Beschluss
18 K 2541/07
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der Entfernung von Spielgeräten kann auf Grundlage von § 15 Abs. 2 S. 1 GewO (als spezielle Ermächtigungsgrundlage) getroffen und bei Vorliegen besonderer öffentlicher Interessen sofort vollziehbar angeordnet werden.
• Spielgeräte, die nach § 6a SpielV Gewinnberechtigungen zum Weiterspielen oder die Aufbuchung von Gewinnen auf speicherbare Medien bieten, sind untersagt (sogenannte Fun Games).
• Die SpielV (insbesondere § 6a) ist hinreichend bestimmt und dient dem Schutz der Allgemeinheit, des Spielers und dem Jugendschutz; die Maßnahmen sind mit Art.12 GG vereinbar.
• Die Androhung eines Zwangsgeldes und die Festsetzung einer angemessenen Frist zur Ausführung sind zulässig und rechtmäßig.
Entscheidungsgründe
Entfernung von als Fun Games eingestuften Spielgeräten und sofortige Vollziehbarkeit • Die Anordnung der Entfernung von Spielgeräten kann auf Grundlage von § 15 Abs. 2 S. 1 GewO (als spezielle Ermächtigungsgrundlage) getroffen und bei Vorliegen besonderer öffentlicher Interessen sofort vollziehbar angeordnet werden. • Spielgeräte, die nach § 6a SpielV Gewinnberechtigungen zum Weiterspielen oder die Aufbuchung von Gewinnen auf speicherbare Medien bieten, sind untersagt (sogenannte Fun Games). • Die SpielV (insbesondere § 6a) ist hinreichend bestimmt und dient dem Schutz der Allgemeinheit, des Spielers und dem Jugendschutz; die Maßnahmen sind mit Art.12 GG vereinbar. • Die Androhung eines Zwangsgeldes und die Festsetzung einer angemessenen Frist zur Ausführung sind zulässig und rechtmäßig. Die Betreiberin einer Spielhalle wandte sich gegen eine Verfügung der zuständigen Behörde, die am 09.02.2007 die Entfernung von sechs Spielgeräten anordnete und für jeden Verstoß ein Zwangsgeld von 1.000 EUR androhte. Die Antragsstellerin beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der Anordnung und der sofortige Vollzug. Die Behörde stützte sich auf Durchführungsvorschriften der Spielverordnung und ordnete die Entfernung wegen der Einstufung der Geräte als verbotene „Fun Games“ an. Es geht um die Frage, ob die beanstandeten Geräte Gewinnberechtigungen zum Weiterspielen oder die Aufbuchung von Gewinnen ermöglichen und ob die SpielV hierfür hinreichend bestimmt ist. Die Kammer prüfte summarisch und bejahte sowohl die Rechtsgrundlage als auch das öffentliche Interesse am Sofortvollzug. Die Kosten und ein Streitwert wurden festgesetzt. • Zuständigkeit und Rechtsgrundlage: Die Antragsgegnerin ist zuständige Gewerbebehörde für die Überwachung von Spielgeräten; die Verfügung ist nach § 15 Abs. 2 S.1 GewO zu verstehen und wurde entsprechend umgedeutet, da diese Vorschrift wie die polizeiliche Generalklausel Ermessen eröffnet. • Sofortvollzug: Das öffentliche Interesse, Spieler vor unverhältnismäßigen Verlusten an nicht zugelassenen Geräten zu schützen, überwiegt; die Behörde hat die sofortige Vollziehbarkeit ausreichend begründet (§ 80 Abs.3 VwGO). • Ausführungsrechtliche Grundlage: Die Durchführungsvorschriften der SpielV, insbesondere § 6a SpielV, verbieten Geräte, die Berechtigungen zum Weiterspielen oder die Aufbuchung von Gewinnen bieten; die Vorschrift richtet sich auf Spielabläufe, die als Gewinn empfunden werden können. • Verträglichkeit mit Gewährleistungen: § 6a SpielV bleibt innerhalb des Ermächtigungsrahmens des § 33f Abs.1 GewO und ist mit der Gewerbefreiheit nach Art.12 GG vereinbar, da sie der Eindämmung des Spieltriebs, dem Schutz der Allgemeinheit und dem Jugendschutz dient. • Bestimmtheitsanforderung: § 6a SpielV ist hinreichend bestimmt; die Beschreibung der „Fun Games“ trifft die beanstandeten Geräte, weil sie Spielpunkte aufaddieren, Weiterspielfunktionen ermöglichen und somit Spielanreize und Gefährdungen schaffen. • Tatbestandliche Würdigung: Vorgelegte Unterlagen zeigen, dass die genannten Geräte (Magic Games, Multi-Game, Super Winner, Barcrest Games) Funktionen aufweisen, die unter § 6a Satz1 Buchst. a und b SpielV fallen; etwa durch Punkteaddition, fehlende Token-Auszahlungen und die Möglichkeit der Aufrechnung von Spielergebnissen. • Zwangsgeld und Frist: Die Androhung von Zwangsgeld stützt sich auf §§ 20, 23 i.V.m. 2 Nr.2 LVwVG; sowohl Höhe des Zwangsgelds als auch Ausführungsfrist von zwei Wochen sind angemessen. • Verfahrenskosten und Streitwert: Die Antragstellerin hat die Verfahrenskosten zu tragen (§154 Abs.1 VwGO); der Streitwert wurde im Eilverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt (2.500 EUR je Gerät im Eilverfahren). Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde abgelehnt. Die angefochtene Verfügung zur Entfernung der sechs Spielgeräte ist im summarischen Eilverfahren rechtmäßig und sofort vollziehbar, weil die Geräte als nach § 6a SpielV verbotene Fun Games eingestuft werden können und ein überwiegendes öffentliches Schutzinteresse besteht. Die Antragsstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wurde auf 15.000,00 EUR festgesetzt.