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Urteil

16 K 4146/05

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Verfügung der Stadt K. vom 25.08.2005 und der Widerspruchsbescheid des RPS vom 17.11.2005 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Tatbestand 1 Der 1968 im Nordirak geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger turkmenischer Volkszugehörigkeit. 2 Er reiste am 04.10.1996 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 11.11.1996 wurde seitens des Bundesamtes festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich des Herkunftsstaates Irak vorliegen. In der Folgezeit erhielt der Kläger jeweils befristete Aufenthaltsbefugnisse. Diese gingen nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes (01.01.2005) in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG über. 3 Bereits am 14.04.2004 hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nach Anhörung des Klägers, die mit Bescheid vom 11.11.1996 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG auf Seiten des Klägers vorliegen, widerrufen und festgestellt, dass auch keine Abschiebungsverbote nach § 53 AuslG bestehen. Über die dagegen beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobene Klage (A 9 K 11584/04) ist bislang noch nicht rechtskräftig entschieden. 4 Nach Anhörung des Klägers zum beabsichtigten Widerruf der Aufenthaltsbefugnis mit Schreiben vom 25.05.2005 wurde von der Beklagten mit ausländerbehördlicher Verfügung vom 25.08.2005 die Aufenthaltsbefugnis des Klägers auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Verfügung widerrufen (Ziff. 1). Weiter wurde der Kläger auf seine unverzügliche Ausreiseverpflichtung hingewiesen (Ziff. 2). Die Ausreisefrist wurde auf zwei Monate nach Rechtskraft des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge festgesetzt (Ziff. 3). Dem Kläger wurde für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in den Irak angedroht (Ziff. 4). Weiter wurde die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet (Ziff. 5). 5 Der Kläger legte dagegen am 15.09.2005 Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz gegen die Anordnung des Sofortvollzuges in Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung. Der in Ziff. 5 angeordnete Sofortvollzug wurde daraufhin von der Beklagten aufgehoben und das vorläufige Rechtsschutzverfahren nach beidseitiger Erledigungserklärung durch Beschluss vom 20.10.2005 eingestellt. 6 Zur Begründung des Widerspruchs betonte der Kläger nochmals, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf seiner Aufenthaltserlaubnis nicht vorlägen. Ein Widerruf sei nur möglich, wenn die Rechtstellung als Flüchtling erlösche oder unwirksam werde. Beides könne nur vorliegen wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bzw. heute § 60 Abs. 1 AufenthG bestandskräftig widerrufen seien. Letztendlich sei von der Beklagten auch der Reiseausweis des Klägers für Flüchtlinge um zwei Jahre bis 2007 verlängert worden was zeige, dass die Rechtsstellung des Klägers als Flüchtling nicht bestritten werde. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2005 wies das RPS den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Widerruf der Feststellungen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sei mit Bekanntgabe wirksam geworden (äußere Wirksamkeit). Auf die Bestands- oder Rechtskraft komme es nicht an, da bereits mit der rechtlichen Existenz eines Verwaltungsaktes die mit ihm intendierten Rechtswirkungen eintreten würden (sogenannte innere Wirksamkeit). 8 Die Entscheidung über den Widerruf eines Aufenthaltstitels (gemäß § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG) sei daher unabhängig davon zu treffen, ob die Entscheidung des Bundesamts nach § 73 AsylVfG unanfechtbar sei. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Wegfall der Asylberechtigung oder der Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich die Beendigung des darauf beruhenden Aufenthaltsrechts nach sich ziehen. Es bestehe in der Regel ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf des Aufenthaltstitels. Es sei zunächst zu prüfen, ob Tatbestände vorliegen, die das behördliche Ermessen (in § 52 Abs. 1 AufenthG) auf Null reduzieren. Dies sei der Fall, wenn aus anderen Rechtsgründen ein gleichwertiger Aufenthaltstitel zu erteilen wäre. Das heißt, der Widerruf sei dann ausgeschlossen, wenn der Ausländer im Zeitpunkt der Zuerkennung der Asylberechtigung oder der Flüchtlingseigenschaft bereits im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder Berechtigung sei oder ihm im Zeitpunkt des Widerrufs ein Anspruch auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels aus anderen Rechtsgründen (etwa auf der Grundlage von Familiennachzugsbestimmungen oder des § 26 Abs. 4 AufenthG) zusteht, denn die Behörde dürfe einen Aufenthaltstitel, den sie dem Ausländer aus anderen Rechtsgründen sogleich wieder erteilen müsste, nicht widerrufen. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des § 9 AufenthG könne nicht als Leitlinie für die Ausübung des Widerrufsermessens nach Wegfall der Asylberechtigung oder der Flüchtlingseigenschaft herangezogen werden. Diese spezielle Erteilungsvoraussetzung stehe in einem anderen Regelungszusammenhang und sei nicht auf die in anderen Kapiteln des AufenthG geltenden Tatbestände der Aufenthaltsbeendigung, wie auch in § 52 AufenthG übertragbar. Die Ausländerbehörde habe einen weiten Ermessensspielraum. Sie müsse sämtliche Umstände des Einzelfalles und damit auch die schutzwürdigen Belange des Ausländers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet in den Blick nehmen, wie dies beispielhaft für die Aufenthaltsbeendigung durch Ermessensausweisung der Fall sei. Die Ausländerbehörde habe in nicht zu beanstandender Weise das öffentliche Interesse mit dem privaten Interesse des Klägers abgewogen. Das private Interesse sei der erlaubte Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Das öffentliche Interesse bestehe darin, den Zuzug von Ausländern nach wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten zu kontrollieren. 9 Der Kläger halte sich erst seit Oktober 1996 in Deutschland auf. Er habe auch keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Seine Ehefrau lebe trotz dessen langfristigen Aufenthaltes in Deutschland nach wie vor im Irak. Dem 9-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet stehe auch ein 28-jähriger Aufenthalt im Heimatland des Klägers gegenüber. Berücksichtigungsfähige Integrationsleistungen i.S.d. § 26 Abs. 4 AufenthG seien nicht gegeben. Der Kläger erfülle die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG nicht. 10 Im Weiteren wurde dargelegt, dass auch aus §§ 25 Abs. 5 AufenthG und § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG kein Anspruch auf Verlängerung des bisherigen Aufenthaltstitels ableitbar sei. Ein Aufenthaltstitel ergebe sich auch nicht aus § 18 Abs. 3 AufenthG. 11 Der Kläger beantragt, 12 die ausländerbehördliche Verfügung der Stadt K. vom 25.08.2005 und den Widerspruchsbescheid des RPS vom 17.11.2005 aufzuheben. 13 Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 In der Klagerwiderung betont die Beklagte nochmals, dass gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG der Aufenthaltstitel eines Ausländers widerrufen werden könne, wenn dessen Anerkennung als Asylberechtigter oder dessen Rechtsstellung als ausländischer Flüchtling erlösche oder unwirksam werde. Dies sei beim Kläger der Fall. Ein Verwaltungsakt werde gegenüber dem demjenigen für den er bestimmt sei oder der von ihm betroffen sei, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er diesem bekannt gegeben werde (§ 43 Abs. 1 LVwVfG). § 42 Satz 1 AsylVfG ordnet die Bindung der Ausländerbehörde sowohl an positive wie an negative Entscheidungen des Bundesamtes zu Abschiebungshindernissen nach §§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG an. Die Bindung der Ausländerbehörde beginne mit der Bekanntgabe (äußere Wirksamkeit) der Entscheidung des Bundesamtes. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Widerruf erfüllt seien, liege die Entscheidung über den Widerruf des Aufenthaltstitels im Ermessen der Ausländerbehörde. Dabei habe diese zugunsten des Ausländers die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Der Kläger halte sich zwar seit 04.10.1996 in Deutschland auf, habe sich aber aufgrund anhaltender Arbeitslosigkeit weder wirtschaftlich integriert, noch bestünden familiäre Bindungen, da die Ehefrau des Klägers weiterhin im Irak lebe. Der Widerruf der Aufenthaltsbefugnis bzw. der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG sei auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger eine Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 26 Abs. 4 AufenthG beanspruchen könnte. Der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen stehe beim Kläger bereits der Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II entgegen. 17 Da der Kläger nicht mehr im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels sei, sei er gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet. 18 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die von der Ausländerbehörde vorgelegten Behördenakten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze in der Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe 19 Der Berichterstatter konnte anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). 20 Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und begründet. 21 Die Stadt K. hat im angefochtenen Bescheid vom 25.08.2005 zu Unrecht die befristete Aufenthaltserlaubnis des Klägers widerrufen und diesen zur Ausreise aufgefordert und ihm die Abschiebung angedroht. Die Verfügung der Beklagten vom 25.08.2005 und der diese Verfügung bestätigende Widerspruchsbescheid des RPS vom 17.11.2005 sind daher rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, weshalb sie aufzuheben waren (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 22 Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Aufenthaltserlaubnis des Klägers nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG liegen nicht vor. 23 Danach kann der Aufenthaltstitel eines Ausländers außer in den Fällen des Absatzes 2 nur widerrufen werden, wenn ... . Seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling erlischt oder unwirksam wird (§ 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). 24 Zwar hat das Bundesamt mit Bescheid vom 14.04.2004 beim Kläger die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gemäß § 73 Abs. 1 AsylVfG widerrufen. Der Bescheid ist aber noch nicht bestandskräftig, da der Kläger dagegen Klage erhoben hat und über diese noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Diese Klage hat gemäß § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung, was zur Folge hat, dass der sofortige Eintritt der Bindungswirkung des § 4 AsylVfG verhindert wird (vgl. Renner, Ausländerrecht, Kommentar 07. Aufl., § 4 AsylVfG RdNr. 9). Dies gilt dabei nicht etwa nur bei einem Verständnis der aufschiebenden Wirkung als vorläufiger Hemmung der Wirksamkeit des angefochtenen Bundesamtsbescheids. Begreift man die Wirkung als vorläufige Hemmung der Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheids, besteht ihre Bedeutung insbesondere darin, dass sie die Behörde einstweilen verpflichtet, Maßnahmen zu unterlassen, welche die Wirksamkeit des angefochtenen Bundesamtsbescheids voraussetzen. Es kann daher (derzeit) nicht von einer Gestaltungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes ausgegangen werden, die als Grundlage für einen Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis vor Bestandskraft des Bundesamtsbescheids herangezogen werden könnte (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.03.2001 - 11 S 2374/99 -, InfAuslR 2001, 410, VG Stuttgart, Urt. v. 29.03.2006 - 16 K 3168/05 -). Die Beklagte ist somit (derzeit noch) nicht an die Widerrufsentscheidung des Bundesamtes gebunden. Vielmehr ist ihr gegenüber (§ 4 AsylVfG) nach wie vor die Feststellung des Bundesamtes bindend, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bzw. heute § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Aufgrund der nach wie vor bestehenden Bindungswirkung des Anerkennungsbescheids darf die Ausländerbehörde, der bezüglich der Frage, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (heute § 60 Abs. 1 AufenthG) vorliegen, keine eigene Entscheidungsbefugnis zusteht, nicht selbst beurteilen, ob die der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe noch vorliegen oder nicht. 25 Während der Dauer des Widerrufsverfahrens darf der aufenthaltsrechtliche Status eines anerkannten Flüchtlings nicht angetastet werden (vgl. Storr/Wenger, Kommentar zum Zuwanderungsgesetz § 25 RdNr. 4). Dies hat im Übrigen auch der VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 08.02.2006 - 13 S 18/06 - ausdrücklich festgestellt. 26 Nachdem der Widerruf der Aufenthaltsbefugnis aufzuheben war, entfällt auch die unverzügliche vollziehbare Ausreisepflicht des Klägers aus dem Bundesgebiet, weshalb auch die Ziffern 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben sind (§§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 AufenthG). 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 28 Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war für notwendig zu erklären. Dem Kläger, einem ausländischen Staatsangehörigen war nicht zuzumuten, das Verfahren selbst zu führen, da die Materie des Ausländerrechts schwierige Rechtsfragen nach sich ziehen kann. Aus Gründen der Waffengleichheit war es daher hier geboten einen Bevollmächtigten hinzuzuziehen. Gründe 19 Der Berichterstatter konnte anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). 20 Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und begründet. 21 Die Stadt K. hat im angefochtenen Bescheid vom 25.08.2005 zu Unrecht die befristete Aufenthaltserlaubnis des Klägers widerrufen und diesen zur Ausreise aufgefordert und ihm die Abschiebung angedroht. Die Verfügung der Beklagten vom 25.08.2005 und der diese Verfügung bestätigende Widerspruchsbescheid des RPS vom 17.11.2005 sind daher rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, weshalb sie aufzuheben waren (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 22 Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Aufenthaltserlaubnis des Klägers nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG liegen nicht vor. 23 Danach kann der Aufenthaltstitel eines Ausländers außer in den Fällen des Absatzes 2 nur widerrufen werden, wenn ... . Seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling erlischt oder unwirksam wird (§ 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). 24 Zwar hat das Bundesamt mit Bescheid vom 14.04.2004 beim Kläger die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gemäß § 73 Abs. 1 AsylVfG widerrufen. Der Bescheid ist aber noch nicht bestandskräftig, da der Kläger dagegen Klage erhoben hat und über diese noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Diese Klage hat gemäß § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung, was zur Folge hat, dass der sofortige Eintritt der Bindungswirkung des § 4 AsylVfG verhindert wird (vgl. Renner, Ausländerrecht, Kommentar 07. Aufl., § 4 AsylVfG RdNr. 9). Dies gilt dabei nicht etwa nur bei einem Verständnis der aufschiebenden Wirkung als vorläufiger Hemmung der Wirksamkeit des angefochtenen Bundesamtsbescheids. Begreift man die Wirkung als vorläufige Hemmung der Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheids, besteht ihre Bedeutung insbesondere darin, dass sie die Behörde einstweilen verpflichtet, Maßnahmen zu unterlassen, welche die Wirksamkeit des angefochtenen Bundesamtsbescheids voraussetzen. Es kann daher (derzeit) nicht von einer Gestaltungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes ausgegangen werden, die als Grundlage für einen Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis vor Bestandskraft des Bundesamtsbescheids herangezogen werden könnte (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.03.2001 - 11 S 2374/99 -, InfAuslR 2001, 410, VG Stuttgart, Urt. v. 29.03.2006 - 16 K 3168/05 -). Die Beklagte ist somit (derzeit noch) nicht an die Widerrufsentscheidung des Bundesamtes gebunden. Vielmehr ist ihr gegenüber (§ 4 AsylVfG) nach wie vor die Feststellung des Bundesamtes bindend, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bzw. heute § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Aufgrund der nach wie vor bestehenden Bindungswirkung des Anerkennungsbescheids darf die Ausländerbehörde, der bezüglich der Frage, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (heute § 60 Abs. 1 AufenthG) vorliegen, keine eigene Entscheidungsbefugnis zusteht, nicht selbst beurteilen, ob die der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe noch vorliegen oder nicht. 25 Während der Dauer des Widerrufsverfahrens darf der aufenthaltsrechtliche Status eines anerkannten Flüchtlings nicht angetastet werden (vgl. Storr/Wenger, Kommentar zum Zuwanderungsgesetz § 25 RdNr. 4). Dies hat im Übrigen auch der VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 08.02.2006 - 13 S 18/06 - ausdrücklich festgestellt. 26 Nachdem der Widerruf der Aufenthaltsbefugnis aufzuheben war, entfällt auch die unverzügliche vollziehbare Ausreisepflicht des Klägers aus dem Bundesgebiet, weshalb auch die Ziffern 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben sind (§§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 AufenthG). 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 28 Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war für notwendig zu erklären. Dem Kläger, einem ausländischen Staatsangehörigen war nicht zuzumuten, das Verfahren selbst zu führen, da die Materie des Ausländerrechts schwierige Rechtsfragen nach sich ziehen kann. Aus Gründen der Waffengleichheit war es daher hier geboten einen Bevollmächtigten hinzuzuziehen.