Urteil
1 K 4166/04
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Kostenbescheids über EUR 1.519,60 für die Unterbringung seines beschlagnahmten Hundes. 2 Der Kläger war Eigentümer und Halter des Hundes „A.“. Mit Bescheid vom 22.01.2004 hat die Beklagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Haltung dieses Hundes untersagt und den Hund beschlagnahmt und eingezogen. Der Hund wurde von der Beklagten in das Tierheim des Tierschutzvereins G. verbracht. 3 Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen diese Verfügung hat das Gericht mit Beschluss vom 02.04.2004 (1 K 1011/04) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen die Einziehung des Hundes wiederhergestellt, im Übrigen den Antrag jedoch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Untersagung der Hundehaltung und die Beschlagnahme des Hundes aller Voraussicht nach rechtmäßig seien, der Einziehung des Hundes jedoch in materieller Hinsicht Bedenken begegneten, da dem Kläger als milderes Mittel zunächst die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, den Hund rechtmäßig an einen Dritten abzugeben. 4 Mit Widerspruchsbescheid des Landratsamts G. vom 19.05.2004 wurde der gegen die Verfügung vom 22.01.2004 erhobene Widerspruch zurückgewiesen. 5 Am 24.06.2004 hat der Kläger gegen die Einziehung des Hundes (Ziffer 2 der Verfügung der Beklagten vom 22.01.2004) erhoben (1 K 2542/04). Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wurde das Klageverfahren durch Beschluss vom 02.09.2004 eingestellt. 6 Am 24.06.2004, zugestellt am 28.06.2004, erließ die Beklagte einen Kostenbescheid, wonach der Kläger zur Zahlung von EUR 1.519,60 für die Unterbringung (Unterkunft, Betreuung und Verpflegung) seines Hundes in der Zeit vom 22.01.2004 bis 31.05.2004 herangezogen wurde. 7 Den vom Kläger gegen den Kostenbescheid erhobenen Widerspruch hat das Landratsamt G. mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2004 zurückgewiesen. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die Beschlagnahme des Hundes nur aufgehoben werden könne, wenn entsprechende Nachweise vorgelegt würden, dass der Hund legal vermittelt werden könne. 8 Im Juli 2004 hat die Beklagte die Beschlagnahme des Hundes aufgehoben, nachdem der Kläger den Nachweis erbracht hatte, dass er den Hund rechtmäßig an einen Dritten abgeben konnte. Was eine mögliche Abgabe des Hundes anbelangt, hatte der frühere Bevollmächtigte des Klägers der Beklagten bereits am 23.01.2004 telefonisch mitgeteilt, dass Ersatzhalter für den Hund vorhanden seien. Der Vertreter der Beklagten hatte dabei darauf hingewiesen, dass für eine Ersatzhundehaltung auf jeden Fall die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssten. Mit Schreiben vom 27.01.2004 hat der damalige Bevollmächtigte des Klägers die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie schon mehrfach darüber informiert worden sei, dass die Mutter, der Onkel und eine in G. wohnhafte Bekannte des Klägers sowie die Bullterrier-Hilfe N. bereit seien, den Hund legal unterzubringen. In der Begründung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Beklagten vom 22.01.2004 wies der damalige Bevollmächtigte des Klägers nochmals ausdrücklich darauf hin, dass anderweitige Möglichkeiten zur Unterbringung des Hundes bestünden. Er forderte die Beklagte auf, den Hund an ein Tierheim in G. zu übergeben. Mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 26.02.2004 und vom 02.03.2004 legte der Kläger der Beklagten schriftliche Bestätigungen des Tierschutzvereins T. in G. und des Tierschutzvereins L. vor, wonach der Hund sofort in dem jeweiligen Tierschutzverein aufgenommen werden könne. Am 16.03.2004 meldete sich ein Anrufer bei der Beklagten, der sich als Vorsitzender des Tierschutzvereins O. ausgewiesen und die Bereitschaft zur Aufnahme des Hundes bekundet hat. Am 21.04.2004 schloss der Kläger mit dem Tierschutzverein T. in G. einen schriftlichen Übereignungsvertrag über den Hund für die Aufnahme im Tierheim. Die Beklagte sagte dem Tierschutzverein T. die Überprüfung der Frage zu, ob und ggf. unter welchen Bedingungen eine Verlegung des Hundes möglich sei. Mit Schreiben vom 24.05.2004 wies das Landratsamt G. den Kläger darauf hin, dass er entsprechend dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.04.2004 gehalten sei, sich weiterhin um eine Möglichkeit zu bemühen, den Hund an einen Dritten abzugeben, dem eine Erlaubnis für die Kampfhundehaltung erteilt sei oder erteilt werden könne, oder sonst rechtmäßig in andere Hände zu geben, etwa in ein anderes Bundesland zu vermitteln. Am 17.06.2004 legte der Kläger der Beklagten die dem „... e.V.“ in A. von der Großen Kreisstadt W. erteilte Erlaubnis für die vorübergehende Haltung von Kampfhunden vor. Mit Schreiben vom 23.06.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Freigabe des Hundes derzeit nicht möglich sei, da der „... e.V.“ keine Erlaubnis zur dauerhaften Unterbringung des Hundes habe. Mit Schreiben vom 01.07.2004 teilte das Landratsamt R. der Beklagten sodann mit, dass kein Bedenken bestünden, den Hund dauerhaft auf dem „...“ unterzubringen. Daraufhin hat die Beklagte der Abgabe des Hundes an den „... e.V.“ zugestimmt und die Beschlagnahme aufgehoben. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Kostenbescheid der Beklagten vom 24.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamts G. vom 21.09.2004 aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass die Beschlagnahme des Hundes erst im Juli 2004 aufzuheben gewesen sei, so dass der angefochtene Kostenbescheid für den Zeitraum vom 22.01. bis 31.05.2004 rechtmäßig sei. 14 Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer zugestimmt und auf mündliche Verhandlung verzichtet. 15 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren Inhalt der zur Sache gehörenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 16 Das Gericht konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (vgl. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden. 17 Die Klage ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24.06.2004 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts G. vom 21.09.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Kosten der Unterbringung des klägerischen Hundes vom 22.01.2004 bis 31.05.2004 ist § 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes (DVO PolG). Mit der gegenüber dem Kläger verfügten Beschlagnahme des Hundes entstand ein öffentlich-rechtliches Verwahrverhältnis, das auch durch die Übergabe des Hundes an das Tierheim als privaten Dritten nicht beendet wurde (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 3, 32 Abs. 3 PolG, § 3 DVO PolG). Zum Ersatz der von der Polizei zum Zwecke der Verwahrung gemachten Aufwendungen ist der Eigentümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt verpflichtet, wobei diese Aufwendungen mittels Leistungsbescheids erhoben werden können. 19 Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch der Beklagten für die Verwahrung des Hundes in der Zeit vom 22.01.2004 bis 31.05.2004 ist - unabhängig vom Umfang der Kostenpflicht -, dass die das öffentlich-rechtliche Verwahrverhältnis begründende Beschlagnahme rechtmäßig ist und die Beschlagnahmevoraussetzungen nicht vor dem 01.06.2004 entfallen sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. 20 Die Beschlagnahme des Hundes am 22.01.2004 war rechtmäßig. Dies hat das Gericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid der Beklagten vom 22.01.2004 (1 K 1011/04) in seinem Beschluss vom 02.04.2004 näher dargelegt. Nachdem keine neuen Gesichtspunkte ersichtlich sind, die eine abweichende rechtliche Beurteilung rechtfertigen könnten, nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Beschlusses vom 02.04.2004 (1 K 1011/04) Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO entsprechend). 21 Die Beschlagnahmevoraussetzungen sind auch nicht vor dem 01.06.2005 entfallen, so dass die Beschlagnahme vorher nicht aufzuheben war. Gem. § 33 Abs. 3 PolG ist die Beschlagnahme aufzuheben, sobald ihr Zweck erreicht ist, also die Gefahr nicht mehr besteht, zu deren Abwehr die Beschlagnahme erfolgt ist. Diese Vorschrift verpflichtet die Polizei, die Beschlagnahme unter Kontrolle zu halten und fortlaufend von Amts wegen prüfen, ob die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme noch gerechtfertigt ist oder ob die Sache dem Betroffenen zurückgegeben werden kann (VGH Bad.-Württ., VBlBW 2001, 100). Die Beschlagnahme ist ferner aufzuheben, wenn nachträglich ein weniger belastendes Mittel (§ 5 Abs. 1 PolG) zur Abwehr der Gefahr zur Verfügung steht (VGH Bad.-Württ., a.a.O.). Danach wäre die Beschlagnahme von der Beklagten nur dann aufzuheben gewesen, wenn eine rechtmäßige dauerhafte Abgabe des Hundes durch den Kläger an einen berechtigten Dritten sichergestellt gewesen wäre. Dies war jedoch erst dann der Fall, als das Landratsamt R. der Beklagten mit Schreiben vom 01.07.2004 mitgeteilt hatte, dass keine Bedenken bestünden, den Hund dauerhaft auf dem ... e.V. in A. unterzubringen. Die vom Kläger vorher gemachten Vorschläge zur beabsichtigten Abgabe des Hundes erfolgten ohne die notwendigen Nachweise und Erlaubnisunterlagen zum dauerhaften Halten des Hundes. Entgegen dem Vorbringen des Klägers war die Beklagte auch nicht verpflichtet, ihrerseits eine Möglichkeit zur dauerhaften legalen Abgabe des Hundes zu ermitteln. Dies war Sache des Klägers, der aufgrund der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Einziehung des Hundes durch Beschluss des Gerichts vom 02.04.2004 (1 K 1011/04) nach wie vor Eigentümer des Hundes war. 22 Da die Beschlagnahmevoraussetzungen nach alledem nicht vor dem 01.06.2004 entfallen waren, besteht für den dem angefochtenen Kostenbescheid zugrunde liegenden Zeitraum vom 22.01.2004 bis 31.05.2004 ein Kostenerstattungsanspruch. Diesen konnte die Beklagte durch Leistungsbescheid gegenüber dem Kläger geltend machen, da dieser nach wie vor Eigentümer des Hundes war. 23 Das Gericht geht auch davon aus, dass der vom Tierschutzverein G. der Beklagten in Rechnung gestellte Tagessatz von EUR 10,00 nicht überhöht ist. Die Beklagte hatte keine Möglichkeit, den beschlagnahmten Hund selbst zu verwahren und war mithin auf die Unterbringung des Hundes bei einem Dritten angewiesen. Dass die Unterbringung beim Tierschutzverein G. zu einem Tagessatz von EUR 10,00 angemessen ist, ergibt auch ein Vergleich mit anderen Tierheimen. So stellt etwa auch der Tierschutzverein S. für die Unterbringung eines Hundes einen Betrag von EUR 10,00 pro Tag in Rechnung. 24 Für den Zeitraum vom 22.01.2004 bis 31.05.2004 ergibt sich damit eine Verpflichtung des Klägers zum Kostenersatz in Höhe von EUR 1.519,60 (131 Tage/EUR 10,00 + 16 % MWSt.). Das Gericht geht hierbei davon aus, dass der Beklagten - entgegen dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 3 DVO PolG - Ermessen dahin zustand, ob und in welcher Höhe sie den Polizeipflichtigen zum Kostenersatz heranzog. Hierbei entspricht es - wie hier - in der Regel dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn die Behörde die ihr entstandenen Kosten vom Polizeipflichtigen erhebt, da sie in erster Linie eine diesem obliegende Aufgabe wahrgenommen hat. Im Hinblick auf das vehemente Verhalten des Klägers, der sich der zunächst beabsichtigten Tötung des Hundes widersetzte, sowie den ideellen Wert des Hundes für ihn ist die Kostenforderung auch in Anbetracht der Höhe der Kosten im Verhältnis zum (materiellen) Wert des Hundes nicht unverhältnismäßig. 25 Die Heranziehung des Klägers zu Kosten in Höhe von EUR 1.519,60 ist mithin rechtlich nicht zu beanstanden. 26 Nach alledem war die Klage abzuweisen. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 28 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Gericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor, da Gründe i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht gegeben sind. Gründe 16 Das Gericht konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (vgl. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden. 17 Die Klage ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24.06.2004 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts G. vom 21.09.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Kosten der Unterbringung des klägerischen Hundes vom 22.01.2004 bis 31.05.2004 ist § 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes (DVO PolG). Mit der gegenüber dem Kläger verfügten Beschlagnahme des Hundes entstand ein öffentlich-rechtliches Verwahrverhältnis, das auch durch die Übergabe des Hundes an das Tierheim als privaten Dritten nicht beendet wurde (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 3, 32 Abs. 3 PolG, § 3 DVO PolG). Zum Ersatz der von der Polizei zum Zwecke der Verwahrung gemachten Aufwendungen ist der Eigentümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt verpflichtet, wobei diese Aufwendungen mittels Leistungsbescheids erhoben werden können. 19 Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch der Beklagten für die Verwahrung des Hundes in der Zeit vom 22.01.2004 bis 31.05.2004 ist - unabhängig vom Umfang der Kostenpflicht -, dass die das öffentlich-rechtliche Verwahrverhältnis begründende Beschlagnahme rechtmäßig ist und die Beschlagnahmevoraussetzungen nicht vor dem 01.06.2004 entfallen sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. 20 Die Beschlagnahme des Hundes am 22.01.2004 war rechtmäßig. Dies hat das Gericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid der Beklagten vom 22.01.2004 (1 K 1011/04) in seinem Beschluss vom 02.04.2004 näher dargelegt. Nachdem keine neuen Gesichtspunkte ersichtlich sind, die eine abweichende rechtliche Beurteilung rechtfertigen könnten, nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Beschlusses vom 02.04.2004 (1 K 1011/04) Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO entsprechend). 21 Die Beschlagnahmevoraussetzungen sind auch nicht vor dem 01.06.2005 entfallen, so dass die Beschlagnahme vorher nicht aufzuheben war. Gem. § 33 Abs. 3 PolG ist die Beschlagnahme aufzuheben, sobald ihr Zweck erreicht ist, also die Gefahr nicht mehr besteht, zu deren Abwehr die Beschlagnahme erfolgt ist. Diese Vorschrift verpflichtet die Polizei, die Beschlagnahme unter Kontrolle zu halten und fortlaufend von Amts wegen prüfen, ob die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme noch gerechtfertigt ist oder ob die Sache dem Betroffenen zurückgegeben werden kann (VGH Bad.-Württ., VBlBW 2001, 100). Die Beschlagnahme ist ferner aufzuheben, wenn nachträglich ein weniger belastendes Mittel (§ 5 Abs. 1 PolG) zur Abwehr der Gefahr zur Verfügung steht (VGH Bad.-Württ., a.a.O.). Danach wäre die Beschlagnahme von der Beklagten nur dann aufzuheben gewesen, wenn eine rechtmäßige dauerhafte Abgabe des Hundes durch den Kläger an einen berechtigten Dritten sichergestellt gewesen wäre. Dies war jedoch erst dann der Fall, als das Landratsamt R. der Beklagten mit Schreiben vom 01.07.2004 mitgeteilt hatte, dass keine Bedenken bestünden, den Hund dauerhaft auf dem ... e.V. in A. unterzubringen. Die vom Kläger vorher gemachten Vorschläge zur beabsichtigten Abgabe des Hundes erfolgten ohne die notwendigen Nachweise und Erlaubnisunterlagen zum dauerhaften Halten des Hundes. Entgegen dem Vorbringen des Klägers war die Beklagte auch nicht verpflichtet, ihrerseits eine Möglichkeit zur dauerhaften legalen Abgabe des Hundes zu ermitteln. Dies war Sache des Klägers, der aufgrund der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Einziehung des Hundes durch Beschluss des Gerichts vom 02.04.2004 (1 K 1011/04) nach wie vor Eigentümer des Hundes war. 22 Da die Beschlagnahmevoraussetzungen nach alledem nicht vor dem 01.06.2004 entfallen waren, besteht für den dem angefochtenen Kostenbescheid zugrunde liegenden Zeitraum vom 22.01.2004 bis 31.05.2004 ein Kostenerstattungsanspruch. Diesen konnte die Beklagte durch Leistungsbescheid gegenüber dem Kläger geltend machen, da dieser nach wie vor Eigentümer des Hundes war. 23 Das Gericht geht auch davon aus, dass der vom Tierschutzverein G. der Beklagten in Rechnung gestellte Tagessatz von EUR 10,00 nicht überhöht ist. Die Beklagte hatte keine Möglichkeit, den beschlagnahmten Hund selbst zu verwahren und war mithin auf die Unterbringung des Hundes bei einem Dritten angewiesen. Dass die Unterbringung beim Tierschutzverein G. zu einem Tagessatz von EUR 10,00 angemessen ist, ergibt auch ein Vergleich mit anderen Tierheimen. So stellt etwa auch der Tierschutzverein S. für die Unterbringung eines Hundes einen Betrag von EUR 10,00 pro Tag in Rechnung. 24 Für den Zeitraum vom 22.01.2004 bis 31.05.2004 ergibt sich damit eine Verpflichtung des Klägers zum Kostenersatz in Höhe von EUR 1.519,60 (131 Tage/EUR 10,00 + 16 % MWSt.). Das Gericht geht hierbei davon aus, dass der Beklagten - entgegen dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 3 DVO PolG - Ermessen dahin zustand, ob und in welcher Höhe sie den Polizeipflichtigen zum Kostenersatz heranzog. Hierbei entspricht es - wie hier - in der Regel dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn die Behörde die ihr entstandenen Kosten vom Polizeipflichtigen erhebt, da sie in erster Linie eine diesem obliegende Aufgabe wahrgenommen hat. Im Hinblick auf das vehemente Verhalten des Klägers, der sich der zunächst beabsichtigten Tötung des Hundes widersetzte, sowie den ideellen Wert des Hundes für ihn ist die Kostenforderung auch in Anbetracht der Höhe der Kosten im Verhältnis zum (materiellen) Wert des Hundes nicht unverhältnismäßig. 25 Die Heranziehung des Klägers zu Kosten in Höhe von EUR 1.519,60 ist mithin rechtlich nicht zu beanstanden. 26 Nach alledem war die Klage abzuweisen. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 28 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Gericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor, da Gründe i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht gegeben sind.