Urteil
11 K 2983/04
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein einmaliges, unter Druck oder durch geschicktes Ansprechen geleistetes Unterschreiben einer PKK-Selbsterklärung begründet nicht ohne weiteres einen Einbürgerungsausschluss nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG.
• Bei Beurteilung einer mutmaßlichen Unterstützungs- oder Abwendungstat sind Art, Gewicht, Häufigkeit, Zeitpunkt und die Zurechenbarkeit der Handlung sowie Sprachkenntnisse des Betroffenen zu würdigen.
• Ist die mutmaßliche Unterstützungshandlung einmalig, geringwertig und lange zurückliegend, genügt glaubhafte Bekräftigung eines Abkehrs; insoweit sind keine überspannten Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen.
• Behördliche Wertungen, die aus einer einmaligen Unterschrift generell auf fehlende Verfassungstreue schließen, sind ungeeignet, den Einbürgerungsanspruch zu versagen.
Entscheidungsgründe
Einmalige Unterschrift unter PKK-Selbsterklärung rechtfertigt nicht Einbürgerungsausschluss • Ein einmaliges, unter Druck oder durch geschicktes Ansprechen geleistetes Unterschreiben einer PKK-Selbsterklärung begründet nicht ohne weiteres einen Einbürgerungsausschluss nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG. • Bei Beurteilung einer mutmaßlichen Unterstützungs- oder Abwendungstat sind Art, Gewicht, Häufigkeit, Zeitpunkt und die Zurechenbarkeit der Handlung sowie Sprachkenntnisse des Betroffenen zu würdigen. • Ist die mutmaßliche Unterstützungshandlung einmalig, geringwertig und lange zurückliegend, genügt glaubhafte Bekräftigung eines Abkehrs; insoweit sind keine überspannten Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen. • Behördliche Wertungen, die aus einer einmaligen Unterschrift generell auf fehlende Verfassungstreue schließen, sind ungeeignet, den Einbürgerungsanspruch zu versagen. Der Kläger, 1971 geboren, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Herkunft, lebt seit 1989 in Deutschland und ist als Asylberechtigter anerkannt. Er stellte 2002 einen Einbürgerungsantrag; Verwaltung und Innenministerium lehnten wegen einer 2001 geleisteten Unterschrift unter eine PKK-Selbsterklärung ab. Die Staatsanwaltschaft stellte ein Ermittlungsverfahren wegen geringen Verschuldens ein. Der Kläger legte dar, er habe an einem Informationsstand in Stuttgart in kurzer Zeit und nach Gesprächsdruck unterschrieben, den Text nicht vollständig verstanden und sich inzwischen deutlich von der PKK distanziert. Er ist seit 2003 verheiratet, berufstätig, unauffällig und besitzt Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Das Verwaltungsgericht prüfte, ob die Unterschrift den Ausschlussgründen des StAG entspricht. • Rechtsgrundlage ist das Staatsangehörigkeitsgesetz in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einschlägigen Fassung (§§ 8 ff. StAG; Anspruch nach § 10 Abs. 1 StAG). • Ein Ausschlussgrund nach § 11 StAG setzt Tatsachen voraus, die den Schluss erlauben, der Bewerber habe Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, die die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit gefährden; diese Tatbestände sind eng und anhand der konkreten Umstände zu subsumieren. • Unterstützung i.S.d. § 11 S.1 Nr.2 StAG erfordert eine eigene Handlung, die objektiv vorteilhaft ist und dem Handelnden in seiner Bedeutung erkennbar und zurechenbar sein muss; Nachhaltigkeit der Unterstützung ist zu fordern. • Bei einmaligen, geringwertigen und unter Druck bzw. geschicktem Ansprechen geleisteten Unterschriften fehlt regelmäßig die erforderliche Nachhaltigkeit und Zurechenbarkeit, insbesondere wenn Sprachdefizite und die konkrete Entstehungssituation plausibel dargelegt sind. • Die Behördenbeurteilung, die aus der einmaligen Unterschrift allgemeine mangelnde Verfassungstreue ableitet, berücksichtigt nicht hinreichend Art, Gewicht, Zeitpunkt und Häufigkeit der Handlung sowie die persönliche Lebensführung des Klägers und ist deshalb rechtswidrig. • Selbst bei zugestandener Unterstützungshandlung hat der Kläger glaubhaft einen dauerhaften Gesinnungswandel bzw. eine Abwendung dargelegt; bei älteren, einmaligen Unterstützungsakten genügt eine nachvollziehbare Bekräftigung der Abkehr. • Der Kläger erfüllt die weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen; Mehrstaatigkeit ist wegen seines Aufenthaltsstatus zulässig (§ 12 Abs.1 Nr.6 StAG). Die Klage ist erfolgreich: Das Gericht hebt die ablehnende Verfügung der Beklagten und den Widerspruchsbescheid auf und verpflichtet die Behörde zur Einbürgerung des Klägers. Begründet wurde dies damit, dass die einmalige Unterschrift unter die PKK-Selbsterklärung 2001 unter den konkreten Umständen keine den Einbürgerungsanspruch ausschließende Unterstützungshandlung nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG darstellt; es fehlt an Zurechenbarkeit und Nachhaltigkeit. Zudem hat der Kläger glaubhaft dargelegt, sich dauerhaft von derartigen Bestrebungen abgewandt zu haben und sonstige Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten.