Urteil
18 K 1596/06
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Duldungsanordnung nach § 88 Abs. 2 WG ist rechtmäßig, wenn die öffentliche Anlage nur bei Inanspruchnahme des betroffenen Grundstücks zweckmäßig ausführbar ist.
• Die Einwilligung des früheren Grundstückseigentümers kann eine rechtmäßige Grundlage für die ursprüngliche Leitungsführung bilden und beschränkt die Pflicht der Behörde zu einer erneuten Alternativenprüfung nicht.
• Bei Festsetzung der Entschädigung nach § 88 Abs. 2 WG ist der maßgebliche Zeitpunkt für Verzinsung und Bemessung der Zeitpunkt des Erlasses der Duldungsanordnung; frühere zivilrechtliche Ansprüche sind separat zivilgerichtlich zu klären.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit einer Duldungsanordnung und Bemessung der Entschädigung nach § 88 WG • Eine Duldungsanordnung nach § 88 Abs. 2 WG ist rechtmäßig, wenn die öffentliche Anlage nur bei Inanspruchnahme des betroffenen Grundstücks zweckmäßig ausführbar ist. • Die Einwilligung des früheren Grundstückseigentümers kann eine rechtmäßige Grundlage für die ursprüngliche Leitungsführung bilden und beschränkt die Pflicht der Behörde zu einer erneuten Alternativenprüfung nicht. • Bei Festsetzung der Entschädigung nach § 88 Abs. 2 WG ist der maßgebliche Zeitpunkt für Verzinsung und Bemessung der Zeitpunkt des Erlasses der Duldungsanordnung; frühere zivilrechtliche Ansprüche sind separat zivilgerichtlich zu klären. Der Kläger ist Eigentümer von Grundstücken, über die seit den 1970er Jahren eine öffentliche Abwasserleitung verläuft. Sein Vater hatte damals der Verlegung mündlich zugestimmt und Zahlungen als Abschlag und Ausgleich erhalten; eine dingliche Absicherung wurde nicht vereinbart. Nach Eigentumsübergang verhandelten Kläger und Betreiberin (Beklagte) erfolglos über eine Entschädigung. Die Beklagte erließ eine Duldungsanordnung nach § 88 Abs. 2 WG und setzte eine einmalige Entschädigung fest; das Regierungspräsidium korrigierte diese Ermittlung nach Widerspruch auf einen höheren Betrag, der dem Kläger ausgezahlt wurde. Der Kläger klagte gegen die Duldungsanordnung und begehrte subsidiär eine deutlich höhere Entschädigung, machte Verfahrens- und Abwägungsmängel sowie unzureichende Verzinsung geltend. • Die Klage ist unbegründet; die Duldungsanordnung entspricht den Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 WG, weil die bestehende Leitung nur unter Inanspruchnahme der Klägergrundstücke zweckmäßig ausführbar ist. • Ein etwaiges Verfahrensmängel der Anhörung wären durch das Widerspruchsverfahren geheilt worden; die streitgegenständliche Auflage zur Zuständigkeit des Unternehmers hat im konkreten Fall keine praktische Bedeutung. • Die frühere Zustimmung des Vaters ist als zivilrechtlicher Nutzungsvertrag zu werten; erst mit dem Schreiben des Klägers von 2004 trat ein Fortfall dieses Nutzungsrechts ein, der die Voraussetzungen für eine zwangsweise Duldungsanordnung begründete. • Bei der Prüfung möglicher Trassenalternativen ist zu berücksichtigen, dass eine Neuverlegung für die Beklagte erhebliche Mehraufwendungen (ungenommen 180.000–200.000 EUR) verursachen würde; daher ist das Belassen der bestehenden Trasse zweckmäßig im Sinne des § 88 Abs. 2 WG. • Die Entschädigungsermittlung folgt der landes- und bundesrechtlichen Vorgaben; maßgeblicher Zeitpunkt für Bemessung und Verzinsung ist der Erlass der Duldungsanordnung bzw. der Beginn der Verzinsung nach § 13 Abs. 2 LEntG, nicht die ursprüngliche Verlegezeitpunkt. • Der Hilfsantrag des Klägers scheitert, weil selbst nach günstigster Berechnung sein Anspruch deutlich unter dem vom Regierungspräsidium festgesetzten Betrag liegt und das Gericht eine Verschlechterung (reformatio in peius) nicht vornehmen darf. Die Klage des Klägers wird abgewiesen; die Duldungsanordnung der Beklagten vom 28.09.2005 sowie der Widerspruchsbescheid bleiben verbindlich, da die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 WG erfüllt sind und die festgesetzte Entschädigung ausreichend ist. Verfahrensrügen sind unbeachtlich oder im Widerspruchsverfahren geheilt. Die frühere Zustimmung des Vaters macht die Leitungsführung ursprünglich rechtmäßig und begründet nicht den Anspruch auf eine höhere durch Verzinsung aufgeblähte Entschädigung. Der Hilfsantrag auf Festsetzung einer deutlich höheren Entschädigung ist unbegründet; selbst bei günstigster Rechnung bliebe der Anspruch deutlich niedriger. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.