Beschluss
17 K 3638/06
VG STUTTGART, Entscheidung vom
6Normen
Leitsätze
• Anordnungsanspruch ist im einstweiligen Rechtsschutz glaubhaft zu machen; es reicht nicht die Darlegung interner Rechtsverhältnisse zwischen Antragsteller und abgetretenem Gläubiger.
• Eine wirksame Abtretung macht den Zedenten gegenüber dem Leistenden außer Betracht; die Zahlungsverpflichtung des Leistenden erlischt durch Zahlung an den neuen Gläubiger.
• Das Verwaltungsamt darf auf die vorgelegte Abtretungserklärung und Vollmacht vertrauen; Sorgfaltsprüfungspflicht beschränkt sich auf Vorlegen der Unterlagen, nicht auf Prüfung interner Vereinbarungen.
• Ist die Abtretung formwirksam und beschränkt auf pfändbare Teile, ist die erfolgte Zahlung rechtmäßig, auch wenn der Zedierende widersprüchliche Erklärungen gegenüber dem Leistenden abgibt.
Entscheidungsgründe
Zahlung an abgetretenen Gläubiger rechtmäßig bei wirksamer Abtretung • Anordnungsanspruch ist im einstweiligen Rechtsschutz glaubhaft zu machen; es reicht nicht die Darlegung interner Rechtsverhältnisse zwischen Antragsteller und abgetretenem Gläubiger. • Eine wirksame Abtretung macht den Zedenten gegenüber dem Leistenden außer Betracht; die Zahlungsverpflichtung des Leistenden erlischt durch Zahlung an den neuen Gläubiger. • Das Verwaltungsamt darf auf die vorgelegte Abtretungserklärung und Vollmacht vertrauen; Sorgfaltsprüfungspflicht beschränkt sich auf Vorlegen der Unterlagen, nicht auf Prüfung interner Vereinbarungen. • Ist die Abtretung formwirksam und beschränkt auf pfändbare Teile, ist die erfolgte Zahlung rechtmäßig, auch wenn der Zedierende widersprüchliche Erklärungen gegenüber dem Leistenden abgibt. Der Antragsteller, Beamteter, begehrte per einstweiliger Anordnung die Auszahlung von 1.901,00 EUR, die das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) am 01.10.2006 an eine Gläubigerin überwiesen hatte. Der Antragsteller behauptete interne Absprachen mit der Gläubigerin über Teilzahlungen. Die Gläubigerin hatte jedoch eine Abtretungserklärung vom 30.03.2005 vorgelegt und die Forderungsvollmacht an eine Inkassostelle erteilt. Das LBV zahlte aufgrund der vorgelegten Abtretungserklärung und Forderungsaufstellung einen Betrag von 1.901,80 EUR; nach Darstellung der Gläubigerin blieb noch ein Rest offen. Der Antragsteller machte geltend, das LBV habe unzutreffend gezahlt bzw. Vereinbarungen nicht beachtet. Das Gericht prüfte, ob ein Anordnungsanspruch und -grund vorliegen und ob die Zahlung rechtmäßig war. • Gesetzliche Grundlagen des einstweiligen Rechtsschutzes: § 123 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO; Anordnungsanspruch und -grund sind glaubhaft zu machen. • Der Anspruch des Antragstellers auf Besoldung ergibt sich aus § 3 BBesG; Dienst- und sonstige Bezüge sind Bestandteile des Besoldungsanspruchs. • Die Abtretungserklärung vom 30.03.2005 ist formwirksam (§ 411 BGB) und bezieht sich nur auf pfändbare Teile (§ 400 BGB); damit ist die abgetretene Forderung rechtlich wirksam auf die Gläubigerin übergegangen (§ 398 BGB). • Die Gläubigerin legte dem LBV die Abtretungserklärung und die Vollmacht vor, sodass das LBV zur Zahlung an die Gläubigerin berechtigt war (§ 409 BGB i.V.m. § 398 BGB). • Das LBV durfte auf die vorgelegten Unterlagen vertrauen; eine vertiefte Überprüfung interner Vereinbarungen zwischen Antragsteller und Gläubigerin war dem LBV nicht zumutbar, andernfalls hätte es das Risiko eines Zahlens an den falschen Gläubiger getragen. • Die vom Antragsteller vorgebrachte Teilzahlungsvereinbarung betrifft ausschließlich das Innenverhältnis zwischen ihm und der Gläubigerin und wirkt nicht gegenüber dem Leistenden, solange die Gläubigerin keine gegenteilige Mitteilung macht. • Mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsanspruch ist der Antrag abzuweisen; selbst wenn ein Anordnungsgrund offenbleiben kann, fehlt der durchschlagende Erfolgsvortrag des Antragstellers. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt; das LBV handelte rechtmäßig, als es den Betrag an die Gläubigerin zahlte, weil die Abtretung wirksam war und dem LBV vorgelegt wurde. Der Antragsteller hat keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch vorgetragen, da seine Einwände nur das Innenverhältnis zur Gläubigerin betreffen und das LBV nicht verpflichtet ist, interne Vereinbarungen zwischen Schuldner und Gläubiger zu prüfen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 950,50 EUR festgesetzt. Insgesamt bleibt der Zahlungsanspruch des Antragstellers gegen das LBV insoweit erledigt, als das LBV an den berechtigten neuen Gläubiger geleistet hat.