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Urteil

17 K 2940/06

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode können nach § 5 Abs. 1 BVO und § 6 Abs. 2 BVO von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen werden, wenn die Beihilfestelle nach Einholung amtsärztlicher Stellungnahmen die medizinische Notwendigkeit verneint. • Eine Behandlungsmethode ist nur dann beihilfefähig, obwohl sie wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannt ist, wenn nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft begründet Aussicht auf allgemeine wissenschaftliche Anerkennung besteht. • Erfahrungsberichte und vereinzelte positive fachärztliche Einschätzungen genügen nicht; erforderlich sind wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse oder Publikationen bzw. kontrollierte Studien. • Die Fürsorgepflicht (§ 79 BGB) kann in Ausnahmefällen die Erstattung auch nicht allgemein anerkannter Methoden begründen, wenn das anerkannte Verfahren nicht anwendbar oder erfolglos war und Aussicht auf wissenschaftliche Anerkennung besteht.
Entscheidungsgründe
Beihilfefähigkeit nicht anerkannter Behandlungsmethode nur bei begründeter Aussicht auf wissenschaftliche Anerkennung • Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode können nach § 5 Abs. 1 BVO und § 6 Abs. 2 BVO von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen werden, wenn die Beihilfestelle nach Einholung amtsärztlicher Stellungnahmen die medizinische Notwendigkeit verneint. • Eine Behandlungsmethode ist nur dann beihilfefähig, obwohl sie wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannt ist, wenn nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft begründet Aussicht auf allgemeine wissenschaftliche Anerkennung besteht. • Erfahrungsberichte und vereinzelte positive fachärztliche Einschätzungen genügen nicht; erforderlich sind wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse oder Publikationen bzw. kontrollierte Studien. • Die Fürsorgepflicht (§ 79 BGB) kann in Ausnahmefällen die Erstattung auch nicht allgemein anerkannter Methoden begründen, wenn das anerkannte Verfahren nicht anwendbar oder erfolglos war und Aussicht auf wissenschaftliche Anerkennung besteht. Der Kläger ist beihilfeberechtigter Beamter; sein Sohn litt 2004/2005 an Morbus Bechterew und erhielt unter anderem die Neurokognitive Therapie bei einem Heilpraktiker (Dr. W.). Der Kläger beantragte die Voranerkennung der Beihilfefähigkeit dieser Therapie, das Landesamt lehnte ab mit der Begründung, die Methode sei wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt. Der Kläger legte medizinische Stellungnahmen und Publikationen vor, die positive Behandlungserfolge darstellten; er rügte, die Methode habe Aussicht auf wissenschaftliche Anerkennung. Das Landesamt holte zwei amtsärztliche Stellungnahmen ein, die die Methode ebenfalls als wissenschaftlich nicht anerkannt und medizinisch nicht notwendig bewerteten. Der Widerspruch des Klägers wurde abgelehnt, er klagte daraufhin beim Verwaltungsgericht Stuttgart. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. • Rechtliche Grundlage: Nach § 5 Abs. 1 BVO sind Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn sie notwendig und angemessen sind; die Beihilfestelle kann hierzu ärztliche Gutachten einholen. § 6 Abs. 2 BVO ermöglicht Begrenzung oder Ausschluss bei wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden. • Prüfung der Neurokognitiven Therapie: Die Methode ist nicht in den vom Bund/Finanzministerium als auszuschließenden Methoden genannten; das begründet jedoch keine automatische Beihilfefähigkeit. • Beweislage und Standards: Wissenschaftliche allgemeine Anerkennung verlangt überwiegende fachwissenschaftliche Meinung, Publikationen und idealerweise kontrollierte Studien; Erfahrungsberichte und Einzelerfolge genügen nicht. • Anwendung auf den Fall: Die vorgelegten Unterlagen zeigen, dass die Therapie im Bundesgebiet praktisch nur von einem Therapeuten angewendet wird und es an wissenschaftlicher Evaluation und nicht auf Einzelfällen beruhenden Erkenntnissen fehlt; daher besteht keine begründete Aussicht auf allgemeine wissenschaftliche Anerkennung. • Fürsorgepflicht-Ausnahme: Zwar kann nach § 79 BGB in Ausnahmefällen auch nicht allgemein anerkannte Methoden beihilfefähig sein, wenn anerkannte Verfahren nicht anwendbar oder erfolglos waren und Aussicht auf Anerkennung besteht; diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. • Verfahrensrecht: Die Entscheidung stützt sich auf die eingeholten amtsärztlichen Stellungnahmen; es bestand kein Bedarf für weitere Sachverständigengutachten. Die Klage wird abgewiesen; der Beklagte hat zu Recht die Beihilfefähigkeit der Neurokognitiven Therapie für den Sohn des Klägers verneint. Die angeführten Arztmeinungen und Erfahrungsberichte reichen nicht aus, um die erforderliche, nach dem Stand der Wissenschaft begründete Aussicht auf allgemeine wissenschaftliche Anerkennung zu begründen. Die Beihilfestelle durfte nach § 5 Abs. 1 BVO und unter Berufung auf § 6 Abs. 2 BVO sowie die ergangenen amtsärztlichen Stellungnahmen die medizinische Notwendigkeit ablehnen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.