Urteil
A 5 K 11379/05
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 01.06.2005 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens. Tatbestand 1 Der am .. 1960 geborene Kläger, ein algerischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen die Rücknahme der mit Bescheid des (damaligen) Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15.10.2002 getroffenen Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. 2 Mit Schriftsatz seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 20.07.2001 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag und trug zur Begründung vor, er sei nach seinen beiden ersten Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland (ab Oktober 1992) vermutlich im Juli 1994 aus Deutschland nach Frankreich ausgereist und habe sich dort unter dem Namen M. der dortigen algerischen Oppositionsgruppe „El Mouwahidine“ angeschlossen. Am 08.11.1994 sei er von der französischen Polizei festgenommen worden, worauf am 12.11.1994 gegen ihn ein Haftbefehl ergangen sei und er anschließend vier Jahre in Untersuchungshaft gewesen sei. Am 22.01.1999 sei er vom Tribunal Correctionnel de Paris - Tribunal de Grande Instance - zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Verurteilung lägen folgende Straftaten zugrunde: Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, illegale Einreise und Aufenthalt, Fälschung eines amtlichen Dokuments, Benutzung eines gefälschten Dokuments sowie Hehlerei; auf Seite 726 des Urteils vom 22.01.1999 ist - in der vom Bundesamt veranlassten Übersetzung - ausgeführt: „All diese Straftaten stehen in einer direkten oder indirekten Beziehung mit einer terroristischen Vereinigung, die zum Ziel die ernsthafte Störung der öffentlichen Ordnung durch Einschüchterung und Terror hat“. Am 21.03.2001 sei er nach einer Haftzeit von ungefähr sechs Jahren und 5 Monaten aus der Haftanstalt in Paris entlassen worden. Er sei in einer Vielzahl von französischen und algerischen Zeitungen in Veröffentlichungen von Oktober 1998 bis Januar 1999 namentlich als einer der führenden Köpfe dieser als „islamistisch“ und „terroristisch“ bezeichneten Gruppe dargestellt worden. Ihm drohe daher in Algerien die Gefahr politischer Verfolgung. 3 Am 12.09.2002 hörte das Bundesamt den Kläger im Rahmen des Asylfolgeverfahrens an. Mit Bescheid vom 15.10.2002 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Algerien fest. Zur Begründung der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG führte das Bundesamt aus, es sei davon auszugehen, dass der Kläger durch die Berichterstattung überregionaler französischer Zeitungen über den Verlauf des Strafprozesses gegen den Kläger vor dem Tribunal de Grande Instance de Paris ins Blickfeld der algerischen Behörden geraten sei. Ferner könne davon ausgegangen werden, dass der algerische Auslandsgeheimdienst den Prozessverlauf beobachtet habe; der Kläger sei in den Zeitungsartikeln mehrfach namentlich im Zusammenhang mit islamistischen und terroristischen Aktivitäten genannt, die schließlich auch zu seiner Verurteilung vor dem französischen Gericht geführt hätten. 4 Mit Schreiben vom 13.12.2002 bat die Stadt R. das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Hinblick auf die beim Bundesamt für Verfassungsschutz und bei der Polizeidirektion R. existierenden Kenntnisse über den terroristischen Hintergrund des Klägers ein Widerrufsverfahren bezüglich der mit Bescheid des Bundesamts vom 15.10.2002 festgestellten Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG einzuleiten. Mit Telefax-Schreiben vom 27.03.2003 bat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge das Bundesamt für Verfassungsschutz um Mitteilung, welche Erkenntnisse über terroristische oder kriminelle Handlungen des Klägers dem Bundesamt für Verfassungsschutz vorliegen. Eine Antwort des Bundesamts für Verfassungsschutz ist nicht zu den dem Gericht vorliegenden Akten des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gelangt. 5 Unter dem 15.05.2003 fertigte der zuständige Einzelentscheider des Referats 421 des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einen formularmäßigen Vermerk an den Vizepräsidenten des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Der Vermerk lautet einleitend: “Prüfung der Einleitung eines Rücknahmeverfahrens gemäß § 48 VwVfG“. Unter Nr. 3 des Vermerks (sachliche/rechtliche Würdigung) ist ausgeführt, die Voraussetzung für die Entscheidung (v. 15.10.2002) liege nicht mehr vor, da die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 S. 1 Alternative 2 AuslG vorlägen. Der Kläger sei in Frankreich wegen Zugehörigkeit zu einer islamischen terroristischen Vereinigung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt worden; Gründe gemäß § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG seien nicht ersichtlich. Der Entscheidungsvorschlag (Nr. 4 des Vermerks) lautet: Rücknahmeverfahren einleiten. Dieser Entscheidungsvorschlag wurde vom Vizepräsidenten des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20.05.2003 mit dem Vermerk „einverstanden“ gebilligt. 6 Mit Schreiben vom 27.10.2003 teilte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge dem Kläger mit, bezüglich der mit Bescheid des Bundesamts vom 15.10.2002 getroffenen Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sei am 20.05.2003 ein Rücknahmeverfahren gemäß § 73 AsylVfG eingeleitet worden. Der Bescheid des Bundesamts vom 15.10.2002 sei rechtswidrig; beim Kläger lägen wegen seiner Mitgliedschaft in der kriminellen Vereinigung „Mouwadine“ die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 AuslG vor. Das Bundesamt räumte dem Kläger die Gelegenheit zu einer Äußerung innerhalb eines Monats ein und wies ihn darauf hin, dass für den Fall, dass er sich nicht innerhalb dieser Frist äußern sollte, nach bisheriger Aktenlage „im Widerrufsverfahren entschieden (§ 73 Abs. 4 AsylVfG)“ werde. Hierauf teilte der damalige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 26.11.2003 dem Bundesamt mit, die Voraussetzungen des § 73 AsylVfG lägen nicht vor. Nach dem Text des Schreibens des Bundesamts vom 27.10.2003 werde ein Rücknahmeverfahren gemäß § 73 Abs. 2 AsylVfG eingeleitet. Dies setze jedoch voraus, dass der Asylberechtigte unrichtige Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Dies sei im Hinblick auf den Kläger jedoch nicht der Fall. Folglich seien bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 73 AsylVfG nicht gegeben. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 AuslG nicht vor. Mit weiterem Schreiben des damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 09.06.2004 bat der Bevollmächtigte das Bundesamt um eine Sachstandsmitteilung hinsichtlich des eingeleiteten Rücknahmeverfahrens und setzte hierfür eine Frist bis zum 30.06.2004. Mit Schreiben vom 05.07.2004 teilte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers mit, dass das „Widerrufsverfahren“ gegen den Kläger weiter betrieben werde. Derzeit sei leider nicht konkret absehbar, wann eine Entscheidung ergehe; das Bundesamt sei zwar stets bestrebt Verfahren zügig durchzuführen, doch sei dies insbesondere wegen der Komplexität dieser Sachverhalte nicht immer möglich. 7 Mit Schreiben vom 02.09.2004 bat das Regierungspräsidium Karlsruhe - Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge - das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge um Mitteilung des Sachstandes bezüglich des Widerrufs-/Rücknahmeverfahrens. Mit Schreiben vom 10.09.2004 erinnerte das Regierungspräsidium Karlsruhe - Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge - das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge an die Beantwortung des Schreibens vom 02.09.2004 und ergänzte, das Land (Baden-Württemberg) beabsichtige, den Kläger angesichts seiner Verurteilung aufgrund der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung so schnell wie möglich abzuschieben; der Fall sei deshalb äußerst dringend. 8 Mit Schreiben vom 09.11.2004 teilte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers mit, ergänzend zu den Schreiben des Bundesamts vom 27.10.2003 und 05.07.2004 sei klarzustellen, dass bezüglich der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ein Rücknahmeverfahren gemäß § 48 VwVfG eingeleitet worden sei. Des Weiteren sei beabsichtigt, festzustellen, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG nicht vorliege. § 48 Abs. 1 VwVfG eröffne eine Ermessensentscheidung; Gesichtspunkte, die für eine Ermessensausübung zu Gunsten des Klägers sprächen, könnten innerhalb eines Monats geäußert werden. Zu diesem Schreiben des Bundesamts äußerte sich der Kläger nicht. Mit Schreiben vom 17.02.2005 forderte das (jetzige) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bei der Landeshauptstadt Stuttgart „zur weiteren Bearbeitung des hier anhängigen Rücknahmeverfahrens“ die Ausländerakten des Klägers an. Mit Schreiben vom 09.03.2005 bat das Regierungspräsidium Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - um Mitteilung des aktuellen Sachstandes im Widerrufsverfahren. Mit Schreiben vom 18.04.2005 bat das Regierungspräsidium Karlsruhe - Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge - das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge um Mitteilung, bis wann mit einer Entscheidung im Widerrufsverfahren gegen den Kläger gerechnet werden könne. 9 Mit Bescheid vom 01.06.2005 nahm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die mit Bescheid des Bundesamts vom 15.10.2002 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, zurück (Nr. 1), stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen (Nr. 2) sowie dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 3). Zur Begründung der verfügten Rücknahme führte das Bundesamt aus, die Voraussetzungen hierfür lägen nach § 48 VwVfG vor. Der Bescheid vom 15.10.2002 sei von Anfang an fehlerhaft; es sei verkannt worden, dass die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände des § 51 Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 sowie des Abs. 3 Satz 2 Alternative 3 AuslG vorgelegen hätten. Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung könne sich der Kläger nicht mit Erfolg auf vorrangigen Vertrauensschutz berufen. Die einjährige Frist für die Rücknahme (§ 48 Abs. 4 VwVfG) sei noch nicht verstrichen; dem Kläger sei mit Schreiben des Bundesamts vom 09.11.2004 letztmals rechtliches Gehör gewährt worden. Die Voraussetzungen zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 AufenthG lägen nicht vor. Der Bescheid wurde ausweislich eines Aktenvermerks des Bundesamts am 03.06.2005 als Einschreiben zur Post gegeben. 10 Mit Klageschrift vom 09.06.2005, beim Gericht eingegangen am 14.06.2005, hat der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen den Bescheid des Bundesamts vom 01.06.2005 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, der Bescheid sei bereits wegen Versäumung der einjährigen Rücknahmefrist rechtswidrig. Die erneute Anhörung des Klägers mit Schreiben des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 09.11.2004 habe lediglich der Klarstellung gedient. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt sei schon aufgrund des Schreibens des damaligen Bevollmächtigten des Klägers vom 27.11.2003 dem Bundesamt voll umfänglich bekannt gewesen. Neue entscheidungserhebliche Tatsachen seien danach weder entstanden noch dem Bundesamt bekannt geworden. Es liege hier eine auch unter rechtspolitischen Gesichtspunkten bedenkliche Verfahrensverzögerung seitens des Bundesamts vor. Trotz Sachverhaltskenntnis und damit ohne deren Notwendigkeit weitere Stellungnahmen anzufordern und damit das Fristerfordernis des § 48 Abs. 4 VwVfG auszuhebeln sei rechtlich bedenklich. Die Rücknahmeentscheidung des Bundesamts sei aber auch in materieller Hinsicht rechtswidrig. Im Übrigen handele es sich vorliegend um keine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Klagebegründung in den Schriftsätzen des Prozessbevollmächtigten vom 27.06.2005 und 23.01.2006 verwiesen. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 01.06.2005 aufzuheben. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie hält das vorliegende Klageverfahren für eine asylrechtliche Streitigkeit. Im Übrigen verweist sie auf die Gründe des angefochtenen Bescheids. 16 Die einschlägigen Akten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge liegen vor, desgleichen die ausländerrechtlichen Akten der unteren Ausländerbehörde (Landeshauptstadt Stuttgart) sowie die ausländerrechtlichen Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl -. 17 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe 18 Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ist der Berichterstatter befugt, anstelle der Kammer zu entscheiden (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO). 19 Es handelt sich vorliegend um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit (Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz, vgl. §§ 74 Abs. 1 Halbsatz 1, 76 Abs. 1, 77 Abs. 1 und 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Streitigkeiten in diesem Sinne liegen in erster Linie dann vor, wenn die angegriffene Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ihre Grundlage im Asylverfahrensgesetz hat. Dass eine Entscheidung sich auch auf andere Rechtsgrundlagen stützt, grenzt sie aus dem Kreis der Entscheidungen nach dem Asylverfahrensgesetz nicht aus (etwa Entscheidungen zu § 53 AuslG und § 60 AufenthG, vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.1996 - 9 B 714.95 -, AuAS 1996, 186 = EZAR 633 Nr. 27). Nr. 1 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 01.06.2005 (Rücknahme der mit Bescheid des damaligen Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge v. 15.10.2002 getroffenen Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen) ist auf § 48 VwVfG gestützt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 19.09.2000 - 9 C 12.00 -, BVerwGE 112, 80 = NVwZ 2001, 335) verdrängt die spezielle Regelung des § 73 AsylVfG zum Widerruf und zur Rücknahme einer Asylanerkennung sowie der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG/§ 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, nicht die Rücknahmevorschrift des allgemeinen Verwaltungsrechts nach § 48 VwVfG. Über Widerruf und Rücknahme entscheidet der Leiter des Bundesamts oder ein von ihm beauftragter Bediensteter (§ 73 Abs. 4 S. 1 AsylVfG). Versteht man diese Zuständigkeitsregelung so, dass von ihr nur die auf § 73 AsylVfG gestützten Entscheidungen erfasst werden, richtete sich die Zuständigkeit für eine auf § 48 Abs. 1 VwVfG beruhende Rücknahme nach § 48 Abs. 5 VwVfG. Hiernach entscheidet über die Rücknahme nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach § 3 VwVfG zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist. Die Ausführung des Asylverfahrensgesetzes erfolgt in bundeseigener Verwaltung (Art. 86 GG) durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (§ 5 AsylVfG). Dies hat zur Folge, dass auch bei Anwendung des § 48 Abs. 5 VwVfG das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig ist. Die verfahrensrechtlichen Sonderregelungen der §§ 74 ff. AsylVfG können nach dem vom Gesetzgeber verfolgten Sinn und Zweck - Verfahrensbeschleunigung und wirksame Gestaltung der Gesetzesanwendung - nicht dahingehend verstanden werden, dass dieses spezielle Prozessrecht nur auf Entscheidungen des Bundesamts zum Asylanspruch Anwendung findet, nicht aber auf ausländerrechtliche Bestandteile der Entscheidungen des Bundesamts (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 06.03.1996, a.a.O.) oder auf die Rücknahme einer Asylanerkennung oder der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG/§ 60 Abs. 1 AufenthG (so im Ergebnis auch Marx, AsylVfG, 6. Aufl., § 73 RdNrn. 272 ff., ohne jedoch § 48 VwVfG als Ermächtigungsgrundlage hervorzuheben). Bei diesem Verständnis verbietet sich daher die Annahme, der Gesetzgeber habe es bei einer auf § 48 VwVfG gestützten Rücknahme bei den allgemeinen Verfahrensregeln der Verwaltungsgerichtsordnung belassen wollen. 20 Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 01.06.2005 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die verfügte Rücknahme (Nr. 1 des Bescheids) ist wegen Versäumung der Jahresfrist (§ 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG) rechtswidrig. Folglich ist dem Bundesamt auch keine Befugnis zur Verneinung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (Nr. 2 des Bescheids) sowie von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG (Nr. 3 des Bescheids) eröffnet. 21 Die verfügte Rücknahme der mit Bescheid des damaligen Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15.10.2002 getroffenen Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, erweist sich in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 1 AsylVfG) als rechtswidrig. Nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 des § 48 VwVfG zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 2 S. 2 VwVfG). Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig (§ 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG). Diese Frist hat das Bundesamt nicht beachtet. 22 § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG findet Anwendung, wenn die Behörde nachträglich erkennt, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat. Die Frist beginnt zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.1984 - Gr. Sen.1, 2/84 -, BVerwGE 70, 356 = NJW 1985, 819). Aus dem Vermerk des Referats 421 des damaligen Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15.05.2003 an dessen Vizepräsident ergibt sich die Erkenntnis des Bundesamts, der Bescheid vom 15.10.2002 sei wegen Nichtbeachtung des § 51 Abs. 3 S. 1 Alternative 2 AuslG rechtswidrig. Hierauf hat der Vizepräsident am 20.05.2003 die Einleitung eines Rücknahmeverfahrens gemäß § 48 VwVfG verfügt. Diese Erkenntnis hat jedoch noch nicht den Beginn der Jahresfrist ausgelöst. Sie wurde erst am 26.11.2003 im Zusammenhang mit der - ersten - Anhörung des Klägers aufgrund des Schreibens des damaligen Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27.10.2003 und der hierauf erfolgten Äußerung des Klägers mit Schriftsatz seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 26.11.2003, beim Bundesamt eingegangen am selben Tag, ausgelöst (vgl. zur maßgebenden Durchführung eines Anhörungsverfahrens für den Fristbeginn: BVerwG, Urt. v. 20.09.2001 - 7 C 6/01 -, NVwZ 2002, 485 = Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 103). Die am 26.11.2003 in Gang gesetzte Jahresfrist endete daher am 26.11.2004 (§ 31 Abs. 1 VwVfG, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alternative 1 BGB). Die erst mit Bescheid vom 01.06.2005 verfügte Rücknahme ist daher verfristet. 23 Durch die - zweite - Anhörung des Klägers mit Schreiben des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 09.11.2004 ist die Jahresfrist weder unterbrochen noch gehemmt worden. Konsequenz der Ausgestaltung der Rücknahmefrist als Entscheidungsfrist ist freilich, dass es die Behörde in der Hand hat, den Beginn der Frist durch eine Verzögerung des Anhörungsverfahrens hinauszuschieben. Ein solches Verhalten kann allerdings zur Verwirkung des Rechts auf Rücknahme führen (vgl. BVerwG, Urt. v . 20.12.1999 - 7 C 42.98 -, BVerwGE 110, 226 = NJW 2000, 1512). Unbeschadet der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG kommt eine Verwirkung der Rücknahmebefugnis nach den Grundsätzen des allgemeinen Rechtsprinzips von Treu und Glauben in Betracht. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge habe bereits vor Ablauf der Jahresfrist gegenüber dem Kläger zu erkennen gegeben, es wolle eine ihm an sich zustehende Rücknahmebefugnis im Hinblick auf eine beim Kläger entstandene, als schützenswert angesehene und auch tatsächlich schützenswerte Vertrauensposition nicht ausüben. Im Gegenteil: Auf die Sachstandsanfrage des damaligen Bevollmächtigten des Klägers vom 09.06.2004 hat das Bundesamt mit Schreiben vom 05.07.2004 dem Bevollmächtigten geantwortet, es sei derzeit leider nicht konkret absehbar, wann eine Entscheidung ergehen wird. 24 Die zweite Anhörung des Klägers mit Schreiben des Bundesamts vom 09.11.2004 erfolgte zur Klarstellung, dass das Rücknahmeverfahren nach § 48 VwVfG eingeleitet wurde; die erste Anhörung des Klägers mit Schreiben des Bundesamts vom 27.10.2003 enthielt die - rechtsirrtümliche - Mitteilung, es sei am 20.05.2003 ein Rücknahmeverfahren nach § 73 AsylVfG eingeleitet worden. Mit der zweiten Anhörung hat das Bundesamt dem Kläger unter Würdigung der nach § 48 Abs. 1 VwVfG in Betracht kommenden Ermessensausübung ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, Gesichtspunkte für eine Ermessensentscheidung zugunsten des Klägers geltend zu machen. Diese im Sinne des Klägers liegende Absicht des Bundesamts darf aber den Blick nicht darauf verstellen, dass es nicht im Belieben der Behörde liegt, Beginn und Ende der Jahresfrist unter Außerachtlassung von Sinn und Zweck dieser Frist zu bestimmen. Diese Frist dient dem Rechtsfrieden, der Rechtssicherheit und vor allem auch dem Vertrauensschutz (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.06.1982 - 8 C 122.81 -, BVerwGE 66, 61; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 48 RdNr. 146). Eine Unterbrechung oder Hemmung der am 26.11.2003 im Zusammenhang mit der ersten Anhörung des Klägers durch das Schreiben des Bundesamts vom 27.10.2003 begonnenen Jahresfrist lässt sich nicht etwa daraus herleiten, bei dieser Anhörung habe es sich um keine den Anforderungen des § 28 Abs. 1 VwVfG entsprechenden Anhörung gehandelt. Hiernach ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Obwohl die Anhörung nur zu „Tatsachen“ ausdrücklich angeordnet ist, wird die Behörde die Gelegenheit zur Anhörung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen in der Regel mit der Mitteilung der nach ihrer Einschätzung maßgeblichen wesentlichen Rechtsgrundlagen für den beabsichtigten belastenden Verwaltungsakt zu verbinden haben (vgl. Bonk/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 28 RdNr. 39). Eine unterlassene oder bei einer ex post-Betrachtung unzutreffend angegebene Rechtsgrundlage macht die Anhörung unter dem Gesichtspunkt des § 28 VwVfG nicht automatisch und zwangsläufig fehlerhaft, sofern die falsche Rechtsgrundlage dem angekündigten Verwaltungsakt nicht eine grundsätzlich andere rechtliche und/oder tatsächliche Bedeutung verleiht (vgl. Bonk/Kallerhoff, a.a.O.). Dies trifft vorliegend nicht zu. Sowohl die Anhörung mit Schreiben des Bundesamts vom 27.10.2003 mit dem - rechtsirrtümlichen - Hinweis auf ein am 20.05.2003 eingeleitetes Rücknahmeverfahren nach § 73 AsylVfG, als auch das Schreiben des Bundesamts vom 09.11.2004 mit dem Hinweis auf eine als Ermessensentscheidung in Betracht kommende Rücknahme nach § 48 VwVfG bringen die Zielrichtung des Bundesamts deutlich zum Ausdruck: Rücknahme der mit Bescheid des Bundesamts vom 15.10.2002 getroffenen Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG wegen einer Nichtbeachtung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 AuslG im Hinblick auf die Mitgliedschaft des Klägers in der kriminellen Vereinigung „Mouwadine“. 25 Wie bereits ausgeführt erfolgte die zweite Anhörung des Klägers wegen der in der ersten Anhörung rechtsirrtümlich genannten Ermächtigungsgrundlage für die beabsichtigte Rücknahme. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 19.12.1995 - 5 C 10.94 -, BVerwGE 100, 199 = BayVBl 1996, 507) und des Bundessozialgerichts (Urt. v. 27.07.1989 - 11/7 RAr 115/87 -, BSGE 65, 221) ist anerkannt, dass Fehler in der Rechtsanwendung bezüglich der die Rücknahme tragenden Ermächtigungsgrundlage - etwa, dass die Rücknahmeentscheidung Ermessenserwägungen erfordert - den Beginn der Jahresfrist nicht hinauszuschieben vermögen. Zwar sind Rechtsfehler bei sonst bekanntem Sachverhalt für den Fristenlauf insoweit beachtlich, als sie die Beurteilung der Rechtswidrigkeit des zur Rücknahme stehenden Verwaltungsakts betreffen. Denn § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG bezieht - ebenso wie § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X - die Kenntnis der Rücknahmebehörde auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, ohne danach zu differenzieren, ob der Verwaltungsakt wegen eines „Tatsachenirrtums“ oder eines „Rechtsirrtums“ rechtswidrig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.1984, a.a.O.). Insoweit behandelt also das Gesetz die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, der zurückgenommen werden soll, wie eine Tatsache. Das lässt sich jedoch auf Rechtsfehler, die die Ermächtigungsgrundlage der Rücknahme betreffen, nicht übertragen. Denn ansonsten bliebe die in § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG ausgesprochene Beschränkung auf Tatsachen völlig unbeachtet, und die Vorschrift könnte die mit der Jahresfrist bezweckte Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht erreichen; sie liefe weitgehend leer (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.1995, a.a.O.). Gleiches gilt im Hinblick auf einen Rechtsirrtum über den Umfang des zulässigen Widerrufs oder der Rücknahme eines Verwaltungsakts (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1987 - 3 C 27/86 -, NVwZ 1988, 349 = BayVBl. 1988, 280 = Buchholz 451.511 § 6 MOG Nr. 2). Auf die subjektive Fähigkeit der Rücknahmebehörde, die Reichweite und die rechtlichen Anforderungen der Rücknahmeermächtigung richtig zu erkennen, kann es deshalb nicht ankommen. Rechtsirrtümer, die insoweit trotz umfassender Tatsachenkenntnis unterlaufen, gehen demgemäß zu Lasten der Rücknahmebehörde. Denn anderenfalls wäre die Entscheidungsreife abhängig von der rechtlichen Erkenntnisfähigkeit der handelnden Behörde; je geringer diese ausgeprägt wäre, desto großzügiger wäre die zur Verfügung stehende Rücknahmefrist. Das wäre mit dem auf Rechtssicherheit zielenden Zweck der Rücknahmefrist unvereinbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.08.1996 - 5 C 6.95 -, ZFSH/SGB 1997, 162). 26 Gemessen an diesen Erkenntnissen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Irrtümern der Behörde im Hinblick auf Fehler in der Rechtsanwendung bezüglich der die Rücknahme tragenden Ermächtigungsgrundlage verbietet sich daher hier die Bejahung einer Unterbrechung oder Hemmung der am 26.11.2003 in Gang gesetzten Jahresfrist. Das Bundesamt hätte es sogleich nach Eingang des Schreibens des früheren Bevollmächtigten des Klägers vom 26.11.2003 in der Hand gehabt, auf den zutreffenden Hinweis in diesem Schreiben, wonach die Rücknahmevoraussetzungen des § 73 Abs. 2 AsylVfG nicht vorliegen, in Gestalt des erst knapp vor Ablauf der Jahresfrist ergangenen Schreibens vom 09.11.2004 zu reagieren. Eine diesbezügliche Reaktion erfolgte auch nicht auf die Sachstandsanfrage des damaligen Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 09.06.2004. Diese zögerliche Verfahrensweise kann im Ergebnis nicht dazu führen, dass anlässlich der erst am 09.11.2004 erfolgten zweiten Anhörung die für sich betrachtet unter dem Aspekt der Möglichkeit zur Geltendmachung von Ermessensgesichtspunkten im Interesse des Klägers liegende Verfahrensweise ihm gleichsam in derselben „juristischen Sekunde“ die Anwartschaft (sie war am 09.11.2004 bereits nahezu zum Vollrecht erstarkt) auf Rechtssicherheit und Vertrauensschutz durch alsbaldigen Ablauf der Jahresfrist vernichtet. 27 Kann nach alledem die Nr. 1 des angefochtenen Bescheids keinen Bestand haben, fehlt es an der Befugnis des Bundesamts für die Entscheidungen in Nr. 2 und 3 des angefochtenen Bescheids, weswegen dieser auch insoweit aufzuheben ist. 28 Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 83 b AsylVfG), sind dem unterliegenden Teil aufzuerlegen (§§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO). Gründe 18 Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ist der Berichterstatter befugt, anstelle der Kammer zu entscheiden (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO). 19 Es handelt sich vorliegend um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit (Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz, vgl. §§ 74 Abs. 1 Halbsatz 1, 76 Abs. 1, 77 Abs. 1 und 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Streitigkeiten in diesem Sinne liegen in erster Linie dann vor, wenn die angegriffene Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ihre Grundlage im Asylverfahrensgesetz hat. Dass eine Entscheidung sich auch auf andere Rechtsgrundlagen stützt, grenzt sie aus dem Kreis der Entscheidungen nach dem Asylverfahrensgesetz nicht aus (etwa Entscheidungen zu § 53 AuslG und § 60 AufenthG, vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.1996 - 9 B 714.95 -, AuAS 1996, 186 = EZAR 633 Nr. 27). Nr. 1 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 01.06.2005 (Rücknahme der mit Bescheid des damaligen Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge v. 15.10.2002 getroffenen Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen) ist auf § 48 VwVfG gestützt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 19.09.2000 - 9 C 12.00 -, BVerwGE 112, 80 = NVwZ 2001, 335) verdrängt die spezielle Regelung des § 73 AsylVfG zum Widerruf und zur Rücknahme einer Asylanerkennung sowie der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG/§ 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, nicht die Rücknahmevorschrift des allgemeinen Verwaltungsrechts nach § 48 VwVfG. Über Widerruf und Rücknahme entscheidet der Leiter des Bundesamts oder ein von ihm beauftragter Bediensteter (§ 73 Abs. 4 S. 1 AsylVfG). Versteht man diese Zuständigkeitsregelung so, dass von ihr nur die auf § 73 AsylVfG gestützten Entscheidungen erfasst werden, richtete sich die Zuständigkeit für eine auf § 48 Abs. 1 VwVfG beruhende Rücknahme nach § 48 Abs. 5 VwVfG. Hiernach entscheidet über die Rücknahme nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach § 3 VwVfG zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist. Die Ausführung des Asylverfahrensgesetzes erfolgt in bundeseigener Verwaltung (Art. 86 GG) durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (§ 5 AsylVfG). Dies hat zur Folge, dass auch bei Anwendung des § 48 Abs. 5 VwVfG das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig ist. Die verfahrensrechtlichen Sonderregelungen der §§ 74 ff. AsylVfG können nach dem vom Gesetzgeber verfolgten Sinn und Zweck - Verfahrensbeschleunigung und wirksame Gestaltung der Gesetzesanwendung - nicht dahingehend verstanden werden, dass dieses spezielle Prozessrecht nur auf Entscheidungen des Bundesamts zum Asylanspruch Anwendung findet, nicht aber auf ausländerrechtliche Bestandteile der Entscheidungen des Bundesamts (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 06.03.1996, a.a.O.) oder auf die Rücknahme einer Asylanerkennung oder der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG/§ 60 Abs. 1 AufenthG (so im Ergebnis auch Marx, AsylVfG, 6. Aufl., § 73 RdNrn. 272 ff., ohne jedoch § 48 VwVfG als Ermächtigungsgrundlage hervorzuheben). Bei diesem Verständnis verbietet sich daher die Annahme, der Gesetzgeber habe es bei einer auf § 48 VwVfG gestützten Rücknahme bei den allgemeinen Verfahrensregeln der Verwaltungsgerichtsordnung belassen wollen. 20 Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 01.06.2005 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die verfügte Rücknahme (Nr. 1 des Bescheids) ist wegen Versäumung der Jahresfrist (§ 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG) rechtswidrig. Folglich ist dem Bundesamt auch keine Befugnis zur Verneinung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (Nr. 2 des Bescheids) sowie von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG (Nr. 3 des Bescheids) eröffnet. 21 Die verfügte Rücknahme der mit Bescheid des damaligen Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15.10.2002 getroffenen Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, erweist sich in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 1 AsylVfG) als rechtswidrig. Nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 des § 48 VwVfG zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 2 S. 2 VwVfG). Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig (§ 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG). Diese Frist hat das Bundesamt nicht beachtet. 22 § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG findet Anwendung, wenn die Behörde nachträglich erkennt, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat. Die Frist beginnt zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.1984 - Gr. Sen.1, 2/84 -, BVerwGE 70, 356 = NJW 1985, 819). Aus dem Vermerk des Referats 421 des damaligen Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15.05.2003 an dessen Vizepräsident ergibt sich die Erkenntnis des Bundesamts, der Bescheid vom 15.10.2002 sei wegen Nichtbeachtung des § 51 Abs. 3 S. 1 Alternative 2 AuslG rechtswidrig. Hierauf hat der Vizepräsident am 20.05.2003 die Einleitung eines Rücknahmeverfahrens gemäß § 48 VwVfG verfügt. Diese Erkenntnis hat jedoch noch nicht den Beginn der Jahresfrist ausgelöst. Sie wurde erst am 26.11.2003 im Zusammenhang mit der - ersten - Anhörung des Klägers aufgrund des Schreibens des damaligen Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27.10.2003 und der hierauf erfolgten Äußerung des Klägers mit Schriftsatz seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 26.11.2003, beim Bundesamt eingegangen am selben Tag, ausgelöst (vgl. zur maßgebenden Durchführung eines Anhörungsverfahrens für den Fristbeginn: BVerwG, Urt. v. 20.09.2001 - 7 C 6/01 -, NVwZ 2002, 485 = Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 103). Die am 26.11.2003 in Gang gesetzte Jahresfrist endete daher am 26.11.2004 (§ 31 Abs. 1 VwVfG, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alternative 1 BGB). Die erst mit Bescheid vom 01.06.2005 verfügte Rücknahme ist daher verfristet. 23 Durch die - zweite - Anhörung des Klägers mit Schreiben des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 09.11.2004 ist die Jahresfrist weder unterbrochen noch gehemmt worden. Konsequenz der Ausgestaltung der Rücknahmefrist als Entscheidungsfrist ist freilich, dass es die Behörde in der Hand hat, den Beginn der Frist durch eine Verzögerung des Anhörungsverfahrens hinauszuschieben. Ein solches Verhalten kann allerdings zur Verwirkung des Rechts auf Rücknahme führen (vgl. BVerwG, Urt. v . 20.12.1999 - 7 C 42.98 -, BVerwGE 110, 226 = NJW 2000, 1512). Unbeschadet der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG kommt eine Verwirkung der Rücknahmebefugnis nach den Grundsätzen des allgemeinen Rechtsprinzips von Treu und Glauben in Betracht. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge habe bereits vor Ablauf der Jahresfrist gegenüber dem Kläger zu erkennen gegeben, es wolle eine ihm an sich zustehende Rücknahmebefugnis im Hinblick auf eine beim Kläger entstandene, als schützenswert angesehene und auch tatsächlich schützenswerte Vertrauensposition nicht ausüben. Im Gegenteil: Auf die Sachstandsanfrage des damaligen Bevollmächtigten des Klägers vom 09.06.2004 hat das Bundesamt mit Schreiben vom 05.07.2004 dem Bevollmächtigten geantwortet, es sei derzeit leider nicht konkret absehbar, wann eine Entscheidung ergehen wird. 24 Die zweite Anhörung des Klägers mit Schreiben des Bundesamts vom 09.11.2004 erfolgte zur Klarstellung, dass das Rücknahmeverfahren nach § 48 VwVfG eingeleitet wurde; die erste Anhörung des Klägers mit Schreiben des Bundesamts vom 27.10.2003 enthielt die - rechtsirrtümliche - Mitteilung, es sei am 20.05.2003 ein Rücknahmeverfahren nach § 73 AsylVfG eingeleitet worden. Mit der zweiten Anhörung hat das Bundesamt dem Kläger unter Würdigung der nach § 48 Abs. 1 VwVfG in Betracht kommenden Ermessensausübung ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, Gesichtspunkte für eine Ermessensentscheidung zugunsten des Klägers geltend zu machen. Diese im Sinne des Klägers liegende Absicht des Bundesamts darf aber den Blick nicht darauf verstellen, dass es nicht im Belieben der Behörde liegt, Beginn und Ende der Jahresfrist unter Außerachtlassung von Sinn und Zweck dieser Frist zu bestimmen. Diese Frist dient dem Rechtsfrieden, der Rechtssicherheit und vor allem auch dem Vertrauensschutz (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.06.1982 - 8 C 122.81 -, BVerwGE 66, 61; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 48 RdNr. 146). Eine Unterbrechung oder Hemmung der am 26.11.2003 im Zusammenhang mit der ersten Anhörung des Klägers durch das Schreiben des Bundesamts vom 27.10.2003 begonnenen Jahresfrist lässt sich nicht etwa daraus herleiten, bei dieser Anhörung habe es sich um keine den Anforderungen des § 28 Abs. 1 VwVfG entsprechenden Anhörung gehandelt. Hiernach ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Obwohl die Anhörung nur zu „Tatsachen“ ausdrücklich angeordnet ist, wird die Behörde die Gelegenheit zur Anhörung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen in der Regel mit der Mitteilung der nach ihrer Einschätzung maßgeblichen wesentlichen Rechtsgrundlagen für den beabsichtigten belastenden Verwaltungsakt zu verbinden haben (vgl. Bonk/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 28 RdNr. 39). Eine unterlassene oder bei einer ex post-Betrachtung unzutreffend angegebene Rechtsgrundlage macht die Anhörung unter dem Gesichtspunkt des § 28 VwVfG nicht automatisch und zwangsläufig fehlerhaft, sofern die falsche Rechtsgrundlage dem angekündigten Verwaltungsakt nicht eine grundsätzlich andere rechtliche und/oder tatsächliche Bedeutung verleiht (vgl. Bonk/Kallerhoff, a.a.O.). Dies trifft vorliegend nicht zu. Sowohl die Anhörung mit Schreiben des Bundesamts vom 27.10.2003 mit dem - rechtsirrtümlichen - Hinweis auf ein am 20.05.2003 eingeleitetes Rücknahmeverfahren nach § 73 AsylVfG, als auch das Schreiben des Bundesamts vom 09.11.2004 mit dem Hinweis auf eine als Ermessensentscheidung in Betracht kommende Rücknahme nach § 48 VwVfG bringen die Zielrichtung des Bundesamts deutlich zum Ausdruck: Rücknahme der mit Bescheid des Bundesamts vom 15.10.2002 getroffenen Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG wegen einer Nichtbeachtung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 AuslG im Hinblick auf die Mitgliedschaft des Klägers in der kriminellen Vereinigung „Mouwadine“. 25 Wie bereits ausgeführt erfolgte die zweite Anhörung des Klägers wegen der in der ersten Anhörung rechtsirrtümlich genannten Ermächtigungsgrundlage für die beabsichtigte Rücknahme. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 19.12.1995 - 5 C 10.94 -, BVerwGE 100, 199 = BayVBl 1996, 507) und des Bundessozialgerichts (Urt. v. 27.07.1989 - 11/7 RAr 115/87 -, BSGE 65, 221) ist anerkannt, dass Fehler in der Rechtsanwendung bezüglich der die Rücknahme tragenden Ermächtigungsgrundlage - etwa, dass die Rücknahmeentscheidung Ermessenserwägungen erfordert - den Beginn der Jahresfrist nicht hinauszuschieben vermögen. Zwar sind Rechtsfehler bei sonst bekanntem Sachverhalt für den Fristenlauf insoweit beachtlich, als sie die Beurteilung der Rechtswidrigkeit des zur Rücknahme stehenden Verwaltungsakts betreffen. Denn § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG bezieht - ebenso wie § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X - die Kenntnis der Rücknahmebehörde auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, ohne danach zu differenzieren, ob der Verwaltungsakt wegen eines „Tatsachenirrtums“ oder eines „Rechtsirrtums“ rechtswidrig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.1984, a.a.O.). Insoweit behandelt also das Gesetz die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, der zurückgenommen werden soll, wie eine Tatsache. Das lässt sich jedoch auf Rechtsfehler, die die Ermächtigungsgrundlage der Rücknahme betreffen, nicht übertragen. Denn ansonsten bliebe die in § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG ausgesprochene Beschränkung auf Tatsachen völlig unbeachtet, und die Vorschrift könnte die mit der Jahresfrist bezweckte Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht erreichen; sie liefe weitgehend leer (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.1995, a.a.O.). Gleiches gilt im Hinblick auf einen Rechtsirrtum über den Umfang des zulässigen Widerrufs oder der Rücknahme eines Verwaltungsakts (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1987 - 3 C 27/86 -, NVwZ 1988, 349 = BayVBl. 1988, 280 = Buchholz 451.511 § 6 MOG Nr. 2). Auf die subjektive Fähigkeit der Rücknahmebehörde, die Reichweite und die rechtlichen Anforderungen der Rücknahmeermächtigung richtig zu erkennen, kann es deshalb nicht ankommen. Rechtsirrtümer, die insoweit trotz umfassender Tatsachenkenntnis unterlaufen, gehen demgemäß zu Lasten der Rücknahmebehörde. Denn anderenfalls wäre die Entscheidungsreife abhängig von der rechtlichen Erkenntnisfähigkeit der handelnden Behörde; je geringer diese ausgeprägt wäre, desto großzügiger wäre die zur Verfügung stehende Rücknahmefrist. Das wäre mit dem auf Rechtssicherheit zielenden Zweck der Rücknahmefrist unvereinbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.08.1996 - 5 C 6.95 -, ZFSH/SGB 1997, 162). 26 Gemessen an diesen Erkenntnissen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Irrtümern der Behörde im Hinblick auf Fehler in der Rechtsanwendung bezüglich der die Rücknahme tragenden Ermächtigungsgrundlage verbietet sich daher hier die Bejahung einer Unterbrechung oder Hemmung der am 26.11.2003 in Gang gesetzten Jahresfrist. Das Bundesamt hätte es sogleich nach Eingang des Schreibens des früheren Bevollmächtigten des Klägers vom 26.11.2003 in der Hand gehabt, auf den zutreffenden Hinweis in diesem Schreiben, wonach die Rücknahmevoraussetzungen des § 73 Abs. 2 AsylVfG nicht vorliegen, in Gestalt des erst knapp vor Ablauf der Jahresfrist ergangenen Schreibens vom 09.11.2004 zu reagieren. Eine diesbezügliche Reaktion erfolgte auch nicht auf die Sachstandsanfrage des damaligen Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 09.06.2004. Diese zögerliche Verfahrensweise kann im Ergebnis nicht dazu führen, dass anlässlich der erst am 09.11.2004 erfolgten zweiten Anhörung die für sich betrachtet unter dem Aspekt der Möglichkeit zur Geltendmachung von Ermessensgesichtspunkten im Interesse des Klägers liegende Verfahrensweise ihm gleichsam in derselben „juristischen Sekunde“ die Anwartschaft (sie war am 09.11.2004 bereits nahezu zum Vollrecht erstarkt) auf Rechtssicherheit und Vertrauensschutz durch alsbaldigen Ablauf der Jahresfrist vernichtet. 27 Kann nach alledem die Nr. 1 des angefochtenen Bescheids keinen Bestand haben, fehlt es an der Befugnis des Bundesamts für die Entscheidungen in Nr. 2 und 3 des angefochtenen Bescheids, weswegen dieser auch insoweit aufzuheben ist. 28 Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 83 b AsylVfG), sind dem unterliegenden Teil aufzuerlegen (§§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO).