Urteil
A 11 K 497/06
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.02.2006 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass beim Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro. Er gehört der Volksgruppe der Ashkali an und stammt aus dem Kosovo. Am 15.02.1990 reiste der Kläger in das Bundesgebiet ein. 2 Den am 28.02.1990 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 31.07.1990 ab. Dieses Verfahren ist seit dem 25.02.1991 unanfechtbar abgeschlossen. 3 Am 30.09.1992 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag. Mit Bescheid vom 29.11.1993 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und stellte gleichzeitig fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und drohte dem Kläger mit einer Ausreisefrist von einer Woche die Abschiebung an. Die hierauf erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 03.02.1995 - A 16 K 12998/94 - ab. 4 Mit Schriftsatz vom 16.12.2006 stellte der Kläger einen weiteren Asylfolgeantrag. Mit Bescheid vom 12.08.2002 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung der im Bescheid vom 29.11.1993 getroffenen Negativfeststellung zu § 53 AuslG ab und drohte dem Kläger mit einer Ausreisefrist von einer Woche die Abschiebung an. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 13.08.2003 - A 7 K 12895/02; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.02.2004 - A 6 S 65/04). 5 Mit Schriftsatz vom 23.01.1996 beantragte der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich § 60 Abs. 7 AufenthG und die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Zur Begründung brachte der Kläger vor, seine gesundheitliche Situation, insbesondere die asthmoide Bronchitis, habe sich erheblich verschlechtert. Die ihm verordneten Medikamente seien im Heimatland nicht erhältlich. Gleichzeitig reichte der Kläger ein ärztliches Attest von Dr. M. vom 05.11.2005 ein. 6 Mit Bescheid vom 07.02.2006 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 29.11.1993 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab. 7 Am 16.02.2006 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, er gehöre dem Volk der Roma an. Gleichzeitig reichte er ein ärztliches Attest von Dr. M. vom 27.03.2006 zu den Akten. Darin führte Dr. M. aus, der Kläger sei in den letzten Monaten zunehmend psychisch traumatisiert und klage über Herzbeschwerden, die jedoch keinen organischen Hintergrund aufwiesen. Der Kläger habe Angstzustände und habe sich im Keller aufhängen wollen. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.02.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass bei ihm das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheids. 13 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, im Kosovo hielten sich keine Verwandte mehr auf. Er lebe mit seiner Ehefrau und seinen vier Kindern im Bundesgebiet. Sein ältestes Kind, die 19-jährige Tochter, arbeite als Zahnarzthelferin. Seine 17-jährige Tochter befinde sich in Ausbildung zur Arzthelferin. Er sei in ständiger ärztlicher Behandlung bei seinem Haus- und einem Nervenarzt. Sein Hausarzt verschreibe ihm regelmäßig Medikamente für seine Herzkrankheit, sein Asthma, seine Bronchitis und gebe ihm Beruhigungsspritzen. 14 Die in der mündlichen Verhandlung anwesende älteste Tochter des Klägers gab zu ihren finanziellen Verhältnissen an, sei verdiene monatlich 1.050,-- EUR; hiervon verblieben nach Abzug der Miete und sonstigen Unkosten ca. 300,-- bis 400,-- zum Leben. Die 17-jährige Tochter des Klägers gab an, als Auszubildende erhalte sie monatlich 400,-- EUR. 15 Der Kläger übergab in der mündlichen Verhandlung eine Medikamentenliste von Dr. M.-L. sowie von Dr. M.. Danach fallen für die dem Kläger verschriebenen Medikamente Kosten in Höhe von ca. 350 EUR monatlich an. 16 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Akte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). 18 Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Das Bundesamt hat aufgrund des selbständigen Wiederaufgreifensantrags (Folgeschutzgesuchs) hinsichtlich § 60 Abs. 7 AufenthG zu Unrecht abgelehnt, ein Abschiebungsverbot festzustellen. Ob der Kläger beachtliche Wiederaufgreifensgründe vorgetragen hat und das Bundesamt gemäß § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG verpflichtet war, das Verfahren im Hinblick auf § 60 Abs. 7 AufenthG wieder aufzugreifen, kann dahingestellt bleiben. 19 Da die Verweisung des § 71 AsylVfG auf § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG sich lediglich auf erneute Asylanträge im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG bezieht und nicht auch auf Anträge, ein Abschiebungsverbot festzustellen, kann das Bundesamt gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG nach Ermessen das Verfahren im Hinblick auf die Feststellung von Abschiebungsverboten wieder aufgreifen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.1999, NVwZ 2000, 204). Der Betroffene hat deshalb einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung, ob das Verfahren wieder aufgegriffen wird oder nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2000, BVerwGE 11, 77 = NVwZ 2000, 940; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.02.2000 - A 6 S 675/99 -). Macht somit der Ausländer substantiiert die Rechtswidrigkeit der früheren Entscheidung des Bundesamtes im Hinblick auf § 53 AuslG geltend, so hat dieses hierüber nach den Grundsätzen des Ermessensanspruchs auf einen Zweitbescheid zu befinden, auch wenn eine veränderte Sachlage nicht besteht oder die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG versäumt wurde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.01.2000, NVwZ-RR 2000, 261). 20 Einer Feststellung des geltend gemachten Abschiebungsverbots durch das Bundesamt steht auch nicht die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die negative Feststellung des Bundesamtes in den vorangegangenen Asylverfahren entgegen. Das Bundesamt ist nicht gehindert, einen rechtskräftig abgesprochenen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten zu erfüllen, wenn es erkennt, dass der Anspruch tatsächlich besteht und das rechtskräftige Urteil unzutreffend ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.12.1992, BVerwGE 91, 256; Urt. v. 27.01.1994, BVerwGE 95, 86 und Urt. v. 07.09.1999 a.a.O.). Abgesehen davon muss die Rechtskraft grundsätzlich weichen, wenn ein Festhalten an ihr zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1994 a.a.O. und Urt. v. 07.09.1999 a.a.O.). Ob eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt, ist somit ohne Rücksicht auf die Versagung asylrechtlichen Verfolgungsschutzes und ohne Bindung an etwa vorliegende rechtskräftige Gerichtsentscheidungen zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1996, InfAuslR 1997, 284 und Urt. v. 30.03.1999, DVBl. 1999, 1213). 21 Beim Kläger liegt ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Das dem Bundesamt eingeräumte Ermessen auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im Hinblick auf die Feststellung von Abschiebungsverboten ist deshalb auf Null reduziert (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.01.2000 - A 14 S 786/99 -). Die Beklagte ist somit zu verpflichten festzustellen, dass beim Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 10.02.1998, NVwZ 1998, 661). 22 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Bestimmung fragt nicht danach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird; die Regelung stellt vielmehr lediglich auf das Bestehen einer konkreten Gefahr ab ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 17.10.1995, NVwZ 1996, 199). Eine Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt jedoch nicht in Betracht, wenn die geltend gemachten Gefahren nicht landesweit drohen und der Ausländer sich ihnen durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann (vgl. BVerwG, Urt. vom 17.10.1995 aaO.). Ein Ausländer kann schon dann auf einen alternativen Landesteil verwiesen werden, wenn ihm dort konkrete Gefahren i. S. d. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen; sonstige Mindestanforderungen an die Qualität und Verfolgungssicherheit des Aufenthalts in der Ausweichregion bestehen nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 22.07.1998 - A 6 S 3421/96 -). Die Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehen. Die besondere Schwere eines drohenden Eingriffs ist im Rahmen der gebotenen qualifizierenden Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung, Abwägung und zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts vermittels des Kriteriums, ob die Wahrscheinlichkeit der Rechtsgutverletzung beachtlich ist, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. vom 17.10.1995 aaO. und Urt. vom 05.07.1994, InfAuslR 1995, 24). 23 Auch die drohende Verschlimmerung einer Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung kann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.11.1997, BVerwGE 105, 383 = NVwZ 1998, 524; Urt. vom 27.04.1998, NVwZ 1998, 973 und Urt. vom 21.09.1999, NVwZ 2000, 206). Von einer Verschlimmerung ist auszugehen, wenn eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands droht; konkret ist diese Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat eintreten würde (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.11.1997 aaO und Urt. vom 29.07.1999 - 9 C 2/99 - juris -). Ob die Gefahr der Verschlechterung der Gesundheit durch die individuelle Konstitution des Ausländers bedingt oder mitbedingt ist, ist unerheblich (vgl. BVerwG, Urt. vom 29.07.1999 aaO). Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation im Zielstaat zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2002, NVwZ-Beilage I 2003, 53 = DVBl 2003, 463 und Beschluss vom 29.04.2003, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60; VGH Kassel, Urteil vom 24.06.2003, AuAS 2004, 20). Die mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- oder Ausland ist in die gerichtliche Prognose, ob bei Rückkehr eine Gefahr für Leib oder Leben besteht, mit einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 01.10.2001, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 51). An die Qualität und Dichte der Gesundheitsversorgung im Abschiebungszielland einschließlich Kostenbeteiligung des Betroffenen können allerdings keine der hiesigen Gesundheitsversorgung entsprechenden Anforderungen gestellt werden (vgl. OVG Münster, Beschl. vom 06.09.2004, AuAS 2005, 31). 24 In Anwendung dieser Grundsätze ist das Gericht bei der vorzunehmenden qualifizierenden und bewertenden Betrachtungsweise der Überzeugung, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Kosovo eine erhebliche krankheitsbedingte individuelle Gefahr droht. Nach den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen ist davon auszugehen, dass der Kläger auf Grund seines schwer beeinträchtigten Gesundheitszustandes einer ständigen medikamentösen Behandlung sowie einer dauernden intensiven ärztlichen Überwachung bedarf. 25 Unter Berücksichtigung der in die mündliche Verhandlung eingeführten Erkenntnisquellen ist bereits fraglich, ob die erforderliche medizinische Versorgung im Falle des Klägers im Kosovo gewährleistet werden kann. Nach den im Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2006 zitierten Auskünften des deutschen Verbindungsbüros Kosovo sollen die Krankheiten des Klägers im Kosovo medizinisch behandelbar sein. Bei den Auskünften des Verbindungsbüros ist allerdings generell zu berücksichtigen, dass sie sich auf den jeweiligen medizinischen Einzelfall beziehen und die dort getroffenen Aussagen nicht ohne weiteres verallgemeinert werden können (so zutreffend Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Serbien und Montenegro/Kosovo, 9. Gesundheitswesen, Dezember 2005, S. 45). Der angefochtene Bescheid schweigt sich dazu aus, ob die vom Kläger benötigten Medikamente/Wirkstoffe im Kosovo erhältlich sind. Nach den vom Gericht beigezogenen Erkenntnisquellen des Verbindungsbüros dürften die meisten vom Kläger benötigten Medikamente/Wirkstoffe im Kosovo verfügbar sein, zum Teil jedoch nur durch Bezug aus dem Ausland, wobei nach den eingeführten Auskünften des Verbindungsbüros der Patient in der Regel die Kosten der Medikamente zu tragen hat. 26 Die Botschaftsberichte des Auswärtigen Amtes (Verbindungsbüros) über die Verfügbarkeit bestimmter Medikamente können jedoch nicht verallgemeinert werden. Denn im Kosovo können hinsichtlich einzelner Medikamente jederzeit Versorgungslücken auftreten; inwieweit Medikamente tatsächlich immer verfügbar sind, lässt sich nicht genau bestimmen und kann variieren (vgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Serbien und Montenegro/Kosovo, 9. Gesundheitswesen, Dezember 2005, S. 43). Ob angesichts dieser Erkenntnislage die vom Kläger zur Behandlung seiner Krankheiten benötigten Medikamente und die erforderliche ständige ärztliche Überwachung im Kosovo erhältlich sind, ist sehr zweifelhaft, braucht vorliegend jedoch nicht weiter aufgeklärt zu werden. Denn die notwendige medizinische Versorgung des Klägers im Kosovo ist jedenfalls in finanzieller Hinsicht ausgeschlossen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Kosten für die notwendige Behandlung und Medikation im Kosovo bezahlen könnte. 27 Der Kläger ist mittellos und lebt im Bundesgebiet von Sozialhilfe. Aufgrund seiner Erkrankung wird der Kläger auch nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt bei einer Rückkehr in den Kosovo aus eigener Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Angesichts einer Arbeitslosenquote von geschätzten 57 % (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro - Kosovo - vom 22.11.2005) ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Ehefrau des Klägers durch Erwerbstätigkeit zum Lebensunterhalt beitragen könnte. Verwandte des Klägers halten sich im Kosovo nicht mehr auf. Die im Bundesgebiet lebenden Kinder des Klägers können die notwendige dauernde Unterstützung des Klägers nicht gewährleisten. Erwerbstätig sind lediglich die 17 und 19 Jahre alten Töchter des Klägers. Die 19 Jahre alte Tochter des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass von ihrem Verdienst von 1.150,-- EUR ihr monatlich lediglich 300,-- bis 400,-- EUR zum Leben blieben. Angesichts dieser Verdienstsituation kann nicht davon ausgegangen werden, dass die älteste Tochter des Klägers für die im Kosovo anfallenden Kosten der ärztlichen Betreuung und Arzneimittelversorgung aufkommen kann. Gleiches gilt für die erst 17 Jahre alte Tochter des Klägers, die als Auszubildende lediglich 400,-- EUR im Monat verdient. 28 Das Gericht sieht keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass Familienangehörige unabhängig von der konkreten Vermögens- und Einkommenssituation auch unter Zurückstellung eigener Bedürfnisse die unmittelbaren Angehörigen nach deren Rückkehr in den Kosovo in einem solchen Umfang finanziell unterstützen, der für die Deckung der Kosten der ärztlichen Betreuung und Medikamentenversorgung ausreichend sein wird. Die gegenteilige Auffassung des VG Karlsruhe (Urteil vom 17.05.2006 - A 4 K 10267/04 -Juris -) kann weder einen diesbezüglichen Erfahrungssatz in Anspruch nehmen noch nachprüfbare Belege anführen. Angesichts des Umstandes, dass sich laut Weltbank schon im Jahre 2001 28 % der Einwohner des Kosovo trotz gesundheitlicher Probleme aus Kostengründen nicht haben behandeln lassen und seitdem die Gesundheitskosten durch Zuzahlungen, Aufmerksamkeiten u.a. weiter gestiegen sind (vgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Serbien und Montenegro/Kosovo, 9. Gesundheitswesen, Dezember 2005, S. 41 m.w.N.), entbehrt die nur auf einer Behauptung basierende Annahme des VG Karlsruhe jeglicher Plausibilität und Wahrscheinlichkeit. 29 Ein Krankenversicherungssystem, das die notwendigen Kosten der medizinischen Behandlung des Klägers übernimmt, existiert im Kosovo noch nicht (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die medizinische Versorgungslage im Kosovo, 24.05.2004, S. 17). Der Kläger wäre somit im Kosovo völlig auf sich alleine gestellt. Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen ist seit 2003 für den Patienten nicht mehr kostenfrei. Für einen Behandlungstermin sind zwischen 2,00 und 3,00 EUR zu zahlen, für einen stationären Aufenthalt sind es täglich ca. 10,-- EUR. Auch für Medikamente, die auf der „essential drugs list“ des Gesundheitsministeriums aufgeführt sind und bislang kostenfrei bezogen werden konnten, wird nun eine Eigenbeteiligung von 0,50 bis 1,00 EUR erhoben (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro - Kosovo - vom 22.11.2005). Außerdem sind für diese Medikamente vielfach informelle Zahlungen an das Klinik- oder Apothekenpersonal zu leisten (vgl. Auswärtiges Amt, aaO; Schweizerische Flüchtlingshilfe aaO). Ob der Kläger im Kosovo Sozialhilfe erhalten könnte, erscheint zweifelhaft, da Sozialhilfe nur bewilligt wird, wenn u. a. mindestens ein Kind im Haushalt jünger als fünf Jahre ist (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, aaO). Selbst wenn der Kläger im Kosovo aber Sozialhilfe erhielte, wäre er bzw. seine Familie nicht in der Lage, seine medizinische Versorgung zu gewährleisten. Die Sozialhilfeleistungen im Kosovo bewegen sich auf sehr niedrigem Niveau; sie betragen für Einzelpersonen 35,-- EUR monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75,-- EUR monatlich und reichen damit als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der lokalen Lebenshaltungskosten kaum zum Leben aus (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro - Kosovo - vom 22.11.2005). Da der Kläger eine Vielzahl von Medikamenten benötigt, die im Hinblick auf die Schwere seiner Erkrankung als zur Abwehr einer schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung unerlässlich angesehen werden müssen, könnte er selbst bei zustehenden Sozialhilfeleistungen die notwendige ärztliche Behandlung und Medikation im Kosovo nicht bezahlen. Dem Kläger droht somit bei einer Rückkehr in den Kosovo das Schicksal vieler Angehöriger der dort noch lebenden ethnischen Minderheiten, die mangels Geld sich einen Arztbesuch oder einen Krankenhausaufenthalt sowie den Kauf von Medikamenten nicht leisten können und somit ohne medizinische Versorgung bleiben (vgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Serbien und Montenegro/Kosovo, 9. Gesundheitswesen, Dezember 2005, S. 39). Nach alledem ist davon auszugehen, dass der Kläger nicht in der Lage sein wird, die für ihn zur Abwehr einer schweren Gesundheitsgefahr im Kosovo erforderliche ärztliche Behandlung und Arzneimittelversorgung sicher zu stellen. 30 Dem Kläger droht wegen seiner Krankheit auch landesweit eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Er kann nicht darauf verwiesen werden, sich im übrigen Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) behandeln zu lassen. 31 In Serbien und Montenegro ist der Zugang zu grundlegenden Rechten und sozialen Dienstleistungen (insbesondere Gesundheitsfürsorge und Sozialhilfe) von einer Anmeldung mit ständigem Wohnsitz bzw. einer Registrierung als Binnenvertriebener abhängig (vgl. UNHCR, Zur Situation von binnenvertriebenen Minderheiten, September 2004 und Stellungnahme vom 27.09.2005 an VG Stuttgart). Aus dem Kosovo stammende ethnische Albaner können in Serbien nicht als intern Umgesiedelte angemeldet werden, da davon ausgegangen wird, dass gegen eine Rückkehr dieses Personenkreises in die jeweiligen Heimatorte im Kosovo keine Sicherheitsbedenken bestehen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 24.05.2004 an VG Bremen). Mittellose Flüchtlinge aus dem Kosovo sind deshalb auf eine Registrierung als Binnenvertriebene angewiesen, die ihnen oftmals vorenthalten bzw. mit bürokratischen Mitteln erschwert wird (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 28.06.2006). In der Praxis ist im Falle der Rückkehr aus dem Ausland eine Registrierung nur in der Gemeinde des letzten Wohnsitzes möglich (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft v. 21.10.2004 an VG Sigmaringen; OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.11.2005 - 8 LA 322/04 - Juris - = InfAuslR 2006, 63). Der aus dem Kosovo stammende Kläger hat somit nicht die Möglichkeit, sich als Flüchtling oder intern Umgesiedelter in Serbien oder Montenegro registrieren zu lassen, um über diesen Weg Krankenversicherungsschutz zu erhalten. Er wäre auch im übrigen Serbien und Montenegro hinsichtlich der Krankheitskosten folglich auf seine eigene finanzielle Leistungskraft angewiesen. Da er jedoch - wie bereits dargelegt - nicht über die Mittel verfügt, um seine notwendige medikamentöse Behandlung zu finanzieren, kann er auch nicht auf eine Behandlung außerhalb des Kosovo im übrigen Serbien und Montenegro verwiesen werden (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 28.09.2004 - 7 A 11060/03 -). 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Gründe 17 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). 18 Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Das Bundesamt hat aufgrund des selbständigen Wiederaufgreifensantrags (Folgeschutzgesuchs) hinsichtlich § 60 Abs. 7 AufenthG zu Unrecht abgelehnt, ein Abschiebungsverbot festzustellen. Ob der Kläger beachtliche Wiederaufgreifensgründe vorgetragen hat und das Bundesamt gemäß § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG verpflichtet war, das Verfahren im Hinblick auf § 60 Abs. 7 AufenthG wieder aufzugreifen, kann dahingestellt bleiben. 19 Da die Verweisung des § 71 AsylVfG auf § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG sich lediglich auf erneute Asylanträge im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG bezieht und nicht auch auf Anträge, ein Abschiebungsverbot festzustellen, kann das Bundesamt gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG nach Ermessen das Verfahren im Hinblick auf die Feststellung von Abschiebungsverboten wieder aufgreifen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.1999, NVwZ 2000, 204). Der Betroffene hat deshalb einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung, ob das Verfahren wieder aufgegriffen wird oder nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2000, BVerwGE 11, 77 = NVwZ 2000, 940; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.02.2000 - A 6 S 675/99 -). Macht somit der Ausländer substantiiert die Rechtswidrigkeit der früheren Entscheidung des Bundesamtes im Hinblick auf § 53 AuslG geltend, so hat dieses hierüber nach den Grundsätzen des Ermessensanspruchs auf einen Zweitbescheid zu befinden, auch wenn eine veränderte Sachlage nicht besteht oder die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG versäumt wurde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.01.2000, NVwZ-RR 2000, 261). 20 Einer Feststellung des geltend gemachten Abschiebungsverbots durch das Bundesamt steht auch nicht die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die negative Feststellung des Bundesamtes in den vorangegangenen Asylverfahren entgegen. Das Bundesamt ist nicht gehindert, einen rechtskräftig abgesprochenen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten zu erfüllen, wenn es erkennt, dass der Anspruch tatsächlich besteht und das rechtskräftige Urteil unzutreffend ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.12.1992, BVerwGE 91, 256; Urt. v. 27.01.1994, BVerwGE 95, 86 und Urt. v. 07.09.1999 a.a.O.). Abgesehen davon muss die Rechtskraft grundsätzlich weichen, wenn ein Festhalten an ihr zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1994 a.a.O. und Urt. v. 07.09.1999 a.a.O.). Ob eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt, ist somit ohne Rücksicht auf die Versagung asylrechtlichen Verfolgungsschutzes und ohne Bindung an etwa vorliegende rechtskräftige Gerichtsentscheidungen zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1996, InfAuslR 1997, 284 und Urt. v. 30.03.1999, DVBl. 1999, 1213). 21 Beim Kläger liegt ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Das dem Bundesamt eingeräumte Ermessen auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im Hinblick auf die Feststellung von Abschiebungsverboten ist deshalb auf Null reduziert (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.01.2000 - A 14 S 786/99 -). Die Beklagte ist somit zu verpflichten festzustellen, dass beim Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 10.02.1998, NVwZ 1998, 661). 22 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Bestimmung fragt nicht danach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird; die Regelung stellt vielmehr lediglich auf das Bestehen einer konkreten Gefahr ab ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 17.10.1995, NVwZ 1996, 199). Eine Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt jedoch nicht in Betracht, wenn die geltend gemachten Gefahren nicht landesweit drohen und der Ausländer sich ihnen durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann (vgl. BVerwG, Urt. vom 17.10.1995 aaO.). Ein Ausländer kann schon dann auf einen alternativen Landesteil verwiesen werden, wenn ihm dort konkrete Gefahren i. S. d. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen; sonstige Mindestanforderungen an die Qualität und Verfolgungssicherheit des Aufenthalts in der Ausweichregion bestehen nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 22.07.1998 - A 6 S 3421/96 -). Die Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehen. Die besondere Schwere eines drohenden Eingriffs ist im Rahmen der gebotenen qualifizierenden Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung, Abwägung und zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts vermittels des Kriteriums, ob die Wahrscheinlichkeit der Rechtsgutverletzung beachtlich ist, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. vom 17.10.1995 aaO. und Urt. vom 05.07.1994, InfAuslR 1995, 24). 23 Auch die drohende Verschlimmerung einer Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung kann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.11.1997, BVerwGE 105, 383 = NVwZ 1998, 524; Urt. vom 27.04.1998, NVwZ 1998, 973 und Urt. vom 21.09.1999, NVwZ 2000, 206). Von einer Verschlimmerung ist auszugehen, wenn eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands droht; konkret ist diese Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat eintreten würde (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.11.1997 aaO und Urt. vom 29.07.1999 - 9 C 2/99 - juris -). Ob die Gefahr der Verschlechterung der Gesundheit durch die individuelle Konstitution des Ausländers bedingt oder mitbedingt ist, ist unerheblich (vgl. BVerwG, Urt. vom 29.07.1999 aaO). Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation im Zielstaat zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2002, NVwZ-Beilage I 2003, 53 = DVBl 2003, 463 und Beschluss vom 29.04.2003, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60; VGH Kassel, Urteil vom 24.06.2003, AuAS 2004, 20). Die mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- oder Ausland ist in die gerichtliche Prognose, ob bei Rückkehr eine Gefahr für Leib oder Leben besteht, mit einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 01.10.2001, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 51). An die Qualität und Dichte der Gesundheitsversorgung im Abschiebungszielland einschließlich Kostenbeteiligung des Betroffenen können allerdings keine der hiesigen Gesundheitsversorgung entsprechenden Anforderungen gestellt werden (vgl. OVG Münster, Beschl. vom 06.09.2004, AuAS 2005, 31). 24 In Anwendung dieser Grundsätze ist das Gericht bei der vorzunehmenden qualifizierenden und bewertenden Betrachtungsweise der Überzeugung, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Kosovo eine erhebliche krankheitsbedingte individuelle Gefahr droht. Nach den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen ist davon auszugehen, dass der Kläger auf Grund seines schwer beeinträchtigten Gesundheitszustandes einer ständigen medikamentösen Behandlung sowie einer dauernden intensiven ärztlichen Überwachung bedarf. 25 Unter Berücksichtigung der in die mündliche Verhandlung eingeführten Erkenntnisquellen ist bereits fraglich, ob die erforderliche medizinische Versorgung im Falle des Klägers im Kosovo gewährleistet werden kann. Nach den im Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2006 zitierten Auskünften des deutschen Verbindungsbüros Kosovo sollen die Krankheiten des Klägers im Kosovo medizinisch behandelbar sein. Bei den Auskünften des Verbindungsbüros ist allerdings generell zu berücksichtigen, dass sie sich auf den jeweiligen medizinischen Einzelfall beziehen und die dort getroffenen Aussagen nicht ohne weiteres verallgemeinert werden können (so zutreffend Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Serbien und Montenegro/Kosovo, 9. Gesundheitswesen, Dezember 2005, S. 45). Der angefochtene Bescheid schweigt sich dazu aus, ob die vom Kläger benötigten Medikamente/Wirkstoffe im Kosovo erhältlich sind. Nach den vom Gericht beigezogenen Erkenntnisquellen des Verbindungsbüros dürften die meisten vom Kläger benötigten Medikamente/Wirkstoffe im Kosovo verfügbar sein, zum Teil jedoch nur durch Bezug aus dem Ausland, wobei nach den eingeführten Auskünften des Verbindungsbüros der Patient in der Regel die Kosten der Medikamente zu tragen hat. 26 Die Botschaftsberichte des Auswärtigen Amtes (Verbindungsbüros) über die Verfügbarkeit bestimmter Medikamente können jedoch nicht verallgemeinert werden. Denn im Kosovo können hinsichtlich einzelner Medikamente jederzeit Versorgungslücken auftreten; inwieweit Medikamente tatsächlich immer verfügbar sind, lässt sich nicht genau bestimmen und kann variieren (vgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Serbien und Montenegro/Kosovo, 9. Gesundheitswesen, Dezember 2005, S. 43). Ob angesichts dieser Erkenntnislage die vom Kläger zur Behandlung seiner Krankheiten benötigten Medikamente und die erforderliche ständige ärztliche Überwachung im Kosovo erhältlich sind, ist sehr zweifelhaft, braucht vorliegend jedoch nicht weiter aufgeklärt zu werden. Denn die notwendige medizinische Versorgung des Klägers im Kosovo ist jedenfalls in finanzieller Hinsicht ausgeschlossen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Kosten für die notwendige Behandlung und Medikation im Kosovo bezahlen könnte. 27 Der Kläger ist mittellos und lebt im Bundesgebiet von Sozialhilfe. Aufgrund seiner Erkrankung wird der Kläger auch nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt bei einer Rückkehr in den Kosovo aus eigener Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Angesichts einer Arbeitslosenquote von geschätzten 57 % (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro - Kosovo - vom 22.11.2005) ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Ehefrau des Klägers durch Erwerbstätigkeit zum Lebensunterhalt beitragen könnte. Verwandte des Klägers halten sich im Kosovo nicht mehr auf. Die im Bundesgebiet lebenden Kinder des Klägers können die notwendige dauernde Unterstützung des Klägers nicht gewährleisten. Erwerbstätig sind lediglich die 17 und 19 Jahre alten Töchter des Klägers. Die 19 Jahre alte Tochter des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass von ihrem Verdienst von 1.150,-- EUR ihr monatlich lediglich 300,-- bis 400,-- EUR zum Leben blieben. Angesichts dieser Verdienstsituation kann nicht davon ausgegangen werden, dass die älteste Tochter des Klägers für die im Kosovo anfallenden Kosten der ärztlichen Betreuung und Arzneimittelversorgung aufkommen kann. Gleiches gilt für die erst 17 Jahre alte Tochter des Klägers, die als Auszubildende lediglich 400,-- EUR im Monat verdient. 28 Das Gericht sieht keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass Familienangehörige unabhängig von der konkreten Vermögens- und Einkommenssituation auch unter Zurückstellung eigener Bedürfnisse die unmittelbaren Angehörigen nach deren Rückkehr in den Kosovo in einem solchen Umfang finanziell unterstützen, der für die Deckung der Kosten der ärztlichen Betreuung und Medikamentenversorgung ausreichend sein wird. Die gegenteilige Auffassung des VG Karlsruhe (Urteil vom 17.05.2006 - A 4 K 10267/04 -Juris -) kann weder einen diesbezüglichen Erfahrungssatz in Anspruch nehmen noch nachprüfbare Belege anführen. Angesichts des Umstandes, dass sich laut Weltbank schon im Jahre 2001 28 % der Einwohner des Kosovo trotz gesundheitlicher Probleme aus Kostengründen nicht haben behandeln lassen und seitdem die Gesundheitskosten durch Zuzahlungen, Aufmerksamkeiten u.a. weiter gestiegen sind (vgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Serbien und Montenegro/Kosovo, 9. Gesundheitswesen, Dezember 2005, S. 41 m.w.N.), entbehrt die nur auf einer Behauptung basierende Annahme des VG Karlsruhe jeglicher Plausibilität und Wahrscheinlichkeit. 29 Ein Krankenversicherungssystem, das die notwendigen Kosten der medizinischen Behandlung des Klägers übernimmt, existiert im Kosovo noch nicht (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die medizinische Versorgungslage im Kosovo, 24.05.2004, S. 17). Der Kläger wäre somit im Kosovo völlig auf sich alleine gestellt. Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen ist seit 2003 für den Patienten nicht mehr kostenfrei. Für einen Behandlungstermin sind zwischen 2,00 und 3,00 EUR zu zahlen, für einen stationären Aufenthalt sind es täglich ca. 10,-- EUR. Auch für Medikamente, die auf der „essential drugs list“ des Gesundheitsministeriums aufgeführt sind und bislang kostenfrei bezogen werden konnten, wird nun eine Eigenbeteiligung von 0,50 bis 1,00 EUR erhoben (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro - Kosovo - vom 22.11.2005). Außerdem sind für diese Medikamente vielfach informelle Zahlungen an das Klinik- oder Apothekenpersonal zu leisten (vgl. Auswärtiges Amt, aaO; Schweizerische Flüchtlingshilfe aaO). Ob der Kläger im Kosovo Sozialhilfe erhalten könnte, erscheint zweifelhaft, da Sozialhilfe nur bewilligt wird, wenn u. a. mindestens ein Kind im Haushalt jünger als fünf Jahre ist (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, aaO). Selbst wenn der Kläger im Kosovo aber Sozialhilfe erhielte, wäre er bzw. seine Familie nicht in der Lage, seine medizinische Versorgung zu gewährleisten. Die Sozialhilfeleistungen im Kosovo bewegen sich auf sehr niedrigem Niveau; sie betragen für Einzelpersonen 35,-- EUR monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75,-- EUR monatlich und reichen damit als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der lokalen Lebenshaltungskosten kaum zum Leben aus (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro - Kosovo - vom 22.11.2005). Da der Kläger eine Vielzahl von Medikamenten benötigt, die im Hinblick auf die Schwere seiner Erkrankung als zur Abwehr einer schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung unerlässlich angesehen werden müssen, könnte er selbst bei zustehenden Sozialhilfeleistungen die notwendige ärztliche Behandlung und Medikation im Kosovo nicht bezahlen. Dem Kläger droht somit bei einer Rückkehr in den Kosovo das Schicksal vieler Angehöriger der dort noch lebenden ethnischen Minderheiten, die mangels Geld sich einen Arztbesuch oder einen Krankenhausaufenthalt sowie den Kauf von Medikamenten nicht leisten können und somit ohne medizinische Versorgung bleiben (vgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Serbien und Montenegro/Kosovo, 9. Gesundheitswesen, Dezember 2005, S. 39). Nach alledem ist davon auszugehen, dass der Kläger nicht in der Lage sein wird, die für ihn zur Abwehr einer schweren Gesundheitsgefahr im Kosovo erforderliche ärztliche Behandlung und Arzneimittelversorgung sicher zu stellen. 30 Dem Kläger droht wegen seiner Krankheit auch landesweit eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Er kann nicht darauf verwiesen werden, sich im übrigen Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) behandeln zu lassen. 31 In Serbien und Montenegro ist der Zugang zu grundlegenden Rechten und sozialen Dienstleistungen (insbesondere Gesundheitsfürsorge und Sozialhilfe) von einer Anmeldung mit ständigem Wohnsitz bzw. einer Registrierung als Binnenvertriebener abhängig (vgl. UNHCR, Zur Situation von binnenvertriebenen Minderheiten, September 2004 und Stellungnahme vom 27.09.2005 an VG Stuttgart). Aus dem Kosovo stammende ethnische Albaner können in Serbien nicht als intern Umgesiedelte angemeldet werden, da davon ausgegangen wird, dass gegen eine Rückkehr dieses Personenkreises in die jeweiligen Heimatorte im Kosovo keine Sicherheitsbedenken bestehen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 24.05.2004 an VG Bremen). Mittellose Flüchtlinge aus dem Kosovo sind deshalb auf eine Registrierung als Binnenvertriebene angewiesen, die ihnen oftmals vorenthalten bzw. mit bürokratischen Mitteln erschwert wird (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 28.06.2006). In der Praxis ist im Falle der Rückkehr aus dem Ausland eine Registrierung nur in der Gemeinde des letzten Wohnsitzes möglich (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft v. 21.10.2004 an VG Sigmaringen; OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.11.2005 - 8 LA 322/04 - Juris - = InfAuslR 2006, 63). Der aus dem Kosovo stammende Kläger hat somit nicht die Möglichkeit, sich als Flüchtling oder intern Umgesiedelter in Serbien oder Montenegro registrieren zu lassen, um über diesen Weg Krankenversicherungsschutz zu erhalten. Er wäre auch im übrigen Serbien und Montenegro hinsichtlich der Krankheitskosten folglich auf seine eigene finanzielle Leistungskraft angewiesen. Da er jedoch - wie bereits dargelegt - nicht über die Mittel verfügt, um seine notwendige medikamentöse Behandlung zu finanzieren, kann er auch nicht auf eine Behandlung außerhalb des Kosovo im übrigen Serbien und Montenegro verwiesen werden (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 28.09.2004 - 7 A 11060/03 -). 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.