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Urteil

A 11 K 377/06

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 16.01.2006 wird aufgehoben. Die Beklagte wird zur Feststellung verpflichtet, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in Bezug auf die VR China vorliegen. Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens. Tatbestand 1 Der 1975 geborene Kläger ist chinesischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals 1994 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Gewährung von politischem Asyl. 2 Nachdem der Kläger der Ladung zur persönlichen Anhörung und auch einer Aufforderung zur schriftlichen Darlegung der Asylgründe nicht nachgekommen war, lehnte das damals Bundesamt für Migration und Flüchtlinge genannte heutige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag mit Bescheid vom 03.06.1994 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und drohte dem Kläger die Abschiebung an. - Mangels der Behörde mitgeteilter Anschrift konnte dieser Bescheid nicht zugestellt werden. 3 Der Kläger ließ mit Anwaltsschreiben vom 02.01.2006 einen Folgeantrag stellen und zur Begründung vortragen: Er sei Mitbegründer eines am 06.10.2005 in das Vereinsregister des Amtsgerichts S... eingetragenen Vereins "Föderation für ein demokratisches China (FDC)" und sei auch Mitglied des engeren Vorstands. Er habe auch an vier regimekritischen Veranstaltungen des Vereins teilgenommen und China-kritische Artikel im Internet veröffentlicht, die auch in China zu erreichen seien. 4 Mit Bescheid vom 16.01.2006 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. - Dieser Bescheid wurde an den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17.01.2006 als Einschreiben zur Post gegeben. 5 Am 31.01.2006 hat der Kläger Klage erhoben, die er nicht begründet hat. 6 Er beantragt, 7 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.01.2006 aufzuheben und die Beklagte zur Feststellung zu verpflichten, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen; 8 hilfsweise, die Beklagte zur Feststellung verpflichten, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 9 Die Beklagte beantragt aus den Gründen des angefochtenen Bescheids 10 Klageabweisung. 11 Der beteiligte Bundesbeauftragte hat sich im Verfahren nicht geäußert. 12 In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger informatorisch zu seinen Antragsgründen befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 13 Dem Gericht lagen die Akten des Bundesamtes aus beiden Asylverfahren vor. Hierauf, auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten aufgrund der mündlichen Verhandlung entscheiden, da in der - ordnungsgemäßen - Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 15 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger kann im Rahmen des Wiederaufgreifens des Verfahrens die Feststellung beanspruchen, dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG in Bezug auf die VR China vorliegen. Daher ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist daher aufzuheben (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO) 16 Der Kläger hat seine Klage in der mündlichen Verhandlung sachgerecht nur auf die Feststellung von Abschiebungsverboten bzw. -hindernissen, nicht jedoch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Asylberechtigung gerichtet. Eine solche Klage hätte keinen Erfolg haben können, weil im Falle des Klägers ein Asylanspruch (ungeachtet der Regelungen über das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 71 AsylVfG in Verbindung mit § 51 VwVfG) schon deshalb ausscheidet, weil der Kläger sich ausschließlich auf subjektive Nachfluchtgründe berufen hat (vgl. § 28 Abs. 1 AsylVfG, s. dazu noch weiter unten). 17 Der klageweise geltend gemachte Anspruch hat Erfolg. 18 Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG ist auf Grund eines Folgeantrags ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Danach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts unter anderem dann zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen geändert hat oder aber neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Ziffern 1 und 2). In jedem Fall ist ein solcher Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Die Asylverfahrenserheblichkeit eines Folgeantrags setzt voraus, dass sich aus dem substantiierten und glaubhaften Vortrag des Antragstellers ergibt, dass der Wiederaufnahmegrund tatsächlich vorliegt, wobei der entsprechende Vortrag bereits im Antrag bzw. innerhalb der Antragsfrist erfolgen muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1.4.1985 - A 12 S 223/85 -). 19 Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Kläger begründet seinen Folgeantrag mit sog. selbst geschaffenen Nachfluchtgründen: Er sei Mitbegründer des am 06.10.2005 ins Vereinsregister des Amtsgerichts Saarbrücken eingetragenen Vereines FDC und auch Mitglied des engeren Vorstandes. Er habe an vier regimekritischen Veranstaltungen des Vereins teilgenommen und kritische Artikel im Internet veröffentlicht. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger präzisierend vorgetragen, er habe im Oktober 2005 einen Vortrag eines bekannteren chinesischen Oppositionellen besucht, außerdem habe er zwischen 09. und 11.11.2005 an Demonstrationen aus Anlass des Besuchs des chinesischen Ministerpräsidenten in Berlin teilgenommen, wovon er jeweils Fotografien vorgelegt hat. Ansonsten hat er auf Zusammenkünfte mit anderen Chinesen, auch in Gedenken der Geschehnisse im Juni 1989, in Schwäbisch Hall verwiesen. Er habe als Autor regimekritische Artikel im Internet publiziert. Auf den Internetseiten der Gruppe seien auch Informationen und Fotos zu seiner Person enthalten. Dem Verein sei er am 07.09.2005 beigetreten. - Dazu hat der Kläger Ausdrucke von Internetseiten des Klägers sowie autorisierte Übersetzungen hierzu vorgelegt. 20 Soweit es sich um Umstände handelt, die vor dem 02.10.2005 stattgefunden haben (dies schließt die Begründung der Mitgliedschaft in der Vereinigung am 07.09.2005 mit ein), ist der Folgeantrag allerdings unzulässig, weil der Kläger es versäumt hat, sie innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG geltend zu machen. 21 Die sonst vom Kläger mit dem Asylfolgeantrag geltend gemachte nachträgliche Änderung der Sachlage ist jedoch geeignet, eine positive Entscheidung über den von ihr früher gestellten Asylantrag herbeizuführen: 22 Nach Einschätzung des Gerichts sind die geltend gemachten exilpolitische Aktivitäten zu Gunsten der FDC für sich zwar nicht geeignet, einen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG begründen. Demgemäß vertritt das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. Urteil vom 20.07.2004, - A 8 K 10174/03 -; Urteil vom 25.05.2000 - A 8 K 14128/99 -, Urteil vom 25.02.2002, - A 8 K 13502/01 -) die Auffassung, dass Mitgliedern der FDC, ADC und CDP bei ihrer Rückkehr nach China grundsätzlich keine politische Verfolgung droht. Anderes gilt nur dann, wenn es sich tatsächlich um herausgehobene führende Persönlichkeiten handelt, die im Ausland mit eindeutigen politischen Anklagen gegen die chinesische Regierung oder die kommunistische Partei in Erscheinung treten. Etwas anderes gilt nur bei herausragender exilpolitischer Betätigung. Denn in diesen Fällen droht bei Rückkehr nach China politische Verfolgung (vgl. ausführlich dazu OVG NRW, Urteil vom 30.03.2004, - 15 A 1047/00.A <Juris>-; vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2002, - A 6 S 150/01; OVG Koblenz, Beschluss v. 25.11.1998 - 11 A 12561/98 -). Dies steht auch mit dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 08.11.2005 (Stand: Oktober 2005) in Übereinstimmung. Danach geht nach Einschätzung der chinesischen Führung von oppositionellen Organisationen chinesischer Intellektueller im Ausland, wie zum Beispiel der FDC, eine geringere Bedrohung aus als von solchen in China. Gefährdet sind insbesondere im Ausland lebende führende Mitglieder der Studentenbewegung von 1989, die nach wie vor aktiv sind, und bekannte Persönlichkeiten, die öffentlich gegen die chinesische Regierung oder deren Politik Stellung nehmen und eine ernstzunehmende Medienresonanz in Deutschland oder im westlichen Ausland hervorrufen können. 23 Jedoch muss beim Kläger inzwischen davon ausgegangen werden, dass er - in einer Gesamtschau seiner Aktivitäten - zu den exponierten, vom chinesischen Regime grundsätzlich als gefährlich eingeschätzten und deshalb im Falle der Rückkehr von politischer Verfolgung bedrohten Personenkreis von aktiven Exilanten gezählt wird, weil er sich in mehreren Artikeln im Internet als Kritiker des in der VR China herrschenden Regimes und der dortigen Verhältnisse geäußert hat und damit eine weit über den Rahmen der an sich als nicht gefährdend einzuschätzenden, o. a. Aktivitäten hinausgehende Publizität erfährt (vgl. dazu VG Potsdam, Beschluss vom 04.03.2004, - 2 L 243/04.A, abgedruckt in www.asyl.net, Dok-Nr. M4824). 24 Die Internetartikel des Klägers (veröffentlicht und zugänglich unter www.fdc-64.org/saar/) rühren inhaltlich an den empfindlichen Themen (Kritik des Einparteiensystem, der Vorherrschaft der KPC, Kritik der Internetzensur, der Umweltzerstörung und der Unterdrückung von NGOs und Forderung nach politischen Reformen, Pluralismus, Demokratisierung, Meinungs- und Pressefreiheit. 25 Wegen der Publizität im Internet handelt es sich damit insgesamt um Aktivitäten, die aus der Sicht der chinesischen Machthaber nicht mehr als untergeordnet angesehen werden dürften. Es gibt inzwischen zahlreiche Belege dafür, dass die chinesische Regierung dem Internet und seiner Nutzung im In- und Ausland unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung der eigenen Machtposition eine hohe Aufmerksamkeit widmet. Dazu zählt die allgemeinkundige, weil in den allgemein zugänglichen Medien vielfach diskutierte, Durchsetzung einer effektiven Zensur für Internet-Benutzer in China, die unter anderem durch die Selbstbeschränkung der wichtigsten Suchmaschinen oder -dienste wie "Google" oder "Yahoo" sowie zahlreiche weitergehende technische Vorgehensweisen wie Internetfilter oder die gezielte Sperrung von ausgesuchten Websites und die Schließung/Überwachung in Internet-Cafés erreicht werden soll (vgl. dazu z.B. http://www.heise.de/newsticker/meldung/58586 unter Bezugnahme auf eine aktuelle der Universitäten Harvard und Cambridge = http://opennetinitiative.net/studies/china/ONI_ China_Country_Study. pdf). Danach gelingt es den staatlichen Zensoren, das chinesischsprachige Internet weitgehend von unliebsamen Inhalten frei zu halten. 26 Zugleich beklagen zahlreiche Menschenrechts- und andere Organisationen die Verfolgung von Internet-Journalisten oder sonstigen Verfassern kritischer Berichte im Internet in China, teilweise durch strafrechtliche Verurteilungen zu bis zu 15 Jahre Haft, teilweise auch durch andere Repressalien wie Hausarrest u.a. (vgl. insbesondere die Berichte von amnesty international und reporters sans frontières , Nachweise bei www.asyl.net, Länderberichte China, z.B. unter Dok.-Nrn. 42808,, 34800, 33539, 26358, 22569, 19511, 19027, 16939, 13362, 12330,11625 u.a.m.). 27 Die Verschließung des Internets für chinesische Nutzer nach außen und die rigorose Verfolgung von Internetpublizisten im Inneren und das Ausmaß an Bemühungen, das von der chinesischen Führung auf diesem Gebiet unter Beweis gestellt wird, legen den Schluss nahe, dass erst recht exilpolitische Aktivitäten im Internet von der chinesischen Regierung beobachtet und registriert werden und dass gegen die Verantwortlichen bei sich bietender Gelegenheit auch Sanktionen ergriffen werden, die denen gegenüber inlandsaktiven Chinesen verhängten Repressalien entsprechend dürften. Daraus ergibt sich für den Kläger im Falle seiner Rückkehr ein hohes Verfolgungsrisiko, so dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, nämlich die drohende Gefahr für Leben und Freiheit wegen politischer Überzeugung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 der GK, festzustellen sind (vgl. §§ 13 Abs. 2, 31 Abs. 2 AsylVfG). 28 Dem Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG steht § 28 AsylVfG nicht entgegen. Zwar hat sich der Kläger zu den ausgeführten exilpolitischen Aktivitäten ganz offensichtlich aus eigenem Entschluss nach Verlassen seines Heimatlandes entschlossen, ohne dass dieser Entschluss einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entsprochen hätte (Abs. 1). Das gesamte Verhalten des Klägers spricht ganz eindeutig für ein asyltaktisch motiviertes Vorgehen. So hat er über die vielen Jahre seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland überhaupt keine exilpolitischen Aktivitäten entwickelt. Es spricht vieles dafür, dass Auslöser für die jetzt unternommenen Aktivitäten der zunehmende Druck der Ausländerbehörde gewesen ist, um den Kläger zur freiwilligen Ausreise zu veranlassen. Dazu hat die Ausländerbehörde vor einiger Zeit die Erwerbsmöglichkeiten des Klägers ausgeschlossen, so dass der Kläger inzwischen von Sozialhilfe leben muss. Es besteht ein zeitlicher und mutmaßlich auch kausaler Zusammenhang zwischen dieser Veränderung seiner Lebensumstände und dem Bemühen, nunmehr als Gegner des heimatlichen Regimes aufzufallen. Unter diesen Voraussetzungen kommt in der Regel die Feststellung, dass ihm die in § 60 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Gefahren drohen, nicht mehr in Betracht (vgl. Abs. 2). 29 Vorliegend ist jedoch ein Regelfall in diesem Sinne nicht anzunehmen, weil der Kläger nach den o.g. Ausführungen Abschiebungsschutz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 GK, auf den § 60 Abs. 1 AufenthG Bezug nimmt, beanspruchen kann und sonst dieser Anspruch nicht gewährleistet wäre (vgl. dazu ausführlich VG Stuttgart, Urteil vom 18.04.2005, - A 11 K 12040/03 - <Juris>). Es muss daher in Fällen wie dem vorliegendem, in welchem die Gefahr künftiger politischer Verfolgung erst aufgrund nachträglich willkürlich geschaffener Verfolgungsgründe herbeigeführt wird, dennoch dem konventionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbot Rechnung getragen werden (vgl. dazu auch VG Lüneburg, Urteil vom 03.11.2005, - 1 A 274/02 -, <Juris>; OVG Münster, Urteil vom 12.07.2005, - 8 A 780/04.A -, <Juris>; OVG NS, Zulassungs-Beschluss vom 12.01.2006, - 9 LA 210/05 -, <Juris>). 30 Der Klage war daher stattzugeben. 31 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83 b AsylVfG. Gründe 14 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten aufgrund der mündlichen Verhandlung entscheiden, da in der - ordnungsgemäßen - Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 15 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger kann im Rahmen des Wiederaufgreifens des Verfahrens die Feststellung beanspruchen, dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG in Bezug auf die VR China vorliegen. Daher ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist daher aufzuheben (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO) 16 Der Kläger hat seine Klage in der mündlichen Verhandlung sachgerecht nur auf die Feststellung von Abschiebungsverboten bzw. -hindernissen, nicht jedoch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Asylberechtigung gerichtet. Eine solche Klage hätte keinen Erfolg haben können, weil im Falle des Klägers ein Asylanspruch (ungeachtet der Regelungen über das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 71 AsylVfG in Verbindung mit § 51 VwVfG) schon deshalb ausscheidet, weil der Kläger sich ausschließlich auf subjektive Nachfluchtgründe berufen hat (vgl. § 28 Abs. 1 AsylVfG, s. dazu noch weiter unten). 17 Der klageweise geltend gemachte Anspruch hat Erfolg. 18 Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG ist auf Grund eines Folgeantrags ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Danach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts unter anderem dann zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen geändert hat oder aber neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Ziffern 1 und 2). In jedem Fall ist ein solcher Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Die Asylverfahrenserheblichkeit eines Folgeantrags setzt voraus, dass sich aus dem substantiierten und glaubhaften Vortrag des Antragstellers ergibt, dass der Wiederaufnahmegrund tatsächlich vorliegt, wobei der entsprechende Vortrag bereits im Antrag bzw. innerhalb der Antragsfrist erfolgen muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1.4.1985 - A 12 S 223/85 -). 19 Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Kläger begründet seinen Folgeantrag mit sog. selbst geschaffenen Nachfluchtgründen: Er sei Mitbegründer des am 06.10.2005 ins Vereinsregister des Amtsgerichts Saarbrücken eingetragenen Vereines FDC und auch Mitglied des engeren Vorstandes. Er habe an vier regimekritischen Veranstaltungen des Vereins teilgenommen und kritische Artikel im Internet veröffentlicht. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger präzisierend vorgetragen, er habe im Oktober 2005 einen Vortrag eines bekannteren chinesischen Oppositionellen besucht, außerdem habe er zwischen 09. und 11.11.2005 an Demonstrationen aus Anlass des Besuchs des chinesischen Ministerpräsidenten in Berlin teilgenommen, wovon er jeweils Fotografien vorgelegt hat. Ansonsten hat er auf Zusammenkünfte mit anderen Chinesen, auch in Gedenken der Geschehnisse im Juni 1989, in Schwäbisch Hall verwiesen. Er habe als Autor regimekritische Artikel im Internet publiziert. Auf den Internetseiten der Gruppe seien auch Informationen und Fotos zu seiner Person enthalten. Dem Verein sei er am 07.09.2005 beigetreten. - Dazu hat der Kläger Ausdrucke von Internetseiten des Klägers sowie autorisierte Übersetzungen hierzu vorgelegt. 20 Soweit es sich um Umstände handelt, die vor dem 02.10.2005 stattgefunden haben (dies schließt die Begründung der Mitgliedschaft in der Vereinigung am 07.09.2005 mit ein), ist der Folgeantrag allerdings unzulässig, weil der Kläger es versäumt hat, sie innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG geltend zu machen. 21 Die sonst vom Kläger mit dem Asylfolgeantrag geltend gemachte nachträgliche Änderung der Sachlage ist jedoch geeignet, eine positive Entscheidung über den von ihr früher gestellten Asylantrag herbeizuführen: 22 Nach Einschätzung des Gerichts sind die geltend gemachten exilpolitische Aktivitäten zu Gunsten der FDC für sich zwar nicht geeignet, einen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG begründen. Demgemäß vertritt das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. Urteil vom 20.07.2004, - A 8 K 10174/03 -; Urteil vom 25.05.2000 - A 8 K 14128/99 -, Urteil vom 25.02.2002, - A 8 K 13502/01 -) die Auffassung, dass Mitgliedern der FDC, ADC und CDP bei ihrer Rückkehr nach China grundsätzlich keine politische Verfolgung droht. Anderes gilt nur dann, wenn es sich tatsächlich um herausgehobene führende Persönlichkeiten handelt, die im Ausland mit eindeutigen politischen Anklagen gegen die chinesische Regierung oder die kommunistische Partei in Erscheinung treten. Etwas anderes gilt nur bei herausragender exilpolitischer Betätigung. Denn in diesen Fällen droht bei Rückkehr nach China politische Verfolgung (vgl. ausführlich dazu OVG NRW, Urteil vom 30.03.2004, - 15 A 1047/00.A <Juris>-; vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2002, - A 6 S 150/01; OVG Koblenz, Beschluss v. 25.11.1998 - 11 A 12561/98 -). Dies steht auch mit dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 08.11.2005 (Stand: Oktober 2005) in Übereinstimmung. Danach geht nach Einschätzung der chinesischen Führung von oppositionellen Organisationen chinesischer Intellektueller im Ausland, wie zum Beispiel der FDC, eine geringere Bedrohung aus als von solchen in China. Gefährdet sind insbesondere im Ausland lebende führende Mitglieder der Studentenbewegung von 1989, die nach wie vor aktiv sind, und bekannte Persönlichkeiten, die öffentlich gegen die chinesische Regierung oder deren Politik Stellung nehmen und eine ernstzunehmende Medienresonanz in Deutschland oder im westlichen Ausland hervorrufen können. 23 Jedoch muss beim Kläger inzwischen davon ausgegangen werden, dass er - in einer Gesamtschau seiner Aktivitäten - zu den exponierten, vom chinesischen Regime grundsätzlich als gefährlich eingeschätzten und deshalb im Falle der Rückkehr von politischer Verfolgung bedrohten Personenkreis von aktiven Exilanten gezählt wird, weil er sich in mehreren Artikeln im Internet als Kritiker des in der VR China herrschenden Regimes und der dortigen Verhältnisse geäußert hat und damit eine weit über den Rahmen der an sich als nicht gefährdend einzuschätzenden, o. a. Aktivitäten hinausgehende Publizität erfährt (vgl. dazu VG Potsdam, Beschluss vom 04.03.2004, - 2 L 243/04.A, abgedruckt in www.asyl.net, Dok-Nr. M4824). 24 Die Internetartikel des Klägers (veröffentlicht und zugänglich unter www.fdc-64.org/saar/) rühren inhaltlich an den empfindlichen Themen (Kritik des Einparteiensystem, der Vorherrschaft der KPC, Kritik der Internetzensur, der Umweltzerstörung und der Unterdrückung von NGOs und Forderung nach politischen Reformen, Pluralismus, Demokratisierung, Meinungs- und Pressefreiheit. 25 Wegen der Publizität im Internet handelt es sich damit insgesamt um Aktivitäten, die aus der Sicht der chinesischen Machthaber nicht mehr als untergeordnet angesehen werden dürften. Es gibt inzwischen zahlreiche Belege dafür, dass die chinesische Regierung dem Internet und seiner Nutzung im In- und Ausland unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung der eigenen Machtposition eine hohe Aufmerksamkeit widmet. Dazu zählt die allgemeinkundige, weil in den allgemein zugänglichen Medien vielfach diskutierte, Durchsetzung einer effektiven Zensur für Internet-Benutzer in China, die unter anderem durch die Selbstbeschränkung der wichtigsten Suchmaschinen oder -dienste wie "Google" oder "Yahoo" sowie zahlreiche weitergehende technische Vorgehensweisen wie Internetfilter oder die gezielte Sperrung von ausgesuchten Websites und die Schließung/Überwachung in Internet-Cafés erreicht werden soll (vgl. dazu z.B. http://www.heise.de/newsticker/meldung/58586 unter Bezugnahme auf eine aktuelle der Universitäten Harvard und Cambridge = http://opennetinitiative.net/studies/china/ONI_ China_Country_Study. pdf). Danach gelingt es den staatlichen Zensoren, das chinesischsprachige Internet weitgehend von unliebsamen Inhalten frei zu halten. 26 Zugleich beklagen zahlreiche Menschenrechts- und andere Organisationen die Verfolgung von Internet-Journalisten oder sonstigen Verfassern kritischer Berichte im Internet in China, teilweise durch strafrechtliche Verurteilungen zu bis zu 15 Jahre Haft, teilweise auch durch andere Repressalien wie Hausarrest u.a. (vgl. insbesondere die Berichte von amnesty international und reporters sans frontières , Nachweise bei www.asyl.net, Länderberichte China, z.B. unter Dok.-Nrn. 42808,, 34800, 33539, 26358, 22569, 19511, 19027, 16939, 13362, 12330,11625 u.a.m.). 27 Die Verschließung des Internets für chinesische Nutzer nach außen und die rigorose Verfolgung von Internetpublizisten im Inneren und das Ausmaß an Bemühungen, das von der chinesischen Führung auf diesem Gebiet unter Beweis gestellt wird, legen den Schluss nahe, dass erst recht exilpolitische Aktivitäten im Internet von der chinesischen Regierung beobachtet und registriert werden und dass gegen die Verantwortlichen bei sich bietender Gelegenheit auch Sanktionen ergriffen werden, die denen gegenüber inlandsaktiven Chinesen verhängten Repressalien entsprechend dürften. Daraus ergibt sich für den Kläger im Falle seiner Rückkehr ein hohes Verfolgungsrisiko, so dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, nämlich die drohende Gefahr für Leben und Freiheit wegen politischer Überzeugung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 der GK, festzustellen sind (vgl. §§ 13 Abs. 2, 31 Abs. 2 AsylVfG). 28 Dem Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG steht § 28 AsylVfG nicht entgegen. Zwar hat sich der Kläger zu den ausgeführten exilpolitischen Aktivitäten ganz offensichtlich aus eigenem Entschluss nach Verlassen seines Heimatlandes entschlossen, ohne dass dieser Entschluss einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entsprochen hätte (Abs. 1). Das gesamte Verhalten des Klägers spricht ganz eindeutig für ein asyltaktisch motiviertes Vorgehen. So hat er über die vielen Jahre seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland überhaupt keine exilpolitischen Aktivitäten entwickelt. Es spricht vieles dafür, dass Auslöser für die jetzt unternommenen Aktivitäten der zunehmende Druck der Ausländerbehörde gewesen ist, um den Kläger zur freiwilligen Ausreise zu veranlassen. Dazu hat die Ausländerbehörde vor einiger Zeit die Erwerbsmöglichkeiten des Klägers ausgeschlossen, so dass der Kläger inzwischen von Sozialhilfe leben muss. Es besteht ein zeitlicher und mutmaßlich auch kausaler Zusammenhang zwischen dieser Veränderung seiner Lebensumstände und dem Bemühen, nunmehr als Gegner des heimatlichen Regimes aufzufallen. Unter diesen Voraussetzungen kommt in der Regel die Feststellung, dass ihm die in § 60 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Gefahren drohen, nicht mehr in Betracht (vgl. Abs. 2). 29 Vorliegend ist jedoch ein Regelfall in diesem Sinne nicht anzunehmen, weil der Kläger nach den o.g. Ausführungen Abschiebungsschutz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 GK, auf den § 60 Abs. 1 AufenthG Bezug nimmt, beanspruchen kann und sonst dieser Anspruch nicht gewährleistet wäre (vgl. dazu ausführlich VG Stuttgart, Urteil vom 18.04.2005, - A 11 K 12040/03 - <Juris>). Es muss daher in Fällen wie dem vorliegendem, in welchem die Gefahr künftiger politischer Verfolgung erst aufgrund nachträglich willkürlich geschaffener Verfolgungsgründe herbeigeführt wird, dennoch dem konventionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbot Rechnung getragen werden (vgl. dazu auch VG Lüneburg, Urteil vom 03.11.2005, - 1 A 274/02 -, <Juris>; OVG Münster, Urteil vom 12.07.2005, - 8 A 780/04.A -, <Juris>; OVG NS, Zulassungs-Beschluss vom 12.01.2006, - 9 LA 210/05 -, <Juris>). 30 Der Klage war daher stattzugeben. 31 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83 b AsylVfG.