Beschluss
12 K 2663/06
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller ist vor dem Amtsgericht Mannheim wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz angeklagt. Nach der Darstellung des Antragstellers stützt sich die - von ihm als unberechtigt bezeichnete - Anklage in erster Linie auf die Aussage einer Vertrauensperson, die angegeben habe, der Antragsteller habe ihr in fünf Fällen Drogen verkauft. Auf einen Beweisantrag des Antragstellers bat das Amtsgericht mit Schreiben vom 20.6.2006 das Innenministerium Baden-Württemberg, Namen und ladungsfähige Anschrift der eingesetzten Vertrauensperson mitzuteilen. Das Innenministerium lehnte dies am 3.7.2006 mit der Erklärung ab, dass eine Benennung der Vertrauensperson dem Wohl des Landes Nachteile bereiten würde. Diese Nachteile entstünden auch bei einer audiovisuellen Vernehmung der Vertrauensperson unter optischer und akustischer Abschirmung. 2 Der Antragsteller begehrt mit dem vorliegenden Antrag, das Innenministerium durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Namen und die ladungsfähige Anschrift der Vertrauensperson mitzuteilen, hilfsweise die am 3.7.2006 abgegebene Sperrerklärung dahingehend zu ändern, dass einer audiovisuellen Vernehmung der Vertrauensperson unter optischer und akustischer Abschirmung zugestimmt wird. II. 3 Der Antrag bleibt ohne Erfolg. 4 1. Für den Antrag ist gemäß § 40 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer in entsprechender Anwendung des § 96 StPO abgegebenen Sperrerklärung des Innenministeriums Baden-Württemberg. Es handelt sich dabei um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, die nicht durch Gesetz einem anderen Gericht zugewiesen ist. Die Strafprozessordnung selbst enthält keine Regelungen für die gerichtliche Nachprüfung von Sperrerklärungen nach § 96 StPO. Die Voraussetzungen des damit allein in Betracht kommenden § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung entscheiden über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten (u. a.) auf dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffen werden, auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Ob die Sperrerklärung einer obersten Dienstbehörde eine Maßnahme einer "Justizbehörde" auf dem Gebiet der Strafrechtspflege im Sinne dieser Vorschrift darstellt, beurteilt sich nicht nach deren Ressortzuständigkeit, sondern nach funktionalen Gesichtspunkten. Die umstrittene Sperrerklärung des Innenministeriums könnte folglich nur dann als Verfügung, Anordnung oder sonstige Maßnahme einer Justizbehörde im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG angesehen werden, wenn es sich hierbei um eine Amtshandlung in Wahrnehmung einer Aufgabe handelte, die dem Innenministerium als spezifische Aufgabe auf dem Gebiet der Strafrechtspflege zugewiesen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.1984 - 1 C 10.84 - NJW 1984, 2233; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 3.6.1991 - 1 S 1484/91 - NJW 1991, 2097). Das ist nicht der Fall. Das Innenministerium hat die Preisgabe der Identität der Vertrauensperson deshalb abgelehnt, weil dadurch die Erfüllung wichtiger kriminalpolizeilicher Aufgaben bei der Bekämpfung insbesondere der Rauschgiftkriminalität und außerdem Leib und Leben der Vertrauensperson gefährdet würden. Die Sperrerklärung dient damit der Geheimhaltung zum Zwecke der Abwehr künftig zu befürchtender konkreter Nachteile und Gefahren. Die Maßnahme einer Justizbehörde auf dem Gebiet der Strafrechtspflege kann darin nicht gesehen werden. 5 Gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. Unabhängig von der Frage, in welche Klageform das Begehren des Antragstellers in einem Hauptsacheverfahren zu kleiden ist, kann er den von ihm behaupteten Anspruch durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO sichern lassen. Das Amtsgericht hat in dem anhängigen Strafverfahren Termin zur Fortsetzung der Hautverhandlung auf den 18.7.2006 festgesetzt. Im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz steht daher auch das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache dem Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem vom Antragsteller begehrten Inhalt nicht entgegen. 6 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet, da der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Das Vorbringen des Antragstellers ist nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Sperrerklärung in Frage zu stellen. Sein Recht auf ein rechtsstaatliches und faires Strafverfahren ist daher nach aller Wahrscheinlichkeit nicht verletzt. 7 Nach § 96 StPO darf die Vorlage oder Auslieferung von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken nicht gefordert werden, wenn die oberste Dienstbehörde erklärt, dass das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. Diese Vorschrift findet in Fällen, in denen - wie hier - Auskunft über Namen und Anschrift behördlich geheim gehaltener Zeugen verlangt wird, entsprechende Anwendung (Meyer-Goßner, Komm. zur Strafprozessordnung, 47. Aufl., § 96 Rn. 12). Die der obersten Dienstbehörde obliegende Beurteilung, ob die begehrte Auskunft dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde, verlangt eine Prognose, die gerichtlich nur bedingt überprüft werden kann. Die gerichtliche Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob Gründe geltend gemacht und im Rahmen des Möglichen belegt sind, die die Feststellung zulassen, dass die Ablehnung der Preisgabe der Identität der als Zeugen in Betracht kommenden Personen aus einem in § 96 StPO aufgeführten Hinderungsgrund unumgänglich ist. In dieser Hinsicht ist für die Darlegung von Weigerungsgründen erforderlich, aber auch ausreichend, dass die zuständige Stelle ihre Wertung der Tatsachen als geheimhaltungspflichtig im gerichtlichen Verfahren so einleuchtend darlegt, dass das Gericht diese Wertung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkennen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.8.1986 - 1 C 7.85 - BVerwGE 75, 1; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 3.6.1991, a.a.O.). Nach den derzeitigen Erkenntnissen der Kammer dürfte die umstrittene Sperrerklärung des Innenministeriums diesen Anforderungen genügen. 8 a) Das Innenministerium begründet die von ihm abgegebene Erklärung zum einen damit, der Vertrauensperson sei zugesagt worden, dass ihre Identität in einem etwaigen Strafverfahren nicht offenbart werde. Sofern diese Zusage nicht eingehalten werde, bestehe die Gefahr, dass die Bereitschaft anderer Personen, sich als Informanten zur Verfügung zu stellen, sinke. Das Innenministerium führt zum anderen an, dass die Vertrauensperson mit erheblicher Wahrscheinlichkeit an Leib und Leben gefährdet würde, wenn ihre Identität im Strafverfahren gegen den Antragsteller preisgegeben würde, da es bisher nicht möglich gewesen sei, weder die Herkunft des Rauschgifts noch die mutmaßlichen Hintermänner des vermutlich überregional organisierten Rauschgifthandels festzustellen. Diese Argumentation leuchtet ohne weiteres ein. Gegen ihre Folgerichtigkeit werden auch seitens des Antragstellers keine Einwendungen erhoben. 9 b) Die in der Sperrerklärung genannten Nachteile entstünden nach Ansicht des vom Innenministeriums auch bei einer audiovisuellen Vernehmung der Vertrauensperson unter optischer und akustischer Abschirmung, da die konkrete Gefahr bestehe, dass die Vertrauensperson durch Beantwortung der ihr gestellten Fragen ungewollt Hinweise auf ihre Identität gebe. Auch dagegen bestehen keine Bedenken. Die vom Innenministerium angeführten Gründe werden auch durch die vom Antragsteller genannten Entscheidungen des BGH nicht in Frage gestellt. 10 In seinem Beschluss vom 17. 8.2004 - 1 StR 314/05 - (NStZ 2005, 43) hat der BGH seine schon zuvor geäußerte Auffassung bestätigt, dass eine audiovisuelle Vernehmung besonders gefährdeter Zeugen unter optischer und akustischer Abschirmung nicht nur keinen rechtlichen Bedenken begegnet, sondern sogar - insbesondere im Hinblick auf das Fragerecht des Angeklagten gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK - rechtlich geboten sein kann. In Fällen, in denen selbst eine audiovisuelle Vernehmung unter optischer und akustischer Abschirmung nach Maßgabe der heutigen technischen Möglichkeiten die Gefährdung einer Vertrauensperson oder eines Verdeckten Ermittlers an Leib oder Leben oder die Gefährdung seiner notwendigen weiteren Verwendung nicht verhindern könnte, müsse es aber zur Wahrung der berechtigten Interessen des Zeugen und der Behörde bei seiner Sperrung bleiben. An eine Sperrerklärung seien allerdings strenge Anforderungen zu stellen, da sie die Erforschung der Wahrheit behindere und daher einen Eingriff in den Gang der Rechtspflege darstelle. Der BGH hat dazu weiter auf die Notwendigkeit einer Differenzierung zwischen einer Privatperson als Hinweisgeber und einem als Verdeckten Ermittler eingesetzten Polizeibeamten hingewiesen. Bei einem Verdeckten Ermittler sei das Risiko der Aufdeckung der Identität und die damit verbundene Gefährdung seiner Person und seines weiteren Einsatzes in der Regel eher gering. Dagegen seien bei einer Privatperson, die als Vertrauensperson oder Hinweisgeber tätig sei, dessen Identität und Funktion als Informant der Ermittlungsbehörden den Beteiligten zumeist nicht bekannt. Hier könnten Befragung, aber auch Sprachduktus, Mimik und Gestik - selbst durch Abschirmung - zur Aufdeckung seiner Identität führen, etwa wenn es sich um eine Person aus dem Nahbereich der Angeklagten handele. 11 Das Innenministerium hält eine solche Gefahr im vorliegenden Fall für gegeben. Die dafür angeführten Gründe sind zumindest plausibel. Dies wird auch vom Antragsteller im Grunde nicht bestritten. Er meint allerdings, der Gefahr einer Identifizierung der Vertrauensperson könne dadurch begegnet werden, dass einzelne Fragen nicht zugelassen würden. Der Antragsteller übersieht mit diesem Einwand, dass das Strafgericht schwerlich in jedem Einzelfall beurteilen kann, ob eine der Vertrauensperson gestellte Frage die Gefahr birgt, dass der Zeuge durch ihre Beantwortung ungewollt Hinweise auf seine Identität gibt. Selbst bei einer entsprechenden Ausbildung wäre eine solche Beurteilung allenfalls dann möglich, wenn das Strafgericht umfassend über die zwischen dem Angeklagten und der Vertrauensperson bestehenden Verbindungen unterrichtet wäre. Das ist jedoch nicht gewährleistet. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 63 Abs. 2 S. 1 GKG.