Urteil
17 K 4344/04
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Stellenzulagen für Prüfer sind an die herausgehobene Funktion zu knüpfen; maßgeblich ist die Art der Tätigkeit, nicht allein der Ort der Leistungserbringung.
• Durchführungsbestimmungen, die die Zulage ausschließlich vom überwiegenden Vor-Ort-Anteil abhängig machen und Telearbeit oder dienststellenbezogene Prüfungsarbeit unberücksichtigt lassen, sind mit § 42 BBesG unvereinbar.
• Ein Dienstposten, dessen Aufgaben typische Prüfertätigkeiten aufweisen, begründet Anspruch auf die Prüferzulage, auch wenn ein Teil der Tätigkeit außerhalb der Dienststelle nicht mehr als 50% ausmacht.
Entscheidungsgründe
Prüferzulage: Anspruch richtet sich nach Funktion, nicht ausschließlich nach Außendienstanteil • Stellenzulagen für Prüfer sind an die herausgehobene Funktion zu knüpfen; maßgeblich ist die Art der Tätigkeit, nicht allein der Ort der Leistungserbringung. • Durchführungsbestimmungen, die die Zulage ausschließlich vom überwiegenden Vor-Ort-Anteil abhängig machen und Telearbeit oder dienststellenbezogene Prüfungsarbeit unberücksichtigt lassen, sind mit § 42 BBesG unvereinbar. • Ein Dienstposten, dessen Aufgaben typische Prüfertätigkeiten aufweisen, begründet Anspruch auf die Prüferzulage, auch wenn ein Teil der Tätigkeit außerhalb der Dienststelle nicht mehr als 50% ausmacht. Der Kläger ist Beamter im Hauptzollamt und im Prüfungsdienst tätig. Das Bundesfinanzministerium erließ neue Durchführungsbestimmungen zur Prüferzulage, nach denen nur noch tatsächlich außerhalb der Dienststelle verbrachte Prüfungszeiten als Außendienst zählen sollen. Die Behörde stellte daraufhin die Zulage rückwirkend ab März 2004 ein, weil der Kläger im März nicht mehr als 50% Außendienstanteil gehabt haben soll. Der Kläger widersprach und beantragte einen rechtsfähigen Bescheid; er machte geltend, dass viele prüfungsrelevante Tätigkeiten am Dienstort oder im Homeoffice erbracht würden und die Regelung verfassungswidrig sowie gleichheitswidrig sei. Die Behörde berief sich auf die Neudefinition des Außendienstbegriffs und auf die Verwaltungsvorschrift, wonach mehr als die Hälfte der Arbeitszeit im Außendienst erforderlich sei. Das Verwaltungsgericht hat über die Klage entschieden. • Rechtsgrundlagen sind § 42 BBesG, Vorbemerkung Nr. 26 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I BBesG) sowie Ziffern 42.3 ff. BBesGVwV; Durchführungsbestimmungen des BMF vom 19.01.2004 sind anzuwenden, soweit sie mit Gesetz übereinstimmen. • § 42 Abs. 1 und 3 BBesG zielen auf die Gewährung von Amts- und Stellenzulagen wegen herausgehobener Funktionen; Stellenzulagen sind an die tatsächliche Wahrnehmung der funktionellen Aufgaben des Dienstpostens zu knüpfen, nicht an den bloßen Ort der Leistungserbringung. • Die Verwaltungsvorschriften definieren ‚Verwendung‘ als selbständige, eigenverantwortliche Wahrnehmung des übertragenen Aufgabengebiets; die maßgeblichen Merkmale der Prüfertätigkeit sind daher die Art und Schwierigkeit der Aufgaben sowie die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Verantwortlichkeiten. • Die Durchführungsbestimmungen vom 19.01.2004 verschieben hingegen die Voraussetzung für die Zulage auf einen quantitativen Vor-Ort-Anteil (>50%) und schließen Telearbeit und dienststellenbezogene Prüfungsarbeit aus. • Eine Auslegung, die allein auf den Ort der Tätigkeit abstellt, widerspricht dem Sinn und Zweck von § 42 BBesG und der Vorbemerkung Nr. 26, weil die Zulage gerade die herausgehobene Funktion und deren inhaltliche Anforderungen abgelten soll. • Weil der Dienstposten des Klägers typische Prüfertätigkeiten beschreibt und als herausgehobene Prüferfunktion eingestuft ist, erfüllt er die Voraussetzungen der funktionellen Verwendung, sodass die Zulage zu gewähren ist. • Folgerung: Die Neuregelung der Durchführungsbestimmungen ist insoweit rechtswidrig, als sie die Gewährung ausschließlich von einem überwiegenden Vor-Ort-Anteil abhängig macht; der Kläger hat Anspruch auf rückwirkende Gewährung ab März 2004. Die Klage ist erfolgreich. Der Bescheid der Oberfinanzdirektion sowie dessen Widerspruchsbescheid werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Stellenzulage nach Anlage I BBesG, Vorbemerkung Nr. 26 i.V.m. Anlage IX, rückwirkend ab März 2004 zu gewähren, weil der Anspruch auf die Zulage aus der herausgehobenen Funktion des Dienstpostens folgt und nicht allein vom überwiegenden Außendienstort abhängt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Berufung wurde zur Klärung grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.