Urteil
13 K 53/06
VG STUTTGART, Entscheidung vom
2mal zitiert
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Anspruch auf Leistungen nach dem UVG besteht grundsätzlich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 UVG vorliegen.
• Der Ausschluss nach § 1 Abs. 3 UVG greift nur, wenn der allein erziehende Elternteil sich weigert, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken.
• Die Mitwirkungspflicht kann ausnahmsweise entfallen, wenn die Auskunftspflichtige besondere und nachprüfbare, unerträgliche Auswirkungen glaubhaft macht.
• Bei begründeter Furcht vor erheblicher Gefährdung (z. B. Entführung oder Körperverletzung) ist die Mitwirkung unzumutbar und der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bleibt bestehen.
Entscheidungsgründe
Mitwirkungspflicht bei Vaterschaftsfeststellung: Wegfall bei begründeter Gefährdungsfurcht • Ein Anspruch auf Leistungen nach dem UVG besteht grundsätzlich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 UVG vorliegen. • Der Ausschluss nach § 1 Abs. 3 UVG greift nur, wenn der allein erziehende Elternteil sich weigert, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken. • Die Mitwirkungspflicht kann ausnahmsweise entfallen, wenn die Auskunftspflichtige besondere und nachprüfbare, unerträgliche Auswirkungen glaubhaft macht. • Bei begründeter Furcht vor erheblicher Gefährdung (z. B. Entführung oder Körperverletzung) ist die Mitwirkung unzumutbar und der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bleibt bestehen. Die Mutter des 2002 geborenen Kindes beantragte Unterhaltsvorschuss. Zunächst gab sie gegenüber Behörden widersprüchliche Angaben zum möglichen Kindesvater, erklärte später jedoch, es handle sich um einen libanesischen Ex-Partner, vor dem sie aus Angst geflohen sei. Sie schilderte wiederholte Gewalt, Drohungen und die Befürchtung, der Mann könne Mutter und Kind bedrohen oder das Kind ins Ausland entführen. Das Landratsamt lehnte die UVG-Leistungen ab mit der Begründung, die Mutter verweigere die Mitwirkung bei der Vaterschaftsfeststellung; das Regierungspräsidium bestätigte dies im Widerspruchsbescheid. Die Mutter rügte, die Mitwirkung sei unzumutbar wegen konkreter Gefährdung. Das Gericht prüfte, ob die Mitwirkungspflicht gemäß § 1 Abs. 3 UVG ausnahmsweise entfällt und ob der Unterhaltsanspruch daher besteht. • Anspruch nach § 1 Abs. 1 UVG liegt vor, da das Kind bei der ledigen Mutter lebt, das Lebensalter vorausgesetzt ist und kein Unterhalt vom anderen Elternteil bezogen wird. • § 1 Abs. 3 UVG sieht den Ausschluss von Leistungen nur vor, wenn sich der ledige Elternteil weigert, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken; es handelt sich um ein qualifiziertes Nichtstun. • Rechtsprechung und Gesetzesmaterialien bestätigen, dass die Mitwirkungspflicht nur innerhalb des Zumutbaren reicht und ausnahmsweise entfallen kann, wenn besondere und unerträgliche Auswirkungen nachgewiesen werden (Richtlinien des Bundesministeriums, Auffassung BVerwG). • Im Einzelfall hat die Klägerin substantiierte, nachvollziehbare und glaubhafte Angaben zu wiederholter Körperverletzung, Bedrohungen und einer konkreten Entführungsgefahr gemacht; diese Angaben werden durch Vermerke der Kriminalpolizei und des Kreissozialamts gestützt. • Das Gericht ist überzeugt von der Glaubhaftigkeit der Angaben und sieht keine Anhaltspunkte, die gegen die Schilderungen der Mutter sprechen; daher ist ihr die Mitwirkung bei der Vaterschaftsfeststellung unzumutbar. • Folglich war die Versagung der UVG-Leistungen rechtswidrig; der Beklagte ist verpflichtet, die Unterhaltsvorschussleistungen in gesetzlicher Höhe zu bewilligen; die genaue Berechnung obliegt der Behörde. • Kostenentscheidung: Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten; das Verfahren ist gerichtskostenfrei gemäß VwGO. Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht hebt den Ablehnungsbescheid des Landratsamts und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums auf und verpflichtet die Behörde, dem Kläger die beantragten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Begründend stellt das Gericht fest, dass die Mutter substantiierte und nachvollziehbare Gefährdungsgründe vorgetragen hat, die die Mitwirkungspflicht nach § 1 Abs. 3 UVG entfallen lassen. Die Angaben werden durch polizeiliche und sozialbehördliche Vermerke gestützt, Zweifel an der Glaubhaftigkeit bestehen nicht. Die Behörde hat die Höhe der zu zahlenden Unterhaltsleistungen zu berechnen; die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.