Urteil
7 K 2459/05
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 15.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2005 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für ihre Unterbringung im Kinder- und Jugendheim .... 2 Die am ....1990 in ... geborene Klägerin, die noch eine jüngere und eine ältere Schwester hat, kam 1996 ins Bundesgebiet. Die Ehe ihrer Eltern wurde 1999 geschieden. 3 Die Klägerin wurde in der Zeit zwischen April 1996 und Juli 1999 von ihrem Vater sexuell missbraucht. Aufgrund von Auseinandersetzungen mit ihrer älteren Schwester wurde sie vom Beklagten vom 23.12.1999 bis zum 27.12.1999 in Obhut genommen. Die Heimkosten für die Unterbringung der Klägerin im ... vom 11.01.2000 bis zum 15.08.2000 sowie die Heimkosten im ... in S. vom 16.08.2000 bis zum 09.09.2001 wurden vom Beklagten im Rahmen der Jugendhilfe übernommen. 4 Mit Schreiben vom 03.04.2000 teilte das Kreisjugendamt dem Versorgungsamt ... mit, dass die Klägerin und ihre Schwester ... sich auf Kosten des Kreisjugendamtes seit dem 11.01.2000 gemäß §§ 27, 34 SGB VIII in Anstaltspflege oder in einer gleichartigen Einrichtung befänden. Der Beklagte beantragte die Renten ab dem 11.01.2000 auf ihn überzuleiten. Mit Schreiben vom 16.05.2000 legte der Beklagte dem Versorgungsamt ... den von der Mutter der Klägerin unterzeichneten Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung vor. 5 Mit Schreiben vom 21.08.2001 unterrichtete das Kreisjugendamt der Beklagten die Mutter der Klägerin, dass für ihre Tochter Jugendhilfe in Form von Tagesgruppe ab dem 10.09.2001 gewährt wird. In der Tagesgruppe des ... befand sich die Klägerin bis zum 14.02.2003. 6 Mit Erstanerkennungsbescheid vom 11.02.2002 stellte das Versorgungsamt ... fest, dass die Klägerin zwischen April 1996 und Juli 1999 Opfer einer Gewalttat im Sinne des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten - OEG - geworden ist. Als Folge wurde eine „posttraumatische Belastungsstörung“ anerkannt; weiter wurde in dem Bescheid festgestellt, dass die Klägerin in ihrer Erwerbstätigkeit ab dem 01.07.1999 um 30 v. H. gemindert ist. Ihr wurde eine Grundrente nach dem OEG in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz - BVG - ab dem 01.07.1999 bewilligt. Für die Zeit vom 01.07.1999 bis zum 31.12.2001 wurde eine Nachzahlung von insgesamt 6.642,00 DM (3.996,01 EUR) ermittelt. Ausgehend von einem monatlichen Zahlbetrag ab dem 01.01.2002 in Höhe von 115,00 EUR wurde für die Monate Januar und Februar 2002 eine Nachzahlung von 230,00 EUR errechnet; insgesamt belief sich der Nachzahlungsbetrag auf 3.778,38 EUR. 7 In einer in einem Aktenvermerk vom 14.02.2002 festgehaltenen Entscheidung der Kriegsopferfürsorgestelle des Landratsamts wurde unter Hinweis auf den ergangenen Erstanerkennungsbescheid des Versorgungsamts ... festgestellt, dass die in der Vergangenheit stattgefundenen schädigenden Ereignisse auch ursächlich für die Unterbringungen und Hilfen im Rahmen der Jugendhilfe gewesen waren. Die Leistungen wären nach § 25 BVG zu erbringen, insofern werde dem Kostenerstattungsantrag des Kreisjugendamtes stattgegeben und die Ausgaben könnten auf die Haushaltsstelle der Kriegsopferfürsorge gebucht werden. 8 Am 16.07.2003 stellte die Mutter der Klägerin einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung in Form von Heimerziehung. Eine förmliche Bescheidung des Antrags durch den Beklagten erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 05.08.2003 verpflichtete sich der Beklagte gegenüber dem Träger des Kinder- und Jugendheims ... für die Klägerin ab dem Tag der Aufnahme am 01.09.2003 die Kosten im zulässigen Rahmen zu übernehmen: den genehmigten Pflegesatz, Taschengeld nach den örtlichen Bedingungen, Bekleidungspauschale, Nebenkosten auf Antrag und Krankenhilfe im Bedarfsfall auf Antrag. 9 Mit Schreiben vom 15.01.2004 forderte das Kreisjugendamt die Mutter der Klägerin auf, für die Klägerin eine Vermögenserklärung an die wirtschaftliche Kinder- und Jugendhilfe abzugeben. In einer ergänzenden Vermögenserklärung vom 02.02.2004 gab die Mutter der Klägerin daraufhin ein Sparguthaben der Klägerin bei der Volksbank Schorndorf von 112,65 EUR und Anteile an einem Rentenfond in Höhe von 4.490,09 EUR an. Bei einem Gespräch am 16.02.2004 zwischen dem Kreisjugendamt, der Mutter der Klägerin und dem Betreuer der Einrichtung wurde hinsichtlich der Grundrente festgehalten, dass die Rentenzahlungen auf ein Sparkonto kommen sollten. Mit Schreiben vom 17.02.2005 bat der Beklagte die Mutter der Klägerin erneut um die Vorlage einer Vermögenserklärung. In der ergänzenden Vermögenserklärung vom 25.02.2005 bezifferte die Mutter der Klägerin das Sparguthaben der Klägerin auf 53,06 EUR und die Beteiligung an dem Rentenfond auf 5.909,79 EUR. 10 Ohne vorherige Anhörung forderte der Beklagte von der Mutter der Klägerin als deren gesetzlicher Vertreterin mit Bescheid vom 15.03.2005 einen Vermögensbetrag von 824,85 EUR und ab 01.03.2003 (gemeint war ab dem 01.03.2005) die monatliche Grundrente an. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Kreisjugendamt leiste Jugendhilfe für die Klägerin, erhalte jedoch Kostenerstattung von der Kriegsopferfürsorgestelle. Nach den Regelungen der Kriegsopferfürsorge seien Leistungen von dort jedoch auch vom Vermögen des Anspruchsberechtigten abhängig, der nach § 25 f BVG geltende Vermögensschonbetrag betrage derzeit 5.138,00 EUR für jedes im Heim untergebrachte Kind. Das Vermögen der Klägerin liege in der Zwischenzeit bei 5.962,85 EUR; der übersteigende Betrag von 824,85 EUR und die laufende Grundrente würden hiermit angefordert. Der jetzt übersteigende Vermögensbetrag und die monatliche Grundrente seien viel geringer als die monatlichen Kosten für die Klägerin im Kinder- und Jugendheim von ca. 3.000,00 EUR. 11 Gegen den Bescheid legte die Mutter der Klägerin am 31.03.2005 Widerspruch ein und brachte vor, nach Auskunft des Versorgungsamts stünde das Geld dem Jugendamt nicht zu. Das Geld habe ihre Tochter bekommen als Entschädigung für all die schlimmen Dinge, die sie in ihrem Leben durchgemacht habe. Das Jugendamt des Beklagten teilte der Mutter der Klägerin mit Schreiben vom 25.04.2005 mit, nach Erlass des Anerkennungsbescheides durch das Versorgungsamt sei im Jahre 2002 davon abgesehen worden, die Jugendhilfe einzustellen und den Fall bei der Kriegsopferfürsorgestelle weiterzuführen; stattdessen würden die Kosten nach §§ 102 ff. SGB VIII lediglich erstattet. Die Auskunft des Versorgungsamtes ..., dass das Jugendamt die Grundrente nicht anfordern dürfe, sei nach § 92 SGB XII zunächst richtig, die Beanspruchung sei bisher auch nicht erfolgt. Nach § 25 f BVG und § 33 Abs. 1 Satz 2 a BVG liege jedoch die Vermögensschongrenze für die Leistungen der Kriegsopferfürsorge bei einem Kind im Heim bei 5.138,00 EUR. Leistungen und somit Kostenerstattung von der Kriegsopferfürsorge seien jedoch nur möglich, soweit der Schonbetrag nicht überschritten werde. Die Vermögenssumme über dem Betrag von 5.138,00 EUR sei deshalb anzufordern. Die in Zukunft eingehende Grundrente werde nicht als Einkommen im Rahmen der Jugendhilfe beansprucht, sondern vielmehr als Vermögen über der Schongrenze der Kriegsopferfürsorge. Mit dieser Vorgehensweise könne eine Einstellung der Übernahme der Maßnahmekosten umgangen werden. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20.05.2005 ließ die Klägerin ergänzend vortragen, ihrer Mutter sei es bisher vom Jugendamt untersagt worden, das Geld aus der Opferentschädigung für notwendige Anschaffungen für sie zu verwenden. Vielmehr sei ihrer Mutter deutlich gesagt worden, dass sie das Geld in jedem Fall anlegen müsse. 12 Mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2005 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Landratsamt ... sei für Leistungen nach § 6 Abs. 2 OEG örtlich und sachlich zuständig. Entsprechend einer innerdienstlichen Anordnung sei dieser Aufgabenbereich ebenfalls auf das Jugendamt übertragen worden. Das Kreisjugendamt habe bei Ergehen des Erstanerkennungsbescheides vom 11.02.2002 die Jugendhilfe weiter geleistet, das Amt sei jedoch gebunden an die Regelungen der Kriegsopferfürsorge, welche alle Jugendhilfeaufwendungen nach § 102 ff. SGB X erstattet habe. Die Heranziehungsvorschriften der Jugendhilfe sähen zwar keinen Vermögenseinsatz von minderjährigen Kindern vor; nach § 25 f Abs. 1 und Abs. 2 Ziffer 2 BVG sei ein Vermögenseinsatz zu prüfen. Der Bemessungsbetrag sei seit dem 01.07.2003 gleich geblieben; er ändere sich erst dann, wenn die Bruttorenten angepasst würden. Der Bemessungsbetrag liege nach § 33 Abs. 1 Satz 2 a BVG bei 25.692,00 EUR, der Vermögensschonbetrag bei 5.138,00 EUR für ein im Heim lebendes Kind, übersteigendes Vermögen sei im Rahmen der KOF-Leistungen einzusetzen. Es seien keine Unterlagen oder Nachweise dafür vorgelegt worden, dass für die Klägerin laufende Kosten aus dem Vermögen oder der laufenden Grundrente bestritten würden. Der Lebensunterhalt der Klägerin werde in vollem Umfang aus öffentlichen Mitteln bestritten. Die Klägerin habe ihre Mutter im Jahre 2003/2004 in Bezug auf Geld massiv unter Druck gesetzt. Die Klägerin habe immer wieder von ihrer Mutter Zahlungen verlangt, die über die Rentenzahlungen hinausgegangen seien. Es habe zu diesem Thema ein gemeinsames Gespräch mit dem Erziehungsleiter der Jugendhilfeeinrichtung, der pädagogischen Mitarbeiterin des Kreisjugendamtes und der Klägerin stattgefunden. Dabei sei von Seiten der Behörde angeregt worden, einen Vermögenspfleger einzusetzen; dieser hätte dann entscheiden können, wie mit den Rentenzahlungen umgegangen werde. Die Mutter der Klägerin habe dies jedoch abgelehnt und sich dafür entschieden, das Geld für die Tochter anzulegen. 13 Am 27. Juli 2005 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht ... Klage erhoben. Sie macht geltend, Mitarbeiter des Jugendamtes hätten von ihrer Mutter verlangt, dass sie den Nachzahlungsbetrag sowie die laufende Grundrente für die Klägerin anlege; das Geld dürfe ihre Mutter keinesfalls für den laufenden Unterhalt oder für Anschaffungen für sie verwenden. Ihre Mutter habe bisher Unterhaltsleistungen und Anschaffungen im Wesentlichen von ihrem eigenen, dürftigen Erwerbseinkommen bestritten. Die Grundrente solle grundsätzlich nicht zur Kostentragung im Rahmen der Jugendhilfe herangezogen werden. Dies müsse auch dann gelten, wenn durch Ansparen der Grundrente ein Betrag zusammengekommen sei, der die Vermögensschongrenze überschreite. 14 Die Klägerin beantragt, 15 den Bescheid vom 15.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.06.2005 aufzuheben. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung verweist sie auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, die Grundrente sei Gesprächsgegenstand in dem Gespräch am 16.02.2004 gewesen. Dabei habe die Mutter der Klägerin erklärt, dass die Klägerin an Besuchswochenenden Geld von ihr fordern würde auch für Bekleidung. In Absprache mit der Mutter als Sorgerechtsinhaberin sei festgehalten worden, dass die Verwaltung des Bekleidungsgeldes ausschließlich über die Einrichtung in ... laufe, und die Mutter die Rentenzahlungen für ihre Tochter auf einem Sparbuch anlege. Die Vermögensanforderung sei zumutbar; das Vorliegen einer Härte sei weder erkennbar noch vorgetragen worden. 19 Die Vertreterin der Beklagten erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass die monatliche Grundrente ab dem 01.03.2005 angefordert wird. 20 Der Beklagte hat dem Gericht Teile der Behördenakten vorgelegt, so Unterlagen über die der Klägerin und ihren beiden Schwestern gewährten Grundrenten und über den streitigen Kostenbeitrag. In der mündlichen Verhandlung wurden weitere Auszüge aus der Jugendhilfeakte vorgelegt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 21 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 15.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 22 Die angefochtenen Bescheide können weder unter Zugrundelegung der Kostenbeteiligungsvorschriften des SGB VIII noch bei Heranziehung der Leistungsbestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes Bestand haben. Der Beklagte ist in den genannten Bescheiden davon ausgegangen, Jugendhilfe unter Bindung an die Regelungen der Kriegsopferfürsorge zu leisten. In dem Leistungsbescheid vom 15.03.2005 hat der Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass er für die Klägerin Jugendhilfe leistet, jedoch Kostenerstattung von der Kriegsopferfürsorgestelle erhält. In dem Widerspruchsbescheid hat der Beklagte die Ansicht vertreten, dass er Jugendhilfe leiste, jedoch an die Regelungen der Kriegsopferfürsorge gebunden sei, welche alle Jugendhilfeaufwendungen nach §§ 102 ff. SGB X erstattet habe. Im Außenverhältnis zur Klägerin und ihrer Mutter hat der Beklagte vor Ergehen der Bescheide nicht klargestellt, auf Grund welcher Bestimmungen er die Kosten für die Unterbringung der Klägerin im Kinder- und Jugendheim ... trägt. 23 Die Geltendmachung einer Kostenbeteiligung nach den Regelungen des SGB VIII (§§ 91 ff.) setzt zunächst voraus, dass der Träger der Jugendhilfe gegenüber dem Leistungsberechtigten die angeführte Hilfe zur Erziehung bewilligt hat. Im vorliegenden Fall ist eine die Klägerin und/oder ihre Mutter begünstigende förmliche Leistungsgewährung nicht erfolgt. Die Mutter der Klägerin hat zwar am 16.07.2003 bei dem Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Jugendhilfe eingereicht, der auf die Gewährung von Hilfe zur Erziehung (§ 27 ff. SGB VIII) in Form von Heimerziehung gerichtet war. Der Beklagte hat aber den Antrag vom 16.07.2003 nicht förmlich beschieden. Gegenüber dem Träger des Kinder- und Jugendheims ... am 05.08.2003 hat der Beklagte zwar eine Kostenverpflichtung abgegeben. Darin hat der er sich verpflichtet, für die Klägerin ab dem 01.09.2003 folgende Kosten im zulässigen Rahmen zu übernehmen: den genehmigten Pflegesatz, Taschengeld nach den örtlichen Bedingungen, Bekleidungspauschale, Nebenkosten auf Antrag und Krankenhilfe im Bedarfsfall ebenfalls auf Antrag. Die genannte Kostenverpflichtung betrifft jedoch ausschließlich das Verhältnis zwischen dem Beklagten als Träger der Jugendhilfe und dem Träger des Kinder- und Jugendheimes. Die Kostenverpflichtung ist im Übrigen der Mutter der Klägerin auch nicht zur Kenntnis gegeben worden. Eine Entscheidung über die Gewährung von Hilfe zur Erziehung zugunsten der Klägerin hat der Beklagten der Mutter der Klägerin auch in der Folgezeit nicht mitgeteilt. In seiner Klageerwiderung hat der Beklagte jedoch ausgeführt, dass er der Klägerin aktuell Jugendhilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII in Form von Übernahme der Kosten für das Kinder- und Jugendheim ... gewährt. Der Beklagte hat somit seine Verpflichtung zur Erbringung der Jugendhilfeleistung nicht in Abrede gestellt. Damit ist von einer konkludenten Bewilligung von Jugendhilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII auszugehen. Es fehlt somit nicht an einer die Klägerin und ihre Mutter begünstigenden jugendhilferechtlichen Leistungsgewährung des Beklagten im Hinblick auf die Unterbringung der Klägerin im Kinder- und Jugendheim .... 24 Nach den Regelungen des SGB VIII über die Heranziehung zu den Kosten (§§ 91 ff.) findet im Falle der Gewährung von Hilfe zur Erziehung in einem Heim (§§ 27, 34 SGB VIII) eine Heranziehung von Kindern und Jugendlichen zu den Kosten nur aus ihrem Einkommen, nicht aber aus ihrem Vermögen statt. Dabei gehört die der Klägerin nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i. V. mit § 31 BVG gewährte Grundrente nicht zum Einkommen. Dies gilt sowohl unter Zugrundelegung der Heranziehungsbestimmungen in der durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK - vom 08.09.2005 (BGBl. I S. 2729) neu geordneten Fassung, die am 01.10.2005 in Kraft getreten ist, als auch bei Anwendung der vorangegangene Fassung der Erstattungsvorschriften, die bei Ergehen der angefochtenen Bescheide gültig war (§§ 91 ff. SGB VIII a. F.). Für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 30.09.2005 bestimmte § 93 Abs. 3 SGB VIII i.d. F. des Gesetzes vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022), dass das Kind oder der Jugendliche nur aus seinem Einkommen nach Maßgabe der §§ 85, 87 und 88 des 12. Buches zu den Kosten herangezogen werden soll. Nach § 93 Abs. 4 SGB VIII galten für die Ermittlung des Einkommens die §§ 82 bis 84 des 12. Buches entsprechend. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Im Übrigen entspricht die Bestimmung des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sowohl inhaltlich als auch weitgehend im Wortlaut der Vorgängerbestimmung des § 76 Abs. 1 BSHG. Für die Zeit ab dem 01.10.2005 sieht § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII n. F. vor, dass zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leib sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zu Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. 25 Ansprüche des Opfers einer Straftat gehören zum sozialen Entschädigungsrecht; sie sind Teil eines Entschädigungssystems, das dem Ausgleich von Schäden dient, für die die Allgemeinheit eine besondere Verantwortung trägt (§ 5 SGB I). Für Opfer von Gewalttaten nach dem Opferentschädigungsgesetz ergibt sich die Einstandspflicht daraus, dass der Staat keinen wirksamen Schutz vor kriminellen Handlungen gegen Leib oder Leben hatte geben können (vgl. BSG, Urt. vom 28.07.1999 - B 9 VG 6/98 R - FEVS 51, 201). Die Grundrente soll nach den genannten Bestimmungen des § 76 Abs. 1 BSHG, des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und des § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII n. F. dem Geschädigten zur freien Verfügung verbleiben. Die Beschädigtengrundrente soll somit als zweckbestimmte Sozialleistung, typisch und pauschalierend einen besonderen schädigungs- oder behinderungsbedingten Mehrbedarf abdecken und aus diesem Grund anrechnungsfrei verbleiben. 26 Im vorliegenden Fall steht somit fest, dass die der Klägerin als Opfer einer Gewalttat mit Bescheid des Versorgungsamts ... vom 11.02.2002 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i. V. mit § 31 BVG bewilligte Grundrente nicht zum Einkommen gehört. Die mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.03.2005 erfolgte Anforderung von Vermögen und der laufenden Grundrente, die nach der Erklärung der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung ab dem 01.03.2005 erfolgen soll, ist somit rechtswidrig. Da nach den angeführten Kostentragungsbestimmungen des SGB VIII eine Heranziehung der Klägerin weder aus ihrem Einkommen, das nur aus der Grundrente besteht, noch aus ihrem Vermögen in Betracht kommt, kann der Beklagte als Träger der Jugendhilfe von der Klägerin keinen Kostenbeitrag beanspruchen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig ergangen und daher aufzuheben. 27 Auch bei Heranziehung der Leistungsbestimmungen der §§ 25 bis 27 e BVG ist dIe Anforderung eines Kostenbeitrags bei der Klägerin rechtswidrig. Die vom Beklagten angeführte Vorschrift des § 25 f Abs. 1 BVG lässt zwar den Einsatz und die Verwertung von Vermögen zu, der Einsatz der laufenden monatlichen Grundrente ist jedoch nach § 25 d Abs. 1 Satz 2 BVG ausgeschlossen. 28 Im vorliegenden Fall erscheint es zweifelhaft, ob die in der Vergangenheit stattgefundenen schädigenden Ereignisse noch ursächlich für die Unterbringung der Klägerin im Kinder- und Jugendheim ... waren. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG erhält, wer infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs auf seine Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Der Anspruch setzt somit voraus, dass die Unterbringung der Klägerin in dem Heim ab dem 01.09.2003 noch eine gesundheitliche oder/und eine wirtschaftliche Folge der vom Versorgungsamt ... festgestellten „posttraumatische Belastungsstörung“ ist. Für die Vergangenheit hat dies die Kriegsopferfürsorgestelle des Landratsamts in einem Aktenvermerk vom 14.02.2002 unter Hinweis auf den ergangenen Erstanerkennungsbescheid des Versorgungsamts ... festgestellt. Dem genannten Vermerk lässt sich aber nicht entnehmen, auf welchen Erkenntnissen diese Einschätzung beruht. 29 Für die Unterbringung der Klägerin im Kinder- und Jugendheim ... lassen die vom Beklagten vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Hilfepläne vom 08.12.2003 und vom 17.05.2004, eine abschließende Beurteilung nicht zu. Im vorliegenden Fall hält das Gericht eine Klärung der Frage, ob die Unterbringung der Klägerin in dem Heim ab dem 01.09.2003 infolge der festgestellten posttraumatischen Belastungsstörung oder aus anderen Gründen erforderlich war, nicht für geboten, da die Klägerin jedenfalls nicht zu einem einmaligen und auch nicht zu einem fortlaufenden Kostenbeitrag heranzuziehen ist. 30 Eine Auflistung der in Betracht kommenden Leistungen enthält § 25 b BVG. Werden dem Opfer einer Gewalttat Geldleistungen gewährt, so bemisst sich nach § 1 Abs.1 Satz 1 OEG i. V. mit § 25 c Abs. 1 Satz 1 BVG deren Höhe nach dem Unterschied zwischen dem anzuerkennenden Bedarf und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen. Kommt eine Sachleistung in Betracht, so hat der Hilfeempfänger nach § 1 Abs.1 Satz 1 OEG i. V. mit § 25 c Abs. 2 BVG den Aufwand für die Sachleistung in Höhe des einzusetzenden Einkommens und Vermögens zu tragen. Nach § 25 d Abs. 1 Satz 1 BVG sind Einkommen im Sinne der Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen der Kriegsopferfürsorge; § 26 a Abs. 4 bleibt unberührt. Nach § 25 d Abs. 1 Satz 2 BVG gelten als Einkommen u. a. nicht die Grundrente. Diese Regelung stimmt inhaltlich überein mit den bereits genannten Vorschriften des § 76 Abs. 1 BSHG, des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und des § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII n. F.. 31 Soweit die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.03.2005 die Grundrente der Klägerin ab dem 01.03.2005 und damit fortlaufende monatliche Einkünfte der Klägerin anfordert, verstößt er gegen die Bestimmung des § 25 d Abs. 1 Satz 2 BVG. Entgegen der genannten Zweckbestimmung soll die Grundrente ab dem 01.03.2005 nicht mehr der Klägerin verbleiben, sondern fortlaufend zur Deckung der Heimkosten herangezogen werden. 32 Auch die Anforderung des über dem Vermögensschonbetrag liegenden Betrages von 824,85 EUR ist rechtswidrig. Nach § 25 f Abs. 1 BVG gelten für den Einsatz und für die Verwertung von Vermögen der Hilfesuchenden §§ 90 Abs. 2 und 3, 91 des 12. Buches SGB und § 25 c Abs. 3 dieses Gesetzes entsprechend. Hinsichtlich des auf der Ansparung der Grundrente beruhende Geldvermögens der Klägerin ist die genannte Regelung des § 25 d Abs. 1 Satz 2 BVG nicht entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.03.1985 - 5 B 120.84 - ; Bayerischer VGH, Urt. vom 24.09.1992 - 12 B 90.327 - FEVS 44, 69, 72 f.; sowie BVerwG, Urt. vom 28.03.1974 - VC 29.73 - FEVS 22, 345, 348: zu einem auf der Nachzahlung der Grundrente beruhenden Vermögen). 33 Die Anforderung eines Vermögensbetrages von 824,85 EUR verstößt jedoch gegen die nach § 25 f Abs. 1 BVG entsprechend heranzuziehenden Unbilligkeitsregelung des § 25 c Abs. 3 BVG. Danach ist Vermögen insoweit nicht einzusetzen, als der Einsatz des Vermögens im Einzelfall vor allem nach Art und Schädigungsnähe des Bedarfs, Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie nach der besonderen Belastung des Hilfesuchenden und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen unbillig wäre. Die Überschreitung des Vermögensschonbetrages durch das Ansparen der laufenden Rentenzahlungen beruht darauf, dass bei einem Gespräch der Mutter der Klägerin am 16.02.2004, an dem auch eine Vertreterin des Kreisjugendamtes der Beklagten teilnahm, u. a. die Absprache getroffen wurde, dass die Rentenzahlungen auf ein Sparkonto kommen sollten. Das Ansparen der Rente führte dazu, dass in der Zeit zwischen der Abgabe der Vermögenserklärung vom 02.02.2004 und der Vermögenserklärung vom 25.02.2005 das Sparvermögen von 4.607,77 EUR auf 5.962,85 EUR anstieg und während der Ansparzeit der Vermögensschonbetrag überschritten wurde. Gemessen an der monatlichen Höhe der Grundrente von 115,00 EUR beinhaltet der angeforderte Betrag Rentenzahlungen für einen Zeitraum von ca. 7 Monate. Die Mutter der Klägerin ist von der Beklagten erst mit dem Bescheid vom 15.03.2005 und danach mit Schreiben vom 25.04.2005 darauf hingewiesen worden, dass das Vermögen der Klägerin, soweit es die Vermögensschongrenze von 5.138,00 EUR überschreitet, bei der Leistungsgewährung zu berücksichtigen ist, mit anderen Worten nicht mehr ihrer Tochter zur Verfügung steht, sondern zur Deckung der nicht unerheblichen Heimkosten dient. Die Anforderung des Vermögensbetrages von 824,85 EUR ist somit unbillig und kann keinen Bestand haben. Es bedarf deshalb keiner Klärung, ob darüber hinausgehend ein Härtefall (§ 25 f Abs. 1 BVG i. V. mit § 90 Abs.3 SGB XII) vorliegt, der dem Einsatz und der Verwertung des genannten Vermögensbetrages entgegensteht. 34 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Gründe 21 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 15.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 22 Die angefochtenen Bescheide können weder unter Zugrundelegung der Kostenbeteiligungsvorschriften des SGB VIII noch bei Heranziehung der Leistungsbestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes Bestand haben. Der Beklagte ist in den genannten Bescheiden davon ausgegangen, Jugendhilfe unter Bindung an die Regelungen der Kriegsopferfürsorge zu leisten. In dem Leistungsbescheid vom 15.03.2005 hat der Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass er für die Klägerin Jugendhilfe leistet, jedoch Kostenerstattung von der Kriegsopferfürsorgestelle erhält. In dem Widerspruchsbescheid hat der Beklagte die Ansicht vertreten, dass er Jugendhilfe leiste, jedoch an die Regelungen der Kriegsopferfürsorge gebunden sei, welche alle Jugendhilfeaufwendungen nach §§ 102 ff. SGB X erstattet habe. Im Außenverhältnis zur Klägerin und ihrer Mutter hat der Beklagte vor Ergehen der Bescheide nicht klargestellt, auf Grund welcher Bestimmungen er die Kosten für die Unterbringung der Klägerin im Kinder- und Jugendheim ... trägt. 23 Die Geltendmachung einer Kostenbeteiligung nach den Regelungen des SGB VIII (§§ 91 ff.) setzt zunächst voraus, dass der Träger der Jugendhilfe gegenüber dem Leistungsberechtigten die angeführte Hilfe zur Erziehung bewilligt hat. Im vorliegenden Fall ist eine die Klägerin und/oder ihre Mutter begünstigende förmliche Leistungsgewährung nicht erfolgt. Die Mutter der Klägerin hat zwar am 16.07.2003 bei dem Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Jugendhilfe eingereicht, der auf die Gewährung von Hilfe zur Erziehung (§ 27 ff. SGB VIII) in Form von Heimerziehung gerichtet war. Der Beklagte hat aber den Antrag vom 16.07.2003 nicht förmlich beschieden. Gegenüber dem Träger des Kinder- und Jugendheims ... am 05.08.2003 hat der Beklagte zwar eine Kostenverpflichtung abgegeben. Darin hat der er sich verpflichtet, für die Klägerin ab dem 01.09.2003 folgende Kosten im zulässigen Rahmen zu übernehmen: den genehmigten Pflegesatz, Taschengeld nach den örtlichen Bedingungen, Bekleidungspauschale, Nebenkosten auf Antrag und Krankenhilfe im Bedarfsfall ebenfalls auf Antrag. Die genannte Kostenverpflichtung betrifft jedoch ausschließlich das Verhältnis zwischen dem Beklagten als Träger der Jugendhilfe und dem Träger des Kinder- und Jugendheimes. Die Kostenverpflichtung ist im Übrigen der Mutter der Klägerin auch nicht zur Kenntnis gegeben worden. Eine Entscheidung über die Gewährung von Hilfe zur Erziehung zugunsten der Klägerin hat der Beklagten der Mutter der Klägerin auch in der Folgezeit nicht mitgeteilt. In seiner Klageerwiderung hat der Beklagte jedoch ausgeführt, dass er der Klägerin aktuell Jugendhilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII in Form von Übernahme der Kosten für das Kinder- und Jugendheim ... gewährt. Der Beklagte hat somit seine Verpflichtung zur Erbringung der Jugendhilfeleistung nicht in Abrede gestellt. Damit ist von einer konkludenten Bewilligung von Jugendhilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII auszugehen. Es fehlt somit nicht an einer die Klägerin und ihre Mutter begünstigenden jugendhilferechtlichen Leistungsgewährung des Beklagten im Hinblick auf die Unterbringung der Klägerin im Kinder- und Jugendheim .... 24 Nach den Regelungen des SGB VIII über die Heranziehung zu den Kosten (§§ 91 ff.) findet im Falle der Gewährung von Hilfe zur Erziehung in einem Heim (§§ 27, 34 SGB VIII) eine Heranziehung von Kindern und Jugendlichen zu den Kosten nur aus ihrem Einkommen, nicht aber aus ihrem Vermögen statt. Dabei gehört die der Klägerin nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i. V. mit § 31 BVG gewährte Grundrente nicht zum Einkommen. Dies gilt sowohl unter Zugrundelegung der Heranziehungsbestimmungen in der durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK - vom 08.09.2005 (BGBl. I S. 2729) neu geordneten Fassung, die am 01.10.2005 in Kraft getreten ist, als auch bei Anwendung der vorangegangene Fassung der Erstattungsvorschriften, die bei Ergehen der angefochtenen Bescheide gültig war (§§ 91 ff. SGB VIII a. F.). Für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 30.09.2005 bestimmte § 93 Abs. 3 SGB VIII i.d. F. des Gesetzes vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022), dass das Kind oder der Jugendliche nur aus seinem Einkommen nach Maßgabe der §§ 85, 87 und 88 des 12. Buches zu den Kosten herangezogen werden soll. Nach § 93 Abs. 4 SGB VIII galten für die Ermittlung des Einkommens die §§ 82 bis 84 des 12. Buches entsprechend. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Im Übrigen entspricht die Bestimmung des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sowohl inhaltlich als auch weitgehend im Wortlaut der Vorgängerbestimmung des § 76 Abs. 1 BSHG. Für die Zeit ab dem 01.10.2005 sieht § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII n. F. vor, dass zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leib sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zu Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. 25 Ansprüche des Opfers einer Straftat gehören zum sozialen Entschädigungsrecht; sie sind Teil eines Entschädigungssystems, das dem Ausgleich von Schäden dient, für die die Allgemeinheit eine besondere Verantwortung trägt (§ 5 SGB I). Für Opfer von Gewalttaten nach dem Opferentschädigungsgesetz ergibt sich die Einstandspflicht daraus, dass der Staat keinen wirksamen Schutz vor kriminellen Handlungen gegen Leib oder Leben hatte geben können (vgl. BSG, Urt. vom 28.07.1999 - B 9 VG 6/98 R - FEVS 51, 201). Die Grundrente soll nach den genannten Bestimmungen des § 76 Abs. 1 BSHG, des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und des § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII n. F. dem Geschädigten zur freien Verfügung verbleiben. Die Beschädigtengrundrente soll somit als zweckbestimmte Sozialleistung, typisch und pauschalierend einen besonderen schädigungs- oder behinderungsbedingten Mehrbedarf abdecken und aus diesem Grund anrechnungsfrei verbleiben. 26 Im vorliegenden Fall steht somit fest, dass die der Klägerin als Opfer einer Gewalttat mit Bescheid des Versorgungsamts ... vom 11.02.2002 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i. V. mit § 31 BVG bewilligte Grundrente nicht zum Einkommen gehört. Die mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.03.2005 erfolgte Anforderung von Vermögen und der laufenden Grundrente, die nach der Erklärung der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung ab dem 01.03.2005 erfolgen soll, ist somit rechtswidrig. Da nach den angeführten Kostentragungsbestimmungen des SGB VIII eine Heranziehung der Klägerin weder aus ihrem Einkommen, das nur aus der Grundrente besteht, noch aus ihrem Vermögen in Betracht kommt, kann der Beklagte als Träger der Jugendhilfe von der Klägerin keinen Kostenbeitrag beanspruchen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig ergangen und daher aufzuheben. 27 Auch bei Heranziehung der Leistungsbestimmungen der §§ 25 bis 27 e BVG ist dIe Anforderung eines Kostenbeitrags bei der Klägerin rechtswidrig. Die vom Beklagten angeführte Vorschrift des § 25 f Abs. 1 BVG lässt zwar den Einsatz und die Verwertung von Vermögen zu, der Einsatz der laufenden monatlichen Grundrente ist jedoch nach § 25 d Abs. 1 Satz 2 BVG ausgeschlossen. 28 Im vorliegenden Fall erscheint es zweifelhaft, ob die in der Vergangenheit stattgefundenen schädigenden Ereignisse noch ursächlich für die Unterbringung der Klägerin im Kinder- und Jugendheim ... waren. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG erhält, wer infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs auf seine Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Der Anspruch setzt somit voraus, dass die Unterbringung der Klägerin in dem Heim ab dem 01.09.2003 noch eine gesundheitliche oder/und eine wirtschaftliche Folge der vom Versorgungsamt ... festgestellten „posttraumatische Belastungsstörung“ ist. Für die Vergangenheit hat dies die Kriegsopferfürsorgestelle des Landratsamts in einem Aktenvermerk vom 14.02.2002 unter Hinweis auf den ergangenen Erstanerkennungsbescheid des Versorgungsamts ... festgestellt. Dem genannten Vermerk lässt sich aber nicht entnehmen, auf welchen Erkenntnissen diese Einschätzung beruht. 29 Für die Unterbringung der Klägerin im Kinder- und Jugendheim ... lassen die vom Beklagten vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Hilfepläne vom 08.12.2003 und vom 17.05.2004, eine abschließende Beurteilung nicht zu. Im vorliegenden Fall hält das Gericht eine Klärung der Frage, ob die Unterbringung der Klägerin in dem Heim ab dem 01.09.2003 infolge der festgestellten posttraumatischen Belastungsstörung oder aus anderen Gründen erforderlich war, nicht für geboten, da die Klägerin jedenfalls nicht zu einem einmaligen und auch nicht zu einem fortlaufenden Kostenbeitrag heranzuziehen ist. 30 Eine Auflistung der in Betracht kommenden Leistungen enthält § 25 b BVG. Werden dem Opfer einer Gewalttat Geldleistungen gewährt, so bemisst sich nach § 1 Abs.1 Satz 1 OEG i. V. mit § 25 c Abs. 1 Satz 1 BVG deren Höhe nach dem Unterschied zwischen dem anzuerkennenden Bedarf und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen. Kommt eine Sachleistung in Betracht, so hat der Hilfeempfänger nach § 1 Abs.1 Satz 1 OEG i. V. mit § 25 c Abs. 2 BVG den Aufwand für die Sachleistung in Höhe des einzusetzenden Einkommens und Vermögens zu tragen. Nach § 25 d Abs. 1 Satz 1 BVG sind Einkommen im Sinne der Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen der Kriegsopferfürsorge; § 26 a Abs. 4 bleibt unberührt. Nach § 25 d Abs. 1 Satz 2 BVG gelten als Einkommen u. a. nicht die Grundrente. Diese Regelung stimmt inhaltlich überein mit den bereits genannten Vorschriften des § 76 Abs. 1 BSHG, des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und des § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII n. F.. 31 Soweit die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.03.2005 die Grundrente der Klägerin ab dem 01.03.2005 und damit fortlaufende monatliche Einkünfte der Klägerin anfordert, verstößt er gegen die Bestimmung des § 25 d Abs. 1 Satz 2 BVG. Entgegen der genannten Zweckbestimmung soll die Grundrente ab dem 01.03.2005 nicht mehr der Klägerin verbleiben, sondern fortlaufend zur Deckung der Heimkosten herangezogen werden. 32 Auch die Anforderung des über dem Vermögensschonbetrag liegenden Betrages von 824,85 EUR ist rechtswidrig. Nach § 25 f Abs. 1 BVG gelten für den Einsatz und für die Verwertung von Vermögen der Hilfesuchenden §§ 90 Abs. 2 und 3, 91 des 12. Buches SGB und § 25 c Abs. 3 dieses Gesetzes entsprechend. Hinsichtlich des auf der Ansparung der Grundrente beruhende Geldvermögens der Klägerin ist die genannte Regelung des § 25 d Abs. 1 Satz 2 BVG nicht entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.03.1985 - 5 B 120.84 - ; Bayerischer VGH, Urt. vom 24.09.1992 - 12 B 90.327 - FEVS 44, 69, 72 f.; sowie BVerwG, Urt. vom 28.03.1974 - VC 29.73 - FEVS 22, 345, 348: zu einem auf der Nachzahlung der Grundrente beruhenden Vermögen). 33 Die Anforderung eines Vermögensbetrages von 824,85 EUR verstößt jedoch gegen die nach § 25 f Abs. 1 BVG entsprechend heranzuziehenden Unbilligkeitsregelung des § 25 c Abs. 3 BVG. Danach ist Vermögen insoweit nicht einzusetzen, als der Einsatz des Vermögens im Einzelfall vor allem nach Art und Schädigungsnähe des Bedarfs, Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie nach der besonderen Belastung des Hilfesuchenden und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen unbillig wäre. Die Überschreitung des Vermögensschonbetrages durch das Ansparen der laufenden Rentenzahlungen beruht darauf, dass bei einem Gespräch der Mutter der Klägerin am 16.02.2004, an dem auch eine Vertreterin des Kreisjugendamtes der Beklagten teilnahm, u. a. die Absprache getroffen wurde, dass die Rentenzahlungen auf ein Sparkonto kommen sollten. Das Ansparen der Rente führte dazu, dass in der Zeit zwischen der Abgabe der Vermögenserklärung vom 02.02.2004 und der Vermögenserklärung vom 25.02.2005 das Sparvermögen von 4.607,77 EUR auf 5.962,85 EUR anstieg und während der Ansparzeit der Vermögensschonbetrag überschritten wurde. Gemessen an der monatlichen Höhe der Grundrente von 115,00 EUR beinhaltet der angeforderte Betrag Rentenzahlungen für einen Zeitraum von ca. 7 Monate. Die Mutter der Klägerin ist von der Beklagten erst mit dem Bescheid vom 15.03.2005 und danach mit Schreiben vom 25.04.2005 darauf hingewiesen worden, dass das Vermögen der Klägerin, soweit es die Vermögensschongrenze von 5.138,00 EUR überschreitet, bei der Leistungsgewährung zu berücksichtigen ist, mit anderen Worten nicht mehr ihrer Tochter zur Verfügung steht, sondern zur Deckung der nicht unerheblichen Heimkosten dient. Die Anforderung des Vermögensbetrages von 824,85 EUR ist somit unbillig und kann keinen Bestand haben. Es bedarf deshalb keiner Klärung, ob darüber hinausgehend ein Härtefall (§ 25 f Abs. 1 BVG i. V. mit § 90 Abs.3 SGB XII) vorliegt, der dem Einsatz und der Verwertung des genannten Vermögensbetrages entgegensteht. 34 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.