Urteil
17 K 2196/05
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Behörde hat Antrag auf Niederlassungserlaubnis unzureichend geprüft; Kläger ist als hochqualifizierter Wissenschaftler nach §19 Abs.2 AufenthG einzuordnen.
• Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach §19 AufenthG ist das Vorliegen eines "besonderen Falls" gesondert festzustellen und gerichtlich voll überprüfbar.
• Ein rückwirkender Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis kann gewährt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zum maßgeblichen früheren Zeitpunkt vorlagen und ein schutzwürdiges Interesse besteht.
Entscheidungsgründe
Niederlassungserlaubnis für hochqualifizierten Wissenschaftler; Vorliegen eines besonderen Falls (§19 AufenthG) • Behörde hat Antrag auf Niederlassungserlaubnis unzureichend geprüft; Kläger ist als hochqualifizierter Wissenschaftler nach §19 Abs.2 AufenthG einzuordnen. • Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach §19 AufenthG ist das Vorliegen eines "besonderen Falls" gesondert festzustellen und gerichtlich voll überprüfbar. • Ein rückwirkender Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis kann gewährt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zum maßgeblichen früheren Zeitpunkt vorlagen und ein schutzwürdiges Interesse besteht. Der Kläger, russischer Staatsangehöriger, studierte und forschte seit 1999 in Deutschland und war bis 30.09.2005 mit Aufenthaltsbewilligungen im Bundesgebiet. Die Universität S. und die DFG bewilligten ein Forschungsprojekt, für das die Universität den Kläger als wissenschaftlichen Mitarbeiter vorgesehen hatte. Der Kläger beantragte am 08.02.2005 rückwirkend eine Niederlassungserlaubnis nach §19 AufenthG für sich und seine Ehefrau und legte Stellungnahmen des Projektbetreuers sowie Nachweise über die DFG-Förderung vor. Die Ausländerbehörde lehnte ab mit der Begründung, seine Tätigkeit und Qualifikation stellten keine herausgehobene Ausnahme dar und sein Einkommen liege unter der in §19 Abs.2 Nr.3 genannten Grenze. Widerspruch blieb erfolglos; der Kläger erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht. Das Gericht holte Informationen beim Universitätsbetreuer ein und prüfte Unterlagen zur Bedeutung der Forschung. • Klage ist zulässig; Kläger hat Rechtsschutzinteresse für rückwirkende Erteilung bis 01.10.2005 (§113 Abs.5 VwGO). • Rechtsgrundlage ist §19 AufenthG; wegen fehlender Zustimmung der Bundesagentur kommt hier §19 Abs.2 AufenthG in Betracht; Nr.1 (Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen) und Nr.2 (wissenschaftlicher Mitarbeiter in herausgehobener Funktion) sind einschlägig. • Nach den Anwendungshinweisen erfordern besondere fachliche Kenntnisse eine besonders hohe Qualifikation oder Kenntnisse in einem speziellen Fachgebiet von überdurchschnittlich hoher Bedeutung; das Gericht wertete Stellungnahmen der Universität und die DFG-Förderung als Nachweise solcher Bedeutung. • Der Kläger entwickelte erstmals einen Lösungsansatz für Schädigungsmodelle an Stahlbetonteilen und erarbeitete weitgehend selbst den DFG-Antrag; seine Forschungsergebnisse fanden zudem bereits Eingang in ein US-Forschungsvorhaben, was die internationale Relevanz belegt. • Die Behörde hat die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend gewürdigt; die Annahme, Forschungstätigkeit im Promotionskontext sei nicht außergewöhnlich, greift vor dem Hintergrund der besonderen Projektabhängigkeit nicht durch. • Die Einkommenssituation des Klägers (unter Grenze des Ziff.3) war nicht ausschlaggebend, weil §19 Abs.2 nicht kumulativ auszulegen ist und Ziff.3 vorrangig auf die freie Wirtschaft abzielt. • Darüber hinaus liegt ein besonderer Fall i.S.d. §19 Abs.1 AufenthG vor, weil das Forschungsprojekt maßgeblich von der Person des Klägers abhängt (besondere Situation: fehlendes Ersatzpersonal/Abhängigkeit des Vorhabens). • Die Frage des Vorliegens eines besonderen Falls ist ein nachprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff und damit nicht alleiniges Ermessen der Behörde. • Ergebnis: die Bescheide der Behörde sind aufzuheben; die Behörde hat erneut unter Beachtung der Gerichtserwägungen zu entscheiden; Berufung wurde zugelassen. Das Gericht hebt den Ablehnungsbescheid der Ausländerbehörde und den Widerspruchsbescheid auf und verpflichtet die Behörde zu erneuter Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis rückwirkend zum 01.10.2005. Begründet wurde dies damit, dass der Kläger die Voraussetzungen des §19 Abs.2 AufenthG als Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen und als wissenschaftlicher Mitarbeiter in herausgehobener Funktion erfüllt. Zudem liegt ein besonderer Fall im Sinne des §19 Abs.1 AufenthG vor, weil das DFG-geförderte Forschungsprojekt maßgeblich von der Mitarbeit des Klägers abhängig war. Die Behörde hatte die vorgelegenen fachlichen Nachweise nicht hinreichend gewürdigt; die Entscheidung ist daher aufzuheben und erneut zu treffen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; die Berufung wurde zugelassen.