Urteil
6 K 4293/05
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 22.03.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.11.2005 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Bauvorbescheid für die Umnutzung und Erweiterung der bestehenden Sägemühle und des Späneturmes unter Errichtung von fünf Wohneinheiten auf dem Grundstück Flurstück Nr. ... und ... der Gemarkung ... des Inhalts zu erteilen, dass dem Bauvorhaben keine bauplanungsrechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Flst. Nr. ... und ... auf der Gemarkung .... Er stellte am 20.12.2003 bei der Beklagten einen Antrag auf Erlass eines Bauvorbescheides. Als Bauvorhaben gab er an: Umnutzung und Erweiterung der bestehenden Sägemühle und des Späneturmes; Errichtung von fünf Wohneinheiten. Das bestehende Untergeschoss werde zum Keller und zu Abstellräumen. Das Erdgeschoss mit Dachgeschoss werde formgleich wieder aufgebaut. In der Beschreibung der geplanten Baumaßnahme führte er noch aus, die bestehende Sägemühle bedürfe der Renovierung. Das vorhandene Gebäude solle deshalb zu Wohnzwecken genutzt werden. Die vorhandenen Untergeschosswände seien massiv ausgeführt und könnten deshalb belassen werden. Die Decke über dem Untergeschoss werde neu in Massivbauweise erstellt. Vorgesehen sei eine Reihenhausbebauung. Der bestehende Späneturm werde ebenfalls zu einer Wohneinheit umgebaut. 2 Zu dem Antrag gab unter anderem das Landratsamt Ostalbkreis - Amt für Umweltschutz - Stellungnahmen vom 03.02.2004 und 25.02.2004 ab. In dem Schreiben vom 03.02.2004 heißt es unter anderem, die Zulässigkeit des Bauvorhabens beurteile sich nach § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB. Es würden öffentliche Belange, nämlich diejenigen des Natur- und Landschaftsschutzes, beeinträchtigt. 3 Die Beklagte lehnte den Erlass eines positiven Bauvorbescheides durch Bescheid vom 22.03.2004 ab. Sie führte aus, das Baugrundstück liege im Außenbereich. Es beurteile sich nach § 35 Abs. 2 BauGB. Öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB würden beeinträchtigt. Ein Wohngebäude sei durch seine Zweckbestimmung wegen Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft unzulässig. Außerdem sei die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten. Ferner widerspreche das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, der das Baugrundstück als Fläche für die Landwirtschaft darstelle. Auch sei die Zufahrt straßenrechtlich unzulässig. Das Landratsamt Ostalbkreis habe mitgeteilt, dass das erforderliche Benehmen der unteren Naturschutzbehörde für das Vorhaben nicht in Aussicht gestellt werde. Auch wasserrechtlich bestünden Bedenken. 4 Der Kläger erhob dagegen am 26.03.2004 Widerspruch. Er trug vor, es handele sich um ein Vorhaben nach § 34 BauGB. Es füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein, und die Erschließung sei gesichert. Die historische Bebauung der ... sei mehrfach erweitert worden. Zwischen den Gebäuden der ... und dem Baugebiet ... bestehe bereits ein Bebauungszusammenhang. Die beiden Gebäude ... und ... lägen weniger als 50 m auseinander. Durch die zahlreichen Baumaßnahmen der letzten Jahrzehnte sei auch ein Bebauungszusammenhang hergestellt worden. Landwirtschaftliche Nutzung bestehe nicht mehr. Heute überwiege die wohnwirtschaftliche, sogar die gewerbliche Nutzung. Die Zahl der Bewohner in dem Komplex ... und ... sei in den letzten 15 Jahren stark angewachsen und nähere sich mittlerweile der Zahl der Bewohner des Baugebiets .... Auch der gewerbliche Bereich des Komplexes ... weite sich aus. Hilfsweise werde vorgetragen, dass der Bauvorbescheid auch nach § 35 BauGB zu erteilen sei. Die Neuplanung übernehme alle Maße der bestehenden Bauwerke in Länge, Höhe und Breite. Es werde lediglich eine Bebauungslücke zwischen dem Gebäude ... und dem dazugehörenden Späneturm geschlossen. Von massiver Veränderung und Vergrößerung des Baubestandes könne keine Rede sein. - Wegen der weiteren Begründung des Widerspruchs wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 21.03.2005 verwiesen. 5 Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 08.11.2005 als unbegründet zurück. Es führte dazu aus, ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil i.S.v. § 34 BauGB liege nicht vor. Er setze voraus, dass die vorhandene Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit erwecke und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sei. Die Ansiedlung müsse nach Zahl der vorhandenen Gebäude ein gewisses Gewicht haben. Die Voraussetzungen lägen für die historische Hofanlage „...“ mit etwa 5 bis 6 Gebäuden, die überwiegend für Wohnzwecke genutzt würden, nicht vor. Das städtebauliche Gewicht eines Ortsteils müsse über dasjenige einer Splittersiedlung hinausgehen. Das südlich durch einen Bebauungsplan ausgewiesene Baugebiet „...“ finde keine Berücksichtigung. Das Baugrundstück liege im Außenbereich; es sei nicht privilegiert. Es beeinträchtige die Belange des Naturschutzes. Der Neubau der Wohneinheiten mit massiver Veränderung und Vergrößerung des bisherigen Bauvolumens würde im dortigen sensiblen Landschaftsbereich als störend empfunden. Der mit dem Vorhaben verbundene Eingriff sei gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 LNatschG unzulässig, da er vermeidbar sei. Bisherige Genehmigungen im Bereich der ... seien nach § 35 Abs. 2 BauGB erteilt worden. - Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 09.11.2005 zugestellt. 6 Am 09.12.2005 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Er trägt weiter vor, beim ... und den angrenzenden Gebäuden der ... einschließlich des ihm gehörenden Gebäudes ... handele es sich um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S.v. § 34 BauGB. Die ... sei keine historische Hofanlage. Das Bauvorhaben solle dazu dienen, ein bisher mit störendem Gewerbe genutztes Gebäude bzw. Gebäudeteile einer möglichst nicht störenden Nutzung zuzuführen. Die Umnutzung stehe im Zusammenhang mit der nahegelegenen wohnwirtschaftlichen Nutzung der Wohngebäude ... und .... Das Objekt ... liege zwischen dem ca. 20 m entfernten Wohnkomplex ... und dem ca. 50 m entfernten Wohngebäude .... Durch die Umnutzung sollten die bereits vorhandenen Wohnbebauungen verstärkt und die mit störendem Gewerbe einhergehenden Beeinträchtigungen beseitigt werden. Die Intensität der Wohnnutzung zeige sich beispielsweise an dem Mehrfamilienhaus ... mit 16 Wohneinheiten. In die Betrachtung sei auch das Baugebiet ... einzubeziehen. Das Vorhaben wäre aber auch nach § 35 BauGB zu genehmigen. Belange des Naturschutzes seien nicht beeinträchtigt. Von einer massiven Veränderung und Vergrößerung des Baubestandes könne keine Rede sein. Auch sei das bisher gewerblichen Zwecken dienende Gebäude sowohl an die ... als auch an die K ... angeschlossen. Es treffe nicht zu, dass der Weiher auf Flurstück ... eine trennende Wirkung habe und eine Insellage begründe. Es sei nicht richtig, dass er in Wirklichkeit den Abbruch und den Wiederaufbau beantrage. Vielmehr gehe es ihm um die Umnutzung und Erweiterung der bestehenden Gebäude. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bescheid der Beklagten vom 22.03.2004 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.11.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Bauvorbescheid für die Umnutzung und Erweiterung der bestehenden Sägemühle und des Späneturmes unter Errichtung von 5 Wohneinheiten auf dem Grundstück Nr. ... und ... der Gemarkung ... des Inhalts zu erteilen, dass dem Bauvorhaben keine bauplanungsrechtlichen Vorschriften entgegenstehen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie erwidert, der Kläger habe eine frühere Klage im Hinblick auf das Bauvorhaben ... selbst als Eigentümer eines Grundstücks im Außenbereich begründet. Die trennende Wirkung auch bei 50 m Gebäudeabstand durch den Graben und den Weiher auf Flurstück ... führe zu einer Insellage der Gebäude ... bis .... Eine Beurteilung des Vorhabens nach § 34 BauGB sei deshalb nicht möglich. Im Übrigen seien bisherige Genehmigungen seit 1961 für denselben Bauherren immer nach § 35 Abs. 2 BauGB erteilt worden. Zudem sei festzustellen, dass die Intention des Antrags richtig „Abbruch und Wiederaufbau“ des Gebäudes ... Nr. ... laute. 12 Die einschlägigen Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart liegen dem Gericht vor. Auf sie sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. 13 Der Vorsitzende hat am 17.10.2006 in ..., ..., einen Augenschein eingenommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen. 14 Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe 15 Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten durch den Vorsitzenden an Stelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO). 16 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf den beantragten Bauvorbescheid. 17 Nach § 57 Abs. 1 S. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Die „einzelnen Fragen“ betreffen hier die Zulässigkeit des Bauvorhabens in bauplanungsrechtlicher Hinsicht. Da dem Vorhaben keine von der Beklagten zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 57 Abs. 2 LBO i.V.m. § 58 Abs. 1 S. 1 LBO), ist der beantragte Bauvorbescheid zu erteilen. 18 Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart liegt das Bauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, so dass es nach § 34 BauGB und nicht nach § 35 BauGB zu beurteilen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dem sich unter anderem auch der VGH Baden-Württemberg und die erkennende Kammer angeschlossen haben, umfasst der Begriff der „im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ zwei Komponenten, nämlich den Bebauungszusammenhang und den Ortsteil. Nur ein Bebauungszusammenhang, der auch Ortsteil ist, vermittelt ein Baurecht nach § 34 BauGB. Unter Ortsteil ist jeder Bebauungskomplex zu verstehen, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Mit diesen Anforderungen soll eine Abgrenzung zur Splittersiedlung erfolgen. Für die Frage, ob ein Bebauungskomplex nach seinem Gewicht als Ortsteil oder als Splittersiedlung anzusehen ist, kommt es auf die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde an (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2003 - 3 S 2298/02 -, Vensa = VBlBW 2004, 345 = BRS 66, 446). 19 Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalles. Für das erforderliche städtebauliche Gewicht lässt sich keine bestimmte Mindestzahl an Gebäuden festlegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.1969 - IV C 38.67 -, BRS 22 Nr. 76). So können im Einzelfall fünf bis sechs Gebäude bereits ausreichen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2003 a.a.O. m.w.N.). 20 Das Gericht ist aufgrund des von ihm eingenommenen Augenscheins zu dem Ergebnis gekommen, dass die nähere Umgebung der Grundstücke Flurstücke Nrn. ... und ... einen eigenen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bildet. Im Bereich der ... gibt es fünf Gebäude sowie - vor dem Doppelhaus ... Nrn. ... und ... - mehrere Garagen. Zwar sind dies nur wenige Gebäude, jedoch sind die Gebäude ... und ... sehr groß. So befinden sich im Gebäude Nr. ... 16 Wohnungen, im Gebäude ... ist Platz für 22 Pkws und vier Wohnwagen. Im Doppelhaus Nr. ... und ... wohnen zwei Familien. Im Haus Nr. ... ist eine Bäckerei mit Laden und Räumen für die kaufmännischen Arbeiten untergebracht. Zusätzlich werden die Gebäude Nr. ... und ... gewerblich genutzt (vgl. Augenscheinsprotokoll vom 17.10.2006). Das Gebäude ... selbst wird derzeit als Triebwerksanlage und als Werkstatt genutzt, und außerdem enthält es Abstellplätze. Der Bebauung und baulichen Nutzung in ihrer Gesamtheit kommt ein für die Annahme eines Ortsteils hinreichendes Gewicht zu. Sie ist auch Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Sie stellt sich nicht als behelfsmäßig oder regellos dar, denn die Gebäude wurden, als sie errichtet wurden, in einem funktionellen Zusammenhang mit der Mühle erbaut. Dementsprechend stehen sie in geringer Entfernung zu einander. In den letzten etwa 20 Jahren wurden sie - mit Ausnahme des Gebäudes ... - renoviert und einer neuen Nutzung zugeführt. Insbesondere durch die Genehmigung von 16 Wohnungen und von einer Bäckerei wurde das Gewicht der Bebauung noch erhöht. Die Beteiligten haben beim Augenscheinstermin auch übereinstimmend erklärt, es gebe in ... noch eine vergleichbare Siedlung, nämlich ... am ..., ebenfalls im Zusammenhang mit einer Mühle. Ein Indiz für das Vorliegen eines Ortsteils ist auch, dass die Siedlung über den Eigennamen „...“ verfügt. Schließlich spricht für die Annahme eines Ortsteils, dass die für eine Siedlung erforderliche Infrastruktur (Versorgung mit Elektrizität und Wasser, Ortskanalisation, Straßenanbindung) vorhanden ist. 21 Bei dieser Sachlage kann es offen bleiben, ob die ... zusätzlich auch einen baulichen Zusammenhang mit der Bebauung des Baugebiets „...“ bzw. mit dem Haus ... aufweist. 22 Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen von § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB sind gegeben. Die Erschließung ist unstreitig gesichert. Das Vorhaben fügt sich auch in jeder Hinsicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Nach der baulichen Nutzung, wie sie beim Augenscheinstermin festgestellt wurde, entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem Mischgebiet i.S.v. § 6 BauNVO. Im Mischgebiet ist die vom Kläger beabsichtigte Wohnbebauung aber ohne Weiteres zulässig (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Das Maß der baulichen Nutzung, wie es in den Bauvorlagen zum Ausdruck kommt, ist unproblematisch. Auch eine Verletzung des in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebotes ist nicht ersichtlich. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe 15 Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten durch den Vorsitzenden an Stelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO). 16 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf den beantragten Bauvorbescheid. 17 Nach § 57 Abs. 1 S. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Die „einzelnen Fragen“ betreffen hier die Zulässigkeit des Bauvorhabens in bauplanungsrechtlicher Hinsicht. Da dem Vorhaben keine von der Beklagten zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 57 Abs. 2 LBO i.V.m. § 58 Abs. 1 S. 1 LBO), ist der beantragte Bauvorbescheid zu erteilen. 18 Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart liegt das Bauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, so dass es nach § 34 BauGB und nicht nach § 35 BauGB zu beurteilen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dem sich unter anderem auch der VGH Baden-Württemberg und die erkennende Kammer angeschlossen haben, umfasst der Begriff der „im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ zwei Komponenten, nämlich den Bebauungszusammenhang und den Ortsteil. Nur ein Bebauungszusammenhang, der auch Ortsteil ist, vermittelt ein Baurecht nach § 34 BauGB. Unter Ortsteil ist jeder Bebauungskomplex zu verstehen, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Mit diesen Anforderungen soll eine Abgrenzung zur Splittersiedlung erfolgen. Für die Frage, ob ein Bebauungskomplex nach seinem Gewicht als Ortsteil oder als Splittersiedlung anzusehen ist, kommt es auf die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde an (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2003 - 3 S 2298/02 -, Vensa = VBlBW 2004, 345 = BRS 66, 446). 19 Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalles. Für das erforderliche städtebauliche Gewicht lässt sich keine bestimmte Mindestzahl an Gebäuden festlegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.1969 - IV C 38.67 -, BRS 22 Nr. 76). So können im Einzelfall fünf bis sechs Gebäude bereits ausreichen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2003 a.a.O. m.w.N.). 20 Das Gericht ist aufgrund des von ihm eingenommenen Augenscheins zu dem Ergebnis gekommen, dass die nähere Umgebung der Grundstücke Flurstücke Nrn. ... und ... einen eigenen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bildet. Im Bereich der ... gibt es fünf Gebäude sowie - vor dem Doppelhaus ... Nrn. ... und ... - mehrere Garagen. Zwar sind dies nur wenige Gebäude, jedoch sind die Gebäude ... und ... sehr groß. So befinden sich im Gebäude Nr. ... 16 Wohnungen, im Gebäude ... ist Platz für 22 Pkws und vier Wohnwagen. Im Doppelhaus Nr. ... und ... wohnen zwei Familien. Im Haus Nr. ... ist eine Bäckerei mit Laden und Räumen für die kaufmännischen Arbeiten untergebracht. Zusätzlich werden die Gebäude Nr. ... und ... gewerblich genutzt (vgl. Augenscheinsprotokoll vom 17.10.2006). Das Gebäude ... selbst wird derzeit als Triebwerksanlage und als Werkstatt genutzt, und außerdem enthält es Abstellplätze. Der Bebauung und baulichen Nutzung in ihrer Gesamtheit kommt ein für die Annahme eines Ortsteils hinreichendes Gewicht zu. Sie ist auch Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Sie stellt sich nicht als behelfsmäßig oder regellos dar, denn die Gebäude wurden, als sie errichtet wurden, in einem funktionellen Zusammenhang mit der Mühle erbaut. Dementsprechend stehen sie in geringer Entfernung zu einander. In den letzten etwa 20 Jahren wurden sie - mit Ausnahme des Gebäudes ... - renoviert und einer neuen Nutzung zugeführt. Insbesondere durch die Genehmigung von 16 Wohnungen und von einer Bäckerei wurde das Gewicht der Bebauung noch erhöht. Die Beteiligten haben beim Augenscheinstermin auch übereinstimmend erklärt, es gebe in ... noch eine vergleichbare Siedlung, nämlich ... am ..., ebenfalls im Zusammenhang mit einer Mühle. Ein Indiz für das Vorliegen eines Ortsteils ist auch, dass die Siedlung über den Eigennamen „...“ verfügt. Schließlich spricht für die Annahme eines Ortsteils, dass die für eine Siedlung erforderliche Infrastruktur (Versorgung mit Elektrizität und Wasser, Ortskanalisation, Straßenanbindung) vorhanden ist. 21 Bei dieser Sachlage kann es offen bleiben, ob die ... zusätzlich auch einen baulichen Zusammenhang mit der Bebauung des Baugebiets „...“ bzw. mit dem Haus ... aufweist. 22 Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen von § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB sind gegeben. Die Erschließung ist unstreitig gesichert. Das Vorhaben fügt sich auch in jeder Hinsicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Nach der baulichen Nutzung, wie sie beim Augenscheinstermin festgestellt wurde, entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem Mischgebiet i.S.v. § 6 BauNVO. Im Mischgebiet ist die vom Kläger beabsichtigte Wohnbebauung aber ohne Weiteres zulässig (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Das Maß der baulichen Nutzung, wie es in den Bauvorlagen zum Ausdruck kommt, ist unproblematisch. Auch eine Verletzung des in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebotes ist nicht ersichtlich. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.