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Urteil

4 K 2529/06

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Schiedsstellenbeschlüsse über Zuschläge zu pflegesatzfähigen Vorhaltekosten sind grundsätzlich ausreichend begründet, wenn aus dem Darstellungsteil die maßgeblichen Erwägungen und die überwiegende Auffassung der Mitglieder erkennbar sind. • Vorhaltekosten einer Hochisolierstation können pflegesatzfähige Kosten im Sinne der Bundespflegesatzverordnung und des KHG sein und daher durch Zuschläge nach dem KHEntgG/FPVBE vergütet werden. • Eine Kostentragungspflicht des Landes aus § 30 IfSG für die Vorhaltekosten einer Hochisolierstation folgt nicht zwingend aus dieser Vorschrift; die Regelungen sind systematisch so auszulegen, dass eine allgemeine Kostentragungspflicht der Länder nicht festgelegt ist. • Die Schiedsstelle ist bei Entscheidungen über die Zuschlagshöhe zu einer angemessenen Würdigung der Parteienvorträge und zu Ermessensentscheidungen befugt; eine Kompromisslösung ist innerhalb des Beurteilungsspielraums nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Pflegesatzfähigkeit und Begründungserfordernis bei Zuschlägen für Hochisolierstation • Schiedsstellenbeschlüsse über Zuschläge zu pflegesatzfähigen Vorhaltekosten sind grundsätzlich ausreichend begründet, wenn aus dem Darstellungsteil die maßgeblichen Erwägungen und die überwiegende Auffassung der Mitglieder erkennbar sind. • Vorhaltekosten einer Hochisolierstation können pflegesatzfähige Kosten im Sinne der Bundespflegesatzverordnung und des KHG sein und daher durch Zuschläge nach dem KHEntgG/FPVBE vergütet werden. • Eine Kostentragungspflicht des Landes aus § 30 IfSG für die Vorhaltekosten einer Hochisolierstation folgt nicht zwingend aus dieser Vorschrift; die Regelungen sind systematisch so auszulegen, dass eine allgemeine Kostentragungspflicht der Länder nicht festgelegt ist. • Die Schiedsstelle ist bei Entscheidungen über die Zuschlagshöhe zu einer angemessenen Würdigung der Parteienvorträge und zu Ermessensentscheidungen befugt; eine Kompromisslösung ist innerhalb des Beurteilungsspielraums nicht zu beanstanden. Die Beigeladene betreibt eine Hochisolierstation mit zwei Krankenzimmern, die im Krankenhausplan als solche aufgenommen wurde. Für das Budgetjahr 2005 stritten Beigeladene und die Kläger (Kostenträger) über die Finanzierung der Vorhaltekosten; eine Einigung über einen Zuschlag gelang nicht. Die Schiedsstelle lehnte zunächst einen Antrag der Beigeladenen ab; später setzte sie mit Beschluss vom 19.04.2006 zulasten der Kläger einen ganzjährigen Zuschlag von EUR 520.400 fest, wobei sie einen streitigen Personalmehrkostenanteil zur Hälfte berücksichtigte. Das Regierungspräsidium genehmigte den Schiedsstellenbeschluss vorläufig. Die Kläger klagten gegen den vorläufigen Genehmigungsbescheid und rügten formelle und materielle Rechtswidrigkeit, insbesondere mangelhafte Begründung und unzutreffende Kostenzuordnung nach dem IfSG. • Zulässigkeit und Ergebnis: Die Klagen sind unbegründet; der vorläufige Genehmigungsbescheid vom 29.05.2006 verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs.1 VwGO). • Rechtsgrundlage: Genehmigung beruht auf § 14 Abs.1 S.2 KHEntgG i.V.m. § 18 Abs.5 KHG; die Schiedsstelle handelte innerhalb ihres Rechtsrahmens. • Begründungserfordernis: Das Maß der zu leistenden Begründung richtet sich nach dem Beurteilungsspielraum und der Funktion der Schiedsstelle. Erforderlich ist, dass aus der Darstellung des Verfahrensablaufs und der vorgetragenen Standpunkte die maßgeblichen Erwägungen und die überwiegende Auffassung erkennbar sind. Vorliegend sind die gegensätzlichen Standpunkte und die Kompromissbildung (halbe Berücksichtigung des streitigen Betrags) hinreichend dargelegt, sodass die Begründung nicht zu beanstanden ist (§ 10 Abs.3 Verordnung über die Schiedsstelle). • Pflegesatzfähigkeit: Die Vorhaltekosten der Hochisolierstation sind pflegesatzfähige Vorhaltekosten i.S.d. FPVBE und KHG (§ 1 Abs.4, § 3 Abs.2 FPVBE; § 17b Abs.1 S.15 KHG). Diese Einrichtungen dienen nicht nur Vorsorge, sondern auch der Versorgung erkrankter Personen und können integraler Bestandteil eines Krankenhauses sein. • Kostentragung nach IfSG: Eine generelle Kostentragungspflicht des Landes aus § 30 Abs.6 IfSG für Vorhaltekosten folgt nicht schlüssig; systematische Auslegung und Verweis auf Förderungsfähigkeit nach § 5 Abs.1 Nr.9 KHG sprechen gegen eine solche Pflicht. § 69 Abs.1 Nr.7 IfSG greift nur für einzelfallbezogene Schutzmaßnahmen und ändert nichts an der Befundung. • Ermessenswürdigung der Schiedsstelle: Die Schiedsstelle durfte den streitigen Personalmehrkostenanteil nach Abwägung der Parteivorträge zur Hälfte berücksichtigen; diese Kompromissentscheidung liegt im Beurteilungsspielraum und ist nicht zu beanstanden. • Prozesskosten: Die Kläger tragen je ein Drittel der Verfahrenskosten; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil sie ein Kostenrisiko durch Antragstellung übernommen hat. Die Klagen werden abgewiesen. Der vorläufige Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums wurde als rechtmäßig bestätigt, weil der Schiedsstellenbeschluss die erforderlichen Begründungsanforderungen erfüllt und die Vorhaltekosten der Hochisolierstation pflegesatzfähig sind und damit über Zuschläge nach FPVBE/KHG zu vergüten sind. Eine allgemeine Kostentragungspflicht des Landes aus § 30 IfSG für diese Vorhaltekosten ist nicht feststellbar; § 69 IfSG ändert hieran nichts, da er nur einzelfallbezogene Schutzmaßnahmen betrifft. Die Höhe des festgesetzten Zuschlags ist nicht zu beanstanden, weil die Schiedsstelle innerhalb ihres Ermessens eine sachgerechte Kompromisslösung getroffen hat. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu einem Drittel; Berufung wurde zugelassen.