Urteil
12 K 1834/06
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 28 Abs. 2 AufenthG lässt die Anwendung der Regelversagungsgründe des § 5 Abs. 1 AufenthG zu.
• Bei der Auslegung ist systematisch zu beachten, dass Abweichungen von § 5 Abs. 1 AufenthG im Aufenthaltsgesetz ausdrücklich geregelt werden müssen.
• Die Behörde darf im Rahmen von § 28 Abs. 2 AufenthG die dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts verlangen und fehlenden Krankenversicherungsschutz sowie fehlende Einkommens- oder Vermögensnachweise beanstanden.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit der Regelversagungsgründe des § 5 Abs.1 AufenthG bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs.2 AufenthG • § 28 Abs. 2 AufenthG lässt die Anwendung der Regelversagungsgründe des § 5 Abs. 1 AufenthG zu. • Bei der Auslegung ist systematisch zu beachten, dass Abweichungen von § 5 Abs. 1 AufenthG im Aufenthaltsgesetz ausdrücklich geregelt werden müssen. • Die Behörde darf im Rahmen von § 28 Abs. 2 AufenthG die dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts verlangen und fehlenden Krankenversicherungsschutz sowie fehlende Einkommens- oder Vermögensnachweise beanstanden. Die Klägerin, peruanisch-argentinische Staatsangehörige, lebt seit 1996 in Deutschland und ist seit 2001 mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Sie erhielt fortlaufend Aufenthaltstitel zunächst als Au-pair, dann als Studentin und schließlich als Familienangehörige eines Deutschen (§ 23 Abs.1 Nr.1 AuslG bzw. § 28 Abs.1 AufenthG). Im Oktober 2005 beantragte sie eine Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs.2 AufenthG. Die Ausländerbehörde lehnte ab mit der Begründung, die Klägerin sichere ihren Lebensunterhalt nicht dauerhaft aus eigenen Mitteln im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 2 Abs.3 AufenthG; zudem fehlten Nachweise über Krankenversicherung und gesicherten Unterhalt. Die Widerspruchsbehörde bestätigte die Ablehnung; die Klägerin klagte beim Verwaltungsgericht Stuttgart und stellte geltend, § 28 Abs.2 AufenthG entfalte Anforderungen an die Lebensunterhaltssicherung nicht und die Behörde verlange Unmögliches. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung im Einverständnis der Beteiligten. • Rechtsfrage: Streitgegenstand war, ob die Regelversagungsgründe des § 5 Abs.1 AufenthG im Rahmen von § 28 Abs.2 AufenthG Anwendung finden. • Wortlautauslegung: Wortlaut von § 28 Abs.2 Satz1 AufenthG lässt grammatikalisch Verständnisspielräume zu, enthält aber keine ausdrückliche Ausnahme von § 5 Abs.1 Nr.1 AufenthG wie sie in § 28 Abs.1 vorhanden ist. • Systematische Auslegung: Der Gesetzgeber weicht in anderen Vorschriften ausdrücklich von § 5 Abs.1 AufenthG ab; fehlt eine solche Regelung, ist davon auszugehen, dass die Regelversagungsgründe weiter anzuwenden sind. • Teleologische Auslegung: Der verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie (Art.6 GG) rechtfertigt nicht automatisch die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ohne Prüfung der Lebensunterhaltssicherung; der Schutz kann auch durch Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis erreicht werden. • Ermessen und Prognose: Die Behörde hat nicht verlangt, der Lebensunterhalt müsse bis Lebensende gesichert sein; sie forderte praktikable Nachweise (Krankenversicherung, geregeltes Einkommen, Unterhaltsansprüche oder Verpflichtungserklärung) und prüfte die Wahrscheinlichkeit künftiger Inansprüche öffentlicher Mittel nach § 5 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 2 Abs.3 AufenthG. • Ergebnis der Beurteilung: Die Behörde hat sachgerecht und rechtlich vertretbar die Erteilung der Niederlassungserlaubnis abgelehnt; die Klägerin hat keinen substantiierten Nachweis erbracht, dass ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs.2 AufenthG, weil die Regelversagungsgründe des § 5 Abs.1 AufenthG anzuwenden sind und sie keinen ausreichenden Nachweis über dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts und Krankenversicherung erbracht hat. Die Behörde durfte Nachweise zu Krankenversicherung, geregeltem Einkommen, gesichertem Unterhaltsanspruch oder eine Verpflichtungserklärung verlangen und ihre prognostische Einschätzung war nicht rechtsfehlerhaft. Dem besonderen Schutz von Ehe und Familie wird durch Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis Rechnung getragen; eine Niederlassungserlaubnis ist dafür nicht zwingend erforderlich. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.