Beschluss
6 K 2033/06
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. 3. Der Streitwert für dieses Verfahren wird auf EUR 3.750,-- festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller wendet sich gegen eine dem Beigeladenen mit Verfügung vom 11.04.2006 erteilte Baugenehmigung für die Erweiterung und den Umbau des auf seinem Grundstück Flst.Nr. ... (nunmehr ...), Hochstraße in ... bereits vorhandenen Stallgebäudes mit Maschinenhalle. Der Beigeladene ist Haupterwerbslandwirt und hält auf seiner Hofstelle derzeit 29 Milchkühe mit gesamter Nachzucht sowie 4 Zuchtsauen und 15 Mastschweine. Im Zuge der Betriebserweiterung beabsichtigt er die Aufstockung des Kuhbestandes auf 56 unter gleichzeitiger Aufgabe der bisherigen Schweine- und Bullenhaltung. Der vorhandene Stall soll dabei unter Hinzunahme der bisherigen Scheuer und von Anbauten als Boxenlaufstall umgebaut werden. Das Grundstück liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils von ..., in der unmittelbaren Nachbarschaft sind neben Wohngebäuden auch landwirtschaftliche Betriebe vorhanden. 2 Die Antragsteller sind Eigentümer des in ca. 4 m Entfernung angrenzenden Grundstücks Flst.Nr. ..., Schulgasse in .... Sie selbst haben nach den Angaben ihres Prozessbevollmächtigten ihre bisherige Milchviehhaltung aufgegeben und sollen nach den Angaben der Antragsgegnerin nur noch Landwirtschaft im Ackerbau betreiben. II. 3 Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO gerichtete Antrag ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in baurechtlichen Nachbarstreitigkeiten (§§ 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5, Abs. 2 Ziff. 3 VwGO i.V.m. § 212 a BauGB) hängt die Frage, ob eine Baugenehmigung trotz des von einem Dritten eingelegten Rechtsmittels sofort vollziehbar sein soll, nach allgemeiner Meinung von einer Abwägung der Interessen des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung und dem Interesse des Dritten an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels ab. Dabei sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels von Bedeutung, während bei einer offenen Rechtslage zur Vermeidung von vollendeten Tatsachen in der Regel die sofortige Vollziehbarkeit auszusetzen ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.06.1991, NVwZ 1991, 104). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Antrag zurückzuweisen. 4 Planungsrechtlich hält das Vorhaben des Beigeladenen die Bestimmungen der §§ 29, 34 BauGB ein. Bei der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit geht das Gericht bei summarischer Prüfung davon aus, dass das Baugrundstück des Beigeladenen in einem gem. § 34 Abs. 2 BauGB i.Verb.m. § 5 BauNVO als Dorfgebiet einzustufenden Gebiet liegt. Dieser Einstufung, die auch die Antragsgegnerin vorgenommen hat, haben die Beteiligten nicht widersprochen. Es liegt auf der Hand, dass das Vorhaben des Beigeladenen einen Betrieb darstellt, der seiner Art nach grundsätzlich in einem Dorfgebiet zulässig ist. Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise, der überbaubaren Grundstücksfläche und der Erschließung wurden gegen das Vorhaben keine Bedenken vorgetragen. 5 Das in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses und der Hofstelle der Antragsteller vorgesehene Bauvorhaben des Beigeladenen wäre gleichwohl unzulässig, wenn es zu Belästigungen oder Störungen führen würde, die den Antragstellern nach der Eigenart des Baugebiets nicht mehr zumutbar wären (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Bei der Anwendung des § 15 BauNVO ist dabei jedoch die gesetzliche Wertung in § 5 Absatz 1 Satz 2 BauNVO zu beachten, wonach in einem Dorfgebiet auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeit „vorrangig Rücksicht zu nehmen ist“. Mit dieser 1990 in die BauNVO eingefügten Bestimmung räumt der Verordnungsgeber der Landwirtschaft im Dorfgebiet einen gewissen Vorrang zu Lasten der Wohnnutzung ein. Entsprechend dieser normativen Wertung ist für die Annahme, ein für das betreffende Dorfgebiet typischer Betrieb mit traditioneller Tierhaltung verletze das Rücksichtnahmegebot, nur bei Vorliegen besonders gravierender Beeinträchtigungen der Nachbarschaft Raum (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 30.01.1995 - 5 S 908/94 - und vom 12.10.1992 - 8 S 1408/89 -, Beschlüsse vom 29.08.1996 - 8 S 2366/96 - und vom 01.04.1996 - 8 S 2772/95 -). Beeinträchtigungen dieser Art sind im vorliegenden Fall aber nicht wahrscheinlich. 6 Soweit die Antragsteller wegen des geringen Abstands zum Bauvorhaben des Beigeladenen die vom künftigen Betrieb ausgehenden Immissionen für ihr Grundstück als unzumutbar ansehen, ist zu berücksichtigen, dass unzulässig nur die Immissionen wären, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (sog. Schädliche Umwelteinwirkungen i.S. § 3 Abs. 1 BImSchG). Solche Immissionen müsste auch ein Bewohner eines durch landwirtschaftliche Immissionen geprägten Dorfgebietes nicht hinnehmen. Die Frage, wann Immissionen im Einzelfall als erheblich einzuordnen und deshalb unzumutbar sind, lässt das Bundes-Immissionsschutzgesetz allerdings offen. Auch untergesetzlich rechtsverbindliche Konkretisierungen für die Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen aus der Schweinehaltung fehlen. Normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften wie insbesondere die Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA- Luft - vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511)) liefern für den hier zu entscheidenden Fall ebenfalls keine brauchbaren Maßstäbe. Zum einen regelt die TA- Luft gemäß ihrer Ziffer 1 Abs. 3 nicht den Schutz vor, sondern nur die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen. Zum anderen enthält die Mindestabstandskurve für Schweine in Ziffer 5.4.7.1 Abbildung 1 der TA- Luft (a.a.O.) keine Aussage zu den von Rinderhaltungen ausgehenden Immissionen, diese sind vielmehr im Einzelfall festzulegen. 7 Bei der gerichtlichen Würdigung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen durch Tierhaltung wird dabei im Regelfall auf technische Regelwerke zurückgegriffen. Diese sind zwar nicht unmittelbar rechtsverbindlich, sind aber als Orientierungs- und Entscheidungshilfe für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung grundsätzlich brauchbar. Für den Fall des Beigeladenen gibt es allerdings kein unmittelbar einschlägiges technisches Regelwerk. Soweit der Antragsteller-Vertreter eine Berechnung des erforderlichen Abstands nach dem Entwurf der sog. VDI-Richtlinie 3474 vornimmt, ist dieser Entwurf nach Kenntnis des Gerichts mittlerweile zurückgezogen worden, wobei offen bleiben kann, ob dies aufgrund fachlicher Zweifel oder aus „politischen Gründen“ erfolgt ist (wie im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 08.12.2005 - 8 UE 1207/05 ( juris) angemerkt). Zwar wird auch dieser Entwurf von einigen Gerichten weiterhin als brauchbare Orientierungshilfe für die Zumutbarkeitsbewertung von Immissionen aus der Tierhaltung, u.a. von Rindern, herangezogen (u.a. Hess. VGH, Urt. v. 08.12.2005 - 4 UE 1207/05 - (juris) und OVG Schleswig Holstein, Urt. v. 19.09.2002 - 1 L 136/02 - (juris) ). Für das Vorhaben des Beigeladenen trifft der Entwurf der VDI-Richtlinie 3474 aber keine geeignete Aussage. Denn im sogenannten Nahbereich, den dieser Entwurf mit 50 m festgesetzt (Ziffer 4), soll eine Abstandsermittlung nicht nach einer der in der Richtlinie benannten Rechenmethoden, sondern durch eine sogenannte Sonderbeurteilung erfolgen. Das hängt damit zusammen, dass im Nahfeld die Ausbreitung der Gerüche durch Gebäude gestört sein kann und deshalb die bei der Ausbreitungsrechnung zugrunde liegenden Annahmen nicht mehr grundsätzlich gelten. Nach den vorliegenden Unterlagen soll der Emissionsschwerpunkt des geplanten Stalles (an der Außenmauer des vorhandenen Stallgebäudes über eine Abluftöffnung unter einem kleinen Vordach) vom maßgeblichen Immissionsort am Grundstück der Beigeladenen einen Abstand von lediglich 11 m einhalten. 8 Auch die von einigen Gerichten bei der Haltung von Rindern im Sinne einer Orientierungshilfe herangezogene VDI - Richtlinie 3471 (Emissionsminderung Tierhaltung Schweine - so Bay VGH, Urt. v. 31.10.1989, NVwZ-RR 1990, 529, VGH Bad.-Württ., NVwZ- RR 1990, 233 und OVG Frankfurt (Oder), Urt. v. 23.05.1995, NVwZ-RR 1996, 3 - allerdings mit einem Umrechnungsfaktor zwischen 1:3 und 1:6) ist hier nicht anwendbar. Denn auch hier wäre der sogenannte Nahbereich, der in der Richtlinie mit 100 m festgesetzt wird, unterschritten, so dass ebenfalls eine Sonderbeurteilung zu erfolgen hätte (Ziffer 3.2.3.4). 9 Nicht zu verkennen ist allerdings, dass die Antragsteller aufgrund ihres geringen Abstandes durchaus den Gerüchen ausgesetzt sein werden, die von der Rinderhaltung in dem geplanten Stall des Beigeladenen ausgehen werden. Ausgehend von dem Gesamtbestand von 56 Kühen mit Nachzucht mag dabei auch zu Gunsten der Antragsteller unterstellt werden, dass ihr Anwesen zu manchen Zeiten des Jahres deutlich wahrnehmbaren Gerüchen ausgesetzt sein wird, nachdem der Emissionsschwerpunkt des geplanten Stalles nach den Berechnungen des Sachverständigen beim Landratsamt vom maßgeblichen Immissionsort am Grundstück der Beigeladenen einen Abstand von lediglich 11 m einhalten soll. Bei Rinderställen wird die Geruchsschwelle des wahrnehmbaren Tiergeruchs (3 GE/m 3 ) in der Regel bei 20 m bzw. 10 m vor dem geöffneten Stalltor liegen (so Nieders. OVG, Urt. v. 30.08.2004 - 1 LA 277/03 m.w.N. (juris) und OVG Saarland, Urt. v. 23.05.2000 - 2 R 3/99 - (juris) ). Dass allein die Wahrnehmbarkeit eines landwirtschaftlichen Geruches aber noch nicht zwangsläufig zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG und damit zu unzumutbaren Geruchsimmissionen führt, liegt auf der Hand (dazu auch BayVGH , Urt. v. 01.07.2005 – 25 B 99.86 (juris) ). In der Rechtsprechung und Literatur gibt es allerdings für bauliche Anlagen, je nach Gebietscharakter der näheren Umgebung, unterschiedliche Maßstäbe, in welcher Intensität, Häufigkeit und Lästigkeit Gerüche noch zumutbar sind (vgl. dazu VG Stuttgart, Urt. v. 14.10.2003 - 6 K 1480/02 - und VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 30.08.2004 - 141/04 mit weiterer Nennung der Erkenntnisquellen; vgl. auch die auf dem Computerprogramm EMIAK basierende Sonderbeurteilung zu den Immissionshäufigkeiten). Die Annahme, dass die von einem Stall ausgehenden Emissionen für die angrenzende Bebauung zumutbar sind, beruht in allen Fällen immer auf einer Einzelfallwertung. 10 Eine demnach für die Beurteilung der Gerüche notwendige Einzelfallbewertung wurde in zwei Stellungnahmen des Landratsamtes ... vom 14.12.2005 und 12.06.2006 zum Vorhaben des Beigeladenen vorgenommen. In diesen Stellungnahmen wurde dabei zu Recht auch die erhebliche Vorbelastung des Grundstücks der Antragsteller berücksichtigt. Denn das Grundstück des Beigeladenen wurde bereits vor der Nutzungsänderung und Aufstockung des Tierbestandes für einen Rinder- und Schweinestall genutzt. Eine nicht unerhebliche Vorbelastung kann aber die Schutzwürdigkeit einer bestehenden Bebauung mindern (vgl. zu so einem Fall auch OVG Saarland, Urt. v. 23.05.2000 - 2 R 3 /99 (juris)) . Nach den Berechnungen des Sachverständigen beim Landratsamt ... in seiner Stellungnahme vom 14.12.2005 beabsichtigt der Beigeladene eine Aufstockung des derzeitigen Bestandes von 29 Mutterkühen mit weiblicher Nachzucht auf 56 Mutterkühe mit weiblicher Nachzucht. Gleichzeitig gibt der Beigeladene mit der Aufstockung auch einen Tierbestand auf, nämlich seine bisherige Schweinehaltung (4 Zuchtsauen, 15 Mastschweine) und seine Bullenhaltung, so dass der Sachverstände beim Landratsamt tatsächlich nur eine Nettoaufstockung von 18,5 GV (statt 47 GV) errechnet. Der Beigeladenen-Vertreter hat im Eilverfahren nochmals versichert, dass tatsächlich nur eine Aufstockung um 27 Mutterkühe unter gleichzeitiger Aufgabe der Bullenhaltung geplant sei, so dass die missverständliche Einzeichnung in den Planunterlagen keine Änderung ergibt. Ggf. kann dies auch noch in den Planunterlagen oder in der Genehmigung ergänzt werden. Trotz Vergrößerung des Tierbestandes soll nach den Ermittlungen des Sachverständigen beim Landratsamt aber keine wesentlich größere Belastung der Luft mit Gerüchen zu erwarten sein. Durch den Umbau zum Boxenlaufstall und die Hinzunahme der Scheuer und der Anbauten werde das Stallvolumen deutlich mehr als verdoppelt, und die Emissionen der zukünftigen Tierhaltung würden deutlich verdünnter als bisher den Stall verlassen. Berücksichtige man, dass sich die Abluftöffnungen der Anbauten an der bisherigen Stallaußenwand befänden, sei die Abluft nicht wesentlich belasteter als bisher. 11 Das Gericht ist von der Richtigkeit der Bewertung des Sachverständigen beim Landratsamt überzeugt . Die vorgebrachten Einwendungen gegen die vorgenommene Berechnung (hinsichtlich des Gesamtbestandes und der Aufgabe der Bullenhaltung) wurden ausgeräumt. Gerüche von Rinderstallungen werden im allgemeinen auch als weniger belästigend empfunden werden, als Gerüche aus der Schweine- oder Geflügelhaltung. Das hängt damit zusammen, dass Rinder als Wiederkäuer mit umfangreichem Verdauungssystem die im Futter enthaltenen Nährstoffe wesentlich besser abbauen als Schweine oder Geflügel (dazu auch OVG Saarland, Urt. v. 23.05.2000 - 2 R 3/99 (juris) mit weiterer Nennung). Insoweit ist das Grundstück der Antragsteller durch die bisherige Schweinehaltung durchaus erheblich vorbelastet; die aus der bisherigen Nutzung des Vorhabensgrundstücks resultierenden Beeinträchtigungen müssen die Antragsteller schutzmindernd gegen sich gelten lassen. Das gilt auch, wenn das bisherige Stallgebäude in seiner Substanz wesentlich verändert wird, denn maßgeblich ist insoweit die Vorbelastung durch die bisherigen Gerüche, und nicht die Vorbelastung durch das Gebäude. Da das Grundstück der Beigeladenen in einem Dorfgebiet liegt, in dem es typischerweise auch zu einem unmittelbaren Nebeneinander von Landwirtschaft und sonstigem Wohnen kommen kann, das umstrittene Stallgebäude in seiner Ausgestaltung verglichen mit herkömmlichen Rinderställen aber keine Besonderheiten aufweist, kann allein der geringe Abstand zum Wohnanwesen der Antragsteller und die Lage ihres Anwesens zu dem umstrittenen Stall keine Sondersituation ergeben, die es rechtfertigte, den Beigeladenen zum Verzicht auf sein „an sich“ nach dem Gebietscharakter zulässiges Vorhaben zu zwingen. 12 Soweit die Antragsteller Belästigungen durch die auf dem Grundstück vorgenommene Gülle- sowie Festmistlagerung befürchten, ist festzustellen, dass die auf dem Grundstück des Beigeladenen vorhandene Güllegrube (Fassungsvermögen 314 cbm) auch vorher vorhanden war; auch wurde bereits für den früheren Tierbestand der anfallende Festmist an der süd-westlichen Seite des Stallgebäudes gelagert. Selbst wenn die Vermutung der Antragsteller zutreffen sollte, dass der anfallende Festmist nunmehr auf der Platte der Jauchegrube nur 10 m von ihrem Haus entfernt gelagert werden müsste, wären etwaige Geruchsbeeinträchtigungen wegen der geringeren Emissionen von Festmist (da Kot und Harn mit Einstreu vermischt sind) wohl noch als in einem Dorfgebiet ortsüblich anzusehen und nicht erheblich. Die Geruchsbelästigungen hingegen, die beim Umrühren und Abpumpen der Gülle oder bei der Entfernung des Festmists aus dem Stall entstehen, werden sich erfahrungsgemäß auf wenige Stunden im Jahr beschränken und haben deshalb als geringfügige Ereignisse bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsschwelle außer Betracht zu bleiben. Soweit die Antragsteller zusätzliche Belästigungen durch das häufigere Abfahren der Gülle zu den entfernt liegenden Behältern fürchten, ist festzustellen, dass in Dorfgebieten mit Fahrzeugbewegungen landwirtschaftlicher Fahrzeuge regelmäßig zu rechnen ist und sich im Regelfall daraus keine erheblichen Belastungen ergeben. 13 Bezüglich der von den Antragstellern weiter gerügten Lärmemissionen hat der Sachverständige beim Landratsamt ausgeführt, dass die Geräuschentwicklung bei dem geplanten Laufstall eher zurückgehen werde, im Übrigen aber sowohl hinsichtlich Quantität und Qualität als ortsüblich einstufen sei. Erfahrungsgemäß würden die Grenzwerte bei Nacht in Dorfgebieten (45 dbA) nur bei einzelnen Schreien der Tiere überschritten, das würde aber wohl kaum eine Richtwertüberschreitung begründen (vgl. Stellungnahme vom 12.06.2006). Soweit der Antragsteller-Vertreter rügt, die Behörde habe sich mit dem Schallschutz überhaupt nicht auseinander gesetzt, die Aufzucht der Jungbullen erfolge in einer Entfernung von ca. 10 m zum neuen Stall, der im Gegensatz zum bisherigen Stall offen konzipiert sei, und die Jungbullen würden auch ständig brüllen, weist der Sachverständige beim Landratsamt zu Recht darauf hin, dass nach den vorliegenden Planunterlagen kein offener Stall geplant sei, sondern ein Melkstand mit davor liegendem Warteraum. Im Wartebereich würden sich die Kühe morgens vor dem Melken für ca. eine Stunde aufhalten. Auch stelle die Jungviehhaltung nicht den Schwerpunkt dar, die Frage von schalltechnischen Maßnahmen stelle sich insoweit nicht. Bei summarischer Prüfung vermag die Kammer auch insoweit keine Rechtsverletzung zu Lasten der Antragsteller zu erkennen. 14 Bauordnungsrechtlich ist eine Rechtsverletzung zu Lasten der Antragsteller hingegen nicht geltend gemacht. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht regelmäßig der Billigkeit, die dem notwendig beigeladenen Bauherrn entstandenen außergerichtlichen Kosten dem unterlegenen Nachbarn aufzuerlegen, auch wenn dieser keinen Antrag gestellt hat (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.09.1997 - 8 S 1958/97-). 16 Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. §§ 53 Abs. 3 Ziffer 2, 52 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 Ziffern 1.5 und 9.7.1). Da die Antragsteller sich gegen die Nutzung des Vorhabens des Beigeladenen wenden, ist eine Halbierung des in einem Hauptsacheverfahren anzusetzenden Wertes gerechtfertigt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.05.2006 - 3 S 787/06 -).