Beschluss
4 K 2171/07
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller, ein Automatenaufsteller, begehrt die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 31.01.2007. Mit dieser Verfügung untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Aufstellung von Spielgeräten i.S.v. § 6 a der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV), die keine Bauartzulassung oder Erlaubnis nach den §§ 4, 5, 13 oder 14 SpielV erhalten haben oder die keiner Erlaubnis nach § 5 a SpielV bedürfen, im Sportwettbüro in S., P.-str. 5, insbesondere von Spielgeräten des Gerätetyps Magic Games I und II, Magic Games Professional mit Zusatz „Highscore“ (Ziffer 1.1), ordnete die sofortige Vollziehung hierfür an (Ziffer 1.2) und drohte dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR an, wenn er der Regelung unter 1.1 zuwiderhandele (Ziffer 1.3.1); außerdem wurde eine Abwicklungsfrist bis 05.02.2007 eingeräumt (Ziffer 1.2). 2 Am 07.02.2007 hat der Antragsteller dagegen Widerspruch eingelegt. Zur Begründung seines am 05.02.2007 gestellten Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO trägt er vor, die Spielgeräte der Marke „Magic Games“ seien zulässig, wenn die Speicherung des „Highscore“ zur Geldauszahlung benutzt werde, denn „Magic Games“ mit einem von der Lieferantin zur Verfügung gestellten Update “Highscore“ entsprächen den Anforderungen der geänderten neuen SpielV. Dieses Update biete gerade keine Berechtigungen zum Weiterspielen oder sonstige Gewinnberechtigungen oder Chancenerhöhungen an und biete auch keine Weiterspielmarken oder andere Weiterspielberechtigungen als Gewinn an oder gebe solche aus. Vorgänge wie das Geben, Auszahlen bzw. das Aufbuchen von Gewinnen aufgrund der Spielergebnisse seien im Softwareupdate „Highscore“ für „Magic Games“ nicht vorhanden. Dies ergebe sich aus den Informationen der Herstellerin der „Magic Games“, der Firma N. GmbH. 3 Die Antragsgegnerin verweist zur Begründung ihres Abweisungsantrages auf die angefochtene Verfügung vom 31.01.2007 und außerdem auf die Erlasse des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 23.10.2006 und 18.07.2006, wonach die Geräte mit dem Programmstand „Highscore“ unzulässig seien, weil sie Punkte über das Spiel hinaus aufaddierten und die Möglichkeit ihrer Darstellung böten und daher als zur Geldauszahlung benutzbare Speichermedien i.S.v. § 6 a Satz 1 b SpielV einzustufen seien. Die Möglichkeit der Aufbuchung von Punktegewinnen in der festgestellten Art und Weise mache nach der Lebenserfahrung nur Sinn, wenn diese Punktegewinne später in Geld ausgezahlt würden, da von dieser Geldauszahlung ein hoher Spielreiz ausgehe. Außerdem seien bei diesen Geräten in kurzer Zeit extrem hohe Gewinn- und Verlustmöglichkeiten gegeben. Punktegewinne während eines laufenden Spiels seien nicht als Freispiele i.S.v. § 6 a Satz 3 SpielV anzusehen und daher verboten. In der Verfügung vom 31.01.2007 wird ausgeführt, die Magic Games erlaubten das Speichern der erreichten Punktzahl mit Angabe des Namens des Spielers auf einem „Highscore-Konto“. Dieses Spielergebnis sei sowohl auf dem Monitor sichtbar als auch in einem internen Speicher verbucht. Eine solche Aufbuchung sei verboten, unabhängig davon, ob die Speicherung des „Highscore“ zur Geldauszahlung benutzt werde oder nicht. Außerdem werde das gewonnene Freispiel im Verlauf des laufenden Spiels abgespielt und nicht in unmittelbarem zeitlichen Anschluss an das entgeltliche Spiel, was einem Verstoß gegen § 6 a Satz 3 SpielV darstelle. II. 4 1. Der - sachdienlich gefasste (§ 88 VwGO) - Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft und zulässig. Dies ergibt sich im Hinblick auf die Untersagung der Aufstellung aus § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 VwGO und im Hinblick auf die Zwangsmittelandrohung aus § 80 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 12 LVwVG. 5 2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung und dem privaten Interesse des Antragstellers, während des Rechtsbehelfsverfahrens von dieser Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, vorzunehmen. Im vorliegenden Fall überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, da sich der angegriffene Bescheid der Antragsgegnerin bei der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist. 6 a) Die Anordnung des Sofortvollzugs hat die Antragsgegnerin in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügenden Weise damit begründet, die Aufsteller von Unterhaltungsspielgeräten, die den Vorschriften des § 6 a SpielV entsprächen, sollten nicht benachteiligt werden; außerdem solle ein Nachahmereffekt vermieden werden. Dies überzeugt die Kammer; es kommt hinzu, dass von den streitgegenständlichen Geräten erhebliche Gefahren für Spieler ausgehen, denn es können mit den Geräten in kurzer Zeit extrem hohe Verluste, aber auch Gewinne erzielt werden. 7 b) Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller als Aufsteller der Automaten deren Aufstellung in dem Betrieb in Sindelfingen mit großer Wahrscheinlichkeit zu Recht untersagt. Rechtsgrundlage für die Untersagung der Aufstellung ist § 15 Abs. 2 GewO. Danach kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Diese Voraussetzungen liegen vor: 8 aa) Die Antragsgegnerin ist gemäß § 155 Abs. 2 GewO i.V.m. § 1 der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung und §§ 13 Abs. 1 Ziff. 1, 16 LVG zuständige Behörde. 9 bb) Der Antragsteller bedarf als Automatenaufsteller für die von ihm aufgestellten Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 33 c Abs. 1 S. 1 GewO der Erlaubnis. Um ein solches Geldspielgerät handelt es sich bei den streitgegenständlichen beiden Apparaten „Magic Games II“. Die Grenze zum erlaubnisfreien sogenannten Unterhaltungsspielgerät ist in § 6 a der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.01.2006 (BGBl. I S. 280) gezogen. Danach ist die Aufstellung und der Betrieb von Spielgeräten, die keine Bauartzulassung oder Erlaubnis nach den §§ 4, 5, 13 oder 14 SpielV erhalten haben oder die keiner Erlaubnis nach § 5 a bedürfen, verboten, 10 a) wenn diese als Gewinn Berechtigungen zum Weiterspielen sowie sonstige Gewinnberechtigungen oder Chancenerhöhungen anbieten oder 11 b) wenn auf der Grundlage ihrer Spielergebnisse Gewinne ausgegeben, ausgezahlt, auf Konten, Geldkarten oder ähnliche zur Geldauszahlung benutzbare Speichermedien aufgebucht werden (Satz 1). Die Rückgewähr getätigter Einsätze ist unzulässig (Satz 2). Die Gewährung von Freispielen ist nur zulässig, wenn sie ausschließlich in unmittelbarem zeitlichen Anschluss an das entgeltliche Spiel abgespielt werden und nicht mehr als sechs Freispiele gewonnen werden können (Satz 3). 12 c) Hiernach handelt es sich bei den „Magic Games II“ mit dem Update „Highscore“ um verbotene Geldspielgeräte. Dies räumt der Antragsteller bereits selbst ein, wenn er auf Seite 5 seines Antragsschriftsatzes vorträgt, diese seien zulässig, (auch) wenn die Speicherung des „Highscore“ zur Geldauszahlung benutzt werde. Er bezieht sich in diesem Zusammenhang lediglich auf die - unzutreffende - Information der Herstellerin. Aber auch wenn der Antragsteller hiervon abrückt und - wie er sinngemäß vorträgt - die Geräte als Unterhaltungsspielgeräte eingestuft wissen will, ist diese Behauptung unzutreffend. Die Geräte ermöglichen es nach dem Erlass des Wirtschaftsministeriums vom 23.10.2006 und nach der Vorführung des Geräts für das Regierungspräsidium Karlsruhe am 12.07.2006 vom Antragsteller unwidersprochen, die während des Spiels erzielten Punkte auf das Highscore-Konto des Spielers aufzubuchen, den Highscore-Punktestand am Bildschirm darzustellen und ihn auch nach Beendigung des Spieles abzurufen. Durch Anschluss eines einfachen Druckers lässt sich der Punktestand als Punktebon ausdrucken. Die Punkte repräsentieren einen Geldwert (20 Punkte = 1 EUR). Durch Fortsetzung des Spiels durch Einführen weiterer Geldscheine oder Münzen lassen sich die Punkte weiter erhöhen, da diese nur in einem Verhältnis dem Konto hinzugebucht werden, die der zuletzt erreichten „Spielepower“ des Spielers entspricht. Ist diese prozentuale Quote zuletzt niedrig gewesen, wird der Spieler veranlasst, zunächst unter Einsatz weiteren Geldes weiterzuspielen, bis seine „Spielepower“ wieder höher geworden ist. Letzterer Mechanismus erzeugt eine schädliche Bindung des Spielers an den Apparat. Da das Spiel unter Umständen in wenigen Sekunden beendet sein kann und doch hohe Verluste von mehreren Euro in dieser Zeit auftreten können, dient das Spiel nicht der Unterhaltung. Es macht vielmehr nur dadurch Sinn, dass es umgekehrt auch erhebliche Gewinnchancen in Gestalt von Punkten bietet. Dem Spieler geht es aber nicht darum, nur hohe Punkte zu erzielen und Tagesbester zu werden, er möchte diesen Gewinn vielmehr realisieren. Dies ist dadurch möglich, dass die Aufsichtsperson in der Spielhalle den gespeicherten Punktestand des Spielers aufruft, eventuell einen Bon ausdruckt und unter der Hand zur Auszahlung bringt. Auch wenn Letzteres nicht nachgewiesen werden kann, ist entscheidend, dass der Punktestand - gegebenenfalls auch über längere Zeit - in ein zur Geldauszahlung benutzbares Speichermedium aufgebucht worden ist. Dieser jederzeit abrufbare und einfach in den geldlichen Gegenwert umrechenbare Punktestand ist es, der das Gerät unerlaubt i.S.v. § 6 a Satz 1 Buchstabe b SpielV macht. 13 Ebenfalls dürfte es zutreffen, wenn die Antragsgegnerin beanstandet, dass die Freispiele bei diesem Spiel während und nicht in unmittelbarem zeitlichem Anschluss an das entgeltliche Spiel gewährt werden, wie es § 6 a Satz 3 SpielV verlangt. Der Spieler hat es nämlich in der Hand, dass er seine Punkte zum günstigsten Zeitpunkt - abhängig von der „Spielepower“ - aufbucht und so das Spiel entscheidend verlängert. 14 Die Geräte „Magic Games II - Programmstand Highscore“ sind somit von § 6 a SpielV verboten. Gelten dürfte dies auch für die weiteren in der Verfügung erwähnten „Fun Games“, die der Antragsteller aber nach Aktenlage nicht betreibt. 15 d) Die Androhung der Zwangsmaßnahmen für den Fall der Nichtbefolgung des Aufstellungsverbots ist nicht zu beanstanden. Die Androhung beruht auf §§ 20 Abs. 1, 2 und 4, 23 LVwVG i.V.m. § 2 Ziff. 2 LVwVG. Die Abwicklungsfrist, die sich während des anhängigen Verfahrens außerdem noch verlängert hat, ist angemessen, da die Beseitigung der beiden Spielautomaten keine besonderen Schwierigkeiten aufwirft. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 17 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Ziffer 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht legt dabei für jedes der betroffenen Geldspielgeräte einen Streitwert von 15.000,00 EUR zugrunde, der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren war.