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Beschluss

6 K 4496/04

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Erinnerung der Kläger wird zurückgewiesen. Auf die Anschlusserinnerung der Beigeladenen wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 26.07.2006 geändert. Die nach dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18.10.2005 von den Klägern an die Beigeladene zu erstattenden Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden auf 674,43 EUR festgesetzt. Dieser Betrag ist ab dem 21.04.2006 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Die Kläger tragen die Kosten des Erinnerungs- und Anschlusserinnerungsverfahrens als Gesamtschuldner. Gründe 1 Die Erinnerung der Kläger ist nach §§ 164, 165, 151 VwGO zulässig. Auch die Anschlusserinnerung der Beigeladenen ist zulässig. Zwar ist eine Anschlusserinnerung gesetzlich nicht vorgesehen; dennoch ist sie statthaft. Das Verwaltungsprozessrecht kennt - wie das Zivilprozessrecht auch - eine Anzahl von Anschlussrechtsmitteln (vgl. § 127 Abs. 1 VwGO, § 173 VwGO i.V.m. § 567 Abs. 3 ZPO, § 141 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 1 VwGO). Zweck der Bestimmungen ist es, dem Rechtsmittelgegner ein (unselbständiges) Rechtsmittel zu ermöglichen, um seine Rechte eigenständig wahren zu können und gegebenenfalls eine „Verböserung“ der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung zu erreichen. Nicht anders ist aber die Interessenlage des Rechtsbehelfsgegners im Erinnerungsverfahren. Daher ist die Gesetzeslücke durch analoge Anwendung der genannten Vorschriften zu schließen, was zur Zulässigkeit der Anschlusserinnerung führt (ebenso: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 165 RdNr. 4; für Statthaftigkeit der Beschwerde sinngemäß auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.10.1989 - 5 S 2561/89 -, Vensa; anderer Ansicht: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Beschl. v. 30.06.2003 - 2 L 2511/02 -, NVwZ-RR 2004, 160). Die Anschlusserinnerung ist - wie die übrigen Anschlussrechtsmittel auch - nicht fristgebunden (§ 173 VwGO in Verbindung mit analoger Anwendung von § 567 Abs. 3 S. 1 ZPO). Für ihre Zulässigkeit ist auch keine „Beschwer“ erforderlich (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., Vorbemerkung vor § 124 Rdnr. 39). 2 Die Erinnerung der Kläger ist aber unbegründet; die Anschlusserinnerung der Beigeladenen ist hingegen begründet. 3 Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zu Unrecht lediglich 532,93 EUR festgesetzt, weil sie erkennbar das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen- ZSEG- angewandt hat. Anzuwenden ist in Verbindung mit §§ 173 VwGO, 91 Abs. 1 S. 2 ZPO aber das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz - JVEG -, weil die angefallenen Kosten der Beigeladenen anlässlich des Verhandlungstermins am 18.10.2005 und damit unter der Geltung des JVEG entstanden sind (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 29.12.2004 - 9 KSt 6/04 -, NVwZ 2005, 466 = Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 40). Bei der Anwendung des JVEG ergeben sich aber andere - höhere - Beträge als bei einer Kostenfestsetzung unter der Geltung des ZSEG. 4 Entgegen der Auffassung des Kläger-Vertreters kommt es nicht darauf an, ob die Beigeladene in ... eine rechtlich selbständige Niederlassung unterhält oder ob dies nicht der Fall ist. Zur Rechtsverteidigung der Beigeladenen war es nämlich notwendig, dass diese sich durch ihren in ... ansässigen Justitiar vertreten ließ (§ 162 Abs. 1 VwGO). Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hatte zur Begründung der Klage eine Vielzahl von Argumenten - auch europarechtlicher und verfassungsrechtlicher Art - genannt. Es bedurfte einiger juristischer Sachkenntnis, um sich mit diesen Argumenten auseinanderzusetzen. Ferner hatte gerade der Justitiar der Beigeladenen Erfahrung aus gleichgelagerten Verfahren des Klägervertreters (vgl. den von ihm verfassten Schriftsatz der Beigeladenen vom 18.05.2005). Hinzu kommt die erhebliche Bedeutung des Rechtsstreits für die Beigeladene, die es ebenfalls rechtfertigte, ihren Justitiar zum Termin zu entsenden. 5 Der Beigeladenen steht auch die Festsetzung der in der Anschlusserinnerung aufgeführten Kosten zu: 6 Die Flugkosten (ohne Mehrwertsteuer) sowie die Parkplatzkosten wurden durch Belege nachgewiesen. Sie sind nach § 5 JVEG zu erstatten. 7 Die Festsetzung der Aufwandsentschädigung folgt aus § 6 Abs. 1 JVEG, der Ersatz für Verdienstausfall aus § 22 JVEG. Diese Vorschriften sind, wie bereits ausgeführt wurde, über §§ 173 VwGO, 91 Abs. 1 S. 2 ZPO auch im Verwaltungsprozess anzuwenden. Aus der zuletzt genannten Vorschrift ergibt sich der Entschädigungsanspruch für Zeitversäumnis. 8 Schließlich sind auch die geltend gemachten Kosten für Kopien in Höhe von 92,50 EUR festzusetzen (§ 7 Abs. 2 S. 1 JVEG). Im Schreiben des Kammervorsitzenden vom 27.12.2004 war die Beigeladene aufgefordert worden, Schriftsätze in vierfacher Fertigung einzureichen. Dem kam sie im Schriftsatz vom 18.05.2005 nach. Ferner fügte sie dem Schriftsatz 14 gerichtliche Entscheidungen (ebenfalls vierfach) bei, um ihre Rechtsauffassung zu untermauern. Diese Vorgehensweise diente dazu, die Argumente des Prozessbevollmächtigten der Kläger, auf die in anderen gerichtlichen Entscheidungen bereits eingegangen worden war, zu entkräften. Auch sie dienten also der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Beigeladenen im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO. Angesichts des Umstandes, dass die Beigeladene ihren Schriftsatz und die beigefügten 14 Entscheidungen jeweils vierfach vorlegen musste, ist die Zahl der gefertigten Kopien mit 500 Stück plausibel und ausreichend dargelegt. 9 Die Entscheidung über die Verzinsung ergibt sich aus § 173 VwGO i.V.m. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO. Entgegen der Auffassung des Kläger-Vertreters begann die Verzinsung am 21.04.2006, als die Beigeladene ihren Kostenfestsetzungsantrag stellte. Es kommt dabei nicht darauf an, dass die Beigeladene sich zunächst auf das ZSEG bezog, sondern entscheidend ist, dass ein Kostenerstattungsanspruch tatsächlich besteht (§ 103 Abs. 1 ZPO). Dies ist aufgrund des rechtskräftig gewordenen Urteils der Kammer vom 18.10.2005 der Fall. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO stellt sodann ausdrücklich auf den Eingang des Festsetzungsantrages ab. 10 Die Erinnerung der Kläger ist nach allem unbegründet, weil die aufgrund der Anschlusserinnerung festzusetzenden Kosten den Betrag übersteigen, welcher im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.07.2006 festgesetzt worden ist. Eine „Verböserung“ ist aufgrund der zulässigen Anschlusserinnerung möglich. 11 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtskostenfrei. 12 Beschluss 13 Der Streitwert für das Erinnerungsverfahren wird auf 14 EUR 532,93 15 festgesetzt. 16 Maßgebend ist der Streitwert für das Erinnerungsverfahren, denn die Anschlusserinnerung ist ein lediglich unselbständiger Rechtsbehelf. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.