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Beschluss

11 K 1277/06

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber den Antragstellern abzusehen. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,--EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und auch überwiegend begründet. Die Antragsteller haben Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber den Antragstellern abzusehen. Insoweit haben die Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). 2 Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass die Landeshauptstadt Stuttgart keine Hindernisse sieht, die vollziehbar ausreisepflichtigen Antragsteller nach Serbien und Montenegro abzuschieben. 3 Auch der für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht. Die Antragsteller haben einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin ihnen gegenüber vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen absieht. Der weitere Aufenthalt der Antragsteller im Bundesgebiet ist derzeit aus rechtlichen Gründen geboten. Dies ergibt sich aus Folgendem: 4 Es ist als offen anzusehen, ob der Antragstellerin zu 2 aufgrund der von ihr geltend gemachten persönlichen Schwierigkeiten, insbesondere gesundheitlicher Art, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG zur Seite steht, das ihre Abschiebung rechtlich unmöglich machen würde (§ 60a Abs. 2 AufenthG). Insoweit ist der Sachverhalt in entscheidungserheblichen Punkten noch ungeklärt. Die getroffene Anordnung ist in dieser Lage nötig, um wesentliche Nachteile von der Antragstellerin zu 2 abzuwenden. Erginge sie nicht, wäre die Antragstellerin zu 2 aufgrund der von ihr geltend gemachten Gesundheitsgefahren, denen sie im Falle der Abschiebung ausgesetzt wäre, möglicherweise schwerwiegenden und irreparablen Folgen für Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 GG) ausgesetzt. Zwar ist der Eintritt dieser Folgen gegenwärtig nicht sicher absehbar, vielmehr ist das Bestehen einer Gefahr für Leib und Leben weiter aufzuklären. Dies führt dennoch zu keiner anderen Gewichtung, da die Rechtsgüter Leben und Gesundheit einen hohen Rang haben und ihre Beeinträchtigung schon bei einem einfachen Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts rechtlich erheblich ist. Der Nachteil, den auf der anderen Seite die Antragsgegnerin in der Folge der einstweiligen Anordnung zu tragen hat, wenn bei der Antragstellerin zu 2 tatsächlich kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, wiegt demgegenüber weniger schwer, zumal die Antragstellerin zu 2 offenkundig auf Unterstützung durch die öffentliche Hand (Sozialhilfe) nicht angewiesen ist. 5 Die Gerichte sind zu einer Interessenabwägung (Folgenabwägung) auch berechtigt und verpflichtet, wenn eine eingehende Klärung der Sach- und Rechtslage z. B. wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit oder wegen der Notwendigkeit weiterer Aufklärungsmaßnahmen ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Beschl. vom 25.07.1996, NVwZ 1997, 479; OVG Hamburg, Beschl. vom 13.10.2000, NVwZ-Beilage I 2001, 31; OVG Weimar, Beschl. vom 15.11.2002, InfAuslR 2003, 144). 6 Nach derzeitiger Erkenntnislage kommt durchaus in Betracht, dass sich die Antragstellerin zu 2 auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG berufen kann. Zwar handelt es sich hierbei um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot. Derartige Abschiebungsverbote sind aber nur dann ausschließlich vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu prüfen, wenn ein Asylverfahren anhängig ist bzw. war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.1997, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 11 und Urteil vom 07.09.1999, InfAuslR 2000, 16). Dies ist hier jedoch nicht der Fall; die Antragsteller haben bislang im Bundesgebiet keinen Asylantrag gestellt. 7 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Bestimmung fragt nicht danach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird; die Regelung stellt vielmehr lediglich auf das Bestehen einer konkreten Gefahr ab ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 17.10.1995, NVwZ 1996, 199). Eine Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt jedoch nicht in Betracht, wenn die geltend gemachten Gefahren nicht landesweit drohen und der Ausländer sich ihnen durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann (vgl. BVerwG, Urt. vom 17.10.1995 aaO.). Die Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehen. Die besondere Schwere eines drohenden Eingriffs ist im Rahmen der gebotenen qualifizierenden Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung, Abwägung und zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts vermittels des Kriteriums, ob die Wahrscheinlichkeit der Rechtsgutverletzung beachtlich ist, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. vom 17.10.1995 aaO. und Urt. vom 05.07.1994, InfAuslR 1995, 24). 8 Auch die drohende Verschlimmerung einer Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung kann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.11.1997, BVerwGE 105, 383 = NVwZ 1998, 524; Urt. vom 27.04.1998, NVwZ 1998, 973 und Urt. vom 21.09.1999, NVwZ 2000, 206). Von einer Verschlimmerung ist auszugehen, wenn eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands droht; konkret ist diese Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat eintreten würde (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.11.1997 aaO und Urt. vom 29.07.1999 - 9 C 2/99 - juris -). Ob die Gefahr der Verschlechterung der Gesundheit durch die individuelle Konstitution des Ausländers bedingt oder mitbedingt ist, ist unerheblich (vgl. BVerwG, Urt. vom 29.07.1999 aaO). Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation im Zielstaat zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2002, NVwZ-Beilage I 2003, 53 = DVBl 2003, 463 und Beschluss vom 29.04.2003, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60; VGH Kassel, Urteil vom 24.06.2003, AuAS 2004, 20). Die mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- oder Ausland ist in die gerichtliche Prognose, ob bei Rückkehr eine Gefahr für Leib oder Leben besteht, mit einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 01.10.2001, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 51). An die Qualität und Dichte der Gesundheitsversorgung im Abschiebungszielland einschließlich Kostenbeteiligung des Betroffenen können allerdings keine der hiesigen Gesundheitsversorgung entsprechenden Anforderungen gestellt werden (vgl. OVG Münster, Beschl. vom 06.09.2004, AuAS 2005, 31). 9 Beim gegebenen Sachstand kommt derzeit ernsthaft in Betracht, dass die Voraussetzungen einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG im Falle einer Abschiebung der Antragstellerin zu 2 aus dem Bundesgebiet gegeben sind. Die Antragstellerin zu 2 leidet nach den von ihr vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen der Münster-Klinik - Zentrum für Psychiatrie Zwiefalten - vom 25.11.2005 und vom 28.02.2006 an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an einer depressiven Anpassungsstörung und an einer akuten Belastungsreaktion. Die posttraumatische Belastungsstörung sei auf Traumaereignisse im Kosovo während des Kosovokrieges im Jahre 1999 zurückzuführen. Das Behandlungsmodell bestehe aus dem Erstellen einer sicheren Umgebung und psychosozialer Unterstützung, der traumaspezifischen Stabilisierung durch Einzeltherapie sowie durch Traumabearbeitung. Eine erzwungene Rückkehr in den Kosovo hätte bei der Antragstellerin zu 2 mit hoher Wahrscheinlichkeit eine psychische Dekompensation mit akuter Gefahr der Umsetzung des Suizids zur Folge. 10 Zwar ist eine ärztliche Stellungnahme/ein ärztliches Attest lediglich das schriftlich niedergelegte Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung. Bei den von der Antragstellerin zu 2 vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen der Münster-Klinik handelt es sich somit nur um - auf ärztlicher Fachkunde beruhende - kurze klinische Einschätzungen, die zwangsläufig die Qualitätsstandards, die für die Begutachtung einer (behaupteten) Traumaschädigung aufgestellt wurden (vgl. hierzu Lindstedt in: Asylpraxis, Band 7, S. 97 ff.; Treiber, ZAR 2002, 282, 287; Wenk-Ansohn/Haenel/Birck/Weber, Einzelentscheider-Brief, Heft 8 und 9/2002, 3) nicht erfüllen können. Da die Diagnosen in den von der Antragstellerin zu 2 vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen der Münster-Klinik auf tatsächlichen Feststellungen beruhen und diese ärztlichen Stellungnahmen erkennbar keine Formulierungen enthalten, die auf eine bloße Gefälligkeitsleistung hindeuten, sieht das Gericht hinreichenden Anlass zur weiteren Aufklärung (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18.07.2001, NVwZ-Beilage I 2003, 41 = DVBl. 2002, 53). Eine ärztliche Bescheinigung, durch die eine psychische Erkrankung attestiert wird, gibt Behörden und Verwaltungsgerichten nicht erst dann Anlass zur weiteren Sachaufklärung, wenn sie in jeder Hinsicht den an ein zur Beweisführung geeignetes Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen genügt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 24.01.2005, NVwZ-RR 2005, 507). 11 Entgegen der Auffassung der Landeshauptstadt Stuttgart (vgl. die in der Behördenakte enthaltene Stellungnahme vom 10.04.2006) kann das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht schon mit der Erwägung ausgeschlossen werden, die geltend gemachten psychischen Störungen seien nicht schon in den ersten sechs Monaten nach dem erlittenen Trauma aufgetreten; da sie erst in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der drohenden Abschiebung geltend gemacht worden seien, sei lediglich vom Vorliegen einer akuten Belastungsreaktion bzw. einer Anpassungsstörung auszugehen. Mit dieser Einschätzung verkennt die Antragsgegnerin, dass die posttraumatische Belastungsstörung nicht regelmäßig innerhalb von sechs Monaten nach dem traumatischen Ereignis auftritt. Diese Zeitspanne wird in der ICD 10 für F 43.1 und in DSM IV nur als häufigste Latenz angegeben, wobei aber auf Ausnahmen hingewiesen wird (vgl. auch Gierlichs, Asylmagazin 7 - 8/2003, 53). Im Übrigen gibt es die unterschiedlichsten Gründe, warum in einem aufenthaltsrechtlichen Verfahren erst im Nachhinein gegenüber Behörden oder Gerichten eine mögliche Traumatisierung und psychisch- reaktive Traumafolgen geltend gemacht werden. So werden vielfach Angaben über Traumatisierung und Foltererfahrung erst im Nachhinein aus Scham und Schuldgefühlen gemacht, besonders bei muslimischen Frauen infolge sexualisierter Traumatisierung und Folter, häufig in ausweglosen Situationen, in denen der Ehrverlust als geringeres Übel in Kauf genommen wird (vgl. Haenel/Birck, VBlBW 2004, 321, 323). 12 Die Landeshauptstadt Stuttgart ist nach dem Inhalt ihrer Stellungnahme vom 10.04.2006 des Weiteren der Auffassung, bei den ärztlichen Stellungnahmen der Münster-Klinik fehle die inhaltliche Analyse der erhobenen Aussagen in Bezug auf das Vorliegen und den Ausprägungsgrad von Glaubhaftigkeitsmerkmalen (Konstanz- und Motivationsanalyse, Fehlerquellen- und Kompetenzanalyse). Dieses Vorbringen der Landeshauptstadt Stuttgart deutet darauf hin, dass sie den Unterschied zwischen aussagepsychologischem und klinischem Gutachten nicht kennt. Aussagepsychologische Gutachten äußern sich zu Aussagen über ein Geschehen. Die aussagepsychologische Begutachtung wurde entwickelt, um mit Hilfe der Inhaltsanalyse einer Aussage und unter Berücksichtigung der Entstehungsgenese, der Kompetenz und der Motivation des Untersuchten sowie mit Hilfe des Vergleichs verschiedener Aussagen einer Person zu unterschiedlichen Zeiten (Konstanzanalyse) die Frage zu klären, inwieweit die Schilderungen glaubhaft und zuverlässig sind. Klinische Gutachten äußern sich hingegen zu der Frage, ob jemand gesund oder krank ist und dazu, welche Erkrankungen gegebenenfalls vorliegen. Forensische aussagepsychologische Gutachten liegen aber außerhalb des Kompetenzbereichs eines Facharztes oder Psychotherapeuten. Klinische Gutachten oder Stellungnahmen zu Fragen nach bestehenden psychischen Traumafolgen analysieren folglich Aussagen nicht anhand der Kriterien der Aussagepsychologie. Realkennzeichen, Konstanzanalyse, Aussageentstehung und Aussageentwicklung oder Motivationsanalyse gehören deshalb nicht in den Rahmen eines klinischen Gutachtens. Klinische Gutachten können allenfalls wesentliche Anhaltspunkte enthalten, die für oder gegen den Erlebnisbezug von Aussagen zur traumatischen Vorgeschichte sprechen (vgl. zum Ganzen Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 4. Aufl., S. 752; Gierlichs u. a., Grenzen und Möglichkeiten klinischer Gutachten im Ausländerrecht, ZAR 2005, 158; Wenk-Ansohn u. a., Anforderungen an Gutachten, Einzelentscheiderbrief 8 und 9/2002, 3). 13 Da die von der Antragstellerin zu 2 vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen in für das Gericht nachvollziehbarer Weise ernstliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung aufzeigen, ist das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG in Betracht zu ziehen. Es muss zum einen in medizinischer Hinsicht näher ermittelt werden, welches psychische Krankheitsbild bei der Antragstellerin zu 2 tatsächlich vorliegt, welche therapeutischen Maßnahmen notwendig sind und welche Folgen fehlende therapeutische Maßnahmen für den Krankheitsverlauf haben werden. Insoweit ist die Begutachtung durch einen qualifizierten Sachverständigen erforderlich. Da das Gebiet der posttraumatischen Belastungsstörung ein relativ neues kleines Fachgebiet der Psychologie/Psychiatrie ist, das keineswegs von jedem Facharzt/Professor beherrscht wird (vgl. Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 4. Auflage, S. 748; Gierlichs, Deutsches Ärzteblatt 2002, 403), ist auf die erforderliche Qualifizierung des Gutachters besonders zu achten. Ob der in zahlreichen Verfahren vom Regierungspräsidium Stuttgart herangezogene Professor Dr. T. die danach erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in der Diagnostik psychisch-reaktiver Traumafolgen hat, erscheint sehr zweifelhaft (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 28.01.2003 - 6 K 5156/02 = InfAuslR 2003,283; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.12.2002 - 13 S 1475/02). Für eine hinreichende sichere Würdigung bedarf es zum anderen einer Aufklärung dahingehend, ob eine eventuell erforderliche Behandlung im Kosovo verfügbar ist und ob und auf welche Weise die Antragstellerin zu 2 zu dieser Behandlung tatsächlich Zugang erhält oder aber von ihr wegen fehlender finanzieller Mittel ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2002, DVBl. 2003, 463; VG Karlsruhe, Urteil vom 14.03.2005 - A 2 K 10264/03). 14 Das danach erforderliche qualifizierte ärztliche Gutachten kann sowohl von der Antragstellerin zu 2 als auch von der Antragsgegnerin in Auftrag gegeben werden. Falls dies nicht geschieht, müsste spätestens im Falle einer negativen Entscheidung der Antragsgegnerin über den Antrag der Antragsteller auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 AufenthG im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren dieses Sachverständigengutachten eingeholt werden. Soweit die Antragsgegnerin aufzuklären hat, ob eine eventuell erforderliche Behandlung im Kosovo sowohl tatsächlich als auch aus finanziellen Gründen verfügbar ist, sind die hierzu erforderlichen Ermittlungen besonders sorgfältig durchzuführen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.10.1995, EZAR 622 Nr. 26). 15 Nach allem kann nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG vor dem Hintergrund der umfassenden Schutzpflicht des Staates für das Leben und die körperliche Unversehrtheit eine Abschiebung der Antragstellerin zu 2 ohne weitere Abklärung nicht erfolgen. 16 Auch die Antragsteller zu 1, 3 und 4 haben einen Anspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. Zwar gebieten weder Art. 6 Abs. 1 und 2 GG noch Art. 8 EMRK, den Aufenthalt der Antragsteller zu 1, 3 und 4 im Bundesgebiet solange zu ermöglichen, bis auch die Antragstellerin zu 2 abgeschoben werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. vom 24.07.1998, NVwZ-Beilage 1998, 105). Gleichwohl können sich die Antragsteller zu 1, 3 und 4 auf ein - der Sache nach vom Recht der Antragstellerin zu 2 abgeleitetes - Bleiberecht aufgrund von Art. 6 Abs. 1 GG berufen. Denn bei unzumutbarer Trennung einer familiären Lebensgemeinschaft in Form der Beistandsgemeinschaft besteht ein rechtliches Abschiebungsverbot aus Art. 6 Abs. 1 GG, das einen Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 AufenthG begründet (vgl. BVerwG, Urt. vom 09.12.1997, BVerwGE 106, 13; VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 05.07.1999, NVwZ-Beilage I 1999, 97 und Beschl. vom 22.12.2000, VBlBW 2001, 228). Diese Voraussetzungen sind hier erkennbar gegeben. Zwischen den Antragstellern besteht eine familiäre Lebensgemeinschaft in Form der Beistandsgemeinschaft (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 05.07.1999 a.a.O.). Da der Antragstellerin zu 2 aus den oben dargelegten Gründen derzeit ein Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, kann diese Beistandsgemeinschaft auch nur im Bundesgebiet gelebt werden. Sie würde durch eine Abschiebung der Antragsteller zu 1, 3 und 4 in einer mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbaren Weise getrennt. 17 Die Anträge haben jedoch keinen Erfolg, soweit die Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehren, von Abschiebemaßnahmen bis zur unanfechtbaren Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzusehen. Eine derartige Regelungsanordnung erscheint im Hinblick auf den bloßen Sicherungszweck des Verfahrens nach § 123 VwGO nicht nötig. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG, § 5 ZPO.