Urteil
6 K 2588/05
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl -, vom 28.06.2005 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die am 07.08.1980 geborene Klägerin ist Staatsangehörige von Serbien und Montenegro. Sie ist albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo. Bei ihrem Ehemann, der ebenfalls Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro ist, wurde aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29.06.1999 vom damaligen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Seine Klage gegen einen Widerruf dieser Feststellung wies das Verwaltungsgericht Stuttgart durch Urteil vom 19.05.2004 - A 2 K 12253/03 - ab. Das Urteil ist seit 15.06.2004 rechtskräftig. 2 Die Klägerin reiste im Januar 2004 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, welchen das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge durch Bescheid vom 10.02.2004 als offensichtlich unbegründet ablehnte. Ferner stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht und dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Außerdem erließ das Bundesamt eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung. Der Bescheid wurde unanfechtbar. 3 Das Regierungspräsidium Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - plante für den 19.05.2004 die Abschiebung der Klägerin vom Flughafen Söllingen nach Pristina. Zur Abschiebung kam es dann aber nicht, weil die Klägerin über starke Schmerzen klagte und daraufhin ins Krankenhaus eingeliefert wurde 4 Danach plante das Regierungspräsidium Stuttgart die Abschiebung der Klägerin für den 09.06.2004, wiederum über den Flughafen Söllingen nach Pristina. Die Klägerin legte der Stadt ... ein Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. ... vom 21. 05.2004 vor, wonach die Klägerin im 7. Monat schwanger sei und über Schmerzen klage. Sie sei zur Zeit nicht reisefähig. Der Frauenarzt Dr. ... bestätigt dies am 01.06.2004. Die Klägerin sei nicht reise- und transportfähig bis Ende der Geburt. Daraufhin stornierte das Regierungspräsidium Stuttgart den Charter-Flug vom 09.06.2004 durch E-mail vom 04.06.2004. Die Klägerin erhielt eine Duldung. 5 Nachdem das Polizeirevier ... - Abschiebegruppe - die entstandenen Polizeikosten (Vorbereitungskosten) für den Termin am 19.05.2004 mit 6,06 EUR und für den Termin vom 09.06.2004 mit 8,17 EUR pro Person (zusammen 14,23 EUR) angegeben hatte, übersandte die Polizeidirektion ... dem Regierungspräsidium durch Schreiben vom 07.04.2005 noch die Aufstellung der Personal- und Sachkosten für die beiden Transporte des Polizeireviers ... zur Abschiebegruppe am 19.05.2004 und am 09.06.2004. Diese Kosten betrugen danach 155,72 EUR für den Termin am 19.05.2004 und 77,36 EUR für den Termin am 09.06.2004 - zusammen 233,08 EUR. 6 Das Regierungspräsidium Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - setzte durch Leistungsbescheid vom 28.06.2005 Kosten in Höhe von 267,31 EUR für die am 19.05.204 und 09.06.2004 durchgeführten Abschiebungsversuche fest. Die Höhe der Kosten ergebe sich aus den Vorbereitungskosten der Abschiebegruppe ..., aus den Polizeikosten des Polizeireviers ... sowie für ein Passersatzpapier in Höhe von 20,00 EUR. Zur Begründung wurde noch ausgeführt, der Umfang der Kostenhaftung ergebe sich aus § 67 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AufenthG. Die Abschiebung sei rechtmäßig und erforderlich gewesen. Die Kostentragungspflicht des § 66 Abs. 1 AufenthG setze nicht voraus, dass eine Abschiebung tatsächlich erfolgreich durchgeführt werde. Die Klägerin müsse als Veranlasserin für die Abschiebungskosten aufkommen, auch wenn sie tatsächlich nicht abgeschoben worden sei. Es spreche nichts dafür, dass die Heranziehung zur Erstattung der Abschiebungskosten zu einer unzumutbaren, unverhältnismäßigen und die Leistungsfähigkeit der Klägerin übersteigenden Belastung führe. - Der Bescheid wurde der Klägerin am 01.07.2005 an die Adresse ... in ... zugestellt. 7 Am 08.08.2005 erhob die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Ferner beantragt sie vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist. Sie macht geltend, sie sei in den vergangenen vier Wochen zu Besuch in ihrem Heimatland gewesen, und der Zugang des Bescheides vom 28.06.2005 habe nicht mehr nachvollzogen werden können. Sie sei seit dem 03.05.2005 unter der Anschrift ... in ... gemeldet, so dass der Leistungsbescheid ihr unter der Anschrift ... in ... nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Nach Kenntnis des Bescheides habe ihr Ehemann bei ihrem Prozessbevollmächtigtem einen Termin vereinbart, und dann sei Klage erhoben worden sowie vorsorglich ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt worden. - Zur Sache macht die Klägerin geltend, sie habe am 08.01.2002 im Kosovo geheiratet. Ihre Versuche, nach Deutschland im Wege der Familienzusammenführung einzureisen, seien im Hinblick auf ein zum damaligen Zeitpunkt bereits eingeleitetes Widerrufsverfahren des Bundesamtes gescheitert. Nachdem sie festgestellt habe, schwanger zu sein, sei sie in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und habe einen Asylantrag gestellt. Anfang 2005 habe ihr Ehemann eine Niederlassungserlaubnis erhalten, worauf die Ausländerbehörde der Stadt ... mitgeteilt habe, sie habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG. Es sei unverständlich, dass der Beklagte in Kenntnis der Risiko-Schwangerschaft mehrfach versucht habe, sie abzuschieben. Sie habe keinen Anlass für eine Abschiebung gegeben. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - vom 28.06.2005 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er verweist auf die angefochtene Verfügung. Bei den entstandenen Polizeikosten der stornierten Abschiebung handele es sich um Vorbereitungskosten der Abschiebegruppe ... i.S.v. § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Diese entstünden regelmäßig, weil bei der Abschiebegruppe bereits im Vorfeld einer jeden Abschiebung die entsprechenden Abschiebungsaufträge frühestmöglich versandt würden und daher dort regelmäßig ein Koordinierungsaufwand entstehe. 13 Die einschlägigen Akten des Regierungspräsidium Stuttgart liegen dem Gericht vor. Auf sie sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten verhandeln und entscheiden (§ 102 Abs. 2 VwGO). 15 Die Klage ist zulässig; insbesondere wurde die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO eingehalten. Der Leistungsbescheid vom 28.06.2005 wurde der Klägerin unter der Adresse Gemeinschaftsunterkunft ... in ... zugestellt. Im Zeitpunkt der Zustellung wohnte die Klägerin aber bereits in der ... in ..., wie sie durch Vorlage einer Bestätigung der Stadt ... in der mündlichen Verhandlung nachgewiesen hat. Sie hat auch glaubwürdig erklärt, sie habe den Adressenwechsel umgehend der Ausländerbehörde der Stadt ... mitgeteilt. Der Leistungsbescheid wurde der Klägerin daher am 01.07.2005 nicht rechtswirksam zugestellt, weil die Voraussetzungen der §§ 10, 11 LVwZG nicht vorlagen. Der Zustellungszeitpunkt richtet sich damit nach § 9 LVwZG. Ist ein Schriftstück unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es nach dieser Bestimmung als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat. Dies war hier Ende Juli 2005/Anfang August 2005, so dass die am 08.08.2005 erhobene Klage rechtzeitig ist. 16 Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Leistungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Kostenfestsetzung steht § 14 Abs. 2 S. 1 VwKostG entgegen, denn die Kosten der beiden Abschiebungsversuche sind durch unrichtige Sachbehandlung entstanden. Zwar war die Klägerin nach negativem Ausgang ihres Asylverfahrens vollziehbar ausreisepflichtig. Jedoch stand Art. 6 Abs. 1 GG ihrer Abschiebung entgegen. Dies folgt aus § 55 Abs. 2 2. Variante AuslG, der im Zeitpunkt der versuchten Abschiebungen noch galt. Die Klägerin war seit 08.01.2002 verheiratet, und ihr Ehemann hielt sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da er eine Aufenthaltsbefugnis besaß (und seit 2005 auch eine Niederlassungserlaubnis). Der Widerruf des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG wurde erst am 15.06.2004, also erst nach den beiden Abschiebungsversuchen, unanfechtbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des VGH Bad.-Württ. (vgl. dessen Urteil vom 19.10.2005 - 11 S 646/04 -, Vensa, m.w.N.) gewährt Art. 6 Abs. 1 GG zwar unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt. Die Ausländerbehörde hat aber die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigter Weise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, bei ihren Entscheidungen zur Geltung zu bringen. Maßgebend ist nicht die „formalrechtliche“ eheliche Bindung als solche, sondern die im Einzelfall festzustellende tatsächliche Verbundenheit unter den Familienmitgliedern. Daher hatte das Regierungspräsidium hier zu berücksichtigen, dass die Klägerin damals schwanger war, verständlicher Weise mit ihrem Ehemann zusammen leben wollte und dass ihre Abschiebung die Familie auf unabsehbare Zeit auseinandergerissen hätte, weil es ihrem Ehemann aufgrund des damals noch nicht unanfechtbar widerrufenen Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht zuzumuten war, mit ihr zusammen in das Kosovo zurückzukehren. Eine Trennung der Familie auf unabsehbare Zeit wäre aber nicht im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 GG gestanden. 17 Obwohl es für die Entscheidung nicht mehr darauf ankommt, ist ergänzend zu bemerken, dass Personal- und Transportkosten für einen Transport der Klägerin zur Abschiebegruppe am 09.06.2004 in Höhe von 77,36 EUR nicht entstanden sein können, weil das Regierungspräsidium Stuttgart die Abschiebung der Klägerin, die für den 09.06.2004 geplant war, bereits am 04.06.2004 storniert hatte. Vorbereitungskosten der Abschiebegruppe in Höhe von 8,17 EUR dürften zwar entstanden sein, sie können aber, wie ausgeführt wurde, von der Klägerin ebenfalls nicht verlangt werden. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe 14 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten verhandeln und entscheiden (§ 102 Abs. 2 VwGO). 15 Die Klage ist zulässig; insbesondere wurde die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO eingehalten. Der Leistungsbescheid vom 28.06.2005 wurde der Klägerin unter der Adresse Gemeinschaftsunterkunft ... in ... zugestellt. Im Zeitpunkt der Zustellung wohnte die Klägerin aber bereits in der ... in ..., wie sie durch Vorlage einer Bestätigung der Stadt ... in der mündlichen Verhandlung nachgewiesen hat. Sie hat auch glaubwürdig erklärt, sie habe den Adressenwechsel umgehend der Ausländerbehörde der Stadt ... mitgeteilt. Der Leistungsbescheid wurde der Klägerin daher am 01.07.2005 nicht rechtswirksam zugestellt, weil die Voraussetzungen der §§ 10, 11 LVwZG nicht vorlagen. Der Zustellungszeitpunkt richtet sich damit nach § 9 LVwZG. Ist ein Schriftstück unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es nach dieser Bestimmung als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat. Dies war hier Ende Juli 2005/Anfang August 2005, so dass die am 08.08.2005 erhobene Klage rechtzeitig ist. 16 Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Leistungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Kostenfestsetzung steht § 14 Abs. 2 S. 1 VwKostG entgegen, denn die Kosten der beiden Abschiebungsversuche sind durch unrichtige Sachbehandlung entstanden. Zwar war die Klägerin nach negativem Ausgang ihres Asylverfahrens vollziehbar ausreisepflichtig. Jedoch stand Art. 6 Abs. 1 GG ihrer Abschiebung entgegen. Dies folgt aus § 55 Abs. 2 2. Variante AuslG, der im Zeitpunkt der versuchten Abschiebungen noch galt. Die Klägerin war seit 08.01.2002 verheiratet, und ihr Ehemann hielt sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da er eine Aufenthaltsbefugnis besaß (und seit 2005 auch eine Niederlassungserlaubnis). Der Widerruf des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG wurde erst am 15.06.2004, also erst nach den beiden Abschiebungsversuchen, unanfechtbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des VGH Bad.-Württ. (vgl. dessen Urteil vom 19.10.2005 - 11 S 646/04 -, Vensa, m.w.N.) gewährt Art. 6 Abs. 1 GG zwar unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt. Die Ausländerbehörde hat aber die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigter Weise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, bei ihren Entscheidungen zur Geltung zu bringen. Maßgebend ist nicht die „formalrechtliche“ eheliche Bindung als solche, sondern die im Einzelfall festzustellende tatsächliche Verbundenheit unter den Familienmitgliedern. Daher hatte das Regierungspräsidium hier zu berücksichtigen, dass die Klägerin damals schwanger war, verständlicher Weise mit ihrem Ehemann zusammen leben wollte und dass ihre Abschiebung die Familie auf unabsehbare Zeit auseinandergerissen hätte, weil es ihrem Ehemann aufgrund des damals noch nicht unanfechtbar widerrufenen Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht zuzumuten war, mit ihr zusammen in das Kosovo zurückzukehren. Eine Trennung der Familie auf unabsehbare Zeit wäre aber nicht im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 GG gestanden. 17 Obwohl es für die Entscheidung nicht mehr darauf ankommt, ist ergänzend zu bemerken, dass Personal- und Transportkosten für einen Transport der Klägerin zur Abschiebegruppe am 09.06.2004 in Höhe von 77,36 EUR nicht entstanden sein können, weil das Regierungspräsidium Stuttgart die Abschiebung der Klägerin, die für den 09.06.2004 geplant war, bereits am 04.06.2004 storniert hatte. Vorbereitungskosten der Abschiebegruppe in Höhe von 8,17 EUR dürften zwar entstanden sein, sie können aber, wie ausgeführt wurde, von der Klägerin ebenfalls nicht verlangt werden. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.