Urteil
5 K 1489/05
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 20.10.2004 insoweit rechtswidrig gewesen ist, als dem Kläger die Durchführung der Kundgebung am 26.10.2004 im Bereich vor dem Eingang des Zirkusses ... auf dem Cannstatter Wasen untersagt wurde. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Tatbestand 1 Der Kläger meldete bei der Beklagten am 18.10.2004 eine Versammlung für den 26.10.2004 in der Zeit von 18.30 Uhr bis 20.30 Uhr mit dem Thema „Tierquälerei bei Zirkus ...“ an. Als Versammlungsort wurde der Cannstatter Wasen, „direkt vor Eingang Zirkus ...“ genannt. Als Art der Veranstaltung gab der Kläger „Kundgebung mit Transparenten und Flugblättern“ an und bezifferte die voraussichtliche Anzahl der Teilnehmer mit fünf bis zehn Personen. Mit Schreiben vom 19.10.2004 teilte das Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten ihrem damaligen Eigenbetrieb „Versorgungsmärkte und Marktveranstaltungen der Landeshauptstadt Stuttgart“ (VMS) die Anmeldung mit und fügte hinzu, die Kundgebung sei auf dem Gelände des Eigenbetriebs vorgesehen, weswegen dessen Einverständnis erforderlich sei. Am 20.10.2004 teilte der Eigenbetrieb dem Amt für öffentliche Ordnung mit, der Kundgebung werde nicht zugestimmt. 2 Mit Bescheid vom 20.10.2004 untersagte die Beklagte die Durchführung der Kundgebung auf dem Cannstatter Wasen und wies dem Kläger als Versammlungsort den Bereich unterhalb der König-Karls-Brücke in Stuttgart-Bad Cannstatt zu. Zur Begründung führte sie aus, die Kundgebung könne nicht direkt vor dem Zirkuseingang auf dem Cannstatter Wasen zugelassen werden, da es sich beim Cannstatter Wasen um Privatgelände des Eigenbetriebs VMS handele. Eine schriftliche Bestätigung, dass der Platz nicht zur Verfügung gestellt werde, liege dem Amt für öffentliche Ordnung vor. Mit dem Bereich unter der König-Karls-Brücke werde dem Kläger die nächstgelegene öffentliche Verkehrsfläche zugewiesen. 3 Mit Schreiben vom 20.10.2004 erhob der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 20.10.2004 Widerspruch, soweit dieser die Verlegung des Versammlungsortes betrifft. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Rechtsauffassung, wonach es sich beim Cannstatter Wasen um Privatgelände des Eigenbetriebs VMS der Beklagten handele, werde bestritten. Der Eigenbetrieb sei keine selbstständige Einheit, sondern direkt einer städtischen Einheit zugeordnet und insofern hoheitlich überlagert. Die König-Karls-Brücke sei schätzungsweise 200 m vom Standort des Zirkusses ... entfernt; dies sei zu weit, eine unmittelbare Nähe zum Zirkus sei nicht mehr gegeben. Schließlich habe die Beklagte vor Erlass des angefochtenen Bescheids kein Konsensgespräch durchgeführt. Mit Schreiben vom 21.10.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, das Zirkus-Gastspiel finde „im oberen Bereich des Cannstatter Wasens Richtung König-Karls-Brücke“ statt. Für den Fall, dass der Kläger die Versammlung auf dem Gelände des Cannstatter Wasens durchführen wolle, müsse er eine Einverständniserklärung des Eigenbetriebs VMS vorlegen; die Versammlungsbehörde könne nur über öffentliche Flächen und nicht über Privatflächen verfügen. Hierauf teilte der Kläger mit Schreiben vom 22.10.2004 der Beklagten mit, ihre Angabe hinsichtlich des Zirkus-Standortes auf dem Cannstatter Wasen sei nach wie vor nicht genau genug. Er, der Kläger, wisse nicht, wie weit der Zirkuseingang von der König-Karls-Brücke entfernt liege. Mit Schreiben vom 22.10.2004 lud die Beklagte den Kläger zu einem Konsensgespräch am 25.10.2004 ein, das an diesem Tag stattfand. Sein Verlauf ergibt sich aus einer Gesprächsnotiz des Amts für öffentliche Ordnung der Beklagten: Dem Vertreter des Klägers, Herrn ..., sei nochmals erklärt worden, dass der Cannstatter Wasen vom Eigenbetrieb VMS verwaltet werde und daher dem Amt für öffentliche Ordnung als Versammlungsörtlichkeit nicht zur Verfügung stehe. Herr ... habe nachgefragt, ob nicht zwei Personen sich von der Versammlung trennen und in der Unterführung unter der M.straße zwischen der K.straße und dem Cannstatter Wasen Flugblätter verteilen könnten. Dies sei von der Beklagten aufgrund der Enge in der Unterführung abgelehnt worden. 4 Dem „Circus ... Betriebs GmbH“ wurde nach Nr. 1.1. des mit dem Eigenbetrieb VMS geschlossenen Mietvertrags vom 13.01./04.02.2004 auf dem Cannstatter Wasen vom 24.10. bis 22.11.2004 die im Lageplan zum Mietvertrag in roter Farbe gekennzeichnete Fläche überlassen. Nach dem Lageplan liegt der westliche Bereich der dem Zirkus zugewiesenen Fläche auf Höhe der gedachten Verlängerung der Fußgängerunterführung unter der M.straße zwischen der K.straße und dem Cannstatter Wasen. Der westliche Bereich ist ungefähr 200 m von der König-Karls-Brücke entfernt. 5 Nach der Betriebssatzung für die Versorgungsmärkte und Marktveranstaltungen der Beklagten (VMS) vom 19.12.2001 führt der Eigenbetrieb den Namen „Versorgungsmärkte und Marktveranstaltungen der Landeshauptstadt Stuttgart“ (VMS) (§ 1 der Satzung). Nach § 2 Abs. 1 der Satzung ist Zweck des Eigenbetriebs die Organisation und Durchführung von Versorgungsmärkten und Marktveranstaltungen, der Betrieb des Cannstatter Wasens und eines Campingplatzes. Der Eigenbetrieb ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Beklagten gesondert zu verwalten und nachzuweisen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Satzung). 6 Nach dem Lagebericht Nr. 300 der Landespolizeidirektion Stuttgart II vom 26.10./27.10.2004 fand die geplante Kundgebung des Klägers am 26.10.2004 in der Zeit von 18.30 Uhr bis 20.30 Uhr mit zwölf Teilnehmern ohne besondere Vorkommnisse statt. 7 Mit Schreiben vom 12.11.2004 legte die Beklagte den Widerspruch des Klägers dem Regierungspräsidium Stuttgart vor. Über den Widerspruch wurde bisher nicht entschieden. 8 Am 06.05.2005 hat der Kläger gegen die Beklagte sowie das Land Baden-Württemberg Untätigkeitsklage erhoben mit dem Ziel, ihm unverzüglich einen Widerspruchsbescheid zu erteilen. Auf den richterlichen Hinweis, dass nur eine Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Beklagte sachdienlich sei, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20.05.2005 unter Hervorhebung einer Wiederholungsgefahr klar gestellt, dass die Klage nur als Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Beklagte verfolgt werde. Der Cannstatter Wasen sei als Freifläche für Fußgänger öffentlich zugänglich, auch für diejenigen, die dort keine Veranstaltung besuchten. Fußgänger bedürften keiner Erlaubnis der Beklagten zum Betreten des Cannstatter Wasens, welcher im Übrigen nicht befriedet sei, wie etwa Stadien und Schulhöfe. Mit der Zulassung nur von Volksfesten und sonstigen Freizeitveranstaltungen auf dem Cannstatter Wasen und der Untersagung von Versammlungen verkenne die Beklagte den Bedeutungsgehalt der Versammlungs- und Meinungsfreiheit. Im Flächennutzungsplan der Beklagten sei der Cannstatter Wasen als Grünfläche dargestellt. Aus dem von der Beklagten vorgelegten Kartenmaterial gehe ein seit Jahrzehnten existierendes Wegenetz auf dem Cannstatter Wasen hervor; diese Wege seien öffentliche Wege im Sinne des Straßengesetzes für Baden-Württemberg. Im Übrigen habe die Beklagte dem Kläger in der Vergangenheit zumindest einmal eine Versammlung auf dem Cannstatter Wasen gegen einen Zirkus ermöglicht (Bescheid vom 23.03.1999). Ermöglicht worden sei dem Kläger damals eine Mahnwache mit Bannern, Flugblättern und verkleideten Personen, wobei zum Eingangsbereich des Zirkusses ein Mindestabstand von 20 m einzuhalten gewesen sei. Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 20.10.2004 folge schließlich auch aus dem Umstand, dass die Beklagte dem Kläger hinsichtlich einer Demonstration gegen einen anderen Zirkus auf dem Cannstatter Wasen am 26.10.2005 einen im Vergleich mit der König-Karls-Brücke wesentlich näher gelegenen Versammlungsort - einen Platz in der K.straße auf Höhe des Gebäudes K.straße ... direkt an der Fußgängerunterführung zum Cannstatter Wasen - zugewiesen habe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Klägers in den Schriftsätzen vom 06.05., 20.05., 25.07., 03.08., 13.10., 04.11., 07.11.2005, 02.03. und 11.03.2006 verwiesen. 9 Der Kläger beantragt, 10 festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 20.10.2004 insoweit rechtswidrig gewesen ist, als dem Kläger die Durchführung der Kundgebung am 26.10.2004 unmittelbar vor dem Eingang des Zirkusses ... auf dem Cannstatter Wasen untersagt wurde. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung führt sie aus, der angefochtene Bescheid sei formell rechtmäßig. Dem versammlungsrechtlichen Kooperationsgebot sei Rechnung getragen worden. Das am 25.10.2004 durchgeführte Kooperationsgespräch habe zwar erst nach Erlass des angefochtenen Bescheides stattgefunden, jedoch noch vor der am 26.10.2004 geplanten Kundgebung des Klägers. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Der Cannstatter Wasen sei eine öffentliche Einrichtung zur Durchführung von Volksfesten und Freizeitveranstaltungen. Es handele sich bei ihm nicht um eine öffentlich gewidmete Verkehrsfläche, was bereits daraus folge, dass keine entsprechenden Grunddienstbarkeiten vorhanden seien. Aus diesem Grund seien in der Vergangenheit auf dem Gelände des Cannstatter Wasens keine Versammlungen zugelassen worden. Im maßgebenden Zeitpunkt - 26.10.2004 - habe es sich beim Cannstatter Wasen um eine im Eigentum der Beklagten stehende Privatfläche gehandelt, welche dem Eigenbetrieb Versorgungsmärkte und Marktveranstaltungen der Beklagten zur Bewirtschaftung übertragen worden sei. Über diese Fläche könne daher das Amt für öffentliche Ordnung als Versammlungsbehörde ohne Zustimmung des Eigentümers nicht verfügen. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit vermittle dem Kläger keinen Leistungsanspruch auf Zutritt oder Überlassung von privatem Eigentum, das nicht als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet wurde. Im Flächennutzungsplan der Beklagten sei der Cannstatter Wasen als Grünfläche dargestellt; einen Bebauungsplan zum Wasengelände gebe es nicht. Die Widmung des Cannstatter Wasens zur Durchführung von Volksfesten und anderen Freizeitveranstaltungen folge aus dem Stiftungsdekret des Königs Wilhelm I. vom März 1818. Auf dem Cannstatter Wasen sei ein Wegenetz vorhanden, was bereits aus einem Stadtplan des Jahres 1936 ersichtlich sei. Es handele sich hierbei um Erschließungsstraßen zum Zwecke der dortigen Veranstaltungen. Bezüglich einer Unterhaltungspflicht dieser Wege durch die Beklagte seien bei ihrem Tiefbauamt keine Unterlagen vorhanden. Diese Wege seien aber weder ausdrücklich noch konkludent straßenrechtlich gewidmet. Eine wegemäßige Widmung folge auch nicht aus der Widmungsvermutung kraft unvordenklicher Verjährung. Für Veranstaltungen auf dem Cannstatter Wasen seien nie Sondernutzungserlaubnisse erteilt worden. Der im Jahre 1928 errichtete Berger Steg über den Neckar diene als Verbindung zwischen dem Ortsteil Berg und dem Neckardamm. Die König-Karls-Brücke in ihrer heutigen Erscheinung beruhe auf baulichen Maßnahmen aus dem Jahre 1976. Die ursprüngliche König-Karls-Brücke sei ca. 1890 zur Entlastung der Wilhelmsbrücke errichtet worden. In einem Schreiben des Verkehrsamts der Beklagten vom 13.04.1961 an das Polizeipräsidium Stuttgart sei ausgeführt, dass der Cannstatter Wasen verkehrsrechtlich nicht als öffentlich angesehen werde. Die dort vorhandenen Straßen seien nur provisorisch für Zwecke des Frühlingsfestes, des Volksfestes oder der Zirkusse hergerichtet worden. Sofern Fußgänger das Wasengelände etwa aus Richtung des Berger Stegs queren würden, um auf die andere Seite des Cannstatter Wasens zu gelangen, handele es sich um ein unbefugtes Überqueren. Dies sei indes tatsächlich gar nicht zu verhindern, was nur dann möglich sei, wenn das Wasengelände eingezäunt oder rund um die Uhr bewacht würde. Beides sei nicht praktikabel. Das Einzäunen des Geländes sei im Hinblick auf die mehrfach stattfindenden jährlichen Nutzungen aus den unterschiedlichsten Gründen weder sinnvoll noch realisierbar. Die Wege auf dem Cannstatter Wasen seien auch nie geräumt oder gestreut worden. Lediglich als Auftragsleistung gegen Rechnung habe der sonst für öffentliche Straßen zuständige städtische Abfallwirtschaftsbetrieb (AWS) dort beispielsweise gereinigt. Für den Betrieb des Cannstatter Wasens sei seit 01.01.2005 die Beigeladene zuständig. Der angefochtene Bescheid sei auch ermessensfehlerfrei. Es sei sowohl das Versammlungs- und Meinungsäußerungsrecht des Klägers als auch das Eigentumsrecht der Beklagten berücksichtigt worden. Die beiden widerstreitenden Grundrechtspositionen seien im Wege der praktischen Konkordanz unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Ausgleich gebracht worden. Mit der Zuweisung des nächstmöglichen Versammlungsortes unweit des Demonstrationsgegenstandes sei das mildeste Mittel gewählt worden. Von der Unterführung im Bereich der König-Karls-Brücke habe ungehinderter Sichtkontakt zum Zirkus ... bestanden. Im Bereich der Brücke sei auch eine ausreichende Öffentlichkeit gewährleistet gewesen; regelmäßig komme eine Vielzahl von Zirkusbesuchern auf dem Weg von der U-Bahn-Haltestelle M.straße zu Zirkussen auf dem Cannstatter Wasen unmittelbar am zugewiesenen Versammlungsort vorbei. 14 Die Beklagte hat einen Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen für die Überlassung von Teilflächen und Einrichtungen des Cannstatter Wasens vorgelegt. Hiernach ist in § 1 (Zulassung von Veranstaltungen) geregelt: 15 „1. Der Cannstatter Wasen ist eine öffentliche Einrichtung der Landeshauptstadt Stuttgart. Er steht neben eigenen Veranstaltungen der Veranstaltungsgesellschaft insbesondere als Parkplatz zur Verfügung. Darüber hinaus kann er für Veranstaltungen 16 - mit vornehmlichem Unterhaltungscharakter, bei denen der Gesichtspunkt der Begegnung von Menschen im Vordergrund steht, 17 - die entscheidend davon geprägt sind, den sozialen, kulturellen und auf unterhaltsamen Zeitvertreib gerichteten Interessen der Einwohner Genüge zu tun, 18 - zur Produktpräsentation, die sich nur auf derartige Freiflächen umfassend darstellen lassen, 19 und in ihrer Art und Anzahl dem Gestaltungswillen der Veranstaltungsgesellschaft entsprechend, überlassen werden. 20 Nicht zugelassen werden können Veranstaltungen, bei denen kommerzielle Zwecke durch Verkauf und Kauf von Waren zur Gewinnerzielung im Vordergrund stehen. 21 2. Der Cannstatter Wasen wird von der Veranstaltungsgesellschaft verwaltet. Die Veranstaltungsgesellschaft entscheidet über die Zulassung von Veranstaltungen und schließt mit den Veranstaltern die erforderlichen privatrechtlichen Verträge“. 22 Die Beklagte hat schließlich eine Eintragungsbekanntmachung des Notariats Stuttgart-Bad Cannstatt - Grundbuchamt IV - vom 05.07.2005 vorgelegt. Danach besteht der Cannstatter Wasen grundbuchmäßig aus den Grundstücken Flurstück Nr. ... (Größe: 24,9947 Hektar) und dem Flurstück Nr. ... (Größe: 1,7309 Hektar). Als Eigentümerin dieser Grundstücke ist am 05.07.2005 die Beigeladene eingetragen worden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 24.06., 03.11., 18.11.2005 und 23.02.2006 verwiesen. 23 Die Beigeladene ist der Klage - ohne Stellung eines Antrags - entgegengetreten. Sie ist ebenso wie die Beklagte der Auffassung, dass es sich beim Cannstatter Wasen nicht um ein dem Straßenrecht unterliegendes Gelände handelt. Fußgängern sei es zwar an manchen Stellen möglich, ungehindert die Wasenfläche zu betreten und zu überqueren. Es handele sich dabei aber nur um gelegentlichen, eher seltenen Fußgängerverkehr zu Abkürzungszwecken. Die Tatsache, dass ein Grundstückseigentümer nicht tagtäglich kontrolliere, wer sein Grundstück betrete und überquere, mache aus dem Grundstück noch lange nicht eine jedermann zugängliche, dem Allgemeinverkehr gewidmete Sache. Für die Annahme, dass der Cannstatter Wasen auch der Öffentlichkeit zur wegemäßigen Nutzung zur Verfügung stehe, sei zumindest eine auf diesen Zweck angelegte Wegeanlage erforderlich. Eine solche sei dort aber nicht vorhanden. Die vorhandenen Wege dienten allein der Durchführung von Großveranstaltungen wie dem Cannstatter Volksfest und dem Frühlingsfest. Dies lasse sich den Plänen eindeutig entnehmen. Der wegemäßige Zugang sei nur für die Besucher dieser Veranstaltungen ermöglicht worden. Dasselbe gelte für die Unterhaltung des Platzes. Auch diese finde nicht vor dem Hintergrund statt, dass Menschen den Platz überqueren wollen, sondern nur für die Belange der genannten Großveranstaltungen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beigeladenen vom 14.02.2006 verwiesen. 24 Die einschlägigen Akten der Beklagten samt Kopien aus Stadtplänen und Flurkarten im Bereich des Cannstatter Wasens aus den Jahren 1848, 1906, 1936 und 1963 liegen vor, ferner die Kopie eines Luftbildes aus dem Jahre 1925. Die Akten zum Klageverfahren des Klägers 5 K 1106/06 sind beigezogen worden. Entscheidungsgründe 25 Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig (1.) und begründet (2.). 26 1. Nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO spricht das Gericht im Falle der Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts nach Klageerhebung auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Erledigt sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung - vorliegend trat die Erledigung am 26.10.2004, dem Tag der geplanten Kundgebung unmittelbar vor dem genannten Zirkus auf dem Cannstatter Wasen, um 20.30 Uhr ein - , findet § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO nach ganz herrschender Rechtsprechung entsprechende Anwendung (vgl. BVerwG, Urte. v. 24.02.1961 - IV C 111.60 -, BVerwGE 12, 87, v. 09.02.1967 - 1 C 49.64 -, BVerwGE 26, 161 u. 20.01.1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226; neuerdings vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen unter Hinweis auf die Möglichkeit der allgemeinen Feststellungsklage: Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203, 208 f. = VBlBW 2000, 22; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, VBlBW 2004, 214). Diese sogenannte nachgezogene Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht an die Klagefristen der §§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO gebunden und in zeitlicher Hinsicht nur durch eine Verwirkung - wofür hier nichts spricht - begrenzt (BVerwG, Urt. v. 14.07.1999, a.a.O.). Ferner ist ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung des erledigten Verwaltungsakts erforderlich; die diesbezüglichen Anforderungen entsprechen weitgehend jenen der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999, a.a.O.). 27 Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht in Fällen einer Wiederholungsgefahr (vgl. Kuntze, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, VwGO, 3. Aufl., § 113 RdNr. 67), zur Rehabilitierung bei - vorrangig polizeilichen - Eingriffen in geschützte Grundrechtspositionen (vgl. BVerwG, Urte. v. 17.10.1990 - 1 C 12.88 -, BVerwGE 87, 23 u. v. 23.03.1999 - 1 C 12/97 -, NVwZ 1999, 991) und nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2510 = DVBl. 2004, 822) im Versammlungsrecht, wenn die angegriffene Maßnahme die Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt. Es kann offen bleiben, ob hier die Voraussetzungen einer Wiederholungsgefahr oder Gründe der Rehabilitierung vorliegen. Für eine Wiederholungsgefahr könnte allerdings die versammlungsrechtliche Entscheidung der Beklagten vom 24.10.2005 bezüglich eines anderen Zirkus-Gastspiels auf dem Cannstatter Wasen im Oktober 2005 sprechen; in diesem Zusammenhang hat die Beklagte dem Kläger zur Durchführung einer Versammlung am 26.10.2005 einen Platz in der K.straße auf Höhe des Gebäudes K.straße ... direkt an der Fußgängerunterführung zum Cannstatter Wasen zugewiesen (diese Entscheidung der Beklagten ist Gegenstand des Klageverfahrens des Klägers - 5 K 1106/06 - bei der erkennenden Kammer). Die Versagung des vom Kläger vorgesehenen Versammlungsortes zur Durchführung der Kundgebung am 26.10.2004 ist jedenfalls eine schwere Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit. 28 Das Bundesverfassungsgericht bejaht die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes (in Gestalt einer Fortsetzungsfeststellungsklage) in Fällen des Verbots oder der Auflösung einer Versammlung sowie bei Durchführung von Versammlungen unter versammlungsbehördlichen Auflagen gemäß § 15 Abs. 1 VersG in einer Weise, die den spezifischen Charakter der Versammlung verändern, insbesondere die Verwirklichung des kommunikativen Anliegens wesentlich erschweren. Dagegen ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu verneinen, wenn die Abweichungen bloße Modalitäten der Versammlungsdurchführung betroffen haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004, a.a.O.). Die Versagung des vorgesehenen Kundgebungsortes und die Zuweisung eines Bereichs zur Durchführung der Versammlung unterhalb der König-Karls-Brücke in Stuttgart-Bad Cannstatt - dieser Kundgebungsort ist etwa 200 m von dem vom Kläger gewählten Ort entfernt und ermöglichte wegen dieser Entfernung sowie aufgrund mehrerer größerer Bäume lediglich einen wesentlich eingeschränkten Sichtkontakt zum Standort des Zirkusses ... - erweist sich als gewichtiges teilweises Verbot der Kundgebung und nicht lediglich als bloße Modalität der Versammlungsdurchführung in Gestalt einer Auflage (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1978 - I 3429/77 -; VG Sigmaringen, Urt. v. 15.02.1989 - 5 K 1305/87 -, VBlBW 1990, 117; Schörnig, NVwZ 2001, 1246). Denn Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet als Abwehrrecht den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, BVerfGE 69, 315, 343 = NJW 1985, 2395 = DVBl. 1985, 1006 = DÖV 1985, 778). Soweit die Beklagte im Bescheid vom 20.10.2004 das teilweise Verbot der Kundgebung bezüglich des Versammlungsortes lediglich unter der im Fettdruck hervorgehobenen Überschrift „Auflagen erlassen und Genehmigungen erteilt“ behandelt hat, widerspiegelt dies unzutreffend das Gewicht des versammlungsrechtlichen Eingriffs. Von einem teilweisen Verbot ist im Bescheid nicht die Rede. Vielmehr wird der Eindruck erweckt, als ob es sich bei der Zuweisung des Bereichs unterhalb der König-Karls-Brücke als Kundgebungsort um einen zu genehmigenden Akt handelt. Die „Genehmigung“ einer Versammlung unter freiem Himmel mit der Auflage, die Versammlung an einen bestimmten anderen Ort zu verlegen, ist unter Würdigung der nach dem Versammlungsgesetz in Betracht kommenden versammlungsbehördlichen Handlungsformen - Verbot, Auflagen und Auflösung (§ 15 VersG) - jedenfalls bei Verlegung an einen Ort mit wesentlich eingeschränktem Sichtkontakt zum angemeldeten Versammlungsort rechtlich nur als ein mit einer bestimmten Zusicherung verbundenes Verbot zu bewerten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1978, a.a.O.; VG Sigmaringen, Urt. v. 15.02.1989, a.a.O.; Schörnig, a.a.O.; offen gelassen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 09.11.1995 - 23 B 3068/95 -; a. A. - Auflage -: Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 14. Aufl., § 15 VersG RdNr. 47; Gusy, JuS 1986, 608, 613; Kniesel, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl., H RdNr. 532). Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann dem Kläger schließlich auch nicht mit dem Hinweis darauf in Abrede gestellt werden, er könne in künftigen Fällen vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004, a.a.O.). 29 2. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20.10.2004 ist insoweit rechtswidrig gewesen, als dem Kläger die Durchführung der Kundgebung am 26.10.2004 im Bereich vor dem Eingang des Zirkusses ... auf dem Cannstatter Wasen untersagt wurde. Ob die Rechtswidrigkeit bereits aus einem Verfahrensfehler wegen des erst nach dem Erlass des Bescheids vom 20.10.2004 durchgeführten Kooperationsgesprächs (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, a.a.O.; P. Stelkens/Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 9 RdNr. 35) mit dem Kläger folgt, kann offen bleiben. Hiergegen könnte sprechen, dass das gebotene Kooperationsgespräch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens am 25.10.2004 - ein Tag vor der geplanten Kundgebung - nachgeholt wurde (vgl. zur Nachholung bestimmter Verfahrenshandlungen § 45 Abs. 1 und Abs. 2 LVwVfG). Die Kooperationspflicht der Versammlungsbehörde besteht in erster Linie während der Zeit der Vorbereitung einer Versammlung - der Tag vor der Versammlung gehört ohne Zweifel noch zur Vorbereitungsphase -, aber auch während der Durchführung einer Versammlung (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 14 VersG RdNrn. 31 f.). 30 Die Untersagung der Kundgebung am angemeldeten Versammlungsort verletzt den Kläger jedenfalls materiell in seinem Recht auf Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 und Art. 8 Abs. 1 GG. Das teilweise oder völlige Verbot einer Versammlung oder der Erlass einer Auflage kann nur ergehen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist (§ 15 Abs. 1 VersG). Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids der Beklagten vom 20.10.2004 nicht vor. 31 Die Beklagte hat sich in der Begründung des Bescheids nicht ausdrücklich mit dem Tatbestand des § 15 Abs. 1 VersG auseinandergesetzt. Der Sache nach ist die Untersagung der Kundgebung am geplanten Kundgebungsort auf eine Verletzung des damaligen Grundstückseigentums der Beklagten sowie der Befugnis ihres Eigenbetriebs „Versorgungsmärkte und Marktveranstaltungen der Landeshauptstadt Stuttgart“ (VMS) zum Betrieb des Cannstatter Wasens (§ 2 Abs. 1 der Betriebssatzung) gestützt. Dies folgt aus der Begründung des Bescheids, wonach der Eigenbetrieb VMS ausdrücklich schriftlich bestätigt habe, dass er den vom Kläger angestrebten Bereich vor dem Zirkus ... nicht zur Durchführung der Kundgebung zur Verfügung stelle. Diese Erwägung knüpft an den versammlungsrechtlichen Grundsatz an, dass derjenige, der eine Versammlung durchführen will, zur Nutzung des Versammlungsortes für diesen Zweck berechtigt sein muss. Denn die Entscheidung über Ort und Zeit der Versammlung setzt die rechtliche Verfügungsbefugnis über den Versammlungsort voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.1992 - 7 C 34.91 -, BVerwGE 91, 135 = NJW 1993, 609 mit Anm. Schlink S. 610 = Buchholz 11 Art. 8 GG Nr. 6). Dies ist bei Grundstücken, die wegemäßig nicht der öffentlichen Nutzung gewidmet sind, nur dann der Fall, wenn der Grundstückseigentümer mit der Durchführung einer Versammlung einverstanden ist. Hier stellte sich aber die Frage eines solchen Einverständnisses von vornherein nicht. 32 Im unmittelbaren Bereich des damaligen Standortes des Zirkusses ... verläuft ein beschränkt öffentlicher Gemeindeweg jedenfalls für Fußgänger (Fußweg) nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 d) StrG, der ausreichend Platz für die in der Versammlungsanmeldung vom 18.10.2004 genannte Anzahl von fünf bis zehn Versammlungsteilnehmern geboten hätte. Die Versammlungsfreiheit ist aus dem Kreis der politisch-kommunikativen Grundrechte dasjenige mit der begriffsnotwendig größten Außenrelevanz und findet deshalb auf den öffentlichen Wegen mit ihrer Erschließungsfunktion (sowohl räumlich-gegenständlich als auch im Sinne von Transportwegen menschlicher Ideen und Meinungen) ihren natürlichen Platz, weswegen für die Durchführung einer Versammlung auf einem öffentlichen Weg oder Platz keine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis (§ 16 Abs. 1 StrG) erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.11.1986 - 1 BvR 713/83 -, BVerfGE 73, 206, 249; Burgi, DÖV 1993, 633, 638). Der Standort des Zirkusses ... befand sich an einem Fußweg, der vom Zugang zum Cannstatter Wasen von der K.straße aus durch die dortige Fußgängerunterführung unter der M.straße über das Wasengelände in Richtung Neckardamm auf Höhe des dortigen Fußgängerstegs über den Neckar (Berger Steg) verläuft. Dieser Fußweg ermöglicht eine Querung des Wasengeländes von Stuttgart-Bad Cannstatt in Richtung Stuttgart-Berg und umgekehrt. Der asphaltierte Weg mit einer Breite von ca. 5 m ist als Wegeanlage erkennbar; er ist beidseitig mit Pflastersteinen begrenzt und hebt sich dadurch vom teilweise ebenfalls asphaltierten und im Übrigen geschotterten Volksfestgelände ab. Auf Höhe des genannten Zugangs zum Cannstatter Wasen von der K.straße aus durch die dortige Fußgängerunterführung unter der M.straße zweigt des Weiteren ein Fuß- und Radweg (der Radweg ist heute als „Neckartalweg“ beschildert) in Richtung König-Karls-Brücke ab. Dieser Weg ist in der von der Beklagten vorgelegten Kopie eines Stadtplans aus dem Jahre 1906 als Rampenstraße bezeichnet und mit dieser Bezeichnung auch im neuesten amtlichen Stadtplan der Beklagten aus dem Jahre 2006 eingetragen. Der Stadtplan von 1906 weist die heutige M.straße (nördliche Begrenzung des Cannstatter Wasens von der König-Karls-Brücke in Richtung Gottlieb-Daimler-Stadion) zwischen der Abzweigung von der König-Karls-Brücke und der K.straße als „Werner Straße“ aus. In dem Plan von 1906 ist des Weiteren die heutige K.straße mit „Kurze Straße“ bezeichnet. Diese Straße bildete bereits vor 100 Jahren ebenso wie heute die K.straße die Verbindung des Cannstatter Wasens mit dem Bahnhof Stuttgart-Bad Cannstatt. Der Fußweg von der genannten Fußgängerunterführung in Richtung des im Jahre 1928 erbauten Berger Stegs ist in dem Stadtplan aus dem Jahre 1906 ebenfalls schon enthalten. Die wegemäßige Erschließung des nördlichen Zugangs zum Cannstatter Wasen vom Bahnhof Stuttgart-Bad Cannstatt aus ergibt sich des Weiteren aus der von der Beklagten vorgelegten Kopie eines Luftbildes aus dem Jahre 1925. Aus ihm geht ein System von (Volksfest-)Wegen in Nord-Süd-Richtung und West-Ost-Richtung hervor (nach der von der Beklagten im Jahre 1995 herausgegebenen Festschrift zum 150. Cannstatter Volksfest in jenem Jahr wurde bereits im Jahre 1860 der Cannstatter Wasen in drei Hauptstraßen eingeteilt; 1930 wurden die Volksfeststraßen neu angelegt und 1970 erhielten sie Namen, etwa im Bereich des hier streitgegenständlichen Standortes des Zirkusses ... „Neckargässle“, vgl. S. 45 ff.). Der Zugang von der (früheren) Kurze Straße (heutige K.straße) führte quer über die (frühere) Werner Straße (heutige M.straße) über oberirdische Treppen zu dem etwa 2 bis 3 m tiefer liegenden Volksfestgelände. Das Luftbild aus dem Jahre 1925 weist - wohl auf Höhe der heutigen Elwertstraße - einen weiteren Treppenzugang über die Werner Straße/M.straße aus. In dem Luftbild ist auch der heutige Verbindungsweg von der Fußgängerunterführung unter der M.straße in Richtung des - 1925 noch nicht errichteten - Berger Stegs erkennbar. 33 Voraussetzung für einen öffentlichen Weg ist neben der hier vorliegenden Wegeanlage im Bereich des Standortes des Zirkusses ... des Weiteren, dass der Weg dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist (§ 2 Abs. 1 StrG). Nach dem seit 01.07.1964 geltenden baden-württembergischen Straßengesetz vom 20.03.1964 (GBl. S. 127; vgl. zum Inkrafttreten § 75 StrG i.d.F. v. 20.03.1964) ist eine Widmung öffentlich bekannt zu machen (§ 5 Abs. 4 S. 1 StrG). Nach § 57 Abs. 1 S. 1 StrG in der Fassung vom 20.03.1964 sind die bei Inkrafttreten des Straßengesetzes vorhandenen Straßen, Wege und Plätze, die nach bisherigem Recht öffentliche Straßen, Wege und Plätze waren und nicht zu den Bundesfernstraßen gehören, öffentliche Straßen im Sinne des Straßengesetzes. Nach dem bis zum Inkrafttreten des Straßengesetzes im württembergischen Landesteil geltenden und daher anzuwendenden württembergischen Wegerecht erhielt ein Weg dadurch die Eigenschaft eines öffentlichen Weges, in dem er von der zuständigen Behörde ausdrücklich oder stillschweigend zur Benutzung für jedermann oder einen bestimmten Personenkreis gewidmet wurde (vgl. Württ.-Bad. VGH, Urt. v. 22.06.1956 - 1 S 344/55 -, ESVGH 6, 220, 221; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.1972 - V 883/70 -, Die Gemeinde 1973, 446; Lorenz, VBlBW 1984, 329, 331). Eine durch die Beklagte vor dem 01.07.1964 erfolgte ausdrückliche Widmung des Fußweges auf Höhe der Rampenstraße im Bereich des Zugangs von der K.straße durch die Fußgängerunterführung unter der M.straße lässt sich nicht feststellen. Die Widmung ist jedoch bei einer Gesamtschau durch ein schlüssiges Verhalten der Beklagten als Wegeherrin sowie durch sonstige äußere Merkmale, die den Schluss auf eine solche Widmung zulassen, erfolgt (vgl. hierzu allgemein Schmid, Das Wegerecht in Württemberg, 1932, S. 30; Nebinger, Verwaltungsrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 1949, S. 97 ff.; VGH Bad.-Württ, Urt. v. 07.02.1986 - 5 S 394/85 -, VBlBW 1987, 101). Eine schlüssige Widmung für den Gemeingebrauch kann sich beispielsweise aus der tatsächlichen Überlassung einer ortsbauplanmäßig angelegten Straße zur Nutzung durch die Allgemeinheit ergeben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.1972 - V 367/70 -, Die Gemeinde 1973, 447, zu einer von einem privaten Eigentümer verbreiterten Straße, worüber die Gemeindeverwaltung dem Gemeinderat einen Bericht erstattet hat und in der Kenntnisnahme dieses Berichts durch den Gemeinderat eine stillschweigende Widmung zum Ausdruck kommt). 34 Die schlüssige Widmung des Fußwegs quer über den Cannstatter Wasen von der genannten Fußgängerunterführung in Richtung Berger Steg sowie von dieser Unterführung in Richtung König-Karls-Brücke (Rampenstraße) folgt aus dem Umstand, dass die Beklagte seit Jahrzehnten auch außerhalb von Zeiten, in denen auf dem Cannstatter Wasen keine Veranstaltungen stattfanden, einen Fußgänger- und teilweise Fahrradverkehr ermöglicht, was die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten haben. Dies geschah und geschieht nach wie vor dadurch, dass außerhalb von Veranstaltungszeiträumen die genannten Zu- und Abgänge zum Cannstatter Wasen nicht durch Schranken oder Zäune gesperrt oder Verbotsschilder aufgestellt wurden und werden. Der Allgemeinheit wurde durch die Möglichkeit zur Nutzung des Cannstatter Wasens auf den beiden genannten Wegen die Bildung einer Rechtsüberzeugung eröffnet, diese Wege über den Rahmen der Widmung des Cannstatter Wasens als Volksfestgelände (öffentliche Einrichtung nach § 10 Abs. 2 GemO, vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß. v. 13.11.1995 - 1 S 3067/95 -, VBlBW 1996, 101 = NVwZ-RR 1996, 344 u. v. 10.09.2003 - 1 S 2007/03 -, NVwZ-RR 2004, 63) hinaus im Rahmen des wegerechtlichen Gemeingebrauchs zu nutzen. Dies erfolgte zur Überzeugung der Kammer, ohne dass jemals jemand daran gehindert wurde und ohne um Erlaubnis zu fragen oder eine solche für erforderlich zu halten. Die Besonderheit des vorliegenden Falles ist im Gegensatz zu einer Vielzahl in der Rechtsprechung entschiedener Fälle zu beschränkt öffentlichen Wegen über Grundstücke Privater dadurch gekennzeichnet, dass der Cannstatter Wasen als Volksfestgelände bereits eine öffentliche Sache im Sinne einer öffentlichen Einrichtung ist, was den Nutzer der genannten Wege in der Rechtsüberzeugung bestärkt, diese Wege als öffentliche und nicht als private Wege zu begehen oder mit dem Rad zu befahren. Für die Öffentlichkeit der zwei Wege spricht ferner der Umstand, dass aufgrund der Größe des Cannstatter Wasens auch in seinem hier streitgegenständlichen westlichen Bereich die Nutzung der Wege sich nicht auf einen kleinen, eingeschränkten Personenkreis - etwa nur bestimmte Anlieger - im Sinne eines privaten Interessentenwegs reduziert (vgl. dazu Württ.-Bad. VGH, Urt. v. 22.06.1956, a.a.O.; Schmid, a.a.O., S. 42). 35 Hinzu kommt bezüglich des hier betroffenen Teils der Rampenstraße auf Höhe des Zugangs zur Fußgängerunterführung zur K.straße, dass die Beklagte durch diese Straßenbenennung ein äußeres Merkmal gesetzt hat, das den Schluss auf eine Widmung verstärkt. Wie bereits ausgeführt, ist die Rampenstraße bis zum heutigen Tag in amtlichen Stadtplänen der Beklagten erwähnt. Die Bezeichnung Rampenstraße erfolgte ca. im Jahre 1896 und kennzeichnete damals die von der König-Karls-Brücke in östliche Richtung abzweigende Straße parallel zur (damaligen) Werner Straße; sie führte zur Verladerampe des (damaligen) Güterbahnhofs der bis zur Eingemeindung in das Gebiet der Beklagten am 01.04.1905 selbstständigen Stadt Cannstatt (vgl. Die Stuttgarter Straßennamen, 2003, herausgegeben von der Beklagten, Stichwort „Rampenstraße“ S. 476; zur Eingemeindung vgl. Borst, Stuttgart - Die Geschichte der Stadt, 1973, S. 319). Durch die Aufrechterhaltung dieses Straßennamens bringt die Beklagte vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung zur Benennung von Straßen in Baden-Württemberg zum Ausdruck, dass es sich um eine öffentliche Straße handelt. Die Benennung von Ortsstraßen ist in Baden-Württemberg nicht im Straßengesetz des Landes, sondern in der Gemeindeordnung geregelt. Hiernach ist die Benennung der innerhalb der bewohnten Gemeindeteile dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze und Brücken Angelegenheit der Gemeinden (§ 5 Abs. 4 S. 1 GemO; so bereits § 5 Abs. 4 GemO i.d.F. des Gesetzes v. 25.07.1955, GBl. S. 129). Diese Vorschrift geht ihrerseits auf die nach § 121 der Deutschen Gemeindeordnung vom 30.01.1935 (RGBl. 1935 I, S. 49) erlassene Verordnung über die Benennung von Straßen, Plätzen und Brücken vom 01.04.1939 (RGBl. 1939 I, S. 703) zurück. Diese Verordnung besagt in § 1 Abs. 1, dass „die Benennung der innerhalb des Weichbildes von Gemeinden dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Plätze und Brücken“ zu den Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinden gehört (vgl. hierzu auch Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., S. 305; Ehlers, DVBl. 1970, 492). Der Ausdruck „Weichbild“ ist gleichbedeutend mit der Ausdrucksweise „bewohnte Gemeindeteile“ (vgl. Meyers Enzyklopädisches Lexikon, 9. Aufl., Bd. 25, Stichwort „Wigbold“ S. 355; Peters, Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, Bd. 1, 1956, S. 62 ff.). Die Benennung (und Umbenennung) einer Gemeindestraße ist als adressatloser dinglicher Verwaltungsakt in der Gestalt einer Allgemeinverfügung - Betreffen der öffentlich-rechtlichen Eigenschaft einer Sache (§ 35 S. 2 Alt. 2 LVwVfG) - zu werten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urte. v. 12.05.1980 - I 3964/78 -, NJW 1981, 1749 u. v. 22.07.1991 - 1 S 1258/90 -, VBlBW 1992, 140 = NVwZ 1992, 196; Ehlers, a.a.O.; Nagel, Straßengesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 1 RdNr. 10; Lorenz/Will, Straßengesetz für Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 4 RdNr. 19; Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 9. Aufl. S. 86). Als nicht entscheidungserheblich kann offen bleiben, welches Organ der vormals selbstständigen Stadt Cannstatt etwa im Jahre 1896 die Benennung „Rampenstraße“ getroffen hat (auf der Grundlage der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg ist hierfür der Gemeinderat zuständig; seinem Benennungsbeschluss ist die auch für einen adressatlosen Verwaltungsakt erforderliche Außenwirkung unmittelbar - ohne einen besonderen Vollzugsakt des Bürgermeisters - beizumessen, vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.1978 - I 1558/78 -, NJW 1979, 1670 = DVBl. 1979, 527). Die für das Wirksamwerden des Verwaltungsakts erforderliche Bekanntgabe kann durch Mitteilung an die Anlieger oder durch Aufstellung von Straßenschildern erfolgen (vgl. Ehlers, a.a.O.); ausreichend dürfte auch die Bezeichnung in einem amtlichen Stadtplan - wie hier - sein. Durch die Aufrechterhaltung des Straßennamens „Rampenstraße“ bringt die Beklagte daher jedenfalls seit Inkrafttreten der Verordnung über die Benennung von Straßen, Plätzen und Brücken vom 01.04.1939 und damit noch weit vor dem Inkrafttreten des Straßengesetzes für Baden-Württemberg am 01.07.1964 im Rechtsverkehr zum Ausdruck, dass es sich bei der Rampenstraße um eine öffentliche Straße handelt. 36 Betrachtet und würdigt man die Sachlage nach alledem im Ganzen, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass jedenfalls im Bereich des damaligen Standortes des Zirkusses ... ein beschränkt öffentlicher Weg verläuft, den der Kläger zur Durchführung seiner Kundgebung am 26.10.2004 hätte nutzen dürfen. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3 sowie 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), ist es billig, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. 38 Es besteht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO). Gründe 25 Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig (1.) und begründet (2.). 26 1. Nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO spricht das Gericht im Falle der Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts nach Klageerhebung auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Erledigt sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung - vorliegend trat die Erledigung am 26.10.2004, dem Tag der geplanten Kundgebung unmittelbar vor dem genannten Zirkus auf dem Cannstatter Wasen, um 20.30 Uhr ein - , findet § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO nach ganz herrschender Rechtsprechung entsprechende Anwendung (vgl. BVerwG, Urte. v. 24.02.1961 - IV C 111.60 -, BVerwGE 12, 87, v. 09.02.1967 - 1 C 49.64 -, BVerwGE 26, 161 u. 20.01.1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226; neuerdings vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen unter Hinweis auf die Möglichkeit der allgemeinen Feststellungsklage: Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203, 208 f. = VBlBW 2000, 22; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, VBlBW 2004, 214). Diese sogenannte nachgezogene Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht an die Klagefristen der §§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO gebunden und in zeitlicher Hinsicht nur durch eine Verwirkung - wofür hier nichts spricht - begrenzt (BVerwG, Urt. v. 14.07.1999, a.a.O.). Ferner ist ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung des erledigten Verwaltungsakts erforderlich; die diesbezüglichen Anforderungen entsprechen weitgehend jenen der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999, a.a.O.). 27 Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht in Fällen einer Wiederholungsgefahr (vgl. Kuntze, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, VwGO, 3. Aufl., § 113 RdNr. 67), zur Rehabilitierung bei - vorrangig polizeilichen - Eingriffen in geschützte Grundrechtspositionen (vgl. BVerwG, Urte. v. 17.10.1990 - 1 C 12.88 -, BVerwGE 87, 23 u. v. 23.03.1999 - 1 C 12/97 -, NVwZ 1999, 991) und nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2510 = DVBl. 2004, 822) im Versammlungsrecht, wenn die angegriffene Maßnahme die Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt. Es kann offen bleiben, ob hier die Voraussetzungen einer Wiederholungsgefahr oder Gründe der Rehabilitierung vorliegen. Für eine Wiederholungsgefahr könnte allerdings die versammlungsrechtliche Entscheidung der Beklagten vom 24.10.2005 bezüglich eines anderen Zirkus-Gastspiels auf dem Cannstatter Wasen im Oktober 2005 sprechen; in diesem Zusammenhang hat die Beklagte dem Kläger zur Durchführung einer Versammlung am 26.10.2005 einen Platz in der K.straße auf Höhe des Gebäudes K.straße ... direkt an der Fußgängerunterführung zum Cannstatter Wasen zugewiesen (diese Entscheidung der Beklagten ist Gegenstand des Klageverfahrens des Klägers - 5 K 1106/06 - bei der erkennenden Kammer). Die Versagung des vom Kläger vorgesehenen Versammlungsortes zur Durchführung der Kundgebung am 26.10.2004 ist jedenfalls eine schwere Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit. 28 Das Bundesverfassungsgericht bejaht die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes (in Gestalt einer Fortsetzungsfeststellungsklage) in Fällen des Verbots oder der Auflösung einer Versammlung sowie bei Durchführung von Versammlungen unter versammlungsbehördlichen Auflagen gemäß § 15 Abs. 1 VersG in einer Weise, die den spezifischen Charakter der Versammlung verändern, insbesondere die Verwirklichung des kommunikativen Anliegens wesentlich erschweren. Dagegen ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu verneinen, wenn die Abweichungen bloße Modalitäten der Versammlungsdurchführung betroffen haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004, a.a.O.). Die Versagung des vorgesehenen Kundgebungsortes und die Zuweisung eines Bereichs zur Durchführung der Versammlung unterhalb der König-Karls-Brücke in Stuttgart-Bad Cannstatt - dieser Kundgebungsort ist etwa 200 m von dem vom Kläger gewählten Ort entfernt und ermöglichte wegen dieser Entfernung sowie aufgrund mehrerer größerer Bäume lediglich einen wesentlich eingeschränkten Sichtkontakt zum Standort des Zirkusses ... - erweist sich als gewichtiges teilweises Verbot der Kundgebung und nicht lediglich als bloße Modalität der Versammlungsdurchführung in Gestalt einer Auflage (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1978 - I 3429/77 -; VG Sigmaringen, Urt. v. 15.02.1989 - 5 K 1305/87 -, VBlBW 1990, 117; Schörnig, NVwZ 2001, 1246). Denn Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet als Abwehrrecht den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, BVerfGE 69, 315, 343 = NJW 1985, 2395 = DVBl. 1985, 1006 = DÖV 1985, 778). Soweit die Beklagte im Bescheid vom 20.10.2004 das teilweise Verbot der Kundgebung bezüglich des Versammlungsortes lediglich unter der im Fettdruck hervorgehobenen Überschrift „Auflagen erlassen und Genehmigungen erteilt“ behandelt hat, widerspiegelt dies unzutreffend das Gewicht des versammlungsrechtlichen Eingriffs. Von einem teilweisen Verbot ist im Bescheid nicht die Rede. Vielmehr wird der Eindruck erweckt, als ob es sich bei der Zuweisung des Bereichs unterhalb der König-Karls-Brücke als Kundgebungsort um einen zu genehmigenden Akt handelt. Die „Genehmigung“ einer Versammlung unter freiem Himmel mit der Auflage, die Versammlung an einen bestimmten anderen Ort zu verlegen, ist unter Würdigung der nach dem Versammlungsgesetz in Betracht kommenden versammlungsbehördlichen Handlungsformen - Verbot, Auflagen und Auflösung (§ 15 VersG) - jedenfalls bei Verlegung an einen Ort mit wesentlich eingeschränktem Sichtkontakt zum angemeldeten Versammlungsort rechtlich nur als ein mit einer bestimmten Zusicherung verbundenes Verbot zu bewerten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1978, a.a.O.; VG Sigmaringen, Urt. v. 15.02.1989, a.a.O.; Schörnig, a.a.O.; offen gelassen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 09.11.1995 - 23 B 3068/95 -; a. A. - Auflage -: Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 14. Aufl., § 15 VersG RdNr. 47; Gusy, JuS 1986, 608, 613; Kniesel, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl., H RdNr. 532). Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann dem Kläger schließlich auch nicht mit dem Hinweis darauf in Abrede gestellt werden, er könne in künftigen Fällen vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004, a.a.O.). 29 2. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20.10.2004 ist insoweit rechtswidrig gewesen, als dem Kläger die Durchführung der Kundgebung am 26.10.2004 im Bereich vor dem Eingang des Zirkusses ... auf dem Cannstatter Wasen untersagt wurde. Ob die Rechtswidrigkeit bereits aus einem Verfahrensfehler wegen des erst nach dem Erlass des Bescheids vom 20.10.2004 durchgeführten Kooperationsgesprächs (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, a.a.O.; P. Stelkens/Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 9 RdNr. 35) mit dem Kläger folgt, kann offen bleiben. Hiergegen könnte sprechen, dass das gebotene Kooperationsgespräch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens am 25.10.2004 - ein Tag vor der geplanten Kundgebung - nachgeholt wurde (vgl. zur Nachholung bestimmter Verfahrenshandlungen § 45 Abs. 1 und Abs. 2 LVwVfG). Die Kooperationspflicht der Versammlungsbehörde besteht in erster Linie während der Zeit der Vorbereitung einer Versammlung - der Tag vor der Versammlung gehört ohne Zweifel noch zur Vorbereitungsphase -, aber auch während der Durchführung einer Versammlung (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 14 VersG RdNrn. 31 f.). 30 Die Untersagung der Kundgebung am angemeldeten Versammlungsort verletzt den Kläger jedenfalls materiell in seinem Recht auf Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 und Art. 8 Abs. 1 GG. Das teilweise oder völlige Verbot einer Versammlung oder der Erlass einer Auflage kann nur ergehen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist (§ 15 Abs. 1 VersG). Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids der Beklagten vom 20.10.2004 nicht vor. 31 Die Beklagte hat sich in der Begründung des Bescheids nicht ausdrücklich mit dem Tatbestand des § 15 Abs. 1 VersG auseinandergesetzt. Der Sache nach ist die Untersagung der Kundgebung am geplanten Kundgebungsort auf eine Verletzung des damaligen Grundstückseigentums der Beklagten sowie der Befugnis ihres Eigenbetriebs „Versorgungsmärkte und Marktveranstaltungen der Landeshauptstadt Stuttgart“ (VMS) zum Betrieb des Cannstatter Wasens (§ 2 Abs. 1 der Betriebssatzung) gestützt. Dies folgt aus der Begründung des Bescheids, wonach der Eigenbetrieb VMS ausdrücklich schriftlich bestätigt habe, dass er den vom Kläger angestrebten Bereich vor dem Zirkus ... nicht zur Durchführung der Kundgebung zur Verfügung stelle. Diese Erwägung knüpft an den versammlungsrechtlichen Grundsatz an, dass derjenige, der eine Versammlung durchführen will, zur Nutzung des Versammlungsortes für diesen Zweck berechtigt sein muss. Denn die Entscheidung über Ort und Zeit der Versammlung setzt die rechtliche Verfügungsbefugnis über den Versammlungsort voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.1992 - 7 C 34.91 -, BVerwGE 91, 135 = NJW 1993, 609 mit Anm. Schlink S. 610 = Buchholz 11 Art. 8 GG Nr. 6). Dies ist bei Grundstücken, die wegemäßig nicht der öffentlichen Nutzung gewidmet sind, nur dann der Fall, wenn der Grundstückseigentümer mit der Durchführung einer Versammlung einverstanden ist. Hier stellte sich aber die Frage eines solchen Einverständnisses von vornherein nicht. 32 Im unmittelbaren Bereich des damaligen Standortes des Zirkusses ... verläuft ein beschränkt öffentlicher Gemeindeweg jedenfalls für Fußgänger (Fußweg) nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 d) StrG, der ausreichend Platz für die in der Versammlungsanmeldung vom 18.10.2004 genannte Anzahl von fünf bis zehn Versammlungsteilnehmern geboten hätte. Die Versammlungsfreiheit ist aus dem Kreis der politisch-kommunikativen Grundrechte dasjenige mit der begriffsnotwendig größten Außenrelevanz und findet deshalb auf den öffentlichen Wegen mit ihrer Erschließungsfunktion (sowohl räumlich-gegenständlich als auch im Sinne von Transportwegen menschlicher Ideen und Meinungen) ihren natürlichen Platz, weswegen für die Durchführung einer Versammlung auf einem öffentlichen Weg oder Platz keine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis (§ 16 Abs. 1 StrG) erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.11.1986 - 1 BvR 713/83 -, BVerfGE 73, 206, 249; Burgi, DÖV 1993, 633, 638). Der Standort des Zirkusses ... befand sich an einem Fußweg, der vom Zugang zum Cannstatter Wasen von der K.straße aus durch die dortige Fußgängerunterführung unter der M.straße über das Wasengelände in Richtung Neckardamm auf Höhe des dortigen Fußgängerstegs über den Neckar (Berger Steg) verläuft. Dieser Fußweg ermöglicht eine Querung des Wasengeländes von Stuttgart-Bad Cannstatt in Richtung Stuttgart-Berg und umgekehrt. Der asphaltierte Weg mit einer Breite von ca. 5 m ist als Wegeanlage erkennbar; er ist beidseitig mit Pflastersteinen begrenzt und hebt sich dadurch vom teilweise ebenfalls asphaltierten und im Übrigen geschotterten Volksfestgelände ab. Auf Höhe des genannten Zugangs zum Cannstatter Wasen von der K.straße aus durch die dortige Fußgängerunterführung unter der M.straße zweigt des Weiteren ein Fuß- und Radweg (der Radweg ist heute als „Neckartalweg“ beschildert) in Richtung König-Karls-Brücke ab. Dieser Weg ist in der von der Beklagten vorgelegten Kopie eines Stadtplans aus dem Jahre 1906 als Rampenstraße bezeichnet und mit dieser Bezeichnung auch im neuesten amtlichen Stadtplan der Beklagten aus dem Jahre 2006 eingetragen. Der Stadtplan von 1906 weist die heutige M.straße (nördliche Begrenzung des Cannstatter Wasens von der König-Karls-Brücke in Richtung Gottlieb-Daimler-Stadion) zwischen der Abzweigung von der König-Karls-Brücke und der K.straße als „Werner Straße“ aus. In dem Plan von 1906 ist des Weiteren die heutige K.straße mit „Kurze Straße“ bezeichnet. Diese Straße bildete bereits vor 100 Jahren ebenso wie heute die K.straße die Verbindung des Cannstatter Wasens mit dem Bahnhof Stuttgart-Bad Cannstatt. Der Fußweg von der genannten Fußgängerunterführung in Richtung des im Jahre 1928 erbauten Berger Stegs ist in dem Stadtplan aus dem Jahre 1906 ebenfalls schon enthalten. Die wegemäßige Erschließung des nördlichen Zugangs zum Cannstatter Wasen vom Bahnhof Stuttgart-Bad Cannstatt aus ergibt sich des Weiteren aus der von der Beklagten vorgelegten Kopie eines Luftbildes aus dem Jahre 1925. Aus ihm geht ein System von (Volksfest-)Wegen in Nord-Süd-Richtung und West-Ost-Richtung hervor (nach der von der Beklagten im Jahre 1995 herausgegebenen Festschrift zum 150. Cannstatter Volksfest in jenem Jahr wurde bereits im Jahre 1860 der Cannstatter Wasen in drei Hauptstraßen eingeteilt; 1930 wurden die Volksfeststraßen neu angelegt und 1970 erhielten sie Namen, etwa im Bereich des hier streitgegenständlichen Standortes des Zirkusses ... „Neckargässle“, vgl. S. 45 ff.). Der Zugang von der (früheren) Kurze Straße (heutige K.straße) führte quer über die (frühere) Werner Straße (heutige M.straße) über oberirdische Treppen zu dem etwa 2 bis 3 m tiefer liegenden Volksfestgelände. Das Luftbild aus dem Jahre 1925 weist - wohl auf Höhe der heutigen Elwertstraße - einen weiteren Treppenzugang über die Werner Straße/M.straße aus. In dem Luftbild ist auch der heutige Verbindungsweg von der Fußgängerunterführung unter der M.straße in Richtung des - 1925 noch nicht errichteten - Berger Stegs erkennbar. 33 Voraussetzung für einen öffentlichen Weg ist neben der hier vorliegenden Wegeanlage im Bereich des Standortes des Zirkusses ... des Weiteren, dass der Weg dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist (§ 2 Abs. 1 StrG). Nach dem seit 01.07.1964 geltenden baden-württembergischen Straßengesetz vom 20.03.1964 (GBl. S. 127; vgl. zum Inkrafttreten § 75 StrG i.d.F. v. 20.03.1964) ist eine Widmung öffentlich bekannt zu machen (§ 5 Abs. 4 S. 1 StrG). Nach § 57 Abs. 1 S. 1 StrG in der Fassung vom 20.03.1964 sind die bei Inkrafttreten des Straßengesetzes vorhandenen Straßen, Wege und Plätze, die nach bisherigem Recht öffentliche Straßen, Wege und Plätze waren und nicht zu den Bundesfernstraßen gehören, öffentliche Straßen im Sinne des Straßengesetzes. Nach dem bis zum Inkrafttreten des Straßengesetzes im württembergischen Landesteil geltenden und daher anzuwendenden württembergischen Wegerecht erhielt ein Weg dadurch die Eigenschaft eines öffentlichen Weges, in dem er von der zuständigen Behörde ausdrücklich oder stillschweigend zur Benutzung für jedermann oder einen bestimmten Personenkreis gewidmet wurde (vgl. Württ.-Bad. VGH, Urt. v. 22.06.1956 - 1 S 344/55 -, ESVGH 6, 220, 221; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.1972 - V 883/70 -, Die Gemeinde 1973, 446; Lorenz, VBlBW 1984, 329, 331). Eine durch die Beklagte vor dem 01.07.1964 erfolgte ausdrückliche Widmung des Fußweges auf Höhe der Rampenstraße im Bereich des Zugangs von der K.straße durch die Fußgängerunterführung unter der M.straße lässt sich nicht feststellen. Die Widmung ist jedoch bei einer Gesamtschau durch ein schlüssiges Verhalten der Beklagten als Wegeherrin sowie durch sonstige äußere Merkmale, die den Schluss auf eine solche Widmung zulassen, erfolgt (vgl. hierzu allgemein Schmid, Das Wegerecht in Württemberg, 1932, S. 30; Nebinger, Verwaltungsrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 1949, S. 97 ff.; VGH Bad.-Württ, Urt. v. 07.02.1986 - 5 S 394/85 -, VBlBW 1987, 101). Eine schlüssige Widmung für den Gemeingebrauch kann sich beispielsweise aus der tatsächlichen Überlassung einer ortsbauplanmäßig angelegten Straße zur Nutzung durch die Allgemeinheit ergeben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.1972 - V 367/70 -, Die Gemeinde 1973, 447, zu einer von einem privaten Eigentümer verbreiterten Straße, worüber die Gemeindeverwaltung dem Gemeinderat einen Bericht erstattet hat und in der Kenntnisnahme dieses Berichts durch den Gemeinderat eine stillschweigende Widmung zum Ausdruck kommt). 34 Die schlüssige Widmung des Fußwegs quer über den Cannstatter Wasen von der genannten Fußgängerunterführung in Richtung Berger Steg sowie von dieser Unterführung in Richtung König-Karls-Brücke (Rampenstraße) folgt aus dem Umstand, dass die Beklagte seit Jahrzehnten auch außerhalb von Zeiten, in denen auf dem Cannstatter Wasen keine Veranstaltungen stattfanden, einen Fußgänger- und teilweise Fahrradverkehr ermöglicht, was die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten haben. Dies geschah und geschieht nach wie vor dadurch, dass außerhalb von Veranstaltungszeiträumen die genannten Zu- und Abgänge zum Cannstatter Wasen nicht durch Schranken oder Zäune gesperrt oder Verbotsschilder aufgestellt wurden und werden. Der Allgemeinheit wurde durch die Möglichkeit zur Nutzung des Cannstatter Wasens auf den beiden genannten Wegen die Bildung einer Rechtsüberzeugung eröffnet, diese Wege über den Rahmen der Widmung des Cannstatter Wasens als Volksfestgelände (öffentliche Einrichtung nach § 10 Abs. 2 GemO, vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß. v. 13.11.1995 - 1 S 3067/95 -, VBlBW 1996, 101 = NVwZ-RR 1996, 344 u. v. 10.09.2003 - 1 S 2007/03 -, NVwZ-RR 2004, 63) hinaus im Rahmen des wegerechtlichen Gemeingebrauchs zu nutzen. Dies erfolgte zur Überzeugung der Kammer, ohne dass jemals jemand daran gehindert wurde und ohne um Erlaubnis zu fragen oder eine solche für erforderlich zu halten. Die Besonderheit des vorliegenden Falles ist im Gegensatz zu einer Vielzahl in der Rechtsprechung entschiedener Fälle zu beschränkt öffentlichen Wegen über Grundstücke Privater dadurch gekennzeichnet, dass der Cannstatter Wasen als Volksfestgelände bereits eine öffentliche Sache im Sinne einer öffentlichen Einrichtung ist, was den Nutzer der genannten Wege in der Rechtsüberzeugung bestärkt, diese Wege als öffentliche und nicht als private Wege zu begehen oder mit dem Rad zu befahren. Für die Öffentlichkeit der zwei Wege spricht ferner der Umstand, dass aufgrund der Größe des Cannstatter Wasens auch in seinem hier streitgegenständlichen westlichen Bereich die Nutzung der Wege sich nicht auf einen kleinen, eingeschränkten Personenkreis - etwa nur bestimmte Anlieger - im Sinne eines privaten Interessentenwegs reduziert (vgl. dazu Württ.-Bad. VGH, Urt. v. 22.06.1956, a.a.O.; Schmid, a.a.O., S. 42). 35 Hinzu kommt bezüglich des hier betroffenen Teils der Rampenstraße auf Höhe des Zugangs zur Fußgängerunterführung zur K.straße, dass die Beklagte durch diese Straßenbenennung ein äußeres Merkmal gesetzt hat, das den Schluss auf eine Widmung verstärkt. Wie bereits ausgeführt, ist die Rampenstraße bis zum heutigen Tag in amtlichen Stadtplänen der Beklagten erwähnt. Die Bezeichnung Rampenstraße erfolgte ca. im Jahre 1896 und kennzeichnete damals die von der König-Karls-Brücke in östliche Richtung abzweigende Straße parallel zur (damaligen) Werner Straße; sie führte zur Verladerampe des (damaligen) Güterbahnhofs der bis zur Eingemeindung in das Gebiet der Beklagten am 01.04.1905 selbstständigen Stadt Cannstatt (vgl. Die Stuttgarter Straßennamen, 2003, herausgegeben von der Beklagten, Stichwort „Rampenstraße“ S. 476; zur Eingemeindung vgl. Borst, Stuttgart - Die Geschichte der Stadt, 1973, S. 319). Durch die Aufrechterhaltung dieses Straßennamens bringt die Beklagte vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung zur Benennung von Straßen in Baden-Württemberg zum Ausdruck, dass es sich um eine öffentliche Straße handelt. Die Benennung von Ortsstraßen ist in Baden-Württemberg nicht im Straßengesetz des Landes, sondern in der Gemeindeordnung geregelt. Hiernach ist die Benennung der innerhalb der bewohnten Gemeindeteile dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze und Brücken Angelegenheit der Gemeinden (§ 5 Abs. 4 S. 1 GemO; so bereits § 5 Abs. 4 GemO i.d.F. des Gesetzes v. 25.07.1955, GBl. S. 129). Diese Vorschrift geht ihrerseits auf die nach § 121 der Deutschen Gemeindeordnung vom 30.01.1935 (RGBl. 1935 I, S. 49) erlassene Verordnung über die Benennung von Straßen, Plätzen und Brücken vom 01.04.1939 (RGBl. 1939 I, S. 703) zurück. Diese Verordnung besagt in § 1 Abs. 1, dass „die Benennung der innerhalb des Weichbildes von Gemeinden dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Plätze und Brücken“ zu den Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinden gehört (vgl. hierzu auch Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., S. 305; Ehlers, DVBl. 1970, 492). Der Ausdruck „Weichbild“ ist gleichbedeutend mit der Ausdrucksweise „bewohnte Gemeindeteile“ (vgl. Meyers Enzyklopädisches Lexikon, 9. Aufl., Bd. 25, Stichwort „Wigbold“ S. 355; Peters, Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, Bd. 1, 1956, S. 62 ff.). Die Benennung (und Umbenennung) einer Gemeindestraße ist als adressatloser dinglicher Verwaltungsakt in der Gestalt einer Allgemeinverfügung - Betreffen der öffentlich-rechtlichen Eigenschaft einer Sache (§ 35 S. 2 Alt. 2 LVwVfG) - zu werten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urte. v. 12.05.1980 - I 3964/78 -, NJW 1981, 1749 u. v. 22.07.1991 - 1 S 1258/90 -, VBlBW 1992, 140 = NVwZ 1992, 196; Ehlers, a.a.O.; Nagel, Straßengesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 1 RdNr. 10; Lorenz/Will, Straßengesetz für Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 4 RdNr. 19; Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 9. Aufl. S. 86). Als nicht entscheidungserheblich kann offen bleiben, welches Organ der vormals selbstständigen Stadt Cannstatt etwa im Jahre 1896 die Benennung „Rampenstraße“ getroffen hat (auf der Grundlage der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg ist hierfür der Gemeinderat zuständig; seinem Benennungsbeschluss ist die auch für einen adressatlosen Verwaltungsakt erforderliche Außenwirkung unmittelbar - ohne einen besonderen Vollzugsakt des Bürgermeisters - beizumessen, vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.1978 - I 1558/78 -, NJW 1979, 1670 = DVBl. 1979, 527). Die für das Wirksamwerden des Verwaltungsakts erforderliche Bekanntgabe kann durch Mitteilung an die Anlieger oder durch Aufstellung von Straßenschildern erfolgen (vgl. Ehlers, a.a.O.); ausreichend dürfte auch die Bezeichnung in einem amtlichen Stadtplan - wie hier - sein. Durch die Aufrechterhaltung des Straßennamens „Rampenstraße“ bringt die Beklagte daher jedenfalls seit Inkrafttreten der Verordnung über die Benennung von Straßen, Plätzen und Brücken vom 01.04.1939 und damit noch weit vor dem Inkrafttreten des Straßengesetzes für Baden-Württemberg am 01.07.1964 im Rechtsverkehr zum Ausdruck, dass es sich bei der Rampenstraße um eine öffentliche Straße handelt. 36 Betrachtet und würdigt man die Sachlage nach alledem im Ganzen, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass jedenfalls im Bereich des damaligen Standortes des Zirkusses ... ein beschränkt öffentlicher Weg verläuft, den der Kläger zur Durchführung seiner Kundgebung am 26.10.2004 hätte nutzen dürfen. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3 sowie 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), ist es billig, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. 38 Es besteht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO).