der Anspruch des Klägers war gemäß Art. 3 I UI-RL 2003 auf den Zugang zu Umwelt-Informationen gerichtet. 37 Der Kläger machte zu Recht geltend, dass er sich unterrichten wollte über die vom freien Informationszugang erfassten Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz der Umwelt im Sinne des Art. 2 Nr. 3 und Nr. 4 UI-RL 2003, und zwar über die immissionsschutzrechtliche Genehmigungslage des beigeladenen Betriebes, über die gefertigten Mess-Berichte der Jahre von 2000 bis 2004 einschließlich der Mess-Ergebnisse bezüglich des Krebs erzeugenden Bitumens und Lungen gängigen Staub-Anteiles von <SiO 2 >, sowie des Feinstaubes <PM 10 > und der Geräusch-Immissionen, über die Ergebnisse von durchgeführten Emissions- Minderungsmaßnahmen bezüglich Bitumen, <SiO 2 > und <PM 10 > sowie über die Mess-Ergebnisse der Immissionswerte für <PM 10 > in unmittelbarer Umgebung des beigeladenen Betriebes <im Lee der Hauptwindrichtung>. 38 8. Der Kläger verlangte schließlich auf der Grundlage des Art. 3 IV UI-RL 2003 zu Recht, dass er die ihm zustehenden, bei der Behörde auch vorhandenen Umwelt- Informationen in der Form von Auskünften und Kopien erhält (vgl. dazu BVerwG, Urt. vom 25.3.1999 - 7 C 21/98 -, BVerwGE 108, 369 = DVBl 1999, 1134 = DÖV 1999, 778 = NVwZ 1999, 1220 = JuS 2000, 20 <UIG 2001>). 39 9. a) Das Landratsamt hatte dem Kläger bis zur Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache die geforderten Kopien nicht übermittelt; was übrigens die geforderten Kopien der Mess-Berichte anbelangt, hat es ihm lediglich eine Zusammenstellung der Mess-Ergebnisse übermittelt. Es hatte ihm auch nicht mitgeteilt, dass es bestimmte Informationen nicht erteilten konnte, weil es solche Informationen schon nicht gab. Im Übrigen war das Landratsamt der nicht zu billigenden Auffassung, dass der Anspruch allein deshalb nicht bestanden habe, weil die begehrten Informationen die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Betriebsgeheimnisses erfüllten, die dem Kläger mangels Zustimmung durch die beigeladene Firma nicht zugänglich gemacht werden dürften. Der Beklagte konnte sich in diesem Zusammenhang nicht auf Art. 4 II 1 Buchst. d UI-RL 2003 berufen. Denn Art. 4 II 1 Buchst. d UI-RL 2003 enthält keinen, den Zugang zu Umwelt-Informationen betreffenden Ablehnungsgrund, sondern bestimmt lediglich, dass die Mitgliedstaaten diese Regelung als Ablehnungsgrund bestimmen können. Dies ist zwar durch das UIG 2004 geschehen (vgl. § 9 I Nr. 3 UIG 2004), das aber - wie schon einmal erwähnt - auf Landesbehörden keine Anwendung findet. Gleichwohl sind die von Umwelt-Informationen betroffenen Personen nicht schutzlos, was Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse anbelangt. Denn gemäß der - übrigens nicht nur auf Verwaltungsverfahren (§ 9 LVwVfG) bezogenen, also auch hier anwendbaren, dem § 203 II StGB nachgebildeten Bestimmung des § 3b S. 2 LVwVfG darf eine Behörde (§ 1 II LVwVfG) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt offenbaren (vgl. auch § 30 BVwVfG sowie § 172 Nr. 2 GVG; § 10 II BImSchG; § 10 III der 9. BImSchV). 40 b) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse umfassen alle Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen und an deren Geheimhaltung der Unternehmer ein schutzwürdiges wirtschaftliches Interesse hat. Dabei versteht man unter einem Betriebsgeheimnis diejenigen Tatsachen, welche die technische Seite des Unternehmens betreffen, wie z. B. Produktionsmethoden und Verfahrensabläufe; von dem Begriff des Geschäftsgeheimnisses werden die Geheimnisse des kaufmännischen Bereiches des Unternehmens umfasst, wie z. B. Kalkulationen, Marktstrategien und Kundenlisten. Unter die Regelung des § 3b S. 2 LVwVfG fallen alle Formen der Offenbarung von Geheimnissen, also außer schriftlichen oder mündlichen Mitteilungen oder Äußerungen auch etwa die Erteilung von Auskünften und von Abschriften; auf die Frage nach Vorsatz oder Fahrlässigkeit kommt es nicht an. Befugt ist eine Offenbarung dann, wenn sie entweder durch Rechtsvorschriften, durch Einwilligung des Berechtigten oder durch allgemeine Rechtsgrundsätze gerechtfertigt ist. 41 c) Es konnte nicht erkannt werden, dass es sich bei den vom Kläger begehrten und von der Beklagten verweigerten Umwelt-Informationen um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse im vorstehenden Sinne gehandelt hätte. Die Beigeladene hatte dem Landratsamt auch keine Informationen übermittelt, die von ihr als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis gekennzeichnet waren. Es war auch nicht ersichtlich, worin das Betriebsgeheimnis bei den vom Kläger begehrten Informationen hätte bestehen sollen. Die Erörterungen in den beiden mündlichen Verhandlungen haben dann auch gezeigt, dass sich der Beklagte und die Beigeladene in der Frage des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses geirrt haben. Der Beklagte ist deshalb mit Zustimmung der Beigeladenen auch insoweit dem Informationsbegehren des Klägers nachgekommen. Der Beklagte hat den Kläger inzwischen mit Recht klaglos gestellt. 42 IV. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 II GKG. 43 V. Die Wertfestsetzung ist nach Maßgabe des § 68 GKG anfechtbar. Der Beschluss im Übrigen ist unanfechtbar (§ 158II VwGO).