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Beschluss

18 K 1971/07

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 8.100,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Bewilligung höherer Kassenleistungen für die Intensiv- und Beatmungspflege des Antragstellers durch einen ambulanten Pflegedienst gerichtete Antrag gemäß § 123 VwGO bleibt ohne Erfolg, denn es liegt kein Anordnungsanspruch vor. 2 Der Antragsteller begehrt eine Erhöhung der von der Antragsgegnerin mit Härtefallentscheidung vom 28.12.2006 (vgl. Blatt 12 der Behördenakten) zugesagten Beihilfe- und Kassenleistungen um 150,-- EUR pro Tag unter Verzicht auf die vorläufig verfügte zeitliche Befristung auf ein halbes Jahr. Da die Zusage für den bei der Antragsgegnerin als B1-Mitglied (beihilfeberechtigter Empfänger von Versorgungsbezügen) zu 30 Prozent krankenversicherten Antragsteller Beihilfe- und Kassenleistungen im Verhältnis von 70 zu 30 Prozent umfasst und die von der Antragsgegnerin nur im Auftrag der Beihilfestelle der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation festgesetzte Beihilfe gerichtlich nur gegen den (früheren) Dienstherrn des Antragstellers geltend gemacht werden kann, sind zwischen den Beteiligten vorliegend Kassenleistungen in Höhe von 45,-- EUR pro Tag streitig. In diesem Sinne ist der Antrag des Antragstellers sachdienlich auszulegen. Der Antragsteller begründet seinen Antrag damit, die Antragsgegnerin sei im Rahmen der Ermessensreduzierung „auf Null“ verpflichtet, ihm als Härtefallregelung gemäß dem Beschluss 3.1 ihrer Satzung die begehrten Kassenleistungen zu bewilligen. Diese Verpflichtung besteht jedoch nicht, so dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen kann. 3 Nach § 38 Abs. 1 der Satzung der Antragsgegnerin sind Aufwendungen für die vorliegend streitige Behandlungspflege nur im Rahmen einer vorübergehenden häuslichen Krankenpflege erstattungsfähig. Dies ergibt sich aus der Gesamtschau der Sätze 1 bis 3 des § 38 Abs. 1 der Satzung. Insbesondere dessen Satz 3 stellt dar, dass auch die Behandlungspflege nur bei einem vorübergehenden krankheitsbedingten Bedarf einen Anspruch auf Kassenleistungen begründet, wobei die für den Antragsteller einschlägige Leistungsordnung B der Satzung in Nr. 8 einen erstattungsfähigen Höchstsatz bestimmt, der seit 01.05.2005 3.347,04 EUR beträgt. Diese Satzungsbestimmung entspricht damit der beihilferechtlichen Regelung in § 6 Nr. 7 der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV). Da der Antragsteller nach seinen von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Angaben dauerhaft auf Intensiv-Behandlungspflege angewiesen ist, ist der Bereich der gemäß § 38 Abs. 1 der Satzung der Antragsgegnerin noch von Kassenleistungen erfassten „vorübergehenden“ Krankenpflege überschritten. Beim Antragsteller liegt deshalb Pflegebedürftigkeit vor (vgl. insoweit auch die identische Abgrenzung in § 9 Abs. 2 BhV, der bei einer Behandlungsbedürftigkeit von voraussichtlich mindestens 6 Monaten in Abgrenzung zu der vorübergehenden häuslichen Krankheitspflege im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 7 BhV dauernde Pflegebedürftigkeit feststellt, für die Aufwendungen nur im Rahmen der in § 9 Abs. 3 ff. BhV geregelten Pflegehöchstbeträge beihilfefähig sind). Obwohl danach Krankenversicherungsleistungen nach der Satzung nicht in Betracht kommen, hat die Antragsgegnerin im Wege eines Härtefallbeschlusses des Vorstands (Beschluss 3.1 der Satzung) Kassenleistungen zugesagt, die sich zusammen mit der im Auftrag der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation zugesagten ausnahmsweisen Beihilfeanerkennung (vgl. das Schreiben der Bundesanstalt an die Antragsgegnerin vom 05.12.2006, Blatt 11 der Behördenakten) auf 570,-- EUR pro Tag abzüglich der aus Beihilfe und privater Pflegeversicherung zustehenden Pflegeleistungen von 40,45 EUR/Tag belaufen. Über diese freiwillige Zusage hinaus ist die Antragsgegnerin zu weiteren Kassenleistungen nicht verpflichtet. 4 Es kann offen bleiben, ob die in Beschluss 3.1 der Satzung enthaltene Ermächtigung an den Vorstand, Härtefallentscheidungen zu treffen, dem betroffenen Mitglied überhaupt einen Rechtsanspruch auf Ermessensgebrauch eröffnet (offen gelassen auch von VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.1996 - 4 S 2188/95 -). Denn die Antragsgegnerin hat mit der Versagung der Gewährung weiterer Kassenleistungen an den Antragsteller nach Ermessensgrundsätzen fehlerfrei entschieden. Die aus Beihilfe- und Kassenleistungen bestehende Zusage deckt den Tagessatz ab, der bei der bisherigen stationären Krankenhausbehandlung des Antragstellers entstanden ist, und soll nach den Ausführungen im Schreiben der Antragsgegnerin vom 28.12.2006 bis zu der angekündigten weiteren Überprüfung nach einem halben Jahr dem Antragsteller bzw. dessen Angehörigen die Möglichkeit einräumen, alternative kostengünstigere Pflegemaßnahmen zu prüfen. Der Antragsteller kann nicht verlangen, dass sich die Zusage der Antragsgegnerin an dem Tagessatz von 720,-- EUR orientiert, den er derzeit für die häusliche 24 Stunden-Pflege an einen mobilen Pflegedienst bezahlt. Er lässt dabei bereits außer acht, dass es sich in seinem Fall auf Grund der dauerhaften Intensivpflegebedürftigkeit nicht mehr um Leistungen handelt, die vom satzungsgemäßen Krankenversicherungsverhältnis mit der Antragsgegnerin umfasst werden. Die Antragsgegnerin hätte ihn deshalb ermessensfehlerfrei auf die betragsmäßig deutlich niedriger liegenden Leistungen der Pflegeversicherung verweisen und eine Härtefallregelung nach Beschluss 3.1 der Satzung ablehnen können. Zu Unrecht beruft er sich insoweit auf eine Lebensgefährdung bei Verweigerung höherer Kassenleistungen. Sofern die dauerhafte Intensiv- und Beatmungspflege des Antragstellers durch Leistungen der Pflegeversicherung in Verbindung mit Beihilfeleistungen und unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers sowie etwaiger Unterhaltsverpflichtungen der nahen Angehörigen nicht ausreichen, hat der Antragsteller einen sozialhilferechtlichen Anspruch auf Hilfe zur Pflege gemäß §§ 61 ff. SGB XII. Ob er im Rahmen der Sozialhilfe Anspruch auf die derzeit durchgeführte häusliche Intensivpflege durch den mobilen Pflegedienst hätte oder sich auf eine stationäre Pflege verweisen lassen müsste, wäre im Verhältnis gegenüber dem Sozialhilfeträger zu klären. Die Antragsgegnerin jedenfalls ist nicht verpflichtet, im Rahmen des Krankenversicherungsverhältnisses Kassenleistungen zu gewähren, die dem Antragsteller dauerhaft die derzeitige kostenintensive häusliche Pflege ermöglicht. Dies ist - wie ausgeführt - nicht Gegenstand des von der Antragsgegnerin zu gewährleistenden Krankenversicherungsschutzes. 5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 6 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. In Anwendung des in Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 geregelten beamtenrechtlichen Teilstatus geht die Kammer für das Hauptsacheverfahren von dem zweifachen Jahresbetrag des streitigen Differenzbetrages aus (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 07.04.2005 - 2 KSt 1.05 -, Juris, und Beschluss vom 13.09.1999 - 2 B 53.99 -, NVWZ-RR 2000, 176; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.11.2006 - 4 S 1803/05 -, Juris) und hält im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs ein Viertel des Hauptsachestreitwerts für angemessen. Bei der streitigen Differenz an Kassenleistungen von 45,-- EUR/Tag und unter Zugrundelegung von 30 Tagen pro Monat folgt hieraus ein Streitwert in Höhe von 8.100,-- EUR.