Urteil
5 K 4532/04
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Untersagung der Veranstaltung von Oddset-Sportwetten war ermessensfehlerhaft, weil die Widerspruchsbehörde ihre Entscheidung weitgehend wortgleich aus der Stellungnahme eines betroffenen Konkurrenten (Toto-Lotto GmbH) übernahm.
• Eine derart einseitige Übernahme stellt einen Ermessenfehlgebrauch dar, weil dadurch die gebotene sachliche Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Belangen entfällt.
• Vor dem Hintergrund unsicherer und im Zeitpunkt der Entscheidung umstrittener Rechtslage zum staatlichen Sportwettenmonopol war das Ermessen der Behörde nicht auf null reduziert; ergänzende Darlegungen zu den vom Bundesverfassungsgericht für die Übergangszeit geforderten Schutzmaßnahmen hätten erfolgen müssen.
• Folge: Die Untersagung, die angedrohten Zwangsmittel und die festgesetzte Widerspruchsgebühr sind aufzuheben; die Beiziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Entscheidungsgründe
Ermessensfehler bei Untersagung von Sportwetten durch Übernahme einseitiger Stellungnahme (Oddset) • Die Untersagung der Veranstaltung von Oddset-Sportwetten war ermessensfehlerhaft, weil die Widerspruchsbehörde ihre Entscheidung weitgehend wortgleich aus der Stellungnahme eines betroffenen Konkurrenten (Toto-Lotto GmbH) übernahm. • Eine derart einseitige Übernahme stellt einen Ermessenfehlgebrauch dar, weil dadurch die gebotene sachliche Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Belangen entfällt. • Vor dem Hintergrund unsicherer und im Zeitpunkt der Entscheidung umstrittener Rechtslage zum staatlichen Sportwettenmonopol war das Ermessen der Behörde nicht auf null reduziert; ergänzende Darlegungen zu den vom Bundesverfassungsgericht für die Übergangszeit geforderten Schutzmaßnahmen hätten erfolgen müssen. • Folge: Die Untersagung, die angedrohten Zwangsmittel und die festgesetzte Widerspruchsgebühr sind aufzuheben; die Beiziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Der Kläger betreibt Geschäftsräume im Erdgeschoss, in denen er Sportwetten annahm. Die Beklagte untersagte mit Bescheid vom 09.05.2003 die Veranstaltung von Oddset-Sportwetten und ordnete Beschlagnahme von Wetteinrichtungen sowie Zwangsmittel an. Das Regierungspräsidium wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 10.11.2004 zurück und setzte eine Widerspruchsgebühr fest. Die Begründung des Widerspruchsbescheids übernahm weitgehend eine 38-seitige Stellungnahme der Toto-Lotto GmbH, eines Konkurrenten. Der Kläger hielt die Untersagung für rechtswidrig u.a. wegen Ermessen- und Verfassungsmängeln und erhob Klage. Das Gericht prüfte insbesondere die Entstehung und Begründung des Widerspruchsbescheids. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig und begründet; die Beklagte ist auch hinsichtlich der Widerspruchsgebühr passiv legitimiert (§ 79 Abs.1 Nr.1 VwGO analog). • Ermessensprüfung: Bei einer Ermessensentscheidung prüft das Verwaltungsgericht, ob die Behörde ihr Ermessen überschritten oder in sachwidriger Weise ausgeübt hat (§ 114 VwGO). • Einseitige Sachbeeinflussung: Das Regierungspräsidium ließ sich in erheblichem Umfang von der Toto-Lotto GmbH beraten und übernahm deren Stellungnahme nahezu wörtlich in den Widerspruchsbescheid. Dies begründet den Vorwurf einseitiger Parteinahme und damit Ermessenfehlgebrauch. • Mangelnde Abwägung: Durch die faktische Übernahme der Stellungnahme blieb eine ausgewogene Abwägung öffentlicher Interessen (Gefahrenabwehr, Spielsuchtprävention) gegen die grundrechtsrelevanten privaten Interessen des Klägers (Art.12 GG) aus. • Keine Ermessensreduzierung auf Null: Zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung war die Rechtslage bezüglich § 284 StGB und der Verfassungsmäßigkeit des Sportwettenmonopols umstritten; die Behörde konnte daher nicht zwingend zur Untersagung verpflichtet sein. • Fehlende ergänzende Darlegungen: Für die Übergangszeit nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts fehlten konkrete Darlegungen, dass die geforderten Schutzmaßnahmen zur Begrenzung der Wettleidenschaft erfüllt sind; dies hätte die Behörde vortragen müssen. • Rechtsfolge: Wegen des Ermessenfehlgebrauchs ist die Untersagung rechtswidrig; daraus folgen die Aufhebung der Untersagung, der angedrohten Zwangsmittel und der Widerspruchsgebühr. • Kosten und Gebühren: Die Beklagte hat die Verfahrenskosten zu tragen; die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig (§ 162 Abs.2 VwGO). Die Klage ist überwiegend erfolgreich. Der Untersagungsbescheid der Beklagten vom 09.05.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums vom 10.11.2004 sowie die darin festgesetzte Widerspruchsgebühr von 2.500,00 EUR wurden aufgehoben, weil die Widerspruchsbehörde ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Entscheidend war, dass die Behörde ihre Entscheidung weitgehend aus der Stellungnahme eines betroffenen Konkurrenten übernahm, wodurch eine sachgerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange unterblieb. Auch die im Bescheid angedrohten Zwangsmittel konnten daher nicht bestehen bleiben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Notwendigkeit der Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren wurde dem Kläger zuerkannt.