Beschluss
12 K 1360/06
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt. Gründe 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beigeladenen von der Antragsgegnerin zu Recht auf dem Grundstück Flurstück Nr. ... der Gemarkung ... die Teilnutzungsänderung von Büro- und Lagerflächen eines bestehenden Verwaltungsgebäudes in einen bordellartig betriebenen „FKK-Sauna-Club“ genehmigt worden ist. 2 Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 29.3.2006 gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 15.3.2006 anzuordnen, ist gemäß § 80 a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet. Das Interesse der Antragstellerin, von der Schaffung vollendeter Tatsachen vor Abschluss des Widerspruchs- und eines eventuell sich anschließenden Klageverfahrens verschont zu bleiben, überwiegt nicht das Interesse der Beigeladenen an der umgehenden Durchführung des Bauvorhabens. Maßgeblich hierfür ist, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erscheint. Sie verstößt voraussichtlich nicht gegen Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind. 3 Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans „...“ aus dem Jahr 1995. Dieser setzt u. a. für das Baugrundstück sowie das benachbarte Grundstück der Antragstellerin ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO fest. Nach seinen textlichen Festsetzungen sind dort insbesondere Gewerbebetriebe zulässig. Die nach § 8 Abs. 3 BauNVO bestehende Möglichkeit, die dort genannten Nutzungen ausnahmsweise zuzulassen, ist Teil des Bebauungsplans. 4 Der Festsetzung „Gewerbegebiet“ kommt nachbarschützende Wirkung zu. Die im Gebiet ansässige Antragstellerin kann hiernach verlangen, dass die gemäß § 31 Abs. 1 BauGB erteilte Ausnahme in vollem Umfang rechtsfehlerfrei ist. Insoweit steht ihr ein Anspruch auf Gebietserhaltung zu und sie ist nicht lediglich auf die Schutzwirkungen des Rücksichtnahmegebots in seiner ausnahmsweise drittschützenden Ausprägung beschränkt. Der Abwehranspruch wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird. Dieser Anspruch besteht selbst dann, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.10.1991 - 4 B 137.91 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 104; BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, DVBl. 1994, 284; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.07.2001 - 5 S 1093/00 -, DVBl. 2002, 282 und Urt. v. 04.05.2001 - 3 S 597/00 -, VBlBW 2001, 487). 5 Von einem mit der Gebietsart „Gewerbegebiet“ unvereinbaren Vorhaben kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Die im Ermessen der Baurechtsbehörde liegende (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.10.1986, NJW 1987, 969) Erteilung der Ausnahme für die Genehmigung des Vorhabens der Beigeladenen ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden (§ 114 VwGO). Die von der Antragsgegnerin erteilte Ausnahme ist über § 8 BauNVO im Bebauungsplan selbst angelegt und beschränkt sich daher nicht nur auf die Zulassung einzelner atypischer Sonderfälle. Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO können nach dem Willen des Gesetzgebers in einem Gewerbegebiet ausdrücklich auch „Vergnügungsstätten“ zugelassen werden. Bei dem Vorhaben der Beigeladenen handelt es sich um eine solche Vergnügungsstätte. Der baurechtliche Begriff „Vergnügungsstätte“ ist zwar im Einzelnen umstritten. Insbesondere ist nicht jede Stätte, an der man Vergnügen finden kann, hierunter zu subsumieren. Eine solche Stätte ist jedoch dann anzunehmen, wenn dort eine prinzipiell öffentliche Veranstaltung stattfindet, in deren Vordergrund ein besonderer Unterhaltungswert für das Publikum steht (vgl. Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB-/BauNVO-Komm., 2005, § 4 a BauNVO, Rn. 16, m.w.N.). Dies durfte von der Beigeladenen im vorliegenden Fall bejaht werden. Der Zutritt zu dem geplanten „FKK-Sauna-Club“ ist nach der in den Akten enthaltenen Betriebsbeschreibung vom 7.10.2005 personell nicht begrenzt. Der Club selbst zielt nach seinen baulichen Gegebenheiten mit u. a. Bar, Fernsehraum, verschiedenen Wellness-, Pool- bzw. Saunabereichen sowie Tanzflächen und Tabledance nicht allein auf die Befriedigung des Sexualtriebs, sondern auch des menschlichen Geselligkeitstriebs und der Freizeitunterhaltung. Auch die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin sind nicht angreifbar. Zutreffend wurde ausgeführt, dass der geplante Club für die Antragstellerin kaum eine höhere Beeinträchtigung erwarten lässt als die im Gewerbegebiet wohl ohne weiteres zulässige Nutzung des Gebäudes als reines Bordell (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1983 - 4 C 21/83, E 68, 213). Des Weiteren wurde rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass moralische Werte in die Abwägung nach § 31 Abs. 1 BauGB grundsätzlich nicht mit einzustellen sind. Auch zählt das Gewerbegebiet „XXX“ zu einer der so genannten Toleranzzonen der Sperrbezirksverordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart für XXX vom 1.9.2005 (GBl. S. 617 f.). Die Antragsgegnerin durfte schließlich berücksichtigen, dass Prostitution seit Inkrafttreten (1.1.2002) des Prostitutionsgesetzes vom 20.12.2001 (BGBl. I 3983) generell nicht mehr als sittenwidrig und verwerflich gilt. 6 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin verstößt das Vorhaben der Beigeladenen auch nicht gegen § 15 BauNVO. Nach dieser Vorschrift, die auch für die Zulassung eines Vorhabens im Wege einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB anwendbar ist (BVerwG, Urt. v. 06.10.1989 - 4 C 14.87 - E 82, 343), sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen (Abs. 1 Satz 1). Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden (Abs. 1 Satz 2). 7 Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO liegen nicht vor. Dass das Vorhaben der Beigeladenen im konkreten Gewerbegebiet nicht gebietsunverträglich ist, wurde ausgeführt. Auch ein „Missgriff“ dahingehend, dass das Vorhaben einen nicht nur unwesentlichen Gegensatz zur planerischen Zielsetzung bilden und sozusagen zu einer faktischen Gebietsumwandlung („Umkippen“) führen würde, kann nicht erkannt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.07.2001 - 5 S 1093/00 -, BauR 2002, 359). Denn im Gewerbegebiet „...“ befinden sich nach Aktenlage bislang keinerlei sonstige Vergnügungsstätten oder Bordelle, sodass eine faktische Änderung der Gebietsart durch Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen etwa zu einem „Sondergebiet für Erotikbetriebe“ nicht zu erwarten ist. Der von dem Vorhaben ausgelöste Besucher- und Fahrzeugverkehr ist für ein Gewerbegebiet typisch und stellt keine Besonderheit dar. Am Gebäude selbst werden nur geringfügige nach außen sichtbar in Erscheinung tretende bauliche Änderungen vorgenommen. 8 Von dem Vorhaben gehen für das Nachbargrundstück der Antragstellerin voraussichtlich auch keine im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzumutbare Belästigungen und Störungen aus. Das Entstehen irgendwelcher rechtserheblicher Immissionen durch das Vorhaben der Beigeladenen wurde nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der gerügte Fahrzeugverkehr zu und von 78 Stellplätzen fällt in einem Gewerbegebiet nicht aus dem Rahmen, auch wenn er sich bis in die Nachtstunden hinein erstrecken dürfte (vorgesehene Öffnungszeiten 11.00 - 4.00 Uhr). Dass der von dem Vorhaben hervorgerufene Verkehr regelmäßig stärker wäre, als bei der Stellplatzplanung zugrunde gelegt, kann nach den Umständen nicht angenommen werden. Die Antragsgegnerin ist bei der Stellplatzberechnung im Wege vergleichbarer verschiedener Nutzungsarten (Hotel, Gastronomie, Fitnesscenter, Büro, Lager) auch nicht von einer offensichtlich unrealistischen Prognose ausgegangen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich das Besucheraufkommen über die gesamte Öffnungszeit verteilen und schwerpunktmäßig in den Abend- und Nachtstunden anfallen dürfte, wenn in den sonstigen Betrieben des Gebietes kaum mehr Fahrzeugbewegungen stattfinden. Im Übrigen dürfte der Besucherkreis aufgrund der nahe gelegenen neuen Landesmesse sowie des Flughafens verstärkt auch auf die Nutzung von Taxiunternehmen zurückgreifen. Mit unzumutbaren Störungen der Antragstellerin, deren Gebäude zumindest partiell auch durch das Hausgrundstück ... von den Vorhaben der Beigeladenen abgeschirmt ist, durch Einparken, Türenschlagen sowie Parksuchverkehr ist jedenfalls nicht zu rechnen. Beeinträchtigungen, die durch verkehrswidriges Verhalten einzelner Verkehrsteilnehmer für die Antragstellerin entstehen können, sind baurechtlich irrelevant. 9 Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15.3.1990 (1 S 3326/89, NVwZ-RR 1990, 413) berufen. Denn diesem Beschluss lag ein Verstoß gegen den früheren § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB (Förderung der Prostitution) zugrunde, der durch das Prostitutionsgesetz vom 20.12.2001 abgeschafft worden ist. Nach dem neu gefassten § 180 a Abs. 1 StGB ist heute im Wesentlichen nur noch die „Ausbeutung von Prostituierten“ strafbar. Irgendwelche hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass in dem Vorhaben der Beigeladenen solche Straftaten begangen werden könnten, liegen nicht vor. Auch die im Verwaltungsverfahren angehörte Polizei geht hiervon nicht aus (vgl. Stellungnahme der Polizeidirektion Esslingen vom 23.12.2005). 10 Der Vortrag der Antragstellerin, das Vorhaben der Beigeladenen führe zu einer erheblichen Wertminderung ihres Hausgrundstückes, kann ihrem Vortrag ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Es ist zumindest fraglich, ob hier tatsächlich von einer solchen erheblichen Wertminderung auszugehen ist. Denn nach der Betriebsbeschreibung vom 7.10.2005 soll das Vorhaben selbst über die bauliche Außendarstellung als Club-Sauna keine direkt auf den Betriebszweck hindeutende auffällige Außenwirkung entfalten. Die Frage der Zumutbarkeit eines Vorhabens beurteilt sich im Übrigen nicht nach dem Umfang einer möglichen Verkehrswerteinbuße, sondern nach dem Grad der Beeinträchtigung, die von dem Vorhaben faktisch ausgehen (Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Aufl., § 31 Rn. 60) Einen allgemeinen Grundsatz des Inhaltes, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung seines Grundstückes als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bewahrt zu werden, gibt es dementsprechend nicht (vgl. Saarl. OVG, Beschl. v. 20.12.2005 - 2 W 33/05 -, juris). 11 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.