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Urteil

11 K 1176/06

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klägerin hat Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 6 Abs.1 BImSchG, wenn die Behörde die erforderlichen Prüfungen noch nicht abgeschlossen hat. • Eine Anlage zur Klärschlammtrocknung, die auch Schlämme aus industrieller Produktion übernimmt, ist eine ortsfeste Abfallbeseitigungsanlage i.S.d. § 31 KrW-/AbfG und nicht allein eine Abwasseranlage. • Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nicht durch § 35 Abs.1 Nr.2 oder Nr.3 BauGB privilegiert, wohl aber nach § 35 Abs.1 Nr.4 BauGB, da es wegen möglicher nachteiliger Wirkungen sachgerecht im Außenbereich auszuführen ist. • Öffentliche Belange und der Flächennutzungsplan können ein privilegiertes Außenbereichsvorhaben nicht ohne weiteres verhindern; etwaige schädliche Wirkungen sind durch Nebenbestimmungen und Genehmigungsauflagen zu regeln.
Entscheidungsgründe
Neubescheidungspflicht bei immissionsschutzrechtlicher Genehmigung einer Klärschlammtrocknungsanlage im Außenbereich • Die Klägerin hat Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 6 Abs.1 BImSchG, wenn die Behörde die erforderlichen Prüfungen noch nicht abgeschlossen hat. • Eine Anlage zur Klärschlammtrocknung, die auch Schlämme aus industrieller Produktion übernimmt, ist eine ortsfeste Abfallbeseitigungsanlage i.S.d. § 31 KrW-/AbfG und nicht allein eine Abwasseranlage. • Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nicht durch § 35 Abs.1 Nr.2 oder Nr.3 BauGB privilegiert, wohl aber nach § 35 Abs.1 Nr.4 BauGB, da es wegen möglicher nachteiliger Wirkungen sachgerecht im Außenbereich auszuführen ist. • Öffentliche Belange und der Flächennutzungsplan können ein privilegiertes Außenbereichsvorhaben nicht ohne weiteres verhindern; etwaige schädliche Wirkungen sind durch Nebenbestimmungen und Genehmigungsauflagen zu regeln. Die Klägerin zu 2 beantragte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Bau und Betrieb einer Klärschlammtrocknungsanlage in Gewächshäusern auf einem im Außenbereich gelegenen Grundstück der Firma G. in Waiblingen. Geplant ist die Trocknung sowohl kommunaler als auch industrieller Klärschlämme unter Einsatz solarer Wärme und einer Holzhackschnitzel beheizten Fußbodenheizung; die Abluft soll unkanalisiert über Lüftungsflügel abgeführt werden. Die Stadt Waiblingen verweigerte das Einvernehmen, woraufhin das Landratsamt den Antrag ablehnte und das Regierungspräsidium den Widerspruch bestätigte. Die Klägerin rügte, die Anlage sei der Abwasserwirtschaft bzw. der Abfallbeseitigung zuzuordnen und im Außenbereich privilegiert zulässig; sie legte technische Ausführungen zur Verfahrensweise und zu Emissionsminderungen vor. Die Behörde hat Prüfungen zu Vorsorgepflichten und Stand der Technik nicht abschließend durchgeführt. Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Ablehnungsbescheide und Verpflichtung zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Gerichtsauffassung. • Zulässigkeit: Die Klage war zulässig; der Rechtsstreit bezüglich der Klägerin zu 1 wurde teilweise erledigt eingestellt. • Rechtliche Einordnung: Da die Anlage auch Klärschlämme aus industrieller Produktion aufnehmen soll, handelt es sich um eine ortsfeste Abfallbeseitigungsanlage i.S.d. § 31 KrW-/AbfG; die Regelung über Abwasseranlagen greift nicht, weil weder räumlicher noch funktioneller Zusammenhang mit kommunaler Abwasserbeseitigung vorliegt. • Bauplanungsrecht: Eine Privilegierung nach § 35 Abs.1 Nr.2 BauGB (gartenbaulicher Betrieb) scheidet aus, weil der Trocknungsbetrieb nicht dem gartenbaulichen Zweck zuzurechnen ist. • Ebenso fehlt die für § 35 Abs.1 Nr.3 BauGB erforderliche spezifische Ortsgebundenheit; das Vorhaben ist jedoch nach § 35 Abs.1 Nr.4 BauGB privilegiert, weil es wegen möglicher nachteiliger Wirkungen sachgerecht im Außenbereich angesiedelt werden soll. • Öffentliche Belange: Öffentliche Belange und Flächennutzungspläne stehen der Zulassung des privilegierten Vorhabens nicht automatisch entgegen; mögliche schädliche Wirkungen sind als beeinträchtigende Belange zu bewerten, die durch Auflagen zu adressieren sind. • Erschließung: Die Erschließung ist grundsätzlich ausreichend; erforderliche Umwidmungen des Feldwegs liegen im Ermessen der Gemeinde, dieses Ermessen darf jedoch nicht sachfremd zur Verhinderung der zulässigen Anlage missbraucht werden. • Prüfpflicht der Behörde: Die Immissionsschutzbehörde hat Prüfungen zur Vorsorgepflicht (§ 5 Abs.1 Nr.2 BImSchG) und zum Stand der Technik (§ 3 Abs.6 S.1 BImSchG) nicht abschließend vorgenommen; deshalb ist die Sache nicht spruchreif und nur ein Anspruch auf Neubescheidung zu gewähren. Die Klage war in der Folge begründet; der Bescheid des Landratsamts vom 10.08.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 27.02.2006 wurden aufgehoben. Die Behörde ist verpflichtet, über den Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Klärschlammtrocknungsanlage unter Beachtung der vom Gericht aufgezeigten Rechtsauffassung und nach Durchführung der noch ausstehenden Prüfungen erneut zu entscheiden. Die Anlage ist als ortsfeste Abfallbeseitigungsanlage nach § 31 KrW-/AbfG einzuordnen; bauplanungsrechtlich besteht eine Privilegierung nach § 35 Abs.1 Nr.4 BauGB, öffentliche Belange stehen der Zulassung nicht entgegen, und etwaige Emissionen sind durch Nebenbestimmungen zu regeln. Die Kostenentscheidung und die Notwendigkeit der Bevollmächtigung im Vorverfahren wurden entsprechend getroffen.