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Urteil

A 11 K 1005/06

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8.5.2006 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien -Verfahrens. Tatbestand 1 Die iranische Klägerin suchte mit ihren 1982 und 1987 geborenen Söhnen im Dezember 2000 um Asyl nach, weil sie 19 Jahre zuvor zum Christentum konvertiert sei, ihre Söhne habe taufen lassen und die Unterlagen dazu im Keller ihres Hauses von Komiteeleuten gefunden worden seien. Die Asylanträge hatten keinen Erfolg (vgl. Bescheide des Bundesamts vom 22.5. und 11.5.2001, Urteile des VG Stuttgart vom 26.10.2001 - A 15 K 11450/01 und 11448/01 - sowie Beschlüsse des VGH Baden-Württ. v. 12.4.2002 - A 3 S 1081/01 und 1080/01 -), ebenso wenig im Jahr 2002 gestellte Folgeanträge wegen missionierender Aktivitäten in Deutschland, über die im Iran durch einen zurückgekehrten Asylbewerber berichtet worden sein könne (vgl. Urteile des VG Stuttgart vom 30.6.2003 - A 15 K 12004/02 und 12595/02 - sowie Beschlüsse des VGH Baden-Württ. v. 10.2.2004 - A 3 S 913/03 und 914/03 -). 2 Am 27.10.2005 stellten die Klägerin und ihr jüngerer Sohn mit Anwaltsschriftsatz vom 21.10.2005 unter Beifügung einer Vorladung der Klägerin durch das Islamische allgemeine und Revolutionsgericht Teheran vom 1.8.2005 sowie eines Schreibens ihrer Mutter samt Briefumschlägen erneut Asylanträge und trugen vor, die Mutter und der Ehemann der Klägerin seien an deren Stelle der Vorladung gefolgt und befragt worden, wo diese und die Kinder sich aufhalten, warum sie sich vom Islam abgewendet und ob sie missioniert hat. Mit Bescheid vom 8.5.2006, der am folgenden Tag als Einschreiben zur Post gegeben wurde, lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Abänderung seiner Feststellung zu § 53 AuslG im Bescheid vom 22.5.2001 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Vorladung sei nicht authentisch und lasse keine Beschuldigung der Klägerin erkennen, weshalb dem Schreiben der Mutter kein entscheidender Beweiswert zukomme. 3 Die Klägerin hat am 24.5.2006 Klage erhoben und am 31.7.2006 mit Schriftsatz vom 27.7.2006 ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis aus einem psychologischen Bericht vom 21.7.2006 abgeleitet, in dem eine etwa 22 Jahre andauernde depressive Verstimmung, Angstattacken und latente Suizidalität diagnostiziert ist. Am 10.10.2006 hat sie eine Vorladung zum 6.8.2006 vorgelegt, die von ihrer Mutter übersandt worden sei und das gleiche Verfahren wie die Vorladung vom 1.8.2005 betreffe. In der mündlichen Verhandlung sind ein fachärztliches Attest der Nervenärztin und Psychotherapeutin Dr. O. vom 2.8.2006, eine Taufbescheinigung vom 18.10.2003 und Stellungnahme der Persischen Gemeinde Stuttgart vom 26.5.2007 vorgelegt sowie unter Anderem Fotos von der Taufe vorgezeigt worden. Die Klägerin beruft sich ferner auf die EU-Qualifikationsrichtlinie, von der sie selbst erst in der mündlichen Verhandlung gehört habe. Sie ist zu den Gründen des Folgeantrags und zu ihrem christlichen Werdegang angehört worden und macht geltend, sie könne im Iran nicht mehr heimlich Christin sein, nicht nur weil sie entdeckt worden sei und gesucht werde, sondern auch weil sie nicht mehr in Angst und Unfreiheit leben wolle; auf das Sitzungsprotokoll mit Anlagen wird Bezug genommen. 4 Die Klägerin beantragt, 5 den Bescheid des Bundesamts vom 8.5.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1, hilfsweise Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Sie nimmt auf ihren Bescheid Bezug und verneint ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis wegen psychischer Erkrankung; auf den Schriftsatz vom 17.8.2006 wird Bezug genommen. 9 Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Bundesamts, auch zu den vorausgegangenen Verfahren, vor; beigezogen sind die Gerichtsakten zu A 15 K 11450/01 und 12004/02 sowie zum Verfahren des Sohnes (A 11 K 1006/06). Entscheidungsgründe 10 Die Klage, über die das Gericht im allseitigen Einverständnis durch den Berichterstatter und trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann (§§ 87a Abs. 2 und 3, 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und mit den Hauptanträgen begründet. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamts ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; die Beklagte ist nach Maßgabe der Entscheidungsformel zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. 11 Wird wie hier nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut ein Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 und 2 AsylVfG gestellt (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen (§ 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG). § 51 Abs. 1 VwVfG verlangt, dass sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2), oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (Nr. 3). Vorausgesetzt wird ferner, dass diese Wiederaufgreifensgründe ohne grobes Verschulden im früheren Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten (§ 51 Abs. 2 VwVfG) und der Folgeantrag binnen drei Monaten gestellt wird (§ 51 Abs. 3 VwVfG); die Frist gilt auch für weitere nach Antragstellung entstandene Gründe und für die Darlegung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., RdNr. 47 zu § 51; Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Stand September 2005, RdNr. 164 und 176 f zu § 71). 12 Hier hat sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Rechtslage nachträglich zugunsten der Klägerin durch die bis 10.10.2006 umzusetzenden Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union (ABl. v. 30.9.2004, L 304/129) - Qualifikationsrichtlinie - geändert. Nach deren Art. 10 Abs. 1 b) umfasst der bei den Verfolgungsgründen zu berücksichtigende Begriff der Religion insbesondere 13 ... Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. 14 Dies dient wie § 60 Abs. 1 AuslG der Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl. 1953 II S. 559) und verbietet eine Beschränkung des Flüchtlingsschutzes insbesondere auf den privaten Bereich als „religiöses Existenzminimum“ (forum internum, vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.1993, NVwZ 1994, 500 = InfAuslR 1994, 119). Einer solchen Beschränkung folgt das Urteil vom 26.10.2001, das im Urteil vom 30.6.2003 keine Änderung der rechtlichen Ausgangslage erfahren hat. Es mutet der Klägerin zu, „sich nach der Rückkehr in den Iran genau so zu verhalten, wie sie es bis zu ihrer Ausreise getan hat, nämlich sich als Christ nach innen und im (inneren) Kreis ihrer Familie zu bekennen, ihren Glauben jedoch nicht nach außen offen zu vertreten“. Eben dies hält die Klägerin nach ihren Darlegungen in der mündlichen Verhandlung für unzumutbar, was nunmehr für die Feststellung zu § 60 Abs. 1 AufenthG bedeutsam ist mit der Folge, dass insoweit die bisher rechtskräftig verneinten weiteren Gefahren wegen Aufdeckung ihres Religionswechsels und der Taufe ihrer Kinder dahinstehen könnten. Sie beruft sich nämlich auch darauf, dass für sie im Iran schon der Besuch von christlichen Gottesdiensten und die nicht geheime religiöse Kommunikation gefährlich sei, was bei Konvertierten nach den vorliegenden Erkenntnissen über die derzeitige Lage ernsthaft in Betracht kommt (vgl. etwa VG Karlsruhe, Urt. v. 19.10.2006, A 6 K 10463/04 und 10335/04, Asylmagazin 11/2006 S. 23; VG Düsseldorf, Urt. v. 15.8.2006, Asylmagazin 11/2006 S. 26; weitere Nachweise zu Christen aus dem Iran bei Hollmann, Rechtsprechungsfokus, Asylmagazin 4/2007 S. 17). 15 Auch wenn das „religiöse Existenzminimum“ nicht auf das im Urteil vom 26.10.2001 Zugemutete reduziert gewesen sein dürfte, war der öffentliche Bereich vom asylrechtlichen wie auch vom - früher als deckungsgleich erachteten - Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention ausgenommen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 19.12.1994, InfAuslR 1995, 210): 16 Zwar schützt das Asylrecht nicht vor staatlichen Maßnahmen, die sich gegen die Religionsausübung in der Öffentlichkeit richten (vgl. BVerfGE 76, 143 ). Jedoch folgt daraus nicht, dass einem Glaubenszugehörigen angesonnen werden kann, seine Religionsausübung oder gar seine Religionszugehörigkeit als solche geheimzuhalten, um staatlichen Repressalien zu entgehen. Die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich und die Möglichkeit zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich gehören vielmehr zu dem durch das Asylrecht geschützten elementaren Bereich der sittlichen Person und unterstehen der Garantie des Art. 16a Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 76, 143 ...). 17 Für den öffentlichen Bereich hat sich also der Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention zugunsten der Klägerin erweitert. Die Änderung der Rechtslage ist jedenfalls seit Ablauf der Umsetzungsfrist für die Qualifikationsrichtlinie am 10.10.2006 (Art. 38 Abs. 1) eingetreten, da Art. 10 mit seinen Umschreibungen der Verfolgungsgründe gerade für den Einzelfall unmittelbar anwendbar ist (vgl. Duchrow, Der Schutz vor religiöser Verfolgung im Lichte der Qualifikationsrichtlinie, Asylmagazin 4/2007 S.15; Hollmann, Asylfolgeantrag auf Grund der Qualifikationsrichtlinie, Asylmagazin 11/2006 S. 4 m.w.N.; Bank und Schneider, Durchbruch für das Flüchtlingsvölkerrecht?, Beilage zum Asylmagazin 6/2006). 18 Diese Rechtsänderung ist allerdings schon ohne die Voraussetzungen des älteren § 71 Abs. 1 AsylVfG zu berücksichtigen, denn es handelt sich um eine Erweiterung des bisherigen Flüchtlingsschutzes, die auch unabhängig von § 51 VwVfG auf Antrag eine erneute - insoweit erstmalige - Entscheidung gebietet. Eine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist nur anzunehmen, wenn sie auch den früheren Bescheid betrifft, also auf diesen zurückwirkt oder insbesondere dessen Dauerwirkung beeinflusst (vgl. Ziekow, VwVfG, RdNr. 10 zu § 51; Knack, VwVfG, 8. Aufl., RdNr. 33 zu § 51 m.w.N.). Die damaligen Entscheidungsgrundlagen werden jedoch mit der Rechtsänderung nicht in Frage gestellt, allenfalls die damalige Rechtsauffassung zum „religiösen Existenzminimum“, die sich bisher aber nicht geändert hat (vgl. dazu Funke-Kaiser a.a.O., RdNr. 125 zu § 71). Wie bei den anderen Wiederaufnahmegründen nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VwVfG (neue Beweismittel oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO) geht es bei Nr. 1 um eine Korrektur der früheren Entscheidung, deren Bestandskraft durchbrochen werden soll. 19 Wird gleichwohl § 71 Abs. 1 AsylVfG angewendet, etwa weil die Vorschrift alle Neuanträge, also auch bei Erweiterungen des Flüchtlingsschutzes, den Wiederaufgreifensgründen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG unterwirft (vgl. zur früheren Rechtslage Keller, Rechtsfragen zum Anwendungsbereich des § 51 VwVfG, unter besonderer Berücksichtigung des Asylverfahrens, NVwZ 1985, 872 S. 876 f), so liegen diese Voraussetzungen vor. Die so verstandene Änderung der Rechtslage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), die naturgemäß in keinem früheren Verfahren geltend gemacht werden konnte (§ 51 Abs. 2 VwVfG), wurde binnen drei Monaten, nachdem die Klägerin davon Kenntnis erhalten hat, vorgebracht (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Diese Frist beginnt entsprechend dem Wortlaut nicht schon mit der Rechtsänderung, selbst wenn eine solche im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist (vgl. Urt. des erkennenden Richters vom 19.1.2007 - 11 K 13174/05 - m.w.N.), noch weniger zu einem Zeitpunkt, der sich wie hier aus einer Untätigkeit des Bundesgesetzgebers ableitet. Sie beginnt auch noch nicht zu dem Zeitpunkt, in dem ein Anwalt, der den Asylbewerber vertritt, von der Rechtsänderung Kenntnis erlangt, weil er im Asylrecht einschließlich Europarecht besonders versiert ist. Die Kenntnis des Vertreters entsprechend § 166 BGB, die hier während des Mandatsverhältnisses zu einem nicht vorgetragenen Zeitpunkt seiner Rechtserkenntnis eingetreten ist, kann bei Asylfolgeanträgen überhaupt nicht maßgebend sein (vgl. Funke-Kaiser a.a.O. RdNr. 169 zu § 71). § 71 AsylVfG geht von der Kenntnis aus, die zu einem erneuten Asylantrag führt und typischerweise vom Ausländer selbst, zudem außerhalb eines Mandatsverhältnisses, in Bezug auf seine persönliche Situation erlangt wird. Deshalb kann ihm die Kenntnis eines Vertreters auch dann nicht zugerechnet werden, wenn zufällig nur diesem während eines aus anderen Gründen bereits laufenden Folgeverfahrens der maßgebende Wiederaufgreifensgrund bekannt wird. 20 Auf andere Gründe zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens kommt es hiernach nicht an. Der zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bejahte Wiederaufgreifensgrund eröffnet auch eine erneute Entscheidung über die Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG. Denn der Asylantrag, auf den sich § 71 AsylVfG bezieht, umfasst gemäß § 13 Abs. 2 sowohl die Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG als auch die Anerkennung als Asylberechtigter und führt zum Entscheidungsprogramm nach § 31 AsylVfG. Eine andere, noch zu erörternde Frage betrifft die Rechtskraftwirkung des Urteils vom 26.10.2001 bezüglich der Verneinung des Anspruchs nach Art. 16a Abs. 1 GG, den die Rechtsänderung nicht berührt (III.). II. 21 Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, nämlich drohende Gefahr für Leben oder Freiheit wegen Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung, sind für die Klägerin festzustellen (vgl. § 31 Abs. 2 AsylVfG). Das Gericht hat sich davon überzeugt (§ 108 VwGO), dass der Klägerin nach den gesamten Umständen die Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann, weil die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung namentlich aus religiösen Gründen beachtlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.11.1991, BVerwGE 89, 162). 22 Nach dem Urteil vom 26.10.2001 ist der Klägerin zu glauben, dass sie im Alter von 23 Jahren zum Christentum konvertiert ist und in Deutschland ihren Glauben praktiziert, was durch ihr weiteres Vorbringen und auch durch den psychologischen Bericht vom 21.7.2006 bestätigt wird. Bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 31.5.2007 hat sie dies näher geschildert und zudem glaubhaft bekundet, dass sie nach der Eheschließung mit einem Moslem ihrer Familie wegen eine Möglichkeit, den Iran zu verlassen, nicht wahrgenommen habe, die ganzen Jahre ihren Glauben nach außen verheimlicht habe und dies weiter so praktiziert hätte, wenn die Sache nicht aufgeflogen wäre. Nun aber könnte sie im Iran nicht mehr so weiterleben, nicht nur weil dort ihre Konversion und die Taufe ihrer Kinder bekannt sei, sondern auch weil sie ihren christlichen Glauben erweitert habe, ihn nicht wieder verheimlichen, vielmehr in Freiheit darüber sprechen wolle, weshalb sie sich hier nochmals habe taufen lassen. Der zuvor während ihrer Abwesenheit in seinem Verfahren angehörte glaubwürdige Sohn hat ihre Aktivitäten in Deutschland bestätigt und sich daran erinnert, dass es im Iran plötzlich geheißen habe, sie müssten fort, alles sehr aufregend gewesen sei und er nicht einmal seine Lieblingssachen habe mitnehmen können (vgl. Sitzungsprotokoll v. 31.5.2007 und Urt. v. 1.6.2007 zu A 11 K 1006/06). 23 Diese Umstände reichten zwar den Urteilen vom 26.10.2001 und 30.6.2003 zufolge nicht für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aus, sind aber nun im Lichte des Art. 10 Abs. 1 b) Qualifikationsrichtlinie als drohende Verfolgung zu werten. Die Klägerin befand sich die ganzen Jahre im Iran zumindest in einer sog. latenten Gefährdungslage, die zusammen mit weiteren, nicht nach § 28 AsylVfG unbeachtlichen Umständen die Gefahr politischer Verfolgung auslösen kann mit der Folge, dass dann in Anwendung des sog. herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs schon fehlende hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung im Falle der Rückkehr für die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG genügt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.1.1989 und 25. 9.1984, BVerwGE 81, 170 und 70, 169 m.w.N.). So hat der erkennende Richter nach Vernehmung eines im Jahre 1990 nach Deutschland gekommenen Pfarrers iranischer Christen folgendes ausgeführt (Urt. v. 4.10.1991 - A 5 K 9571/89 -): 24 Insbesondere hat der Zeuge bekundet, dass der Staat die Übergriffe fanatischer Moslems fördert, etwa indem Nichtmuslime vom Generalstaatsanwalt der islamischen Revolution im Fernsehen mit Schweinen verglichen und bei Übergriffen letztendlich nicht von der Polizei geschützt sowie Frauen bei Verrutschen ihres Kopftuchs inhaftiert oder ausgepeitscht werden. Als zunehmende religiöse Beeinträchtigung durch den Staat selbst hat er die Hinrichtung eines bereits zehn Jahre vor der islamischen Revolution zum Christentum konvertierten Seelsorgers wegen Apostasie (vgl. amnesty international vom 20.08.1991) sowie das Verbot der armenischen Sprache in einer armenischen Schule Teherans bestätigt und ausgeführt, insbesondere die Kinder von Christen würden im Sinne des Islam religiös beeinflusst und dadurch verwirrt, die Religionsbücher für Nichtmuslime von Moslems verfasst, nichtmuslimische Verwandte vom Erbrecht ausgeschlossen, die Einreise von Predigern, religiöse Zusammenkünfte, Druck und Verbreitung christlicher Literatur unterbunden oder mit unannehmbaren Vorschriften über die Darstellung von Jesus im Sinne des Islam verbunden („Barnabas-Evangelium“ mit der Ankündigung des Propheten Mohammed), so dass - zumal nach der Schließung des Bibelhauses in Teheran ohne Angabe von Gründen - die Bibel immer weniger verbreitet und ein menschenwürdiges christliches Leben zu führen im Iran nicht mehr möglich sei. Der Zeuge war dabei völlig glaubwürdig, zumal da seine - trotz eigener Betroffenheit - zurückhaltenden und differenzierten Aussagen anderen Berichten entsprechen (vgl. auch die Iran-Dokumentation der Schweizerischen Zentralstelle für Flüchtlingshilfe Seite 42 b bis d; Auskunft des Auswärtigen Amts vom 10.10.1985 an das Bundesamt). Wegen der staatlichen Einflussnahme auf christliche Kinder und auf eine Verfälschung der christlichen Botschaft in ihrem Kern einschließlich des Missionierungsverbots (etwa gegen Matthäus 28, 19 f) drückt außerdem seine zusammenfassende Bewertung zutreffend aus, dass gläubigen Christen im Iran entgegen der Beurteilung des Auswärtigen Amtes und der vom Bundesamt vorgelegten Urteile anderer Verwaltungsgerichte das „religiöse Existenzminimum“ (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.7.1987, BVerfGE 76, 143) verweigert wird. 25 Gravierende Konsequenzen aus dem Glaubenswechsel, die über Christen allgemein treffende Benachteiligungen hinausgehen, können generell nicht ausgeschlossen werden (vgl. Auswärtiges Amt vom 14.9.2001 an VG Ansbach und Lagebericht v. 21.9.2006) und sind insbesondere zu befürchten, wenn die neue religiöse Überzeugung im Iran auch offensiv vertreten wird, etwa 26 - bei Verstößen gegen das Missionierungsverbot (vgl. Auswärtiges Amt vom 25.1.1999 an VG Aachen, 26.4.2000 an VG Münster, Lagebericht vom 31.3.2006 II.1.c; amnesty international vom 13.6.2000 an VG München, Deutsches Orient-Institut vom 26.2.1999 an VG Aachen, 28.6.2001 an VG Mainz, 4.11.2002 an OVG Hamburg, 27.2.2003 an VG Münster, 11.12.2003 an VG Wiesbaden und 6.12.2004 an OVG Bautzen; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier vom 18.10.2005 Nr. 4), das sich auch gegen eine Religionsausübung im häuslich-privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich richtet und nicht auf die Durchsetzung des öffentlichen Friedens unter verschiedenen Glaubensrichtungen beschränkt, sondern die Grenze der politischen Verfolgung überschreitet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.7.1987, BVerfGE 76, 143); 27 - bei Angehörigen der protestantisch-armenischen Kirche oder sonst freikirchlich-protestantischer Gemeinden wie der „Church of the Assemblies of God“, welche (auch) als politische, den Herrschaftsanspruch der regierenden Geistlichkeit in Frage stellende Gruppen angesehen werden und sich nicht an das Missionsverbot halten, weshalb sie auch verstärkter Beobachtung ausgesetzt sind (Deutsches Orient-Institut vom 30.7.1996 an VG Bayreuth, 26.2.1999,11.12.2003, 22.11.2004 an BayVGH und 6.12.2004; amnesty international vom 2.2.1999 an VG Aachen und 19.6.2000 an VG Gelsenkirchen; Auswärtiges Amt vom 25.1.1999; Schweizerische Flüchtlingshilfe Nr. 3.2); beachtlich ist die Gefahr jedenfalls für diejenigen, deren Missionsarbeit auch bekannt wird (vgl. Lagebericht a.a.O.; Deutsches Orient-Institut vom 26.2.1999). 28 Selbst wenn dem Urteil vom 26.10.2001 zufolge die aufgedeckte Taufe der Klägerin und ihrer Kinder keine hinreichende Verfolgungsgefahr ausgelöst haben sollte, gab es bei Berücksichtigung des umfassenden Schutzes religiöser Betätigungen gute Gründe, vor der Unterdrückung des zu verheimlichenden Glaubens zu fliehen. Dass sie dies mit Rücksicht auf die Familie lange Zeit unterlassen hatte und auch weiterhin unterlassen hätte, ändert nichts an der Ausweglosigkeit ihrer Lage, die offenbar mit einer chronischen depressiven Verstimmung verbunden war. Die verdeckte Religionsausübung war für sie unzumutbar und ist es nunmehr erst recht, wie sie im Laufe der Jahre offener und intensivierter Religionsausübung in Deutschland erkannt hat. Hinzu kommt die zunehmende Unberechenbarkeit der Reaktionen staatlicher und nichtstaatlicher Akteure im Iran, der aus dem „Welt-Verfolgungs-Index“ des christlichen Hilfswerks Open Doors bezüglich Repressionen gegen Christen vom fünften Rang (vgl. Lagebericht vom 31.3.2006 S. 19) auf den dritten Rang im Jahr 2006 vorgerückt sei (Internet-Bericht 01.2007). III. 29 Außer den Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen auch die des Art. 16a Abs. 1 GG vor. Zum asylrechtlich relevanten „religiösen Existenzminimum“ gehört als unverzichtbarer Kern über das sog. forum internum häuslicher Andacht hinaus jedenfalls die Möglichkeit des gemeinsamen Gebets und des Gottesdienstes in Gemeinschaft mit anderen Gläubigen nach dem überlieferten Brauchtum (BVerwG, Urt. v. 18.02.1986, BVerwGE 74, 31; vgl. ferner BVerfG, Kammerbeschl. v. 19.12.1994, a.a.O.). Auch dieses Ausmaß an offener Religionsausübung wäre der Klägerin verwehrt, schon weil sie zu Recht darauf hinweist, dass sie bereits mit ihrer und der Kinder Taufe aufgefallen ist. Deshalb könnte sie - ungeachtet der Nachricht ihrer Mutter aus dem Iran, sie habe „keine Chance“ - vor asylerheblichen Repressalien allenfalls dann hinreichend sicher sein, wenn sie ihrem Glauben abschwört oder nur unter größter Zurückhaltung folgt, was ihr eben nicht zuzumuten ist. 30 Der daraus folgenden Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte steht die Rechtskraft der Urteile 26.10.2001 und 30.6.2003 nicht entgegen. Die Rechtskraft eines Urteils, das die Beteiligten bindet, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist (§ 121 Nr. 1 VwGO), beschränkt sich in Asylsachen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). Sie wird hier jedenfalls durch folgende Änderung der Sach- und Rechtslage überwunden, die sich durch Neubewertung der Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ergibt, ohne dass es auf die weitere Vorladung der Klägerin ankommt: 31 Die damalige Verneinung einer Verfolgungsgefahr wurde damit begründet, dass auch die Aufdeckung der Taufe keine staatlichen Maßnahmen befürchten lasse, weil die Klägerin nach außen das Leben einer moslemischen Frau geführt habe, was ihr auch künftig zuzumuten sei, und ihre religiöse Betätigung in Deutschland die iranischen Behörden nicht hinreichend provoziert habe. Daran hat sich geändert, dass die Klägerin sich nunmehr auch deshalb außerstande sieht, in gleicher Weise im Iran weiterzuleben, weil sich ihre „religiös-personale Identität“ (BVerfGE 76, 143) weiterentwickelt hat, was zudem die psychischen Belastungen der heimlichen Religionsausübung verstärken würde. Spätestens dadurch hat sich die latente Gefährdungslage zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgung im Falle der Rückkehr verdichtet, was für Art. 16a Abs. 1 GG wie für den Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention gleichermaßen gilt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.1993, InfAuslR 1994, 119 = NVwZ 1994, 500). 32 Der Anerkennung der Klägerin steht ferner nicht entgegen, dass Ausländer, die aus einem sicheren Drittstaat einreisen, sich nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen können und nicht als Asylberechtigte anerkannt werden (Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a Abs. 1 S. 1 und 2 AsylVfG). Auch insoweit hat ihr glaubwürdiger Sohn durch unbefangene Angaben über die für ihn schockierende Ankunft auf dem Flughafen Frankfurt den im Übrigen ebenfalls glaubhaften Vortrag der Klägerin bestätigt. IV. 33 Die Ablehnung einer Änderung der Verneinung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist aufzuheben, denn abweichend von der bisherigen Annahme des Bundesamts besteht gemäß § 51 VwVfG Anlass, die mit Ziffer 3 des Bescheids vom 22.5.2001 getroffene Feststellung aufzuheben, ohne dass eine neue Feststellung - jetzt zu den Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG - zu treffen ist (§ 31 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 AsylVfG). 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG. Gründe 10 Die Klage, über die das Gericht im allseitigen Einverständnis durch den Berichterstatter und trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann (§§ 87a Abs. 2 und 3, 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und mit den Hauptanträgen begründet. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamts ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; die Beklagte ist nach Maßgabe der Entscheidungsformel zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. 11 Wird wie hier nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut ein Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 und 2 AsylVfG gestellt (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen (§ 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG). § 51 Abs. 1 VwVfG verlangt, dass sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2), oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (Nr. 3). Vorausgesetzt wird ferner, dass diese Wiederaufgreifensgründe ohne grobes Verschulden im früheren Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten (§ 51 Abs. 2 VwVfG) und der Folgeantrag binnen drei Monaten gestellt wird (§ 51 Abs. 3 VwVfG); die Frist gilt auch für weitere nach Antragstellung entstandene Gründe und für die Darlegung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., RdNr. 47 zu § 51; Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Stand September 2005, RdNr. 164 und 176 f zu § 71). 12 Hier hat sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Rechtslage nachträglich zugunsten der Klägerin durch die bis 10.10.2006 umzusetzenden Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union (ABl. v. 30.9.2004, L 304/129) - Qualifikationsrichtlinie - geändert. Nach deren Art. 10 Abs. 1 b) umfasst der bei den Verfolgungsgründen zu berücksichtigende Begriff der Religion insbesondere 13 ... Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. 14 Dies dient wie § 60 Abs. 1 AuslG der Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl. 1953 II S. 559) und verbietet eine Beschränkung des Flüchtlingsschutzes insbesondere auf den privaten Bereich als „religiöses Existenzminimum“ (forum internum, vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.1993, NVwZ 1994, 500 = InfAuslR 1994, 119). Einer solchen Beschränkung folgt das Urteil vom 26.10.2001, das im Urteil vom 30.6.2003 keine Änderung der rechtlichen Ausgangslage erfahren hat. Es mutet der Klägerin zu, „sich nach der Rückkehr in den Iran genau so zu verhalten, wie sie es bis zu ihrer Ausreise getan hat, nämlich sich als Christ nach innen und im (inneren) Kreis ihrer Familie zu bekennen, ihren Glauben jedoch nicht nach außen offen zu vertreten“. Eben dies hält die Klägerin nach ihren Darlegungen in der mündlichen Verhandlung für unzumutbar, was nunmehr für die Feststellung zu § 60 Abs. 1 AufenthG bedeutsam ist mit der Folge, dass insoweit die bisher rechtskräftig verneinten weiteren Gefahren wegen Aufdeckung ihres Religionswechsels und der Taufe ihrer Kinder dahinstehen könnten. Sie beruft sich nämlich auch darauf, dass für sie im Iran schon der Besuch von christlichen Gottesdiensten und die nicht geheime religiöse Kommunikation gefährlich sei, was bei Konvertierten nach den vorliegenden Erkenntnissen über die derzeitige Lage ernsthaft in Betracht kommt (vgl. etwa VG Karlsruhe, Urt. v. 19.10.2006, A 6 K 10463/04 und 10335/04, Asylmagazin 11/2006 S. 23; VG Düsseldorf, Urt. v. 15.8.2006, Asylmagazin 11/2006 S. 26; weitere Nachweise zu Christen aus dem Iran bei Hollmann, Rechtsprechungsfokus, Asylmagazin 4/2007 S. 17). 15 Auch wenn das „religiöse Existenzminimum“ nicht auf das im Urteil vom 26.10.2001 Zugemutete reduziert gewesen sein dürfte, war der öffentliche Bereich vom asylrechtlichen wie auch vom - früher als deckungsgleich erachteten - Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention ausgenommen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 19.12.1994, InfAuslR 1995, 210): 16 Zwar schützt das Asylrecht nicht vor staatlichen Maßnahmen, die sich gegen die Religionsausübung in der Öffentlichkeit richten (vgl. BVerfGE 76, 143 ). Jedoch folgt daraus nicht, dass einem Glaubenszugehörigen angesonnen werden kann, seine Religionsausübung oder gar seine Religionszugehörigkeit als solche geheimzuhalten, um staatlichen Repressalien zu entgehen. Die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich und die Möglichkeit zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich gehören vielmehr zu dem durch das Asylrecht geschützten elementaren Bereich der sittlichen Person und unterstehen der Garantie des Art. 16a Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 76, 143 ...). 17 Für den öffentlichen Bereich hat sich also der Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention zugunsten der Klägerin erweitert. Die Änderung der Rechtslage ist jedenfalls seit Ablauf der Umsetzungsfrist für die Qualifikationsrichtlinie am 10.10.2006 (Art. 38 Abs. 1) eingetreten, da Art. 10 mit seinen Umschreibungen der Verfolgungsgründe gerade für den Einzelfall unmittelbar anwendbar ist (vgl. Duchrow, Der Schutz vor religiöser Verfolgung im Lichte der Qualifikationsrichtlinie, Asylmagazin 4/2007 S.15; Hollmann, Asylfolgeantrag auf Grund der Qualifikationsrichtlinie, Asylmagazin 11/2006 S. 4 m.w.N.; Bank und Schneider, Durchbruch für das Flüchtlingsvölkerrecht?, Beilage zum Asylmagazin 6/2006). 18 Diese Rechtsänderung ist allerdings schon ohne die Voraussetzungen des älteren § 71 Abs. 1 AsylVfG zu berücksichtigen, denn es handelt sich um eine Erweiterung des bisherigen Flüchtlingsschutzes, die auch unabhängig von § 51 VwVfG auf Antrag eine erneute - insoweit erstmalige - Entscheidung gebietet. Eine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist nur anzunehmen, wenn sie auch den früheren Bescheid betrifft, also auf diesen zurückwirkt oder insbesondere dessen Dauerwirkung beeinflusst (vgl. Ziekow, VwVfG, RdNr. 10 zu § 51; Knack, VwVfG, 8. Aufl., RdNr. 33 zu § 51 m.w.N.). Die damaligen Entscheidungsgrundlagen werden jedoch mit der Rechtsänderung nicht in Frage gestellt, allenfalls die damalige Rechtsauffassung zum „religiösen Existenzminimum“, die sich bisher aber nicht geändert hat (vgl. dazu Funke-Kaiser a.a.O., RdNr. 125 zu § 71). Wie bei den anderen Wiederaufnahmegründen nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VwVfG (neue Beweismittel oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO) geht es bei Nr. 1 um eine Korrektur der früheren Entscheidung, deren Bestandskraft durchbrochen werden soll. 19 Wird gleichwohl § 71 Abs. 1 AsylVfG angewendet, etwa weil die Vorschrift alle Neuanträge, also auch bei Erweiterungen des Flüchtlingsschutzes, den Wiederaufgreifensgründen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG unterwirft (vgl. zur früheren Rechtslage Keller, Rechtsfragen zum Anwendungsbereich des § 51 VwVfG, unter besonderer Berücksichtigung des Asylverfahrens, NVwZ 1985, 872 S. 876 f), so liegen diese Voraussetzungen vor. Die so verstandene Änderung der Rechtslage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), die naturgemäß in keinem früheren Verfahren geltend gemacht werden konnte (§ 51 Abs. 2 VwVfG), wurde binnen drei Monaten, nachdem die Klägerin davon Kenntnis erhalten hat, vorgebracht (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Diese Frist beginnt entsprechend dem Wortlaut nicht schon mit der Rechtsänderung, selbst wenn eine solche im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist (vgl. Urt. des erkennenden Richters vom 19.1.2007 - 11 K 13174/05 - m.w.N.), noch weniger zu einem Zeitpunkt, der sich wie hier aus einer Untätigkeit des Bundesgesetzgebers ableitet. Sie beginnt auch noch nicht zu dem Zeitpunkt, in dem ein Anwalt, der den Asylbewerber vertritt, von der Rechtsänderung Kenntnis erlangt, weil er im Asylrecht einschließlich Europarecht besonders versiert ist. Die Kenntnis des Vertreters entsprechend § 166 BGB, die hier während des Mandatsverhältnisses zu einem nicht vorgetragenen Zeitpunkt seiner Rechtserkenntnis eingetreten ist, kann bei Asylfolgeanträgen überhaupt nicht maßgebend sein (vgl. Funke-Kaiser a.a.O. RdNr. 169 zu § 71). § 71 AsylVfG geht von der Kenntnis aus, die zu einem erneuten Asylantrag führt und typischerweise vom Ausländer selbst, zudem außerhalb eines Mandatsverhältnisses, in Bezug auf seine persönliche Situation erlangt wird. Deshalb kann ihm die Kenntnis eines Vertreters auch dann nicht zugerechnet werden, wenn zufällig nur diesem während eines aus anderen Gründen bereits laufenden Folgeverfahrens der maßgebende Wiederaufgreifensgrund bekannt wird. 20 Auf andere Gründe zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens kommt es hiernach nicht an. Der zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bejahte Wiederaufgreifensgrund eröffnet auch eine erneute Entscheidung über die Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG. Denn der Asylantrag, auf den sich § 71 AsylVfG bezieht, umfasst gemäß § 13 Abs. 2 sowohl die Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG als auch die Anerkennung als Asylberechtigter und führt zum Entscheidungsprogramm nach § 31 AsylVfG. Eine andere, noch zu erörternde Frage betrifft die Rechtskraftwirkung des Urteils vom 26.10.2001 bezüglich der Verneinung des Anspruchs nach Art. 16a Abs. 1 GG, den die Rechtsänderung nicht berührt (III.). II. 21 Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, nämlich drohende Gefahr für Leben oder Freiheit wegen Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung, sind für die Klägerin festzustellen (vgl. § 31 Abs. 2 AsylVfG). Das Gericht hat sich davon überzeugt (§ 108 VwGO), dass der Klägerin nach den gesamten Umständen die Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann, weil die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung namentlich aus religiösen Gründen beachtlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.11.1991, BVerwGE 89, 162). 22 Nach dem Urteil vom 26.10.2001 ist der Klägerin zu glauben, dass sie im Alter von 23 Jahren zum Christentum konvertiert ist und in Deutschland ihren Glauben praktiziert, was durch ihr weiteres Vorbringen und auch durch den psychologischen Bericht vom 21.7.2006 bestätigt wird. Bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 31.5.2007 hat sie dies näher geschildert und zudem glaubhaft bekundet, dass sie nach der Eheschließung mit einem Moslem ihrer Familie wegen eine Möglichkeit, den Iran zu verlassen, nicht wahrgenommen habe, die ganzen Jahre ihren Glauben nach außen verheimlicht habe und dies weiter so praktiziert hätte, wenn die Sache nicht aufgeflogen wäre. Nun aber könnte sie im Iran nicht mehr so weiterleben, nicht nur weil dort ihre Konversion und die Taufe ihrer Kinder bekannt sei, sondern auch weil sie ihren christlichen Glauben erweitert habe, ihn nicht wieder verheimlichen, vielmehr in Freiheit darüber sprechen wolle, weshalb sie sich hier nochmals habe taufen lassen. Der zuvor während ihrer Abwesenheit in seinem Verfahren angehörte glaubwürdige Sohn hat ihre Aktivitäten in Deutschland bestätigt und sich daran erinnert, dass es im Iran plötzlich geheißen habe, sie müssten fort, alles sehr aufregend gewesen sei und er nicht einmal seine Lieblingssachen habe mitnehmen können (vgl. Sitzungsprotokoll v. 31.5.2007 und Urt. v. 1.6.2007 zu A 11 K 1006/06). 23 Diese Umstände reichten zwar den Urteilen vom 26.10.2001 und 30.6.2003 zufolge nicht für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aus, sind aber nun im Lichte des Art. 10 Abs. 1 b) Qualifikationsrichtlinie als drohende Verfolgung zu werten. Die Klägerin befand sich die ganzen Jahre im Iran zumindest in einer sog. latenten Gefährdungslage, die zusammen mit weiteren, nicht nach § 28 AsylVfG unbeachtlichen Umständen die Gefahr politischer Verfolgung auslösen kann mit der Folge, dass dann in Anwendung des sog. herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs schon fehlende hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung im Falle der Rückkehr für die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG genügt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.1.1989 und 25. 9.1984, BVerwGE 81, 170 und 70, 169 m.w.N.). So hat der erkennende Richter nach Vernehmung eines im Jahre 1990 nach Deutschland gekommenen Pfarrers iranischer Christen folgendes ausgeführt (Urt. v. 4.10.1991 - A 5 K 9571/89 -): 24 Insbesondere hat der Zeuge bekundet, dass der Staat die Übergriffe fanatischer Moslems fördert, etwa indem Nichtmuslime vom Generalstaatsanwalt der islamischen Revolution im Fernsehen mit Schweinen verglichen und bei Übergriffen letztendlich nicht von der Polizei geschützt sowie Frauen bei Verrutschen ihres Kopftuchs inhaftiert oder ausgepeitscht werden. Als zunehmende religiöse Beeinträchtigung durch den Staat selbst hat er die Hinrichtung eines bereits zehn Jahre vor der islamischen Revolution zum Christentum konvertierten Seelsorgers wegen Apostasie (vgl. amnesty international vom 20.08.1991) sowie das Verbot der armenischen Sprache in einer armenischen Schule Teherans bestätigt und ausgeführt, insbesondere die Kinder von Christen würden im Sinne des Islam religiös beeinflusst und dadurch verwirrt, die Religionsbücher für Nichtmuslime von Moslems verfasst, nichtmuslimische Verwandte vom Erbrecht ausgeschlossen, die Einreise von Predigern, religiöse Zusammenkünfte, Druck und Verbreitung christlicher Literatur unterbunden oder mit unannehmbaren Vorschriften über die Darstellung von Jesus im Sinne des Islam verbunden („Barnabas-Evangelium“ mit der Ankündigung des Propheten Mohammed), so dass - zumal nach der Schließung des Bibelhauses in Teheran ohne Angabe von Gründen - die Bibel immer weniger verbreitet und ein menschenwürdiges christliches Leben zu führen im Iran nicht mehr möglich sei. Der Zeuge war dabei völlig glaubwürdig, zumal da seine - trotz eigener Betroffenheit - zurückhaltenden und differenzierten Aussagen anderen Berichten entsprechen (vgl. auch die Iran-Dokumentation der Schweizerischen Zentralstelle für Flüchtlingshilfe Seite 42 b bis d; Auskunft des Auswärtigen Amts vom 10.10.1985 an das Bundesamt). Wegen der staatlichen Einflussnahme auf christliche Kinder und auf eine Verfälschung der christlichen Botschaft in ihrem Kern einschließlich des Missionierungsverbots (etwa gegen Matthäus 28, 19 f) drückt außerdem seine zusammenfassende Bewertung zutreffend aus, dass gläubigen Christen im Iran entgegen der Beurteilung des Auswärtigen Amtes und der vom Bundesamt vorgelegten Urteile anderer Verwaltungsgerichte das „religiöse Existenzminimum“ (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.7.1987, BVerfGE 76, 143) verweigert wird. 25 Gravierende Konsequenzen aus dem Glaubenswechsel, die über Christen allgemein treffende Benachteiligungen hinausgehen, können generell nicht ausgeschlossen werden (vgl. Auswärtiges Amt vom 14.9.2001 an VG Ansbach und Lagebericht v. 21.9.2006) und sind insbesondere zu befürchten, wenn die neue religiöse Überzeugung im Iran auch offensiv vertreten wird, etwa 26 - bei Verstößen gegen das Missionierungsverbot (vgl. Auswärtiges Amt vom 25.1.1999 an VG Aachen, 26.4.2000 an VG Münster, Lagebericht vom 31.3.2006 II.1.c; amnesty international vom 13.6.2000 an VG München, Deutsches Orient-Institut vom 26.2.1999 an VG Aachen, 28.6.2001 an VG Mainz, 4.11.2002 an OVG Hamburg, 27.2.2003 an VG Münster, 11.12.2003 an VG Wiesbaden und 6.12.2004 an OVG Bautzen; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier vom 18.10.2005 Nr. 4), das sich auch gegen eine Religionsausübung im häuslich-privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich richtet und nicht auf die Durchsetzung des öffentlichen Friedens unter verschiedenen Glaubensrichtungen beschränkt, sondern die Grenze der politischen Verfolgung überschreitet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.7.1987, BVerfGE 76, 143); 27 - bei Angehörigen der protestantisch-armenischen Kirche oder sonst freikirchlich-protestantischer Gemeinden wie der „Church of the Assemblies of God“, welche (auch) als politische, den Herrschaftsanspruch der regierenden Geistlichkeit in Frage stellende Gruppen angesehen werden und sich nicht an das Missionsverbot halten, weshalb sie auch verstärkter Beobachtung ausgesetzt sind (Deutsches Orient-Institut vom 30.7.1996 an VG Bayreuth, 26.2.1999,11.12.2003, 22.11.2004 an BayVGH und 6.12.2004; amnesty international vom 2.2.1999 an VG Aachen und 19.6.2000 an VG Gelsenkirchen; Auswärtiges Amt vom 25.1.1999; Schweizerische Flüchtlingshilfe Nr. 3.2); beachtlich ist die Gefahr jedenfalls für diejenigen, deren Missionsarbeit auch bekannt wird (vgl. Lagebericht a.a.O.; Deutsches Orient-Institut vom 26.2.1999). 28 Selbst wenn dem Urteil vom 26.10.2001 zufolge die aufgedeckte Taufe der Klägerin und ihrer Kinder keine hinreichende Verfolgungsgefahr ausgelöst haben sollte, gab es bei Berücksichtigung des umfassenden Schutzes religiöser Betätigungen gute Gründe, vor der Unterdrückung des zu verheimlichenden Glaubens zu fliehen. Dass sie dies mit Rücksicht auf die Familie lange Zeit unterlassen hatte und auch weiterhin unterlassen hätte, ändert nichts an der Ausweglosigkeit ihrer Lage, die offenbar mit einer chronischen depressiven Verstimmung verbunden war. Die verdeckte Religionsausübung war für sie unzumutbar und ist es nunmehr erst recht, wie sie im Laufe der Jahre offener und intensivierter Religionsausübung in Deutschland erkannt hat. Hinzu kommt die zunehmende Unberechenbarkeit der Reaktionen staatlicher und nichtstaatlicher Akteure im Iran, der aus dem „Welt-Verfolgungs-Index“ des christlichen Hilfswerks Open Doors bezüglich Repressionen gegen Christen vom fünften Rang (vgl. Lagebericht vom 31.3.2006 S. 19) auf den dritten Rang im Jahr 2006 vorgerückt sei (Internet-Bericht 01.2007). III. 29 Außer den Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen auch die des Art. 16a Abs. 1 GG vor. Zum asylrechtlich relevanten „religiösen Existenzminimum“ gehört als unverzichtbarer Kern über das sog. forum internum häuslicher Andacht hinaus jedenfalls die Möglichkeit des gemeinsamen Gebets und des Gottesdienstes in Gemeinschaft mit anderen Gläubigen nach dem überlieferten Brauchtum (BVerwG, Urt. v. 18.02.1986, BVerwGE 74, 31; vgl. ferner BVerfG, Kammerbeschl. v. 19.12.1994, a.a.O.). Auch dieses Ausmaß an offener Religionsausübung wäre der Klägerin verwehrt, schon weil sie zu Recht darauf hinweist, dass sie bereits mit ihrer und der Kinder Taufe aufgefallen ist. Deshalb könnte sie - ungeachtet der Nachricht ihrer Mutter aus dem Iran, sie habe „keine Chance“ - vor asylerheblichen Repressalien allenfalls dann hinreichend sicher sein, wenn sie ihrem Glauben abschwört oder nur unter größter Zurückhaltung folgt, was ihr eben nicht zuzumuten ist. 30 Der daraus folgenden Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte steht die Rechtskraft der Urteile 26.10.2001 und 30.6.2003 nicht entgegen. Die Rechtskraft eines Urteils, das die Beteiligten bindet, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist (§ 121 Nr. 1 VwGO), beschränkt sich in Asylsachen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). Sie wird hier jedenfalls durch folgende Änderung der Sach- und Rechtslage überwunden, die sich durch Neubewertung der Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ergibt, ohne dass es auf die weitere Vorladung der Klägerin ankommt: 31 Die damalige Verneinung einer Verfolgungsgefahr wurde damit begründet, dass auch die Aufdeckung der Taufe keine staatlichen Maßnahmen befürchten lasse, weil die Klägerin nach außen das Leben einer moslemischen Frau geführt habe, was ihr auch künftig zuzumuten sei, und ihre religiöse Betätigung in Deutschland die iranischen Behörden nicht hinreichend provoziert habe. Daran hat sich geändert, dass die Klägerin sich nunmehr auch deshalb außerstande sieht, in gleicher Weise im Iran weiterzuleben, weil sich ihre „religiös-personale Identität“ (BVerfGE 76, 143) weiterentwickelt hat, was zudem die psychischen Belastungen der heimlichen Religionsausübung verstärken würde. Spätestens dadurch hat sich die latente Gefährdungslage zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgung im Falle der Rückkehr verdichtet, was für Art. 16a Abs. 1 GG wie für den Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention gleichermaßen gilt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.1993, InfAuslR 1994, 119 = NVwZ 1994, 500). 32 Der Anerkennung der Klägerin steht ferner nicht entgegen, dass Ausländer, die aus einem sicheren Drittstaat einreisen, sich nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen können und nicht als Asylberechtigte anerkannt werden (Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a Abs. 1 S. 1 und 2 AsylVfG). Auch insoweit hat ihr glaubwürdiger Sohn durch unbefangene Angaben über die für ihn schockierende Ankunft auf dem Flughafen Frankfurt den im Übrigen ebenfalls glaubhaften Vortrag der Klägerin bestätigt. IV. 33 Die Ablehnung einer Änderung der Verneinung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist aufzuheben, denn abweichend von der bisherigen Annahme des Bundesamts besteht gemäß § 51 VwVfG Anlass, die mit Ziffer 3 des Bescheids vom 22.5.2001 getroffene Feststellung aufzuheben, ohne dass eine neue Feststellung - jetzt zu den Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG - zu treffen ist (§ 31 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 AsylVfG). 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.