Beschluss
5 K 3128/06
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 21.08.2006 wird hinsichtlich der zeitlichen Beschränkung der Versammlungen ab 23.08.2006 auf jeweils 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin 4/5, die Antragsgegnerin 1/5. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist statthaft, da der Widerspruch der Antragstellerin aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angegriffenen Verfügung keine aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO). Auch im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit des Antrags keine Bedenken. 2 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell - gerade noch - ordnungsgemäß begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO). 3 Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende gerichtliche Entscheidung erfordert eine Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs und das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts. Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt, wie überhaupt auch sonstige Gründe der Billigkeit mit in die Abwägung eingestellt werden können. Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag in seinem wesentlichen Teil unbegründet. Nach summarischer Prüfung - zumal in Ansehung der wegen der Eilbedürftigkeit der Entscheidung begrenzten Erkenntnismöglichkeiten - kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Auflagen bis auf die zeitlichen Einschränkungen einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit standhalten werden. 4 Nach § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz - VersG - kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Die im pflichtgemäßen Ermessen stehende Beschränkung der durch Art. 8 Abs. 1 GG gewährleisteten Versammlungsfreiheit durch die Erteilung von Auflagen setzt eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung voraus. Diese liegt vorliegend darin, dass das von der Antragstellerin beabsichtigte Aufstellen eines Zeltes einschließlich seiner Funktion als Schlafgelegenheit und als Ort zur Herstellung bzw. des Erwärmens von Getränken bzw. Mahlzeiten aller Voraussicht nach nicht mehr von der Versammlungsfreiheit gedeckt ist und dem straßenrechtlichen Regime unterfällt. Die hier fragliche Schaffung einer Infrastruktur für die Versammlungsteilnehmer dürfte nicht mehr vom Gemeingebrauch nach § 13 StrG gedeckt sein und eine genehmigungspflichtige Sondernutzung darstellen, für die eine entsprechende Sondernutzungserlaubnis nach § 16 StrG weder beantragt noch erteilt wurde. Dies wiederum verletzt unmittelbar die öffentliche Sicherheit, was auf der Hand liegt. Anders wäre es dann, wenn § 16 StrG als außerversammlungsrechtlicher Erlaubnisvorbehalt wegen einer unmittelbar versammlungsbezogenen Betätigung suspendiert ist. Art. 8 Abs.1 GG verbietet die gesetzliche Einführung eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt. Für Verbote wie auch für Auflagen für Versammlungen ist § 15 VersG die spezielle und abschließende Regelung. Entscheidende Frage ist deshalb, ob das „Nebengeschehen“, das nach dem Straßengesetz bzw. gegebenenfalls auch nach anderen Fachgesetzen erlaubnispflichtig ist, zum Schutzbereich der Versammlungsfreiheit zählt. Dabei wird nicht alles, was Begleiterscheinung und Folge einer Versammlung von Menschen ist, durch Art. 8 Abs.1 GG auch geschützt werden müssen. Das Versammlungsgrundrecht nimmt innerhalb der Freiheitsrechte eine herausgehobene Stellung ein, so dass es geboten erscheint, auch nur solche Handlungen in den Schutzbereich einzubeziehen, die ihrerseits funktional für die Verwirklichung des Versammlungsgrundsrechts nötig sind. Betätigungen, die der demokratischen Meinungsbildung nicht wesensimmanent sind, werden nicht vom Versammlungsrecht geschützt, sondern von dem jeweils einschlägigen und einschränkbaren Freiheitsrecht (vgl. auch Kanther, Zur Infrastruktur von Versammlungen: Vom Imbissstand bis zum Toilettenwagen, NVwZ 2001, 1239). In einem solchen Fall ist der Veranstalter darauf zu verweisen, dass er die Erlaubnis für Infrastruktureinrichtungen, etwa vom Zelt mit Schlafgelegenheit über den Imbissstand bis zum Toilettenwagen, bei der zuständigen Straßenbaubehörde beantragt und diese hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat. Freilich würde für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis auch eine Gebühr fällig. Die durch die Auflagen untersagten Maßnahmen erscheinen mit hoher Wahrscheinlichkeit für die Durchführung der Versammlung funktional nicht notwendig. Die hier fragliche Versammlung wird in Form einer „Mahnwache“ durchgeführt. Eine Versammlung ist eine Zusammenkunft einer Mehrheit von Personen zu einem gemeinsamen Zweck. Art. 8 GG und die Vorschriften des Versammlungsgesetzes wollen das ungehinderte Zusammenkommen mit anderen Personen zum Zwecke der gemeinsamen Meinungsbildung und Meinungsäußerung (kollektive Aussage) schützen. Die Beteiligten bestimmen dabei selbst darüber, was sie zum Gegenstand öffentlicher Meinungsbildung machen und welcher Formen der kommunikativen Einwirkung sie sich bedienen wollen (BVerfG, Beschl. v. 12.07.2001, 1 BVQ 28/01, NJW 2001, 2459, 2461). Dabei kann es durchaus möglich sein, mittels eines oder mehrerer Zelte eine kollektive Aussage zu treffen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.09.1991, NVwZ-RR 1992/360, Roma-Zeltlager). Das Zelt ist vorliegend aber gerade nicht Bestandteil einer Aussage, insoweit ist es „neutral“ (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 17.06.2004 - 1 A 153.04 - Juris). Das Zelt einschließlich der Gelegenheit zum Übernachten und der Möglichkeit zur Zubereitung von Getränken bzw. Speisen hat unmittelbar nichts mit dem Versammlungszweck zu tun. Es dient im Wesentlichen der Unterbringung und Versorgung der Teilnehmer der Mahnwache und dem Schutz vor den Unbilden der Witterung. Die Versorgung mit Getränken, auch warmen Tee, lässt sich in entsprechenden isolierten Behältnissen ohne Weiteres beschaffen. Das Zelt mit seinen Einrichtungen soll dem Veranstalter günstige Rahmenbedingungen für die Durchführung einer Versammlung unter freiem Himmel schaffen. Soweit geht indessen der Schutz von Art. 8 GG nicht. Im übrigen ist eine „Mahnwache“ - wie der Name schon ausdrückt - eine neuere Versammlungsform die in Form einer „Wache“ durchgeführt wird. Dem widerspricht es schon im Ansatz, dass Teilnehmer sich daneben gewissermaßen zum „Mahn-Schlafen“ niederlegen. Die vom Veranstalter beabsichtigte Aufstellen eines Zeltes Form hat eher den Charakter eines Camps, als einer ortsnahen Basisstation für die Teilnehmer an der Mahnwache. Dies aber wiederum gehört in all seinen Ausprägungen nicht zu den geschützten Elementen der Versammlungsfreiheit, eine entsprechende Ausdehnung des Schutzbereichs des Art. 8 Abs.1 GG ist nicht angezeigt (vgl. auch VGH Baden-Württemberg , Urteil vom 14.4.2005 - 1 S 2362/04 - juris). 5 Die Versammlung unter freiem Himmel bietet zwar einerseits die Chance öffentlichkeitswirksam seine Meinung kollektiv kund zu tun, weitaus mehr als dies bei einer Versammlung in geschlossenen Räumen möglich wäre. Andererseits muss sich ein Veranstalter einer Versammlung unter freiem Himmel aber auch zwangsläufig den dort herrschenden Bedingungen, insbesondere der Witterung aussetzen. Dieses Risiko kann er nicht - gestützt auf Art. 8 GG - abwälzen. Bei einer mehrtägigen Mahnwache „rund um die Uhr“ muss auch mit witterungsbedingten Unterbrechungen gerechnet werden. Wenn er die angesprochenen Infrastruktureinrichtungen für die Durchführung einer Versammlung schaffen will, so muss er - wie dargelegt - die hierfür erforderlichen Erlaubnisse der Fachbehörden einholen 6 Die von der Antragsgegnerin auferlegte zeitliche Beschränkung fällt hingegen in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit, insbesondere bestimmt der Veranstalter auch Zeit und Dauer der Versammlung. Es ist weder in der angefochtenen Verfügung ausgeführt noch sonst erkennbar, dass die Mahnwache „rund um die Uhr“ gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz verstoßen könnte. Ob der Veranstalter von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, was nach seinen aktenkundigen Einlassungen fraglich erscheint, ist insoweit unerheblich. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.