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Beschluss

16 K 379/05

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Zugang zu bei einer Behörde vorhandenen Umweltinformationen kann auch gegenüber einer unteren Immissionsschutzbehörde nach den Vorgaben der EU‑Richtlinie über den Zugang zu Umweltinformationen (UI‑RL 2003) geltend gemacht werden, wenn die Richtlinie unmittelbare Wirkung entfaltet. • Fehlende Umsetzung einer EU‑Richtlinie durch den Landesgesetzgeber kann die Direktwirkung der Richtlinie begründen, sofern die Richtlinie hinreichend bestimmt ist und subjektive Rechte begründet. • Betriebs‑ oder Geschäftsgeheimnisse rechtfertigen die Verweigerung von Umweltinformationen nur, wenn ein schutzwürdiges wirtschaftliches Interesse konkret dargelegt und erkennbar ist; bloße Behauptungen genügen nicht. • Bei Erledigung des Rechtsstreits durch Erfüllung des Begehrens sind die Verfahrenskosten nach billigem Ermessen zu verteilen; die Behörde hat die Kosten zu tragen, wenn sie Anlass zur Klageerhebung gegeben oder unterlegen wäre.
Entscheidungsgründe
Zugang zu bei Behörden vorhandenen Umweltinformationen; Direktwirkung der UI‑RL 2003 • Ein Antrag auf Zugang zu bei einer Behörde vorhandenen Umweltinformationen kann auch gegenüber einer unteren Immissionsschutzbehörde nach den Vorgaben der EU‑Richtlinie über den Zugang zu Umweltinformationen (UI‑RL 2003) geltend gemacht werden, wenn die Richtlinie unmittelbare Wirkung entfaltet. • Fehlende Umsetzung einer EU‑Richtlinie durch den Landesgesetzgeber kann die Direktwirkung der Richtlinie begründen, sofern die Richtlinie hinreichend bestimmt ist und subjektive Rechte begründet. • Betriebs‑ oder Geschäftsgeheimnisse rechtfertigen die Verweigerung von Umweltinformationen nur, wenn ein schutzwürdiges wirtschaftliches Interesse konkret dargelegt und erkennbar ist; bloße Behauptungen genügen nicht. • Bei Erledigung des Rechtsstreits durch Erfüllung des Begehrens sind die Verfahrenskosten nach billigem Ermessen zu verteilen; die Behörde hat die Kosten zu tragen, wenn sie Anlass zur Klageerhebung gegeben oder unterlegen wäre. Der Kläger, Facharzt für Laboratoriumsmedizin, begehrte vom Landratsamt H. die Herausgabe von Kopien verschiedener Umweltinformationen über den Betrieb einer beigeladenen Firma (Genehmigungen, Messberichte zu Emissionen und Immissionen, Emissionsminderungsmaßnahmen). Die Beigeladene behauptete, die Unterlagen enthielten Betriebs‑ und Geschäftsgeheimnisse und widersprach einer Offenlegung. Das Landratsamt übermittelte dem Kläger lediglich eine Zusammenstellung von Messwerten und teilte mit, nur für bestimmte Jahre Messberichte vorzuhalten. Der Kläger klagte gegen den Beklagten (Landratsamt) auf vollständigen Zugang zu den Informationen. Vor Schluss der Hauptsache erklärte der Beklagte mit Zustimmung der Beigeladenen, die vorhandenen Umweltinformationen herauszugeben; die Hauptsache wurde damit erledigt. Streit blieb über die Kostenverteilung und die Frage der Zulässigkeit und Begründetheit des Informationsanspruchs nach der UI‑RL 2003. Das Gericht prüfte insbesondere die Anwendbarkeit der Richtlinie, Direktwirkung, die Klagebefugnis des Klägers und die Frage, ob Betriebs‑ oder Geschäftsgeheimnisse die Herausgabe ausschließen. • Anwendbarkeit und Direktwirkung der UI‑RL 2003: Das nationale UIG 2004 gilt nicht für Landesbehörden; die Umsetzung der Richtlinie durch den Landesgesetzgeber in Baden‑Württemberg lag nicht vor. Richtlinien können bei Umsetzungsausfall unmittelbare Wirkung entfalten, wenn sie hinreichend bestimmt sind und konkrete Rechte begründen; dies ist bei der UI‑RL 2003 der Fall, insbesondere hinsichtlich des Anspruchs auf Zugang zu Umweltinformationen (Art. 1, Art. 2, Art. 3 UI‑RL 2003). • Zuständigkeit und Klageweg: Das Landratsamt ist als untere Immissionsschutzbehörde eine Behörde im Sinne der Richtlinie; der Verwaltungsrechtsweg war eröffnet, eine Verpflichtungsklage nicht erforderlich, da es um Realakte der Informationsgewährung ging (§ 40 VwGO). • Klagebefugnis und Rechtsschutzbedürfnis: Der Kläger konnte geltend machen, in seinem Recht auf Zugang zu Umweltinformationen verletzt zu sein; ein anderweitiger, einfacherer Informationszugang war nicht ersichtlich, und die Behörde hatte nicht mitgeteilt, dass bestimmte Informationen nicht vorhanden seien (§ 42 II VwGO entsprechend). • Betriebs‑ und Geschäftsgeheimnisse: Nach § 3b S.2 LVwVfG (analog anwendbar) dürfen Betriebs‑ und Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt offengelegt werden. Solche Geheimnisse setzen ein schutzwürdiges wirtschaftliches Interesse und konkrete Tatsachen voraus. Hier war nicht erkennbar, dass die begehrten Unterlagen Betriebs‑ oder Geschäftsgeheimnisse enthielten; die Beigeladene hatte keine als geheim gekennzeichneten Informationen vorgelegt und es fehlte an einer konkreten Darlegung eines Geheimnisschutzes. • Erledigung des Anspruchs und Kostenverteilung: Der Beklagte kam dem Informationsbegehren mit Zustimmung der Beigeladenen nach, so dass die Hauptsache erledigt ist. Für die Kostenentscheidung blieb zu beurteilen, wer Anlass zur Klage gab oder unterlegen wäre; nach billigem Ermessen sind die Verfahrenskosten dem Beklagten aufzuerlegen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§§ 161 I, II VwGO; § 154 I VwGO; § 92 III 1 VwGO entsprechend). Das Verfahren wurde als erledigt eingestellt, da der Beklagte mit Zustimmung der Beigeladenen die beim Landratsamt vorhandenen Umweltinformationen herausgegeben hat. Der Beklagte hat die Verfahrenskosten zu tragen; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen bleiben von der Erstattung ausgenommen, da diese keine Erstattungsanträge gestellt hatten. Der Wert des Streitgegenstandes wurde auf 5.000 EUR festgesetzt. Zusammenfassend hat der Kläger in der Hauptsache Anspruch auf Zugang zu den bei der Behörde vorhandenen Umweltinformationen nach den Vorgaben der UI‑RL 2003, Betriebs‑ und Geschäftsgeheimnisse konnten die Herausgabe hier nicht rechtfertigen, und die Behörde wurde zur Kostenlast herangezogen, weil sie Anlass zur Klage gegeben oder im Rechtsstreit unterlegen gewesen wäre.