Urteil
6 K 4027/05
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 13.06.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 07.11.2005 werden aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Schweinestalles mit angebautem Bergeraum für Getreide und einer Jauchegrube auf dem Grundstück Flst.Nr. ..., ... Straße 14 in ... gemäß seinem Bauantrag vom 09.06.2004 und den am 12.01.2005 eingetragenen Planänderungen zu erteilen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Tatbestand 1 Der Kläger erstrebt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Schweinestalles mit angebautem Bergeraum für Getreide und einer Jauchegrube. 2 Der Kläger ist Haupterwerbslandwirt und bewirtschaftet derzeit ca. 44 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Bisher werden durchschnittlich 33 Milchkühe mit Nachzucht und 20 Mastschweine auf seiner Althofstelle in der Brunnenstraße 6, Flst.Nr. ... in ... und auf dem Grundstück Flst.Nr. ... am Ortsrand von ..., ... Straße 3 gehalten. Der Kläger plant im Rahmen einer Betriebserweiterung die Errichtung eines Betriebszweigs Schweinemast auf dem Grundstück Flst.Nr. ..., ... Straße 14 in ..., ca. 60 m von der ... Straße 3 entfernt. Das Grundstück liegt im Außenbereich. Westlich in ca. 75 m Entfernung auf dem Grundstück Flst.Nr. ... befindet sich bereits ein genehmigte Schweinestall (Betrieb ...). 3 Mit am 09.06.2004 bei der Gemeinde eingegangen Schreiben beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Schweinestalles für 350 Mastschweine mit angebautem Bergeraum für Getreide und einer Jauchegrube. Das im Verfahren beteiligte Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur ... teilte in seiner Stellungnahme vom 14.06.2004 mit, dass bei Zugrundelegung von 350 Mastschweinen und der Annahme, dass das Vorhaben bei seiner Realisierung mind. 100 Punkte nach der VDI-Richtlinie 3471 erreiche, vom Emissionsschwerpunkt aus zur nächstgelegenen Bebauung in einem Wohngebiet ein Abstand von 170 m und in einem Dorfgebiet von 85 m einzuhalten sei. Die nächstgelegene Bebauung im Wohngebiet (Wohnhaus ... Weg 6) sei rund 200 m entfernt, das nächstgelegene Wohnhaus im Dorfgebiet (Baugebiet Schmiedewiesen IV, P.weg 12) sei rund 140 m entfernt, die bestehenden Abstände seien also eingehalten. Westlich der K 1401 befinde sich auf dem Flst.Nr. ... ebenfalls ein Mastschweinestall (Landwirt ...), der erweitert werden soll. Beide Ställe seien mehr als 50 m voneinander entfernt und würden daher aus Sicht der Emissionen als getrennte Anlagen je für sich beurteilt. Würde man beide Schweinebestände dennoch zusammenrechnen und als eine gemeinsame Emissionsquelle betrachten, wären die nach der VDI-Richtlinie 3471 notwendigen Abstände zwischen dem dann zwischen beiden Ställen liegenden Emissionsschwerpunkt und den nächstgelegenen Wohnhäusern im Dorf- bzw. Wohngebiet ausreichend. 4 In seiner Sitzung vom 21.06.2004 versagte die Beigeladene Ziffer 1 zunächst das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben des Klägers. Nach dem Eingang von Beschwerden der im benachbarten Dorf- und Wohngebiet lebenden Nachbarn, wonach es wegen häufiger Winde aus Nordwesten bereits jetzt zu erheblichen Belästigungen durch den bereits vorhandenen Schweinemastbetrieb ... komme, und nach Hinweis des Amtes für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur ... und der Gemeinde, dass der Deutsche Wetterdienst wegen konkreter Daten angeschrieben worden sei, erklärte der Kläger mit Schreiben vom 26.10.2004 sein Einverständnis mit einer Zurückstellung des Baugesuchs, bis genaue Daten des Landwirtschaftsamtes und des Deutschen Wetterdienstes vorlägen. 5 In einer Stellungnahme vom 22.11.2004 führte das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur ... im Wesentlichen aus: 6 Unabhängig von den Standorteinflüssen errechnen sich für den Stall ... 95 Punkte und für den Stall ... 115 Punkte (Spaltboden, geschlossenes Güllelager mit mind. 6 Monaten Lagerkapazität, Stallzwangsentlüftung mit Abluftaustritt mindestens 1,5 m über höchstem Dachpunkt, Abluftgeschwindigkeit bei Sommerluftrate mindestens 10 m/sec und Temperaturdifferenz max. 2 K, d.h. 2 °), so dass dann 95 bzw. 100 Punkte angerechnet werden können bei der Abstandsermittlung. ... Nach der VDI - Richtlinie 3471 sind für besondere Standorteinflüsse insgesamt Zu- oder Abschläge von maximal je 20 Punkten vorzunehmen. .. Die Baugrundstücke liegen (nord-)westlich der Ortslage von .... Legt man eine Windrose von 12 Sektoren von je 30 ° zugrunde, so stellt eine theoretische Windhäufigkeit von 8,33 % je Sektor eine gleichmäßige Verteilung dar ohne einen Zu- oder Abschlag bei der Punktebewertung. Nach Mitteilung des Deutschen Wetterdienstes vom 29.10.2004 kann für das betroffene Gebiet am westlichen Ortsrand von ... in Anlehnung an die Windrose ... für 30°-Sektoren von folgenden Windhäufigkeiten ausgegangen werden: West 25 %, WWN gut 10 %, NNW und Nord jeweils unter 5 %. Legt man diese Windverhältnisse zugrunde, dann beträgt die Windhäufigkeit von den beiden Standorten zum westlichen Ortsrand (bei Wind aus NNW) unter 5 %; der Bereich östlicher P.weg/... Weg (Wind aus WNW) liegt im Bereich von gut 10 % und der Bereich der Geislinger Straße weiter östlich (Wind aus West) liegt bei ca. 25 % Windhäufigkeit. Die Baugrundstücke liegen auf ca. 650 m Höhenlage auf der Albhochfläche. Dort wehen die Winde häufiger und stärker als in tieferen Lagen. Da Luftbewegung die Verdünnung der Geruchsstoffe fördert, ist dies hier vergleichsweise vorteilhaft. Die Luftbewegung im Bereich der freien Ställe ist in der freien, kaum bebauten Lage am nordwestlichen Ortsrand wenig beeinträchtigt. Das Gelände fällt von den Baugrundstücken Richtung Nordosten, später Richtung Norden ab, so dass nächtliche Kaltluftströme in unbebautem Gelände abfließen. Daraus ergibt sich, dass aufgrund geringer Windhäufigkeiten in Richtung der westlichen Baugebiete (ca. Schmiedewiesen III und IV) kein standortbedingter Punktabzug vorzunehmen ist. Weiter östlich nehmen die Windhäufigkeiten zu, so dass dort ein Abzug von 10 Punkten vorzunehmen ist. In diesem Fall können beim Stall ... 85 Punkte und beim Stall ... (Rechenergebnis 115 - 10 - 105) maximal 100 Punkte angerechnet werden. 7 Wenn zwei Ställe annähernd in einer Windrichtung liegen, findet eine gewisse Überlagerung der Geruchsstoffe statt, allerdings nicht in demselben Maße, wie wenn die beiden Ställe an einem zwischen beiden liegenden, gedachten Emissionsschwerpunkt vereint wären. Deshalb ist eine einfache Aufsummierung der Tierbestände nicht sachgerecht. In der Regel erfolgt eine solche Zusammenfassung nur bei Abständen von maximal 50 m. Im vorliegenden Fall sind die Emissionsschwerpunkte der beiden Ställe ca. 112 m voneinander entfernt. 8 Der sich ergebende gegenseitige Einfluss kann über ein sogenanntes Mehrquellen- oder Hüllkurvenverfahren ermittelt werden, wobei die jeweiligen Bestandsgrößen und die Entfernung berücksichtigt werden. Daraus ergibt sich dann ein Zuschlag bei den Abständen.... 9 Zusammenfassend ergeben sich dann folgende Abstände: 10 Stall ..., 350 Mastplätze Immissionsort WA westlich WA östlich MD westlich MD östlich Flst.Nr..../4 ... Weg 2 P.weg 8 P.weg 2 Punktebewertung 100 100 100 100 Abstand notw. 191 m 191 m 96 m 96 m Abstand vorh. 182 m 181 m 146 m 152 m 11 Die Aufstellung zeigt, dass die notwendige Abstände alle eingehalten werden können mit Ausnahme der Abstände vom Stall ... zu den Flst.Nr .../4 und ... Weg 2. 12 Daraufhin schlug der Kläger vor, den Abluftkamin nicht mehr in der Stallmitte im Bereich des Dachfirstes, sondern in der Mitte der nördlichen Stalllängsseiten anzubringen. 13 In ergänzenden Stellungnahmen vom 09.12.2004 legte das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur ... dar, dass die vom Wetterdienst mittlerweile aktualisierte Zahl der Windhäufigkeiten von „gut 10 %“ auf „fast 15 %“ zu keiner veränderten Bewertung führe. Die Errichtung eines zentralen Abluftkamins an der Nordseite des Stallgebäudes sei aus baulicher Sicht möglich und funktionsfähig. Wenn durch diese bauliche Maßnahme der Emissionsschwerpunkt um 9 m nach Norden verschoben werde, seien die nach der VDI-Richtlinie 3471 notwendigen Mindestabstände gerade eingehalten. Die Vorbelastung des Gebietes durch den Betrieb ... auf Flst.Nr. ... sei berücksichtigt worden. An sich würde sich nach der VDI-Richtlinie 3471 bei 350 Mastschweinen und 100 Punkten ein notwendiger Abstand zum Wohngebiet von 181 m ergeben, in seiner Stellungnahme habe das Amt aber einen notwendigen Abstand von 191 m angenommen. 14 Der Kläger legte daraufhin am 12.01.2005 geänderte Planunterlagen vor. Im Januar 2005 wies die Beigeladene Ziffer 1 erstmals darauf hin, dass sich auf dem vom Grundstück des Klägers ca. 60 m entfernten Grundstück Flst.Nr. ... (heute .../1) in ... ein Zimmereibetrieb befinde. 1982 sei dem Beigeladenen Ziffer 2 nach § 35 Abs. 2 BauGB eine Baugenehmigung erteilt worden, eine Erweiterung sei 1996 gem. § 35 Abs. 4 Ziffer 6 BauGB genehmigt worden. Auf dem Grundstück stünden eine Abbundhalle, eine Werkstatt, ein Holzlager, ein Aufenthaltsraum, ein Waschraum und ein WC. In seiner Stellungnahme vom 01.02.2005 führte das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur ... im Wesentlichen aus: 15 ...Die VDI-Richtlinie 3471 sieht in Ziff. 3.2.3 Abstände vor zu 1) Baugebieten, 2) entsprechenden Gebieten nach § 34 BauGB sowie 3) zu Wohnhäusern im Außenbereich, da sich für diese Bereiche eine Schutzwürdigkeit ergibt. Im Fall des Zimmereigebäudes ... (Außenbereich ohne Wohnhaus) ist keine dieser drei Kategorien gegeben... Der jetzige Emissionsschwerpunkt des geplanten Stalles von Herrn ... ist ca. 61 m vom Zimmereigebäude ... entfernt, die Sozialräume im Gebäude sind ca. 90 m entfernt. Sollte das Baugrundstück ... als Innenbereich (Gebiet nach § 34 BauGB mit Charakter eines Gewerbegebietes) eingestuft werden, würden sich die nach der VDI-Richtlinie notwendigen Abstände nach dem Charakter des Gewerbegebietes richten. Bei Gebieten mit Arbeitsplätzen im Handwerk wie hier wäre ein Abstand wie zum Dorfgebiet zu fordern. Der Emissionsschwerpunkt des geplanten Stalles ... liegt südwestlich des Zimmereigebäudes. Die Windhäufigkeit beträgt nach der Windrose ... ca. 9,7 %. Bei einem Punktabzug von 10 Punkten nach der VDI- Richtlinie ist dieser Sachverhalt ausreichend berücksichtigt (vgl. Ausführungen in unserer Stellungnahme vom 22.11.2004). Somit kann bei der Abstandsermittlung wieder von 100 Punkten nach der VDI-Richtlinie ausgegangen werden. Der notwendige Abstand zu Dorfgebiet würde somit 95 m betragen (vgl. unserer Stellungnahme vom 22.11.2004). Das Zimmereigebäude liegt in einem Bereich, in dem bei Kaltluftabflüssen am Abend Luft u.a. aus dem Bereich des geplanten Stalles abfließt. Da sich in dieser Zeit i.d.R. auf dem Zimmereiareal niemand aufhält, dürfte dies für die Beurteilung ohne Bedeutung sein. 16 Mit am 04.02.2005 bei der Gemeinde eingegangen Schreiben erhob der bislang nicht beteiligte Beigeladene Ziffer 2 erstmals Einwendungen gegen das Vorhaben des Klägers wegen Geruchsbelästigungen, denen er und seine Mitarbeiter ausgesetzt würden. In seiner Sitzung vom 02.03.2005 verweigerte die Beigeladene Ziffer 1 endgültig die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens. 17 Mit Bescheid vom 13.06.2005 lehnte das Landratsamt ... die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Schweinestalles und einer Jauchegrube auf dem Grundstück Flst.Nr. -..., ... Str. 14, ... unter Hinweis auf die für den Zimmereibetrieb ... zu erwartenden schädlichen Immissionen und das verweigerte Einvernehmens der Gemeinde ab. 18 Das Regierungspräsidium ... wies den hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch mit Bescheid vom 07.11.2005 zurück. 19 Dagegen hat der Kläger am 21.11.2005 Klage erhoben und zur Begründung durch seinen Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen vorgetragen: Immissionsschutzrechtlich und nach dem Gebot der Rücksichtnahme sei das Vorhaben des Klägers genehmigungsfähig. Die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens sei rechtswidrig erfolgt. Richtig sei die VDI 3471 angewendet worden, wonach der volle Abstand bei 100 Punkten des Stalles und 350 Mastschweinen 170 m und gegenüber einem Dorfgebiet halbiert 85 m betrage. Das nächstgelegene Wohngebiet sei rund 200 m und die nächstgelegene Wohnbebauung in einem Dorfgebiet rund 140 m entfernt. Auch in Bezug auf den Zimmereibetrieb ... sei nicht von erheblichen Geruchsbeeinträchtigungen auszugehen. Vom Emissionsschwerpunkt des Vorhabens betrage der Abstand 61 m. Der Zimmereibetrieb liege im Außenbereich. Für zwei im Außenbereich liegende Nutzungsarten enthalte die VDI- 3471 keine gesonderte Regelung, vielmehr werde eine Sonderbeurteilung verlangt. Grundsätzlich müsse das Außenbereichsvorhaben ... die privilegierte Außenbereichsnutzung des Klägers hinnehmen. Wer im Außenbereich ein Gewerbe errichte, müsse mit Immissionen eines privilegierten Außenbereichsvorhabens der Landwirtschaft rechnen und besitze nicht den selben Schutzanspruch wie ein Grundstückseigentümer in einem Dorfgebiet, so dass die übliche Halbierung der Abstände noch weiter zugunsten des Klägers zu reduzieren sei. Bei Abständen kleiner als ¼ sei mit erheblichen Geruchsbeeinträchtigungen zu rechnen, bei Abständen größer als ¼ und kleiner als ½ sei nicht mit erheblichen Geruchsbelästigungen des Zimmereibetriebes zu rechnen. Beiläufig sei erwähnt, dass die Absicht der Gemeinde, für das Grundstück Flst.Nr. .../1 einen Bebauungsplan mit Gewerbegebiet aufzustellen städtebaulich nicht erforderlich und damit nichtig sei. Eine solche Aufstellung solle alleine das Vorhaben des Klägers verhindern. 20 Der Kläger beantragt, 21 den Bescheid des Landratsamtes ... vom 13.06.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 07.11.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm gemäß seinem Bauantrag vom 09.06.2004 und den am 12.01.2005 eingetragenen Planänderungen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Schweinestalles mit angebautem Bergeraum für Getreide und einer Jauchegrube auf dem Grundstück Flst.Nr. ..., ... Straße 14 in ... zu erteilen. 22 Der Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Zur Begründung wiederholte sein Vertreter die Ausführungen in seinem Ausgangsbescheid. Durch Planänderung vom 14.01.2005 - Errichtung eines zentralen Abluftkamins an der Nordseite des Stallgebäudes - seien zwar die nach VDI-Richtlinie 3471 notwendigen Mindestabstände zum östlichen und westlichen Wohngebiet und zum östlichen und westlichen Dorfgebiet gerade eingehalten. Nach Überprüfung der Auslegung der VDI-Richtlinie 3471 lägen aber die Voraussetzungen für eine Baugenehmigung für den geplanten Schweinestall mit Jauchegrube nicht vor. Beim Zimmereibetrieb ... handele es sich um einen baurechtlich genehmigten Gewerbebetrieb im Außenbereich. Die VDI-Richtlinie 3471 sehe zwar keine expliziten Mindestabstände für diesen Fall im Außenbereich vor. Hinsichtlich einer erheblichen Geruchsbelästigung könne jedoch dieser genehmigte Gewerbebetrieb mit seinen Mitarbeitern nicht schutzlos sein. Nach den Abstandsberechnungen des Landwirtschaftsamtes betrage der Abstand zwischen dem geplanten Schweinestall und dem Zimmereibetrieb nur 61 m. Selbst der für ein Dorfgebiet und für Wohnhäuser im Außenbereich auf die Hälfte verringerte Mindestabstand von 96 m sei vorliegend deutlich unterschritten. Nach Ziffer 3.2.3.3 und 3.2.3.4 der VDI-Richtlinie 3471 sei eine Sonderbeurteilung durch die Fachbehörde erforderlich, die vorliegend zu dem Ergebnis gelangt sei, dass der neue Schweinestall zu zusätzlichen Geruchsemissionen führe. Aufgrund des in Anlehnung an die VDI-Richtlinie 3471 geringen Abstandes könne nicht ausgeschlossen werden, dass erhebliche Belästigungen für die Umgebungsbebauung durch das geplante Vorhaben entstünden, da selbst der auf die Hälfte reduzierte Mindestabstand nicht eingehalten sei. Der geringe Abstand zum Betrieb ... sei aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen kaum vertretbar. Gem. § 3 Abs. 1 S. 1 ArbStättV i.V.m. dem Anhang Ziff. 3.6 habe ein Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass in Arbeitsräumen gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sei. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Luftqualität dort im Wesentlichen der unbelasteten Außenluft entspreche. Dies sei bei einem Abstand von 61 m nicht mehr zu gewährleisten. Entgegen der Ansicht des Klägers komme eine weitere Reduzierung des geforderten Abstandes von 96 m allein aufgrund der Tatsache, dass es sich tatsächlich um ein Außenbereichsgrundstücks handle, nicht in Betracht. Es sei sicherlich richtig, dass jemand, der seinen Gewerbebetrieb im Außenbereich errichte, mit Immissionen eines privilegierten Außenbereichsvorhabens der Landwirtschaft zu rechnen habe. Dem könne jedoch entgegen gehalten werden, dass sich die Schutzwürdigkeit des Klägers insoweit gemindert habe, als er bzw. sein Rechtsvorgänger die Baugenehmigung für den Zimmereibetrieb vom 22.10.1982 wegen betrieblicher Erweiterungsinteressen nicht angefochten habe. Es sei vorhersehbar gewesen, dass der Zimmereibetrieb in Zukunft ein erhöhtes Maß an Rücksichtnahme verlange. Hinsichtlich des Zimmereibetriebes auf dem Grundstück Flst.Nr. .../1 sei angemerkt, dass zwischenzeitlich eine Bauvoranfrage zum Wohnhausneubau mit Garage am 12.04.2005 wegen der Lage im Außenbereich negativ beschieden worden sei, ebenso wie eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Büro- und Ausstellungsraumes (Anbau an das bestehende Gebäude). 25 Die Beigeladene Ziffer 1 26 stellt keinen Antrag. 27 Sie trägt im Wesentlichen vor, der Ortsteil ... sei in hohem Maße vorbelastet, was den Bestand an Schweineställen anbelange. Der Erweiterung des Schweinemastbetriebes des Albert ... auf dem Grundstück Lange Äcker 2 in rund 200 m Entfernung vom Ort sei erst kürzlich die Baugenehmigung erteilt worden. Durch die geplante Massierung des Schweinebestandes im Nordwesten von ... seien erhebliche Geruchsbeeinträchtigungen zu fürchten, zumal sich der genehmigte Betrieb des Herrn ... und der geplante Stall von Herrn ... in Hauptwindrichtung zum Ort befänden. Aber auch die Ausbringung der Gülle auf den angrenzenden Flächen würde zu starken Geruchsbelästigungen führen. Ein Appell an die beiden Landwirte, die Ställe in größerer Entfernung zum Ort zu errichten, habe leider keinen Erfolg gehabt. Die Gemeinde sei bemüht, einen gerechten Interessenausgleich zwischen dem Bauherrn ... und den Einwohnern von ... zu finden. Aber auch die Interessen des Zimmereibetriebes ... müssten berücksichtigt werden. 28 Der Beigeladene Ziffer 2 29 stellt keinen Antrag. 30 Dem Gericht lag die Ausgangsakte des Landratsamtes ... und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums ... vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakten wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 31 Die Klage ist zulässig und auch begründet Der Kläger hat Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Schweinestalles mit angebautem Bergeraum für Getreide und einer Jauchegrube auf dem Grundstück Flst.Nr. ..., ... Straße 14 in ... gemäß seinem Bauantrag vom 09.06.2004 und den am 12.01.2005 eingetragenen Planänderungen. Der insoweit ablehnende Bescheid des Landratsamtes ... vom 13.06.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 07.11.2005 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in eigenen Rechten. 32 Planungsrechtlich ist das Bauvorhaben des Klägers unstreitig nach § 35 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Ein vernünftiger Landwirt würde auch unter Berücksichtigung des Gebots der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs das zu genehmigende Vorhaben mit gleichem Verwendungszweck und gleicher Ausstattung an derselben Stelle errichten. Auf der bisherigen Althofstelle in der Brunnenstraße 6, Flst.Nr. ... in ... und auf dem Grundstück Flst.Nr. ... am Ortsrand von ... stehen für eine entsprechende Betriebserweiterung ersichtlich keine ausreichenden Flächen zur Verfügung. Auch erscheint aus Immissionsschutzgründen ein weiteres Heranrücken der bisherigen Althofstelle an die angrenzende Wohnbebauung nicht unproblematisch. 33 Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen stehen dem geplanten Vorhaben keine öffentlichen Belange, etwa nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB entgegen. Die Beigeladene Ziffer 1 hat das erforderliche Einvernehmen insoweit zu Unrecht verweigert. Denn auf der Grundlage der für die Beurteilung von Immissionen aus der Schweinemast heranzuziehenden VDI-Richtlinie 3471 (Emissionsminderung, Tierhaltung - Schweine) und den Ermittlungen und Berechnungen des Sachverständigen beim Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur ... ist davon auszugehen, dass von dem geplanten Vorhaben keine Immissionen ausgehen werden, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, auf den ca. 150 - 180 m vom Bauvorhaben entfernten, im allgemeinen Wohngebiete (WA) bzw. im Dorfgebiet liegenden, Grundstücken Flst.Nr. .../4, ... Weg 2, Panoramaweg 8 und Panoramaweg 2 Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen hervorzurufen. Das geplante Bauvorhaben verstößt insoweit auch zu Lasten der nächstgelegenen Anwohner nicht gegen das in § 35 Abs. 1 und 3 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot. Gleiches gilt im Hinblick auf den in ca. 60 m Entfernung vorhandenen Gewerbebetrieb des Beigeladenen Ziffer 2. 34 Schädliche Umwelteinwirkungen i.S. von § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG sind dabei Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Die Frage, wann Immissionen im Einzelfall erheblich und deshalb unzumutbar sind, lässt das Bundes-Immissionsschutzgesetz allerdings offen. Auch untergesetzlich rechtsverbindliche Konkretisierungen für die Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen aus der Schweinehaltung fehlen. Normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften wie insbesondere die Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA- Luft - vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511)) liefern für den hier zu entscheidenden Fall ebenfalls keine brauchbaren Maßstäbe. Zum einen regelt die TA- Luft gemäß seiner Ziffer 1 Abs. 3 nicht den Schutz vor, sondern die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen. Zum anderen enthält die Mindestabstandskurve für Schweine in Abbildung 1 der TA- Luft (a.a.O.) keine Aussage zu dem Bereich einer Tierlebendmasse unter 50 Großvieheinheiten. 35 Ob Belästigungen im Sinne des Immissionsschutzes erheblich und deshalb unzumutbar sind, richtet sich vielmehr nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen. Der Außenbereich ist dabei der vom Gesetz für stark emittierende Betriebe, insbesondere der Landwirtschaft, vorgesehene Standort. Auch baurechtlich genehmigte Wohnhäuser oder sonstige bauliche Anlagen sind dort regelmäßig in der Weise vorbelastet, dass die dort Wohnenden bis zu einem gewissen Grad die für die Landwirtschaft typischen Immissionen hinnehmen müssen und sich nicht darauf verlassen können, dass es auf Dauer zu keinen oder keinen stärkeren Belastungen kommt als bereits bei Entstehung der Anlagen vorhanden waren (BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 - IV C 22.75, DVBl 1977, 722). Ein Angrenzer oder Nachbar muss insoweit zumindest die aus der Privilegierung der Landwirtschaft sich ergebenden, für den Außenbereich typischen Immissionen eines landwirtschaftlichen Betriebs hinnehmen (BayVGH, Beschl. v. 22.11.1994 – 20 CS 94.2535, BayVBl. 1995, 344 m.w.N.). Mit diesem rechtlichen Ansatz stimmt auch die VDI - Richtlinie 3471 überein. Diese ist zwar als technisches Regelwerk nicht unmittelbar rechtsverbindlich. Nachdem die Richtlinie aber auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Fachleuten verschiedener Fachgebiete beruht, wird sie von der obergerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig als Entscheidungshilfe bei der Bewertung von Immissionen, die von Schweinemastbetrieben ausgehen, herangezogen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.11.1978 - 4 C 35.76, BauR 1979, 39; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.02.1995 – 8 S 2184/94 - und Urt. v. 31.08.1995 – 8 S 1819/95 -). 36 Nach der VDI- Richtlinie 3471 Ziffer 3.2.3.1 und Bild 21 hätte der Betrieb des Klägers bei einem Bestand von 350 Mastschweinen ( = 42 GV bei einem Umrechnungsfaktor von 0,12 GV) und einer Höchstpunktzahl von 100 Punkten einen Mindestabstand von 170 m zur nächstgelegenen Bebauung im Wohn- oder Mischgebiet und einen Mindestabstand von 85 m zur Bebauung im Dorfgebiet einzuhalten, um sicherzustellen, dass auf diese keine schädlichen Geruchsimmissionen einwirken. Die Umrechnungsfaktoren für eine Großvieheinheit wurden zwar im Entwurf der geänderten VDI-Richtlinie 3474, aufbauend auf den bisherigen Richtlinien 3471 und 3472, neu bestimmt. Danach beträgt der Umrechnungsfaktor für Mastschweine von 20 bis 105 kg 0,13 und von 35 bis 120 kg 0,16. Der Entwurf der Richtlinie 3474 wurde aufgrund vielfältiger Bedenken allerdings nicht mehr weiterverfolgt, kann aber mangels anderer Alternativen als weitere Erkenntnisquelle genutzt werden. Auch nach der TA-Luft Ziff. 5.4.7.1 Tabelle 10 würde der Umrechnungsfaktor für das vom Kläger wohl angestrebte Endgewicht zwischen 112, 5 - 120 kg 0,15, mindestens aber 0,13 betragen. Der in der Sitzung anwesende Vertreter des Amtes für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur ... hat insoweit ausgeführt, dass er angesichts des anzurechnenden Lebendgewichts von einem Umrechnungsfaktor von 0,14 ausgegangen sei. Bei Zugrundelegung eines mittleren Umrechnungsfaktors von 0,14 und der sich damit ergebenden GV von 49 würde der notwendige Mindestabstand dabei 181 m (bzw. 90,5 m) betragen. Die nächstgelegene Wohnbebauung hält von dem geplanten Vorhaben des Klägers aber bei Verschiebung des Emissionsschwerpunktes durch Errichtung eines zentralen Abluftkamins an der Nordseite des Stallgebäudes einen Abstand von ca. 190 m und die nächstgelegene Bebauung im Dorfgebiet einen Abstand von über 150 m ein. Der nach der VDI-Richtlinie 3471 zu fordernde Mindestabstand wäre insoweit selbst bei Zugrundelegung eines höheren Umrechnungsfaktors bei allen Immissionsorten eingehalten. Das hat auch der Sachverständige des Amtes für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur ... in seinen Gutachten vom 22.11.2004 und 09.12.2004 mit ausführlicher Begründung unter Berücksichtigung der konkreten Windverhältnisse und der Vorbelastung durch den in unmittelbarer Nachbarschaft auf dem Grundstück Flst.Nr. ... gelegenen Betrieb ... ausgeführt. Auf diese Stellungnahmen wird insoweit Bezug genommen. 37 Das Gericht ist auch von der Richtigkeit der Berechnungen des Sachverständigen beim Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur ... überzeugt. Der Gutachter hat in seinen Stellungnahmen nachvollziehbar dargelegt, wie er zur Bewertung des Stalles des Klägers mit 100 Punkten (maximale Punktzahl) kommt und auch dargelegt, dass aufgrund geringer Windhäufigkeiten in Richtung der westlichen Baugebiete kein standortbedingter Punktabzug vorzunehmen sei. Auch der sich ergebende gegenseitige Einfluss des in unmittelbarer Nachbarschaft vorhandenen Schweinemastbetriebs ... wurde von ihm bei der Ermittlung des notwendigen Mindestabstandes über das sogenanntes Mehrquellen- oder Hüllkurvenverfahren berücksichtigt. Insgesamt hat er in seiner Stellungnahme vom 09.12.2004 einen Zuschlag bei den Abständen von etwa 10 m vorgenommen und in einem Aktenvermerk vom 07.12.2004 klargestellt, dass aufgrund der Vorbelastung des Betriebes Nägel die Abstände so berechnet worden seien, als wenn der Kläger 404 Schweine halten würde. 38 Soweit die Beigeladene Ziffer 1 die Feststellungen des Gutachters für unzureichend hält und eine Begutachtung der Geruchshäufigkeiten nach einer Verwaltungsvorschrift des sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen vom 16.03.1993 (GIRL) fordert, folgt das Gericht dem nicht. Diese Verwaltungsvorschrift des sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung wurde zwar auch in Baden-Württemberg durch Erlass vom 25.11.1994 behördenverbindlich eingeführt und gibt auch erstmals Richtwerte für sog. Geruchshäufigkeiten vor (z.B. für ein Wohn- und Mischgebiet ein Richtwert von 10 % der Jahresstunden und in einem Gewerbe- oder Industriegebiet von 15 % der Jahresstunden, jeweils bezogen auf 1 GE/m 3 ). Diese fachlich umstrittene Richtlinie (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.10.2001 – 10 S 141/01 -; siehe auch BGH, Urt. v. 21.06.2001 – III ZR 313/99, BauR 10/2001) wurde aber in erster Linie für die Beurteilung von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz konzipiert, für welche nicht nur die Grenze der Unzulässigkeit von schädlichen Immissionen i.S. von § 3 BImSchG, sondern auch das sog. Vorsorgegebot des § 5 BImSchG gilt. Es käme insoweit allenfalls eine sinngemäße Anwendung der Richtwerte auf sonstige Anlagen in Betracht. Nachdem aber die sog. VDI-Richtlinie 3471 für die Beurteilung des Betriebes des Klägers eine ausreichende Grundlage bietet, lediglich im Nahbereich und bei Unterschreitung der sog. Mindestabstände im Wege einer Sonderbeurteilung der Weg für die weitere Ermittlungen eröffnet ist, haben die Fachbehörden zutreffend weitere Berechnungen im Falle des Klägers abgelehnt. Auch soweit von Obergerichten der Entwurf der VDI-Richtlinie 3474 als brauchbare Orientierungshilfe für die Zumutbarkeitsbewertung von Immissionen aus der Tierhaltung herangezogen wird (u.a. Hess. VGH, Urt. v. 08.12.2005 - 4 UE 1207/05 - ( juris ) und OVG Schleswig Holstein, Urt. v. 19.09.2002 - 1 L 136/02 – ( juris) ), sieht das Gericht keinen weiteren Klärungsbedarf. Diese Richtlinie ist mittlerweile zurückgezogen worden, über das vorliegende Entwurfsstadium ist sie nie hinaus gekommen. Das schließt es zwar nicht aus, die in der Richtlinie verwerteten Erkenntnisse der Fachleute bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Immissionen ergänzend heranzuziehen. In Zweifelsfällen kann es durchaus sachgerecht sein, eine vergleichende Berechnung nach dieser Richtlinie durchzuführen. Im Falle des Klägers bietet aber bereits die VDI- Richtlinie 3471 ausreichend Grundlage für die Beurteilung. 39 Auch im Hinblick auf den auf dem Grundstück Flst.Nr. ... (heute .../1) in ... vorhandenen Zimmereibetrieb des Beigeladenen Ziffer 2 ist nicht davon auszugehen, dass von dem geplanten Vorhaben des Klägers Immissionen ausgehen werden, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen hervorzurufen; das geplante Bauvorhaben verstößt insoweit auch zu Lasten des Beigeladenen Ziffer 2 nicht gegen das in § 35 Abs. 1 und 3 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot. 40 Soweit der Beklagte und die Beigeladenen eine Unterschreitung der sich nach der VDI-Richtlinie 3471 ergebenden Mindestabstände rügen, ist zunächst festzustellen, dass diese Richtlinie lediglich Empfehlungen für den notwendigen Abstand zwischen Stallanlagen und Wohnbebauung, festgesetzten Bauflächen oder -gebieten (wie W, WR, WA, WB und MI); ferner zwischen Stallanlagen und entsprechenden Gebieten nach § 34 BauGB, die einem dieser Gebiete oder einem Dorfgebiet entsprechen, sowie zwischen Stallanlagen und Wohnhäusern im Außenbereich enthält (Ziffer 3.2.3.1 und 3.2.3.2.). Bei Kerngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Gewerbegebieten, Industriegebieten und Sondergebieten sowie Gebieten, die nach § 34 BauGB zu beurteilen sind und einem dieser Gebiete entsprechen, ist eine direkte Anwendung der Abstandsregelungen ausgenommen (Ziffer 3.2.3.3). Die Beurteilung der Immissionssituation hier bedarf vielmehr einer Sonderbeurteilung nach Abschnitt 3.2.3.4. Für einzelne Gewerbebetriebe im Außenbereich enthält die Richtlinie hingegen keine Regelung. Insoweit verbietet sich eine einfache Übertragung des sich nach der VDI- Richtlinie ergebenden Wertes auf einen Gewerbebetrieb im Außenbereich. Auch der Vergleich mit einer Wohnnutzung im Außenbereich, für welche die VDI- Richtlinie eine Halbierung der sich aus Bild 21 ergebenden Mindestabstände vorsieht, geht insoweit fehl. Denn im Unterschied zur Wohnnutzung ist im Regelfall bei Gewerbebetrieben nicht mit einem dauernden oder längeren Aufenthalt von Menschen zu rechnen. Auch würde die Anwendbarkeit der Richtlinie und des halbierten Abstandes zu einer Zersiedelung des Außenbereichs führen. Bereits bei festgesetzten Gewerbegebieten geht die Richtlinie deshalb nicht von einer Halbierung der notwendigen Abstände aus, sondern hält allgemein eine Sonderbeurteilung unter Berücksichtigung der einzelbetrieblichen Standortverhältnisse, besonderen atmosphärischen Bedingungen, speziellen Einbindung in die Bebauungs- und Nutzungssituation gemäß Abschnitt 2.1. für erforderlich. Bei einem einzelnen Gewerbebetrieb erscheint es sachgerecht, die sich für Gewerbegebiete aus der Sonderbeurteilung ergebenden Abstände sogar noch weiter zu verringern. Insoweit vermag die VDI- Richtlinie allenfalls einen groben Anhalt für die Zulässigkeit- oder Unzulässigkeit eines Schweinestalles neben einem Gewerbebetrieb im Außenbereich geben und wird allenfalls in eindeutigen Fällen als Argument für die Versagung einer Baugenehmigung geeignet sein. Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor. 41 Das ergibt sich bereits daraus, dass selbst der von der Beklagten für den Abstand zum Gewerbebetrieb geforderte halbe Mindestabstand (wie bei Wohnbauten im Außenbereich oder in Dorfgebieten) nur geringfügig unterschritten wird. Setzt man nach der Richtlinie einen Bestand von 350 Mastschweinen (= 42 GV bei einem Umrechnungsfaktor von 0,12 GV) und eine Höchstpunktzahl von 100 Punkten an, wäre der Mindestabstand zum Dorfgebiet oder Wohnhaus im Außenbereich von 85 m um ca. 21 m unterschritten, nimmt man, wie in den Berechnungen des Gutachters vom Amts für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur ..., einen Zuschlag an wegen der Nähe zum Schweinemastbetrieb ..., wäre dieser halbe Abstand um ca. 31 m unterschritten. Diese sich aus Bild 21 der VDI- Richtlinie 3471 ergebenden Abstände sind allerdings aus den - empirisch ermittelten - Geruchsschwellenwerten zuzüglich eines Sicherheitsabstandes gebildet worden. Die halbierten Werte in einem Dorfgebiet markieren deshalb lediglich die Geruchsschwellenwerte, geben also die Abstände an, ab denen Geruchsimmissionen überhaupt erst wahrnehmbar werden (Wahrnehmbarkeitsschwelle) und Immissionskonflikte deshalb überhaupt erst auftreten können. Dass allein die Wahrnehmbarkeit eines landwirtschaftlichen Geruches aber noch nicht zwangsläufig zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG und damit zu unzumutbaren Geruchsimmissionen führt, liegt auf der Hand (vgl. BayVGH, Urt. v. 01.07.2005 - 25 B 99.86 (juris) ). Im hier zu entscheidenden Fall kommt hinzu, dass zwar der halbe Abstand zu dem Gewerbebetrieb des Beigeladenen nicht eingehalten ist, allerdings gilt dies nur für die Werkstatt, die Abbundhalle und das Holzlager, wohingegen der Abstand zu den Sozial- und Waschräumen ca. 90 m beträgt. Maßgebliche Immissionsorte sind aber nach der VDI- Richtlinie 3471 das Innere eines Wohngebäudes und schutzwürdige Außenwohnbereiche, wie etwa Terrassen, Grün- und Freiflächen. Insoweit ist auch bei entsprechender Anwendung auf ein gewerblich genutztes Grundstück im Wesentlichen auf die Bereiche abzustellen, die der Wohnnutzung zumindest nahe kommen. Auch werden sich die Beeinträchtigungen des angrenzenden Gewerbebetriebes auf wenige Stunden und Tage des Jahres beschränken. Zum einen halten sich auf dem gewerblich genutzten Grundstück nicht ständig Menschen auf. Die üblichen Betriebszeiten sind nach den Angaben des Beigeladenen Ziffer 2 in der mündlichen Verhandlung Mo - Sa 7.00 - 16.00 Uhr. Auf dem Grundstück ist weder eine Wohnung noch ein Bürogebäude genehmigt. In den Werkshallen hingegen sind die Mitarbeiter bereits den - allerdings wohl als angenehm empfundenen - Gerüchen aus der Holzbearbeitung ausgesetzt. Zum anderen ist nach den festgestellten Windhäufigkeiten (West 25 %, WWN gut 15 %, NNW und Nord jeweils 5 %) und der Lage des geplanten Schweinestalles - etwas in Richtung ... verschoben - kaum von einem häufigen Abfluss der Gerüche in Richtung des Gewerbebetriebes des Beigeladenen Ziffer 2 auszugehen. Soweit das Zimmereigebäude hingegen nach den Feststellungen des Sachverständigen in einem Bereich liegt, in dem bei Kaltluftabflüssen am Abend Luft u.a. aus dem Bereich des geplanten Stalles abfließt und sich insoweit eine besondere Schutzbedürftigkeit ergeben könnte, hat der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 01.02.2005 ausgeführt, dass dies für ihn ohne Bedeutung sei, da sich in dieser Zeit i.d.R. auf dem Zimmereigelände niemand aufhält. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.Verb.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn diese haben keinen Antrag gestellt und somit auch am Kostenrisiko nicht teilgenommen. 43 Beschluss vom 06.07.2006 44 Der Streitwert für dieses Verfahren wird gem. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 9.1.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf EUR 30.000,-- festgesetzt. Gründe 31 Die Klage ist zulässig und auch begründet Der Kläger hat Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Schweinestalles mit angebautem Bergeraum für Getreide und einer Jauchegrube auf dem Grundstück Flst.Nr. ..., ... Straße 14 in ... gemäß seinem Bauantrag vom 09.06.2004 und den am 12.01.2005 eingetragenen Planänderungen. Der insoweit ablehnende Bescheid des Landratsamtes ... vom 13.06.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 07.11.2005 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in eigenen Rechten. 32 Planungsrechtlich ist das Bauvorhaben des Klägers unstreitig nach § 35 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Ein vernünftiger Landwirt würde auch unter Berücksichtigung des Gebots der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs das zu genehmigende Vorhaben mit gleichem Verwendungszweck und gleicher Ausstattung an derselben Stelle errichten. Auf der bisherigen Althofstelle in der Brunnenstraße 6, Flst.Nr. ... in ... und auf dem Grundstück Flst.Nr. ... am Ortsrand von ... stehen für eine entsprechende Betriebserweiterung ersichtlich keine ausreichenden Flächen zur Verfügung. Auch erscheint aus Immissionsschutzgründen ein weiteres Heranrücken der bisherigen Althofstelle an die angrenzende Wohnbebauung nicht unproblematisch. 33 Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen stehen dem geplanten Vorhaben keine öffentlichen Belange, etwa nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB entgegen. Die Beigeladene Ziffer 1 hat das erforderliche Einvernehmen insoweit zu Unrecht verweigert. Denn auf der Grundlage der für die Beurteilung von Immissionen aus der Schweinemast heranzuziehenden VDI-Richtlinie 3471 (Emissionsminderung, Tierhaltung - Schweine) und den Ermittlungen und Berechnungen des Sachverständigen beim Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur ... ist davon auszugehen, dass von dem geplanten Vorhaben keine Immissionen ausgehen werden, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, auf den ca. 150 - 180 m vom Bauvorhaben entfernten, im allgemeinen Wohngebiete (WA) bzw. im Dorfgebiet liegenden, Grundstücken Flst.Nr. .../4, ... Weg 2, Panoramaweg 8 und Panoramaweg 2 Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen hervorzurufen. Das geplante Bauvorhaben verstößt insoweit auch zu Lasten der nächstgelegenen Anwohner nicht gegen das in § 35 Abs. 1 und 3 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot. Gleiches gilt im Hinblick auf den in ca. 60 m Entfernung vorhandenen Gewerbebetrieb des Beigeladenen Ziffer 2. 34 Schädliche Umwelteinwirkungen i.S. von § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG sind dabei Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Die Frage, wann Immissionen im Einzelfall erheblich und deshalb unzumutbar sind, lässt das Bundes-Immissionsschutzgesetz allerdings offen. Auch untergesetzlich rechtsverbindliche Konkretisierungen für die Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen aus der Schweinehaltung fehlen. Normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften wie insbesondere die Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA- Luft - vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511)) liefern für den hier zu entscheidenden Fall ebenfalls keine brauchbaren Maßstäbe. Zum einen regelt die TA- Luft gemäß seiner Ziffer 1 Abs. 3 nicht den Schutz vor, sondern die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen. Zum anderen enthält die Mindestabstandskurve für Schweine in Abbildung 1 der TA- Luft (a.a.O.) keine Aussage zu dem Bereich einer Tierlebendmasse unter 50 Großvieheinheiten. 35 Ob Belästigungen im Sinne des Immissionsschutzes erheblich und deshalb unzumutbar sind, richtet sich vielmehr nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen. Der Außenbereich ist dabei der vom Gesetz für stark emittierende Betriebe, insbesondere der Landwirtschaft, vorgesehene Standort. Auch baurechtlich genehmigte Wohnhäuser oder sonstige bauliche Anlagen sind dort regelmäßig in der Weise vorbelastet, dass die dort Wohnenden bis zu einem gewissen Grad die für die Landwirtschaft typischen Immissionen hinnehmen müssen und sich nicht darauf verlassen können, dass es auf Dauer zu keinen oder keinen stärkeren Belastungen kommt als bereits bei Entstehung der Anlagen vorhanden waren (BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 - IV C 22.75, DVBl 1977, 722). Ein Angrenzer oder Nachbar muss insoweit zumindest die aus der Privilegierung der Landwirtschaft sich ergebenden, für den Außenbereich typischen Immissionen eines landwirtschaftlichen Betriebs hinnehmen (BayVGH, Beschl. v. 22.11.1994 – 20 CS 94.2535, BayVBl. 1995, 344 m.w.N.). Mit diesem rechtlichen Ansatz stimmt auch die VDI - Richtlinie 3471 überein. Diese ist zwar als technisches Regelwerk nicht unmittelbar rechtsverbindlich. Nachdem die Richtlinie aber auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Fachleuten verschiedener Fachgebiete beruht, wird sie von der obergerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig als Entscheidungshilfe bei der Bewertung von Immissionen, die von Schweinemastbetrieben ausgehen, herangezogen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.11.1978 - 4 C 35.76, BauR 1979, 39; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.02.1995 – 8 S 2184/94 - und Urt. v. 31.08.1995 – 8 S 1819/95 -). 36 Nach der VDI- Richtlinie 3471 Ziffer 3.2.3.1 und Bild 21 hätte der Betrieb des Klägers bei einem Bestand von 350 Mastschweinen ( = 42 GV bei einem Umrechnungsfaktor von 0,12 GV) und einer Höchstpunktzahl von 100 Punkten einen Mindestabstand von 170 m zur nächstgelegenen Bebauung im Wohn- oder Mischgebiet und einen Mindestabstand von 85 m zur Bebauung im Dorfgebiet einzuhalten, um sicherzustellen, dass auf diese keine schädlichen Geruchsimmissionen einwirken. Die Umrechnungsfaktoren für eine Großvieheinheit wurden zwar im Entwurf der geänderten VDI-Richtlinie 3474, aufbauend auf den bisherigen Richtlinien 3471 und 3472, neu bestimmt. Danach beträgt der Umrechnungsfaktor für Mastschweine von 20 bis 105 kg 0,13 und von 35 bis 120 kg 0,16. Der Entwurf der Richtlinie 3474 wurde aufgrund vielfältiger Bedenken allerdings nicht mehr weiterverfolgt, kann aber mangels anderer Alternativen als weitere Erkenntnisquelle genutzt werden. Auch nach der TA-Luft Ziff. 5.4.7.1 Tabelle 10 würde der Umrechnungsfaktor für das vom Kläger wohl angestrebte Endgewicht zwischen 112, 5 - 120 kg 0,15, mindestens aber 0,13 betragen. Der in der Sitzung anwesende Vertreter des Amtes für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur ... hat insoweit ausgeführt, dass er angesichts des anzurechnenden Lebendgewichts von einem Umrechnungsfaktor von 0,14 ausgegangen sei. Bei Zugrundelegung eines mittleren Umrechnungsfaktors von 0,14 und der sich damit ergebenden GV von 49 würde der notwendige Mindestabstand dabei 181 m (bzw. 90,5 m) betragen. Die nächstgelegene Wohnbebauung hält von dem geplanten Vorhaben des Klägers aber bei Verschiebung des Emissionsschwerpunktes durch Errichtung eines zentralen Abluftkamins an der Nordseite des Stallgebäudes einen Abstand von ca. 190 m und die nächstgelegene Bebauung im Dorfgebiet einen Abstand von über 150 m ein. Der nach der VDI-Richtlinie 3471 zu fordernde Mindestabstand wäre insoweit selbst bei Zugrundelegung eines höheren Umrechnungsfaktors bei allen Immissionsorten eingehalten. Das hat auch der Sachverständige des Amtes für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur ... in seinen Gutachten vom 22.11.2004 und 09.12.2004 mit ausführlicher Begründung unter Berücksichtigung der konkreten Windverhältnisse und der Vorbelastung durch den in unmittelbarer Nachbarschaft auf dem Grundstück Flst.Nr. ... gelegenen Betrieb ... ausgeführt. Auf diese Stellungnahmen wird insoweit Bezug genommen. 37 Das Gericht ist auch von der Richtigkeit der Berechnungen des Sachverständigen beim Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur ... überzeugt. Der Gutachter hat in seinen Stellungnahmen nachvollziehbar dargelegt, wie er zur Bewertung des Stalles des Klägers mit 100 Punkten (maximale Punktzahl) kommt und auch dargelegt, dass aufgrund geringer Windhäufigkeiten in Richtung der westlichen Baugebiete kein standortbedingter Punktabzug vorzunehmen sei. Auch der sich ergebende gegenseitige Einfluss des in unmittelbarer Nachbarschaft vorhandenen Schweinemastbetriebs ... wurde von ihm bei der Ermittlung des notwendigen Mindestabstandes über das sogenanntes Mehrquellen- oder Hüllkurvenverfahren berücksichtigt. Insgesamt hat er in seiner Stellungnahme vom 09.12.2004 einen Zuschlag bei den Abständen von etwa 10 m vorgenommen und in einem Aktenvermerk vom 07.12.2004 klargestellt, dass aufgrund der Vorbelastung des Betriebes Nägel die Abstände so berechnet worden seien, als wenn der Kläger 404 Schweine halten würde. 38 Soweit die Beigeladene Ziffer 1 die Feststellungen des Gutachters für unzureichend hält und eine Begutachtung der Geruchshäufigkeiten nach einer Verwaltungsvorschrift des sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen vom 16.03.1993 (GIRL) fordert, folgt das Gericht dem nicht. Diese Verwaltungsvorschrift des sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung wurde zwar auch in Baden-Württemberg durch Erlass vom 25.11.1994 behördenverbindlich eingeführt und gibt auch erstmals Richtwerte für sog. Geruchshäufigkeiten vor (z.B. für ein Wohn- und Mischgebiet ein Richtwert von 10 % der Jahresstunden und in einem Gewerbe- oder Industriegebiet von 15 % der Jahresstunden, jeweils bezogen auf 1 GE/m 3 ). Diese fachlich umstrittene Richtlinie (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.10.2001 – 10 S 141/01 -; siehe auch BGH, Urt. v. 21.06.2001 – III ZR 313/99, BauR 10/2001) wurde aber in erster Linie für die Beurteilung von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz konzipiert, für welche nicht nur die Grenze der Unzulässigkeit von schädlichen Immissionen i.S. von § 3 BImSchG, sondern auch das sog. Vorsorgegebot des § 5 BImSchG gilt. Es käme insoweit allenfalls eine sinngemäße Anwendung der Richtwerte auf sonstige Anlagen in Betracht. Nachdem aber die sog. VDI-Richtlinie 3471 für die Beurteilung des Betriebes des Klägers eine ausreichende Grundlage bietet, lediglich im Nahbereich und bei Unterschreitung der sog. Mindestabstände im Wege einer Sonderbeurteilung der Weg für die weitere Ermittlungen eröffnet ist, haben die Fachbehörden zutreffend weitere Berechnungen im Falle des Klägers abgelehnt. Auch soweit von Obergerichten der Entwurf der VDI-Richtlinie 3474 als brauchbare Orientierungshilfe für die Zumutbarkeitsbewertung von Immissionen aus der Tierhaltung herangezogen wird (u.a. Hess. VGH, Urt. v. 08.12.2005 - 4 UE 1207/05 - ( juris ) und OVG Schleswig Holstein, Urt. v. 19.09.2002 - 1 L 136/02 – ( juris) ), sieht das Gericht keinen weiteren Klärungsbedarf. Diese Richtlinie ist mittlerweile zurückgezogen worden, über das vorliegende Entwurfsstadium ist sie nie hinaus gekommen. Das schließt es zwar nicht aus, die in der Richtlinie verwerteten Erkenntnisse der Fachleute bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Immissionen ergänzend heranzuziehen. In Zweifelsfällen kann es durchaus sachgerecht sein, eine vergleichende Berechnung nach dieser Richtlinie durchzuführen. Im Falle des Klägers bietet aber bereits die VDI- Richtlinie 3471 ausreichend Grundlage für die Beurteilung. 39 Auch im Hinblick auf den auf dem Grundstück Flst.Nr. ... (heute .../1) in ... vorhandenen Zimmereibetrieb des Beigeladenen Ziffer 2 ist nicht davon auszugehen, dass von dem geplanten Vorhaben des Klägers Immissionen ausgehen werden, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen hervorzurufen; das geplante Bauvorhaben verstößt insoweit auch zu Lasten des Beigeladenen Ziffer 2 nicht gegen das in § 35 Abs. 1 und 3 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot. 40 Soweit der Beklagte und die Beigeladenen eine Unterschreitung der sich nach der VDI-Richtlinie 3471 ergebenden Mindestabstände rügen, ist zunächst festzustellen, dass diese Richtlinie lediglich Empfehlungen für den notwendigen Abstand zwischen Stallanlagen und Wohnbebauung, festgesetzten Bauflächen oder -gebieten (wie W, WR, WA, WB und MI); ferner zwischen Stallanlagen und entsprechenden Gebieten nach § 34 BauGB, die einem dieser Gebiete oder einem Dorfgebiet entsprechen, sowie zwischen Stallanlagen und Wohnhäusern im Außenbereich enthält (Ziffer 3.2.3.1 und 3.2.3.2.). Bei Kerngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Gewerbegebieten, Industriegebieten und Sondergebieten sowie Gebieten, die nach § 34 BauGB zu beurteilen sind und einem dieser Gebiete entsprechen, ist eine direkte Anwendung der Abstandsregelungen ausgenommen (Ziffer 3.2.3.3). Die Beurteilung der Immissionssituation hier bedarf vielmehr einer Sonderbeurteilung nach Abschnitt 3.2.3.4. Für einzelne Gewerbebetriebe im Außenbereich enthält die Richtlinie hingegen keine Regelung. Insoweit verbietet sich eine einfache Übertragung des sich nach der VDI- Richtlinie ergebenden Wertes auf einen Gewerbebetrieb im Außenbereich. Auch der Vergleich mit einer Wohnnutzung im Außenbereich, für welche die VDI- Richtlinie eine Halbierung der sich aus Bild 21 ergebenden Mindestabstände vorsieht, geht insoweit fehl. Denn im Unterschied zur Wohnnutzung ist im Regelfall bei Gewerbebetrieben nicht mit einem dauernden oder längeren Aufenthalt von Menschen zu rechnen. Auch würde die Anwendbarkeit der Richtlinie und des halbierten Abstandes zu einer Zersiedelung des Außenbereichs führen. Bereits bei festgesetzten Gewerbegebieten geht die Richtlinie deshalb nicht von einer Halbierung der notwendigen Abstände aus, sondern hält allgemein eine Sonderbeurteilung unter Berücksichtigung der einzelbetrieblichen Standortverhältnisse, besonderen atmosphärischen Bedingungen, speziellen Einbindung in die Bebauungs- und Nutzungssituation gemäß Abschnitt 2.1. für erforderlich. Bei einem einzelnen Gewerbebetrieb erscheint es sachgerecht, die sich für Gewerbegebiete aus der Sonderbeurteilung ergebenden Abstände sogar noch weiter zu verringern. Insoweit vermag die VDI- Richtlinie allenfalls einen groben Anhalt für die Zulässigkeit- oder Unzulässigkeit eines Schweinestalles neben einem Gewerbebetrieb im Außenbereich geben und wird allenfalls in eindeutigen Fällen als Argument für die Versagung einer Baugenehmigung geeignet sein. Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor. 41 Das ergibt sich bereits daraus, dass selbst der von der Beklagten für den Abstand zum Gewerbebetrieb geforderte halbe Mindestabstand (wie bei Wohnbauten im Außenbereich oder in Dorfgebieten) nur geringfügig unterschritten wird. Setzt man nach der Richtlinie einen Bestand von 350 Mastschweinen (= 42 GV bei einem Umrechnungsfaktor von 0,12 GV) und eine Höchstpunktzahl von 100 Punkten an, wäre der Mindestabstand zum Dorfgebiet oder Wohnhaus im Außenbereich von 85 m um ca. 21 m unterschritten, nimmt man, wie in den Berechnungen des Gutachters vom Amts für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur ..., einen Zuschlag an wegen der Nähe zum Schweinemastbetrieb ..., wäre dieser halbe Abstand um ca. 31 m unterschritten. Diese sich aus Bild 21 der VDI- Richtlinie 3471 ergebenden Abstände sind allerdings aus den - empirisch ermittelten - Geruchsschwellenwerten zuzüglich eines Sicherheitsabstandes gebildet worden. Die halbierten Werte in einem Dorfgebiet markieren deshalb lediglich die Geruchsschwellenwerte, geben also die Abstände an, ab denen Geruchsimmissionen überhaupt erst wahrnehmbar werden (Wahrnehmbarkeitsschwelle) und Immissionskonflikte deshalb überhaupt erst auftreten können. Dass allein die Wahrnehmbarkeit eines landwirtschaftlichen Geruches aber noch nicht zwangsläufig zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG und damit zu unzumutbaren Geruchsimmissionen führt, liegt auf der Hand (vgl. BayVGH, Urt. v. 01.07.2005 - 25 B 99.86 (juris) ). Im hier zu entscheidenden Fall kommt hinzu, dass zwar der halbe Abstand zu dem Gewerbebetrieb des Beigeladenen nicht eingehalten ist, allerdings gilt dies nur für die Werkstatt, die Abbundhalle und das Holzlager, wohingegen der Abstand zu den Sozial- und Waschräumen ca. 90 m beträgt. Maßgebliche Immissionsorte sind aber nach der VDI- Richtlinie 3471 das Innere eines Wohngebäudes und schutzwürdige Außenwohnbereiche, wie etwa Terrassen, Grün- und Freiflächen. Insoweit ist auch bei entsprechender Anwendung auf ein gewerblich genutztes Grundstück im Wesentlichen auf die Bereiche abzustellen, die der Wohnnutzung zumindest nahe kommen. Auch werden sich die Beeinträchtigungen des angrenzenden Gewerbebetriebes auf wenige Stunden und Tage des Jahres beschränken. Zum einen halten sich auf dem gewerblich genutzten Grundstück nicht ständig Menschen auf. Die üblichen Betriebszeiten sind nach den Angaben des Beigeladenen Ziffer 2 in der mündlichen Verhandlung Mo - Sa 7.00 - 16.00 Uhr. Auf dem Grundstück ist weder eine Wohnung noch ein Bürogebäude genehmigt. In den Werkshallen hingegen sind die Mitarbeiter bereits den - allerdings wohl als angenehm empfundenen - Gerüchen aus der Holzbearbeitung ausgesetzt. Zum anderen ist nach den festgestellten Windhäufigkeiten (West 25 %, WWN gut 15 %, NNW und Nord jeweils 5 %) und der Lage des geplanten Schweinestalles - etwas in Richtung ... verschoben - kaum von einem häufigen Abfluss der Gerüche in Richtung des Gewerbebetriebes des Beigeladenen Ziffer 2 auszugehen. Soweit das Zimmereigebäude hingegen nach den Feststellungen des Sachverständigen in einem Bereich liegt, in dem bei Kaltluftabflüssen am Abend Luft u.a. aus dem Bereich des geplanten Stalles abfließt und sich insoweit eine besondere Schutzbedürftigkeit ergeben könnte, hat der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 01.02.2005 ausgeführt, dass dies für ihn ohne Bedeutung sei, da sich in dieser Zeit i.d.R. auf dem Zimmereigelände niemand aufhält. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.Verb.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn diese haben keinen Antrag gestellt und somit auch am Kostenrisiko nicht teilgenommen. 43 Beschluss vom 06.07.2006 44 Der Streitwert für dieses Verfahren wird gem. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 9.1.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf EUR 30.000,-- festgesetzt.