OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 5146/04

VG STUTTGART, Entscheidung vom

2mal zitiert
2Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Ausweisung eines nach ARB 1/80 assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen verstößt, wenn vor der Entscheidung nicht die in Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG vorgesehene Stellungnahme einer unabhängigen Stelle eingeholt wurde, gegen gemeinschaftsrechtliche Verfahrensgarantien. • Fehlt die nach Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG verlangte Nachprüfung durch ein zweites behördliches 'Augenpaar', ist die Ausweisung regelmäßig unheilbar rechtswidrig, es sei denn, es liegt ein "dringender Fall" vor. • Ein "dringender Fall" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG liegt nicht vor, wenn der Betroffene wegen Inhaftierung nicht unmittelbar aus der Haft abgeschoben werden soll. • Verfahrensfehler des Gemeinschaftsrechts können nicht nach § 46 LVwVfG als unbeachtlich behandelt werden; die gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensvorschriften sind wie absolute Verfahrensrechte zu behandeln.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Ausweisungsverfügung wegen Verstoßes gegen Art.9 RL 64/221/EWG • Die Ausweisung eines nach ARB 1/80 assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen verstößt, wenn vor der Entscheidung nicht die in Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG vorgesehene Stellungnahme einer unabhängigen Stelle eingeholt wurde, gegen gemeinschaftsrechtliche Verfahrensgarantien. • Fehlt die nach Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG verlangte Nachprüfung durch ein zweites behördliches 'Augenpaar', ist die Ausweisung regelmäßig unheilbar rechtswidrig, es sei denn, es liegt ein "dringender Fall" vor. • Ein "dringender Fall" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG liegt nicht vor, wenn der Betroffene wegen Inhaftierung nicht unmittelbar aus der Haft abgeschoben werden soll. • Verfahrensfehler des Gemeinschaftsrechts können nicht nach § 46 LVwVfG als unbeachtlich behandelt werden; die gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensvorschriften sind wie absolute Verfahrensrechte zu behandeln. Der Kläger, 1980 in Deutschland geboren und türkischer Staatsangehöriger, besitzt seit 1997 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis; seine Mutter lebt seit 1991 rechtmäßig in Deutschland. Das Landgericht verurteilte den Kläger im September 2004 wegen schwerer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe und ordnete seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an; das Urteil wurde rechtskräftig. Das Regierungspräsidium Stuttgart erließ am 19.11.2004 einen Ausweisungsbescheid mit sofortiger Vollziehung und androhte Abschiebung in die Türkei; der Bescheid wurde am 29.11.2004 zugestellt. Der Kläger erhob Klage und stellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die zum Teil wiederhergestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft teilte mit, eine Entscheidung über die Vollstreckung bis voraussichtlich April 2006 zurückzustellen. Der Kläger rügt, das Ausweisungsermessen sei fehlerhaft ausgeübt und Abschiebungs­hindernisse sowie verfahrensrechtliche Garantien seien nicht beachtet worden. • Anwendbares Recht und Schutzbereich: Der Kläger ist assoziationsberechtigt nach Art.7 ARB 1/80; damit gelten für ihn die aufenthalts‑ und verfahrensrechtlichen Garantien des Gemeinschaftsrechts. Relevante Normen: Art.7 ARB 1/80, Art.9 Abs.1 RL 64/221/EWG; ferner Erwägungen zur Richtlinie 2004/38/EG und nationalen Vorschriften (§§ 49,50 AuslG; § 102 AufenthG; § 113 VwGO). • Verletzung verfahrensrechtlicher Garantien: Art.9 Abs.1 RL 64/221/EWG verlangt vor Entscheidung die Stellungnahme einer unabhängigen zuständigen Stelle, wenn keine aufschiebenden Rechtsmittel greifen. Hier wurde keine solche Nachprüfung vor Erhebung der Klage durchgeführt; ein nationales Vorverfahren fand nicht statt. Damit liegt ein erheblicher gemeinschaftsrechtlicher Verfahrensfehler vor. • Unheilbarkeit des Fehlers und Ausnahme des "dringenden Falles": Nach ständiger Rechtsprechung ist das Fehlen der Nachprüfung unheilbar, es sei denn, es liegt ein "dringender Fall" vor, der eine sofortige Ausweisung trotz Verfahrensmangels rechtfertigt. Ein solcher Fall setzt eine unmittelbar drohende und unzumutbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung voraus. • Keine Anwendbarkeit der Ausnahmeregel: Im vorliegenden Fall bestand kein dringender Fall. Der Kläger befand sich seit seiner Inhaftierung in Haft bzw. in forensischer Unterbringung; er sollte nicht aus der Haft heraus abgeschoben werden. Auch spätere Umstände (z. B. Zurückstellung der Entscheidung der Staatsanwaltschaft) rechtfertigen die Annahme eines dringenden Falls nicht. • Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor Heilungsvorschriften: Die Gemeinschaftsrechtsvorschriften sind wie absolute Verfahrensrechte zu behandeln; § 46 LVwVfG kann den formellen gemeinschaftsrechtlichen Verstoß nicht heilen. Ob die ab 30.04.2006 geltende Richtlinie 2004/38/EG die Pflicht zur Einschaltung einer unabhängigen Stelle ändern würde, ist rechtlich unbeachtlich für die hier zu entscheidende Zeit. • Rechtsfolge: Wegen des verfahrensrechtlichen Mangels ist die Ausweisung objektiv rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen subjektiven Rechten; daraus folgt auch die Unwirksamkeit der verbundenen Abschiebungsandrohung. Die Klage ist erfolgreich; der Bescheid des Regierungspräsidiums vom 19.11.2004 wird aufgehoben, weil die Ausweisung des Klägers gegen Art.9 Abs.1 RL 64/221/EWG verstößt. Es wurde keine nach Art.9 erforderliche Nachprüfung durch eine unabhängige Stelle durchgeführt, und es liegt kein dringender Fall vor, der diesen Formmangel gerechtfertigt hätte. Der Verfahrensfehler ist daher nicht heilbar und führt zur objektiven Rechtswidrigkeit der Ausweisungsverfügung; damit ist auch die Abschiebungsandrohung hinfällig. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.